Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahr
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Nutzung und Sicherheit von Schutz- und Sicherheitshäfen, Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei an Seeschifffahrtsstraßen. Sie legt fest, wie sich Fahrzeugführer und andere Personen in diesen Häfen zu verhalten haben, um die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Nutzung von Schutz- und Sicherheitshäfen durch Wasserfahrzeuge.
- Verhaltensregeln für Fahrzeugführer und andere Personen im Hafengebiet.
- Vorschriften für das Einlaufen, An- und Abmelden von Fahrzeugen.
- Sicherheitsmaßnahmen und Umweltschutz im Hafenbereich.
Wen es betrifft
- Fahrzeugführer und ihre Vertreter, die Schutz- und Sicherheitshäfen nutzen.
- Bedienstete der Hafenbehörden und Vollzugsorgane.
Eckpunkte
- Schutz- und Sicherheitshäfen dienen Wasserfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen als Zuflucht.
- Fahrzeugführer müssen Schiffsunfälle oder Gefahren unverzüglich der Hafenbehörde oder Polizei melden.
- Das Ankern in Schutz- und Sicherheitshäfen ist verboten, es sei denn, es ist erlaubt oder es besteht eine unmittelbar drohende Gefahr.
- Die Verunreinigung des Hafens ist verboten; feste und flüssige wassergefährdende Stoffe dürfen nicht in das Hafengewässer eingebracht werden.
Gesetzestext
Obsah (28)
§ 2§ 3§ 4§ 6§ 7§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 27§ 29§ 32§ 34§ 35§ 37Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an SeeschifffahrtsstraßenStand
(+++ Textnachweis ab: 18.1.2017 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung vgl. § 27 Abs. 3 und 7, § 29 Abs. 4 (F 2017-01-06) +++)
(+++ § 7 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 27 Abs. 3 (F 2017-01-06) +++)
(+++ § 9 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 27 Abs. 7 (F 2017-01-06) +++)
(+++ § 22 Abs. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 4 (F 2017-01-06) +++)
§ 2
Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,2.
§ 3
Absatz 1 oder § 35 Absatz 3 eine schifffahrtspolizeiliche Anweisung der zuständigen Hafenbehörde, der Vollzugsorgane oder der Schleusenbediensteten nicht befolgt,3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 2 zuwiderhandelt,4.
§ 4
Absatz 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig unterstützt,5.
§ 4
Absatz 2 einen Landgang nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausbringt oder ein Boot nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,6.der Vorschrift des § 5 über die Grundregeln für das Verhalten im Hafen zuwiderhandelt,7.
§ 6
Absatz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 in einen Hafen einläuft oder eine Anlegestelle benutzt,8.
§ 7
Absatz 1, § 34 Absatz 2 oder § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,9.
§ 9
Absatz 1 Satz 3 oder § 22 Absatz 1 einen Liegeplatz wechselt,10.
§ 9
Absatz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig verholt,11.
§ 10
Satz 1 ankert,12.
§ 11
ein Fahrzeug auflegt,13.
§ 12
Absatz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 29 Absatz 3 Satz 2 ein Fahrzeug oder ein Sportboot festmacht,14.
§ 13
Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt,15.
§ 14
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ragt,16.
§ 14
Absatz 2 ein Radargerät nicht oder nicht rechtzeitig ausschaltet,17.
§ 15
Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der Hafen reingehalten wird,18.
§ 15
Absatz 2 Satz 2 einen Stoff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entfernt,19.
§ 16
einen dort genannten Gegenstand anbringt oder anbringen lässt,20.
§ 17
Absatz 1 einen Landgang nicht richtig betreibt,21.
§ 18
Satz 1 oder § 27 Absatz 5 lädt, löscht oder eine Person anlandet,22.
§ 19
Absatz 1 eine Anlegebrücke benutzt,23.
§ 20
Absatz 1 ein Landfahrzeug abstellt,24.
§ 21
ein Rettungsgerät entfernt oder benutzt,25.
§ 22
Absatz 2 Satz 1 oder § 34 Absatz 8 Satz 3 ein Fahrzeug verlässt,26.
§ 22
Absatz 2 Satz 2 sich nicht an Bord aufhält,27.
§ 23
Absatz 2 lötet, schweißt oder mit einem Schneidbrenner arbeitet,28.
§ 23
Absatz 3 einen dort genannten Behälter lagert,29.
§ 24
Absatz 1 Satz 2 ein Fahrzeug verholt,30.
§ 24
Absatz 2 Satz 1 eine Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschaltet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sichert,31.
§ 24
Absatz 3 oder § 27 Absatz 4 ein Fahrzeug nicht verholbereit hält,32.
§ 25
Absatz 1 Treibstoff übernimmt oder abgibt,33.
§ 27
Absatz 6 eine Ladung umschlägt,34.
§ 29
Absatz 3 Satz 1 den dort genannten Hafen anläuft,35.ohne Erlaubnis nach § 30 Absatz 2 Satz 2 den Schutzhafen anläuft,36.
§ 32
Absatz 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 eine Wasserfläche oder den Neuen Vorhafen befährt,37.
§ 34
Absatz 6 Satz 1 den Sicherheitsbereich nicht richtig durchfährt,38.
§ 34
Absatz 7 Satz 1 im Neuen Vorhafen anlegt,39.
§ 34
Absatz 8 Satz 1 ein anderes Fahrzeug behindert,40.
§ 34
Absatz 8 Satz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht richtig anlegt,41.
§ 35
Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festmacht oder42.
§ 37Absatz 1 badet, taucht, surft, Jetski fährt oder Feuerwerkskörper abbrennt. Sch
SiHafV§ 43Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom
- August 1987 (BAnz. S. 13 013, 13 541), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom
- Mai 2008 (BAnz. S. 2257) geändert worden ist, und die Hafenordnung Borkum vom
- März 1991 (BAnz. S. 2713), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juli 1997 (BAnz. S. 9698) geändert worden ist, außer Kraft.