Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 1) 2)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Schutz von Tieren während des Transports und setzt die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates um. Sie legt detaillierte Vorschriften für verschiedene Transportarten und Tierkategorien fest, um das Wohl der Tiere zu gewährleisten.
Was es regelt
- Den Schutz von Tieren beim Transport.
- Die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates.
- Anforderungen an Transportmittel und Behältnisse.
- Pflichten von Absendern, Transportunternehmern und Organisatoren.
Wen es betrifft
- Transportunternehmer und Organisatoren von Tiertransporten.
- Absender von Tieren.
- Personen, die Tiere, insbesondere Nutztiere, transportieren.
Eckpunkte
- Die Zulassungsnummer für Transportunternehmen ist zwölfstellig und setzt sich aus der amtlichen Schlüsselnummer der Sitzgemeinde und einer vierstelligen Betriebsnummer zusammen.
- Für innerstaatliche Beförderungen von Tieren können Straßentransportmittel unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zur Ausstattung mit einem Zulassungsnachweis, einem Temperaturüberwachungssystem mit Datenschreiber oder einem Navigationssystem abweichen.
- Ein Befähigungsnachweis für Tiertransporte kann unter anderem durch ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium im Bereich Landwirtschaft oder Tiermedizin, eine bestandene Abschlussprüfung in bestimmten Berufen oder eine Sachkundeprüfung erworben werden.
- Nutztiere dürfen im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden; bei Außentemperaturen über 30 Grad Celsius nicht länger als viereinhalb Stunden.
Gesetzestext
Obsah (17)
§ 5§ 6§ 8§ 9§ 10§ 11§ 13§ 14§ 15§ 16Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8Artikel 9Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des RatesStand
(+++ Textnachweis ab: 19.2.2009 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 23 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 1/2005 (CELEX Nr: 32005R0001) Umsetzung der EWGRL 496/91 (CELEX Nr: 31991L0496) Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
(+++ § 10 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 23 +++)
stehen. TierSchTrV 2009TierSchTrV§ 15Anzeige der Ankunft
§ 5Satz 1 Nr.
1 nicht sicherstellt, dass Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sie für einen Begleiter zugänglich sind,2.
§ 5Satz 1 Nr.
2 nicht sicherstellt, dass Einhufer in der dort genannten Weise befördert werden,3.
§ 6
Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in einem dort genannten Behältnis befördert wird,4.einer Vorschrift des § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 über die Pflichten bei der Versendung von Tieren zuwiderhandelt,5.
§ 8Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier versendet,6.
§ 8Abs.
3 oder 4 ein Tier nicht ernährt oder zurückbefördert,7.
§ 9Abs.
1 eine dort genannte Vorgabe nicht einhält,8.
§ 9Abs.
2 Satz 1 die dort genannte Mindestbodenfläche nicht einhält,9.
§ 9Abs.
2 Satz 2 mehr als die doppelte Mindestbodenfläche zur Verfügung stellt,10.
§ 10
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 12 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Tier befördert,11.
§ 11Nr.
2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur herrscht oder12.
§ 13Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier in einem dort genannten Behältnis befördert wird.
§ 14Abs.
1 Satz 1 ein Tier ausführt oder2.
§ 15Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder3.
§ 16Satz 1 ein Tier einführt.
Artikel 3
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe c oder d eine Tierbeförderung in einem Transportmittel, das den dort genannten Anforderungen nicht entspricht oder unter Verwendung einer Ver- oder Entladevorrichtung, die den dort genannten Anforderungen nicht entspricht, durchführt oder veranlasst,2.
Artikel 4
ein Papier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,3.
Artikel 5Abs.
1 einen Tiertransportauftrag annimmt,4.
Artikel 5Abs.
3 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben,5.
Artikel 5Abs.
4 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Anhang II Nr. 1, dieser in Verbindung mit Nr. 2, ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anlegt, eine Seite nicht oder nicht rechtzeitig abstempelt oder nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet,6.als Organisator
Artikel 5Abs.
4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 3 Buchstabe d oder e nicht dafür Sorge trägt, dass ein Fahrtenbuch abgestempelt wird oder dass ein Fahrtenbuch die Tiersendung begleitet,7.als Transportunternehmer
Artikel 5Abs.
4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 7 Satz 1 ein Fahrtenbuch nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,8.als Transportunternehmer
Artikel 5Abs.
4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder Nr. 8 Satz 3 eine Kopie, einen Kontrollbogen oder einen Kontrollausdruck nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,9.
Artikel 5Abs.
4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,10.
Artikel 6Abs.
1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 8 eine Kopie, einen Befähigungsnachweis oder einen Zulassungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,11.
Artikel 6Abs.
2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,12.einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f oder g, Kapitel II Nr. 1.1 Buchstabe b, Nr. 1.3, 2.1 oder 5.1, Kapitel III Nr. 1.3 Buchstabe a Halbsatz 2, Nr. 1.4, 1.11 Satz 3, Nr. 1.12 Buchstabe a, c, d, e oder g, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 2.3, 2.4 oder 2.5 in Verbindung mit Nr. 1.10, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit Kapitel VI Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 4, 5, 7, 8 oder 9, Abschnitt 2, Kapitel V Nr. 1.2, Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 oder 4.1 oder Kapitel VII über die Beförderung von Tieren zuwiderhandelt,13.
Artikel 6Abs.
4 in Verbindung mit Anhang I oder II den Umgang mit Tieren einer nicht geschulten Person anvertraut,14.
Artikel 6Abs.
6 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird,15.
Artikel 6Abs.
9 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,16.
Artikel 7Abs.
1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, ein Tier befördert,16a.
Artikel 8
Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Vorschrift des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a eingehalten wird,17.
Artikel 8Abs.
1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Tieren keine Beruhigungsmittel verabreicht werden,18.
Artikel 8Abs.
1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 6 nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere rechtzeitig gemolken werden,19.
Artikel 8Abs.
1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere von einem Tierarzt überwacht werden,20.
Artikel 8Abs.
1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht geschlagen oder getreten werden,21.
Artikel 8Abs.
2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 5 eine Bestimmung über das Fahrtenbuch nicht einhält,22.
Artikel 9Abs.
1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass Vorrichtungen bereitgehalten werden,23.
Artikel 9Abs.
1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 2 oder 3 nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht angebunden werden oder Zugang zu Wasser haben,24.
Artikel 9Abs.
2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Kapitel I, Kapitel II Nr. 1 und 2, Kapitel III, Kapitel V oder Kapitel VI nicht dafür Sorge trägt, dass der Umgang mit Tieren nur Personal anvertraut wird, das geschult worden ist,25.als Transportunternehmer
Anhang I Kapitel I Nr. 5 ein Beruhigungsmittel verabreicht,26.als Transportunternehmer
Anhang I Kapitel I Nr. 6 ein dort genanntes Tier nicht oder nicht rechtzeitig melkt,27.
Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a sich nicht vergewissert, dass das Schiff über die dort genannten Ausstattungen verfügt,28.
Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe b sich nicht vergewissert, dass Schutz vor dem Einwirken von Meerwasser gewährleistet ist,29.als Transportunternehmer
Anhang I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b ein Tier nicht von einem Tierarzt überwachen lässt,30.
Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a, c oder d oder Nr. 1.11 Satz 1 ein Tier schlägt, tritt, hoch windet, zerrt, zieht oder anbindet,31.
Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe e eine Treibhilfe oder ein Gerät verwendet,32.
Anhang I Kapitel III Nr. 1.11 Satz 2 einem Kalb einen Maulkorb anlegt,33.als Transportunternehmer
Anhang I Kapitel III Nr. 2.7 Satz 2 oder Kapitel V Nr. 1.5 oder 2.2 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig füttert,34.als Transportunternehmer
Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 oder 1.7 Buchstabe b eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einlegt oder35.als Transportunternehmer
Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig entlädt. TierSchTrV 2009TierSchTrV§ 22UnterrichtungDie Länder übermitteln dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission bis zum
- Juni des folgenden Jahres einen Bericht über die nach Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Kontrollen, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einem Plan für ihre Behebung. TierSchTrV 2009TierSchTrV§ 23AnwendungsbestimmungenBis zum
- Januar 2023 ist § 10 Absatz 4 in der am
- November 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. TierSchTrV 2009TierSchTrV§ 24InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. TierSchTrV 2009TierSchTrVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt. TierSchTrV 2009TierSchTrVAnlage 1(zu § 6)(Fundstelle: BGBl. I 2009, 382 - 383)Die Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen: 1.Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse Lebendgewicht bis zu kg je TierFläche je kg Lebendgewicht qcm/kgMindesthöhe des Transportbehältnisses cm123 1,020023 1,319023 1,618023 2,017023 3,016023 4,013025 5,01152510,01053015,01053530,010540 2.Eintagsküken TierartFläche je Tier qcmAnzahl der Tiere je Behältnis oder Behältnisteilmindestenshöchstens1234Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten 25 10 105Gänse, Puten35 8 40 3.Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen TierkategorieHöhe des Trans- portbehältnisses cmFläche je Tier bei Transport bis zu 300 km qcmFläche je Tier bei Transport über 300 km qcm1234Jungtauben23280300Alttauben23300340 4.Hunde und Katzen Mittlere Widerristhöhe der Tiere cmLänge cmBehältnis Breite cmHöhe cmFläche je Tier qcm1234520 4030 30 1 20030 5540 40 2 20040 7550 55 3 75055 9560 70 5 7007013075 95 9 750851608511513 600 5.Kaninchen5.1Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder zur Schlachtung nicht länger als zwölf Stunden befördert werden) Lebendgewicht bis zu kg je TierHöhe des Transportbehältnisses cmFläche je Tier qcm123115250320500über 325600 5.2Andere Kaninchen Lebendgewicht bis zu kg je TierHöhe des Trans- portbehältnisses cmFläche je Tier qcmHöchstzahl der Tiere je Behältnis12340,315 100120,415 150120,515 300121 20 500 42 20 750 43 25 900 24 251 000 25 251 150 2über 5 301 400 1 TierSchTrV 2009TierSchTrVAnlage 2(zu § 9 Abs. 1 und 2)Abtrennung und Raumbedarf(Fundstelle: BGBl. I 2009, 384 - 385)1.EinhuferStraßen-, Schienen- und SchiffstransportBis zu fünf erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.2.RinderStraßen-, Schienen- und SchiffstransportBis zu 25 Kälber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu acht erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.3.Schafe und ZiegenStraßen-, Schienen- und SchiffstransportBis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.4.SchweineStraßen-, Schienen- und Schiffstransport4.1Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen: Lebendgewicht bis zu kg je TierHöchstgruppengröße Ferkel121012025 5030 35 4.2Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen: –im Falle von Mastschweinen oder Zuchtläufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis einschließlich 70 kg: bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtläufer,–im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils über 70 kg: bis zu 15 Mastschweine,–bis zu fünf Sauen.4.3Flächenbedarf Lebendgewicht bis zu kg je TierMindestbodenfläche je Tier in qm12 60,07 100,11 150,12 200,14 250,18 300,21 350,23 400,26 450,28 500,30 600,35 700,37 800,40 900,431000,451100,501200,55über 1200,70 TierSchTrV 2009TierSchTrVAnlage 3(zu § 19 Abs. 1)Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren(Fundstelle: BGBl. I 2009, 385)Art VerwendungszweckArt und Weise der Kontrolle
- Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als zehn TierenVergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
- Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als zehn Tieren
- Vergleich der Kennzeichnung von 10 vom Hundert der Tiere, jedoch mindestens zehn Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
- Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer
- Vögel und Fische in Sendungen von nicht mehr als zehn TransportbehältnissenVergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
- Vögel und Fische in Sendung von mehr als zehn Transportbehältnissen
- Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 vom Hundert der Transportbehältnisse, jedoch mindestens zehn Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
- Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1
- stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen
- sonstige TiereVergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung