Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen*
Kurz gesagt
Diese Verordnung schützt Menschen vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung, wenn diese gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zu kosmetischen oder nichtmedizinischen Zwecken angewendet wird. Sie legt Regeln für den Betrieb solcher Anlagen und die erforderliche Fachkunde des Personals fest.
Was es regelt
- Den Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung am Menschen anwenden.
- Die Anforderungen an die Fachkunde des Personals, das diese Anlagen bedient.
- Die Dokumentationspflichten für den Betrieb der Anlagen und die Aufklärung der behandelten Personen.
- Die Anzeige des Betriebs solcher Anlagen bei der zuständigen Behörde.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen anwenden.
- Personen, die solche Anlagen bedienen und nichtionisierende Strahlung am Menschen anwenden.
Eckpunkte
- Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und instandgehalten wird und das Personal in die Handhabung eingewiesen ist.
- Vor jeder Anwendung muss die zu behandelnde Person beraten und aufgeklärt werden, insbesondere über Wirkungen, Risiken und Alternativen.
- Der Betrieb einer Anlage muss spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde angezeigt werden, inklusive Nachweis der Fachkunde des Personals.
- Das Personal, das die Anlage anwendet, muss über die erforderliche Fachkunde verfügen, die theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen umfasst und alle fünf Jahre durch eine Aktualisierungsschulung auf dem neuesten Stand gehalten werden muss.
Gesetzestext
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am MenschenStand
(+++ Textnachweis ab: 31.12.2020 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
§ 4Fachkunde
§ 4aNachweis der Fachkunde
- Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sein. Zum Akkreditierungsverfahren wird auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, verwiesen. Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 4bAnerkennung der Schulungsanbieter
Eine Schulung oder eine Aktualisierungsschulung gilt im Sinne von § 4 Absatz 3 nur dann als geeignet, wenn der Schulungsanbieter durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von § 4a Absatz 2 anerkannt ist. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn 1.der Schulungsanbieter über eine ordnungsgemäße Schulungsorganisation verfügt,2.die angebotenen Schulungen die Anforderungen an die Inhalte der Fachkunde nach § 4 Absatz 2 und Anlage 3 erfüllen und3.die angebotenen Schulungen die Anforderungen an Umfang und Strukturierung nach Anlage 3 erfüllen.Die Anerkennung kann für alle oder für einen Teil der Fachkundegruppen gemäß Anlage 3 Teil A Abschnitt 1 und 2 erteilt werden. Sie ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Die Anerkennung entfällt, wenn der Schulungsanbieter trotz Aufforderung durch die anerkennende Stelle, eine Verhaltensweise oder einen Zustand nicht unverzüglich abstellt, bei deren Vorliegen eine Anerkennung nicht erfolgt wäre. Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle hat ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Schulungsanbieter elektronisch zu führen, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und der Akkreditierungsstelle die Adresse für den Zugang mitzuteilen.
§ 5Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen
§ 6Fachkunde zur Anwendung von Hochfrequenzgeräten
§ 7Fachkunde zur Anwendung von Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation
§ 8Stimulation des Zentralen Nervensystems
Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems am Menschen dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten angewendet werden, die entsprechende fachliche Kenntnisse nach ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung nachweisen.
§ 9Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall
§ 10Anwendung von Ultraschall an einer schwangeren Person
Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert werden.
§ 11Anwendung von Magnetresonanzverfahren
Magnetresonanztomographen dürfen zu nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nur unter Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer der sachgerechten Bedienung von Magnetresonanztomographen dienenden Fachkunde angewendet werden.
§ 12Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine Anlage gemäß Herstellerangaben installiert wird,2.entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine Einweisung erfolgt,3.entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Person beraten und aufgeklärt wird,4.entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person geschützt wird,5.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine Dokumentation erstellt wird,6.entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,7.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person über die Fachkunde verfügt,8.entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2 oder § 9 Absatz 2 eine dort genannte Anwendung durchführt,9.entgegen § 8 oder § 11 eine dort genannte Anlage oder einen Magnetresonanztomographen anwendet oder10.entgegen § 10 bei der Anwendung von Ultraschallgeräten einen Fötus exponiert.
§ 13Übergangsregelungen
- Dezember 2020 betrieben, hatte die Anzeige nach § 3 Absatz 3 bis zum Ablauf des
- März 2021 zu erfolgen.
- Dezember 2023 erfolgreich abgeschlossen, kann das Zertifikat nach § 4a Absatz 1 Satz 1 bis zum Ablauf des
- Dezember 2025 ausgestellt werden, ohne dass es der Prüfung nach § 4a Absatz 1 Satz 2 bedarf. Erforderlich ist, dass der Schulungsanbieter im Zeitraum der Teilnahme an der Schulung entsprechend § 4b anerkannt war. Die Anerkennung kann bis zum Ablauf des
- Dezember 2025 auch rückwirkend erteilt werden, soweit die Voraussetzungen gemäß § 4b für den Rückwirkungszeitraum nachgewiesen sind.
- Dezember 2023 erfolgreich abgeschlossen, kann für den Erwerb eines Zertifikates nach § 4a Absatz 1 Satz 1, als Voraussetzung für eine Prüfung nach § 4a Absatz 1 Satz 2, bis zum Ablauf des
- Dezember 2025 die Geeignetheit einer Schulung vermutet werden, ohne dass es einer Anerkennung des Schulungsanbieters nach § 4b bedarf. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn seit dem jeweils älteren Abschluss der entsprechenden Schulungen oder der Anrechnung nach Anlage 3 Teil A Abschnitt 3, mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Anlage 1(zu § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5)Werte für Anlagen im Sinne dieser Verordnung(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2191 - 2192; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1.Hochfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 4) a)Basisgrenzwerte für elektromagnetische Felder oder Ströme: Frequenzbereich fSpezifische Absorptionsrate SAR an Kopf und Rumpf (W/kg)Spezifische Absorptionsrate SAR an den Extremitäten (W/kg)Leistungsdichte S (W/m2)100 kHz – 10 GHz2410 GHz – 300 GHz10HinweiseGemittelt über 6-Minuten-Intervalle und 10 g zusammenhängendes KörpergewebeGemittelt über 68/f 1.05-Minuten-Intervalle und 20 cm2 exponierte Fläche (f in GHz) Für örtliche Maximalwerte gemittelt über 1 cm2 gelten 200 W/m2 b)Basisgrenzwerte für die innere elektrische Feldstärke: FrequenzbereichInnere elektrische Feldstärke in V m-1 (effektiv)100 kHz – 10 MHz1,35 x 10-4 x f (f in Hz) c)Referenzwerte für Kontaktströme: FrequenzbereichMaximale Kontaktstromstärke in mA100 kHz – 110 MHz20 Die Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.2.Niederfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 5) a)Basisgrenzwerte für elektrische oder magnetische Felder oder Ströme: ExpositionFrequenzbereichInnere elektrische Feldstärke in V m-1 (effektiv)CNS-Gewebe am Kopf1 Hz – 10 Hz0,1/f (f in Hz)10 Hz – 25 Hz0,0125 Hz – 1 000 Hz4 x 10-4 x f (f in Hz)1 000 Hz – 3 kHz0,43 kHz – 100 kHz1,35 x 10-4 x f (f in Hz)Gewebe am Kopf und am Körper1 Hz – 3 kHz0,43 kHz – 100 kHz1,35 x 10-4 x f (f in Hz) b)Referenzwerte für Kontaktströme: FrequenzbereichMaximale Kontaktstromstärke in mA1 Hz – 2,5 kHz0,52,5 kHz – 100 kHz0,2 x f (f in kHz) Die Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.3.Summationsregeln für Geräte, die gleichzeitig mehrere Frequenzen verwenden (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5) a)Summationsformeln für spezifische Absorptionsraten SAR und Leistungsdichten S mitSARi = Beitrag zur SAR durch die Exposition bei der Frequenz i,SARB = SAR-Basisgrenzwert gemäß Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a,Si = Beitrag zur Leistungsdichte durch die Exposition bei der Frequenz i,SB = Basisgrenzwert für die Leistungsflussdichte gemäß Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe ab)Summationsformeln für induzierte elektrische Felder Ei mitEi, j = Beitrag des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j,EB, j = Basisgrenzwert des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j, gemäß Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe ac)Summationsformeln für Kontaktströme Ij mitIj = Beitrag des Kontaktstromes bei der Frequenz j,IR1, j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b)IR2, j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c)
Anlage 2(weggefallen)
Anlage 3(zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1)Fachkunde(Fundstelle: Anhang 2 zum BGBl. 2023 I Nr. 149 v. 12.6.2023, S. 9 - 12) Teil A: Erwerb und Aktualisierung der FachkundeDie Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung) sind in Module unterteilt. Der jeweils erforderliche Schulungsumfang ist in Lerneinheiten (LE; 1 LE = 45 Minuten) angegeben. Abschnitt 1: Übersicht Module Erwerb/Aktualisierung der FachkundeTabelle 1: Fachkunde-Module KürzelModuleMindest- anzahl LEErwerb der FachkundeGKGrundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde78OSOptische Strahlung117USUltraschall38EKEMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik38ESEMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation23Aktualisierung der Fachkunde (Aktualisierungsschulung)AGKAktualisierung von GK2AOSAktualisierung von OS6AUSAktualisierung von US6AEKAktualisierung von EK6AESAktualisierung von ES6 Tabelle 2: Fachkundegruppen FachkundegruppeBezugErwerbAktualisierungerforderliche ModuleLEerforderliche ModuleLELaser/Intensive Lichtquellen§ 5
GK, OS195AGK, AOS8Ultraschall§ 9
GK, US116AGK, AUS8EMF-Kosmetik§ 6
GK, EK116AGK, AEK8EMF-Muskelstimulation§ 7 Absatz 1
ES23AES6EMF-Stimulation§ 7 Absatz 2
ES23AES6EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken§ 7 Absatz 3
GK, ES101AGK, AES8 Abschnitt 2: Übersicht Fachkunde für spezifische AnwendungenDie Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Anwendung (Fachkundegruppen). Die Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen (Fachkundegruppe Laser/Intensive Lichtquellen) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "optische Strahlung" erworben. Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Hochfrequenzgeräte zu kosmetischen Zwecken (Fachkundegruppe EMF-Kosmetik) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Elektromagnetische Felder in der Kosmetik" erworben. Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven- und Muskelstimulation zum Zweck des Muskelaufbaus und der Muskelstraffung (Fachkundegruppe EMF-Muskelstimulation) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben. Zusätzlich ist der in Teil E Abschnitt 2 beschriebene Nachweis erforderlich. Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation oder zur Magnetfeldstimulation zu anderen Zwecken als dem Muskelaufbau oder der Muskelstraffung (Fachkundegruppe EMF-Stimulation) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben. Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation, zur Muskelstimulation oder zur Magnetfeldstimulation jeweils zu kosmetischen Zwecken im Bereich des Gesichts und der Halsvorderseite (Fachkundegruppe EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben. Die Fachkunde für die Anwendung von Ultraschall (Fachkundegruppe Ultraschall) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Ultraschall" erworben. Abschnitt 3: Gleichwertigkeit mit Fachkunde-Modul Teil BDie erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ ist nicht erforderlich, wenn eine Person 1.eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,2.einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,3.die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hat oder4.am
- Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt. Der Tag des Eintritts der jeweiligen Bedingung nach Ziffer 1 bis 4 gilt als Bezugsdatum im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz
- Liegt dieser Zeitpunkt vor dem
- Dezember 2021, gilt stattdessen dieser Stichtag als Bezugsdatum. Teil B: Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“Lerninhalte (Mindestanzahl LE 78) 1.Anatomie2.Beurteilung der Haut3.Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde4.Überblick zu Anlagen zum Einsatz nichtionisierender Strahlung5.Kenntnisse über die Wirkung von Strahlung6.Aufklärung von Personen7.Übungen Teil C: Fachkunde-Modul „Optische Strahlung“Lerninhalte (Mindestanzahl LE 117) 1.Gesetzliche Grundlagen2.Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde3.Physikalische Grundlagen kohärenter und inkohärenter Strahlung4.Biologische Wirkungen optischer Strahlung5.Risiken6.Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen7.Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz optischer Strahlung8.Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen9.Schutzbestimmungen und -maßnahmen10.Kombinationsgeräte11.Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation12.Übungen13.Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung Teil D: Fachkunde-Modul „Elektromagnetische Felder (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik“Lerninhalte (Mindestanzahl LE 38) 1.Gesetzliche Grundlagen2.Anatomie und Physiologie3.Physikalische Grundlagen über hochfrequente elektromagnetische Felder4.Biologische Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern5.Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen6.Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern7.Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen8.Schutzbestimmungen und -maßnahmen9.Kombinationsgeräte10.Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation11.Übungen12.Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung Teil E: Fachkunde-Modul „Elektromagnetische Felder (Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation“Abschnitt 2 enthält Anforderungen, die sich nur auf die Fachkunde nach § 7 Absatz 1 beziehen. Die Anforderungen in Abschnitt 1 beziehen sich dagegen auf die Fachkunde nach § 7 Absatz 1, 2 und
- Abschnitt 1: Übersicht der Inhalte des Fachkunde-ModulsLerninhalte (Mindestanzahl LE 23) 1.Gesetzliche Grundlagen2.Anatomie und Physiologie bei Nerven- und Muskelstimulation3.Physikalische Grundlagen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder4.Biologische Wirkungen von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern5.Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen6.Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern7.Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen8.Schutzbestimmungen und -maßnahmen9.Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation10.Übungen11.Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung Abschnitt 2: Zusätzliche Anforderungen für den Erwerb der Fachkunde nach § 7 Absatz 1Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin oder Übungsleiter mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin oder Trainer mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Teil E stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 2 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Teil F: Fachkunde-Modul „Ultraschall“Lerninhalte (Mindestanzahl LE 38) 1.Gesetzliche Grundlagen2.Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde3.Physikalische Grundlagen von Ultraschall4.Biologische Wirkungen von Ultraschall5.Risiken6.Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen7.Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von Ultraschall8.Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen9.Schutzbestimmungen und -maßnahmen10.Kombinationsgeräte11.Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation12.Übungen13.Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht