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Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin in Deutschland. Sie legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten während der dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen aufgebaut sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
HörAkAusbVHörAkAusbV2016-04-28BGBl I2016, 1012HörakustikerausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur HörakustikerinStandGeändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2016 +++) HörAkAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: HörAkAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Zwischenprüfung§  7Ziel und Zeitpunkt§  8Inhalt§  9Prüfungsbereiche§ 10Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder§ 11Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten Abschnitt 3Gesellenprüfung§ 12Ziel und Zeitpunkt§ 13Inhalt§ 14Prüfungsbereiche§ 15Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten§ 16Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken§ 17Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung§ 18Prüfungsbereich Servicemaßnahmen§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 21Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 22Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin HörAkAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung HörAkAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Hörakustikers und der Hörakustikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 34 Hörgeräteakustiker der Handwerksordnung staatlich anerkannt. HörAkAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. HörAkAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. HörAkAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen,2.berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten,3.Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen,4.dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen,5.Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen,6.Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen,7.Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen,8.Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen und9.Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz,6.Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und7.Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen. HörAkAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. HörAkAusbV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. HörAkAusbV020Abschnitt 2Zwischenprüfung HörAkAusbV§ 7Ziel und Zeitpunkt(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. HörAkAusbV§ 8InhaltDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. HörAkAusbV§ 9PrüfungsbereicheDie Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Dreidimensionale Abbilder und2.Audiologische Kenndaten. HörAkAusbV§ 10Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.das äußere Ohr zu otoskopieren,2.Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen,3.Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen,4.dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und5.das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. (3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten. HörAkAusbV§ 11Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen. (2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und2.audiometrische Messverfahren durchzuführen.Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten. (3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Vertäubungsregeln anzuwenden,2.Messverfahren auszuwählen und3.audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. HörAkAusbV030Abschnitt 3Gesellenprüfung HörAkAusbV§ 12Ziel und Zeitpunkt(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. HörAkAusbV§ 13InhaltDie Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. HörAkAusbV§ 14PrüfungsbereicheDie Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten,2.Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken,3.Hörsystemanpassung und Patientenberatung,4.Servicemaßnahmen sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde. HörAkAusbV§ 15Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen. (2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Audiogramme zu interpretieren,2.audiologische Mess- und Testverfahren zu beschreiben und3.Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwendung von Fachbegriffen zu erläutern.Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzuweisen,2.audiometrische und psychoakustische Messverfahren durchzuführen und3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den ersten Teil mit60 Prozent,2. die Bewertung für den zweiten Teil mit40 Prozent. HörAkAusbV§ 16Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe zu planen,2.Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage der Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen,3.dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren,4.die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren,5.ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten und6.Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. (3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten. HörAkAusbV§ 17Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung besteht aus zwei Teilen. (2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen umzusetzen und zu dokumentieren,2.kommunikationspsychologische Strategien zu unterscheiden und adressatengerecht anzuwenden,3.pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan zu beschreiben und bei der Hörsystemversorgung zu berücksichtigen und4.auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs eine Vorauswahl der Hörsysteme und Hörassistenzsysteme zur vergleichenden Anpassung für Patientinnen und Patienten zu treffen.Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Versorgungsabläufe, rechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen den Patientinnen und Patienten zu erklären,2.Patientinnen und Patienten auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs bei der Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen zu beraten,3.die psychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten zu erkennen und im Beratungskontext zu berücksichtigen,4.Hörsysteme für die vergleichende Anpassung unter Berücksichtigung des Hörprofils, der audiologischen Gegebenheiten und der Wünsche von Patientinnen und Patienten auszuwählen,5.Anpassverfahren auszuwählen und Hörsysteme voreinzustellen,6.Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung zu modifizieren und7.Hörassistenzsysteme und Zubehör nach patientenspezifischen Bedürfnissen auszuwählen und voreinzustellen.Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Während der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den ersten Teil mit40 Prozent,2. die Bewertung für den zweiten Teil mit60 Prozent. HörAkAusbV§ 18Prüfungsbereich Servicemaßnahmen(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen. (2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen zu erkennen,2.Fehlerdiagnosen durchzuführen,3.die Ursachen zu benennen,4.Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen einzuleiten sowie5.Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizieren.Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten,2.Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten und3.die Geschäftskorrespondenz zu führen.Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 40 Minuten. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den ersten Teil mit50 Prozent,2. die Bewertung für den zweiten Teil mit50 Prozent. HörAkAusbV§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. HörAkAusbV§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit20 Prozent,2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit20 Prozent,3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit40 Prozent,4. Servicemaßnahmen mit10 Prozent,5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich oder diesen Teilprüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. HörAkAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschriften HörAkAusbV§ 21Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat. HörAkAusbV§ 22Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin vom 12. Mai 1997 (BGBl. I S. 1019) außer Kraft. HörAkAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1017 - 1024) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)ärztliche Verordnungen auswerten und Indikationsstellungen für Hörsystemversorgungen aus berufsspezifischer Sicht prüfenb)berufsspezifische Anamnesen im Hinblick auf Art, Grad und Verlauf der Hörschädigung, Kommunikation und Hörbeeinträchtigungen durchführen und dabei den medizinischen Verlauf, insbesondere Allergien, Medikationen, feinmotorische Fähigkeiten und Sehbeeinträchtigungen, berücksichtigenc)psychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten erfassen5d)ärztliche Diagnosen und eigene Befunde, insbesondere im Hinblick auf die Hörsystemversorgung, einordnene)Auswirkungen der psychosozialen Situation von Patientinnen und Patienten auf die Hör- und Kommunikationsfähigkeit unter Berücksichtigung wahrnehmungspsychologischer Gesichtspunkte einschätzenf)Hörbedarf unter Berücksichtigung der individuellen Hörsituationen sowie Wünsche und Erwartungen der Patientinnen und Patienten ermitteln, beurteilen und dokumentiereng)hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, unterscheiden sowie Kontraindikationen der Hörsystemversorgung erkennen und Patientinnen und Patienten über Indikationen und Kontraindikationen für die Hörsystemversorgung informieren82Berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Arbeitsmittel für die otoskopische Befunderhebung vorbereiten und Patientinnen und Patienten in die Vorgehensweise einweisenb)anatomische und pathologische Gegebenheiten der Patientinnen und Patienten mittels Otoskopie erkennen und berücksichtigenc)akustische Eigenschaften von Messräumen ermitteln und beurteilend)Messverfahren zur Ermittlung der akustischen Kenndaten auswählen und anwendene)den Patientinnen und Patienten die audiometrischen Messabläufe bedarfsgerecht erklären und in diese Messabläufe einweisenf)Hörschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luftleitung und Knochenleitung ermitteln, Unbehaglichkeitsschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luftleitung ermitteln sowie frequenzspezifische Pegel des angenehmen Hörens messtechnisch erfassen11g)Sprachverständlichkeit, Unbehaglichkeitsschwelle und den Bereich des angenehmen Hörens in Ruhe ermittelnh)Vertäubungsregeln bei der Reinton- und Sprachaudiometrie anwendeni)audiometrische Messergebnisse nach Schallleitungs-, Schallempfindungs- und kombinierter Schwerhörigkeit sowie zentrale Störungen klassifizierenj)audiologisch und psychologisch relevante Tinnitusparameter ermitteln sowie weiterführende Messungen zur Verdeckbarkeit durchführenk)den Zusammenhang zwischen Hörbeeinträchtigung und Sprachentwicklung beurteilenl)unter Beachtung psychologischer Gesichtspunkte und Einhaltung der Hygieneregeln das Außenohr einschließlich Trommelfell auf seine anatomischen Eigenschaften und pathologischen Veränderungen mittels einer Otoskopie untersuchenm)pathologische Befunde erkennen, bewerten, dokumentieren und den Patientinnen und Patienten erläuternn)Arbeitsmittel und Geräte für die audiometrische Ermittlung der akustischen Kenndaten vorbereiten, auf Funktionsfähigkeit prüfen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften einstellen sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und Ergebnisse dokumentiereno)Ergebnisse audiometrischer Messungen auf Plausibilität prüfen sowie norm- und sachgerecht darstellen, auswerten und den Patientinnen und Patienten erläuternp)sprachaudiometrische Testmaterialien hinsichtlich ihres phonetischen Aufbaus und der Indikation sowie Störgeräusche auswählenq)objektive audiologische Messverfahren, insbesondere Impedanzmessungen, Stapediusreflexschwellen und otoakustische Emissionen, unterscheiden und ärztliche Dokumentationen berücksichtigenr)Impedanzmessungen durchführen und Stapediusreflexschwellen bestimmen, interpretieren sowie bei Auffälligkeiten über weitere Vorgehensweisen entscheidens)mit Hilfe psychoakustischer Tests ergänzende akustische Kenndaten des Gehörs, insbesondere unter Anwendung von Skalierungsverfahren, ermitteln, auswerten und die Ergebnisse Patientinnen und Patienten erklärent)sprachaudiometrische Kenndaten des Gehörs im Störgeräusch ermittelnu)Messergebnisse unter Einbeziehung der Anatomie und Physiologie des Mittel- und Innenohres sowie der zentralen Hörbahnen beurteilen, insbesondere in Bezug auf Frequenz-, Zeit- und Amplitudenauflösungsvermögen16v)audiologische Kenndaten und Hörgerätekenndaten zusammenführen3Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung der jeweiligen Kostenträger und vertraglicher sowie normativer Regelungen über den individuellen Versorgungsablauf einer Hörsystemanpassung beratenb)Patientinnen und Patienten über ermittelte Befunde unter Anwendung der Kenntnisse zur Anatomie und Physiologie des Ohres informierenc)kulturelle Identitäten der Patientinnen und Patienten berücksichtigen4d)Patientinnen und Patienten Indikationen und Kontraindikationen für Hörsystemversorgungen erklären, Möglichkeiten und Grenzen des Hörsystems aufzeigen sowie zum Tragen des Hörsystems motivierene)Patientinnen und Patienten auf Grundlage des ermittelten Hörbedarfs bei Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen sowie Zubehör beratenf)Hörsystemversorgung bei Erwachsenen und Kindern unterscheideng)Testverfahren zur Bestimmung der Hörschädigung bei Erwachsenen und Kindern unterscheidenh)Entwicklungsunterschiede zwischen hörgeschädigten und normalhörenden Kindern beachten und Erziehungsberechtigte informiereni)Erziehungsberechtigte über Besonderheiten bei der Versorgung mit Hörsystemen bei Kindern informierenj)Erziehungsberechtigte über das rechtliche Umfeld der Kinderversorgung informieren und Beteiligten die Rehabilitationsmöglichkeiten für hörgeschädigte Kinder unter Berücksichtigung der an der Kinderversorgung beteiligten Institutionen erläuternk)Tinnitusberatung, insbesondere bezüglich rehabilitativer technischer Möglichkeiten, auf Basis der ermittelten Messergebnisse und weiterer Daten durchführenl)Patientinnen und Patienten über die Möglichkeiten der Versorgung mit Implantaten und über die Vor- und Nachteile von Implantaten informierenm)Patientinnen und Patienten über Gefahren der Lärmeinwirkung aufklären, über Gehörschutzmittel beraten und zum Tragen der Gehörschutzmittel motivierenn)Patientinnen und Patienten zu Hörtaktiken und über Möglichkeiten des Hörtrainings beraten94Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Arbeitsplatz vorbereiten und vorgesehene Arbeitsmittel überprüfenb)Vertrauensverhältnis zu Patientinnen und zu Patienten aufbauen, Patientinnen und Patienten in Abbildungsverfahren einweisen und dazu psychologische Gesichtspunkte, insbesondere über die Distanzzone, berücksichtigenc)äußeres Ohr unter Beachtung der Hygienevorschriften otoskopieren sowie Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell beurteilen und den Befund dokumentierend)Reinigungsbedarf sowie andere Hinderungsgründe für das Abbilden erkennene)Maßnahmen zum Schutz des Ohres treffenf)Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung unter Einhaltung der Hygieneregeln erstelleng)Nutzbarkeit des Abbildes überprüfen10h)bei Reinigungsbedarf sowie anderen Hinderungsgründen für das Abbilden über weiteres Vorgehen entscheiden und dieses einleiteni)Abbilder unter Beachtung anatomischer, pathologischer, akustischer, hörsystemtechnischer sowie kosmetischer Gegebenheiten bearbeiten45Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von Otoplastiken auswählenb)Arten und Formen von Otoplastiken unter Berücksichtigung patientenspezifischer Gegebenheiten auswählen und anfertigenc)Otoplastiken durch Bohren, Fräsen und Schleifen entsprechend den patientenspezifischen Gegebenheiten modifizieren10d)Hohlschalen zur Aufnahme von Bauteilen adaptierfähig erstellen und bearbeitene)Sonderformen von Otoplastiken, insbesondere Auflageplastiken, herstellen und bearbeitenf)Otoplastiken zum Schutz des Außenohres vor Staub und Flüssigkeiten herstellen und anpasseng)Schallpegel zur orientierenden Einschätzung einer Lärmsituation messen und Ergebnisse bewertenh)persönliche Gehörschutzmittel nach Lärmpegel, Frequenzspektrum und Einwirkzeit auswählen, herstellen und anpassen86Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Messverfahren für die Hörsystemanpassung auswählenb)Patientinnen und Patienten über Hörassistenzsysteme und ihre Einsatzbereiche beratenc)Patientinnen und Patienten über Zubehör informierend)Patientinnen und Patienten in der Handhabung und Pflege der angepassten Systeme und des Zubehörs einweisen und zur selbständigen Handhabung der angepassten Systeme und des Zubehörs anleiten12e)Hörsysteme unter Berücksichtigung des individuellen Hörprofils, der Wünsche von Patientinnen und Patienten und der audiologischen Gegebenheiten auswählen, dabei Bauform, Schallübertragung, digitale Signalverarbeitung, Arten der Begrenzung und Reglungsart, Handhabungsmöglichkeiten, Schnittstellen für Hörassistenzsysteme sowie Sonderversorgungen, insbesondere CROS-Versorgung, berücksichtigenf)Otoplastiken nach audiologischen Erfordernissen, Handhabungsmöglichkeiten und den Wünschen von Patientinnen und Patienten auswähleng)Anpassverfahren wählen und Hörsysteme voreinstellenh)pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan bei der Hörsystemversorgung berücksichtigen und hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, beachteni)akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von Hörsystemen, einschließlich Regelungen, Begrenzungen und adaptiver Parameter, in der Messbox und durch In-Situ-Messungen ermitteln und darstellenj)Frequenzgang von Hörsystemen durch akustische, elektronische und mechanische Maßnahmen beeinflussen sowie Dynamikverhalten von Hörsystemen durch Regelung und Begrenzungen einstellenk)vergleichende Anpassung mittels Sprachtest im Störgeräusch und in Ruhe durchführen und auswertenl)induktive Übertragungseigenschaften von Hörsystemen einstellenm)gewählte Einstellungen mittels In-Situ-Messungen prüfenn)Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung unter Nutzung psychoakustischer Daten, insbesondere Lautheit, Tonheit, Frequenzabhängigkeit und Dynamikverhalten des Hörens, durchführen und durch Hörerfolgskontrollmessungen überprüfeno)Hörassistenzsysteme auswählen und hinsichtlich ihres Nutzens für die Patientinnen und Patienten und der Kompatibilität der Schnittstellen prüfenp)Hörassistenzsysteme anpassen und Patientinnen und Patienten in die Handhabung einweisenq)Hörsysteme, Kombigeräte sowie Tinnitusmasker, die den Tinnitus maskieren, hemmen und mildern, anpassenr)Hörsystemeinstellungen abschließend dokumentieren187Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Patientinnen und Patienten zur Wahrnehmung der regelmäßigen Nachsorge und ohrenfachärztlichen Kontrollen motivierenb)Patientinnen und Patienten auf Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen hinweisenc)Angehörige über psychosoziale Verhaltensweisen von Patientinnen und Patienten und über die Funktion des Hörsystems informieren sowie im Umgang mit Hörgeschädigten beraten3d)Hörsysteme gemäß dem sich ändernden Gehör sowie der Hörerwartung und Gewöhnung nachjustieren, insbesondere Otoplastiken und Dynamikverhalten modifizieren und, falls erforderlich, die Handhabung mit Patientinnen und Patienten übene)Patientinnen und Patienten ergänzend über Hörassistenzsysteme und Zubehör beraten und einweisen sowie Hörassistenzsysteme und Zubehör anpassenf)Patientinnen und Patienten über Methoden und Möglichkeiten des Hörtrainings informiereng)Patientinnen und Patienten über Rehabilitationsmaßnahmen zum Tinnitus beraten58Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schallschläuche erneuernb)Funktionsfähigkeit von Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durch visuelle Kontrolle, Abhören und messtechnische Erfassung der Kenndaten prüfen und dokumentieren sowie Service- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführenc)induktive Übertragungseigenschaften von Hörsystemen beurteilend)elektrische Kontakte prüfen und reinigene)Stromaufnahme von Hörsystemen messenf)Patientinnen und Patienten die Vor- und Nachteile verschiedener Energiequellen erläutern6g)Schallwandler nach Kenndaten, Aufbau und Wirkungsweise unterscheiden und auswechseln sowie Bauteile und Module erneuern29Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)am Marketing des Betriebes mitwirkenb)Waren auszeichnen und präsentierenc)Bestellvorgänge planen, durchführen und kontrollierend)Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten beurteilen sowie Angebote einholen und vergleichene)eingehende Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß der Bestellung überprüfen und Mängel dokumentieren, beurteilen und reklamieren sowie Waren sachgerecht lagern und pflegenf)Waren und Produkte verkaufeng)Reklamationen entgegennehmen, prüfen und unter Anwendung rechtlicher Rahmenbedingungen bearbeitenh)Produkte und Dienstleistungen des Betriebes gegenüber Patientinnen und Patienten erläutern, Produkte demonstrieren sowie Patientinnen und Patienten berateni)Postein- und -ausgang bearbeitenj)Schriftverkehr mit Patientinnen und Patienten sowie Firmen führen8k)Schriftverkehr mit Ärztinnen und Ärzten sowie Kostenträgern führenl)Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen umsetzen, dokumentieren und auswertenm)Angebote und Kostenvoranschläge für die Hörsystemversorgung nach vorheriger Kostenermittlung erstellen und dabei unterschiedliche Leistungen der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen, der Versorgungsämter, der Sozialhilfe und der öffentlichen Arbeitgeber berücksichtigenn)Grundzüge der betrieblichen Kosten-und-Leistungs-Rechnung anwendeno)Abrechnungen von Hörsystemversorgungen gemäß den vertraglichen und rechtlichen Bestimmungen durchführenp)Mahnverfahren durchführen4 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Informations- und Kommunikationssysteme einsetzenb)Informationen, auch in einer fremden Sprache, beschaffen, aufbereiten und bewertenc)Fachbegriffe anwendend)Regelungen zum Datenschutz beachtene)Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften dokumentierenf)Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Patientendaten beachteng)Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren4h)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen26Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planenb)Aufgaben im Team planen und bearbeiten37Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsrichtlinien und Qualitätsstandards prüfenc)Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführend)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifene)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden2f)Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.