Verordnung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen EU-Typgenehmigungsvorschriften
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Handlungen im Zusammenhang mit EU-Typgenehmigungsvorschriften als Ordnungswidrigkeiten gelten und geahndet werden. Sie dient dazu, die Einhaltung der Regeln für das Inverkehrbringen und den Betrieb von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten sicherzustellen.
Was es regelt
- Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 (für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge).
- Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 (für zwei- oder dreirädrige und leichte vierrädrige Fahrzeuge).
- Verstöße gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014.
- Verstöße gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.
Wen es betrifft
- Personen, die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten auf dem Markt bereitstellen, in Betrieb nehmen oder in Verkehr bringen.
- Wirtschaftsakteure, die für die Einhaltung von EU-Typgenehmigungsvorschriften verantwortlich sind.
Eckpunkte
- Es ist eine Ordnungswidrigkeit, wenn man vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, das nicht den Vorschriften entspricht.
- Das Nichtgewähren von Zugang zu Informationen oder Stätten, die für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften notwendig sind, ist eine Ordnungswidrigkeit.
- Das Nichtbereithalten von Unterlagen oder Kopien für mindestens fünf oder zehn Jahre, je nach Vorschrift, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
- Das Nichtanbringen oder fehlerhafte Anbringen von Schildern oder Typgenehmigungszeichen vor dem Inverkehrbringen ist eine Ordnungswidrigkeit.
Gesetzestext
Obsah (36)
Artikel 38Artikel 40Artikel 45Artikel 53Artikel 8Artikel 9Artikel 11Artikel 12Artikel 16Artikel 29Artikel 32Artikel 34Artikel 46Artikel 51Artikel 66Artikel 13Artikel 19Artikel 43Artikel 50Artikel 57Artikel 10Artikel 17Artikel 37Artikel 39Artikel 55Artikel 70Artikel 14Artikel 48Artikel 61Artikel 15Artikel 21Artikel 35Artikel 56Artikel 59Artikel 80Artikel 81Verordnung über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen EU-Typgenehmigungsvorschriften EU-Typ-BVEingangsformelAuf Grund des § 24 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntm
(+++ Textnachweis ab: 21.3.2023 +++)
Artikel 38
Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,2.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 41 Absatz 4 zuwiderhandelt,3.
Artikel 40Absatz 1 in Verbindung mit a)
Anlage 1 dieser Verordnung oderb)Artikel 34 Absatz 1 oder 2,ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,4.
Artikel 45
Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,5.
Artikel 53
Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 einen Zugang zu Informationen nicht gewährt oder6.
Artikel 53Absatz 6 oder 7 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.
Artikel 8
Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung benennt,2.
Artikel 8
Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,3.
Artikel 8
Absatz 8 oder Artikel 11 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,4.
Artikel 9
Absatz 3 eine dort genannte Unterlage oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,5.
Artikel 11
Absatz 5 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine dort genannte Anleitung oder Information beigefügt ist,6.
Artikel 12
Absatz 3 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,7.
Artikel 16
einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benennt,8.
Artikel 29
Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,9.
Artikel 32
Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,10.
Artikel 34
Absatz 1 oder 2 ein Schild oder ein Typgenehmigungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Inverkehrbringen anbringt,11.
Artikel 46
Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,12.
Artikel 51
Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs in die Betriebsanleitung aufnimmt oder13.
Artikel 66Absatz 3 oder Artikel 67 Absatz 1 eine Mitteilung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung macht.
Artikel 8
Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung nicht gewährleistet, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den dort genannten Anforderungen hergestellt oder genehmigt wurde,2.
Artikel 8
Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 3.1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Übereinstimmung gewährleistet ist,3.
Artikel 9
Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,4.
Artikel 9
Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,5.
Artikel 9
Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 14 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,6.
Artikel 11
Absatz 1 ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in Verkehr bringt, ohne dass es oder sie eine EU-Typgenehmigung erhalten hat oder die Anforderungen für eine nationale Genehmigung erfüllt,7.
Artikel 11
Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorhanden ist, dass ein System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit ein Typgenehmigungszeichen trägt oder dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird, oder8.
Artikel 13Absatz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
Artikel 19Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
167/2013 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den dort genannten Anforderungen entspricht. EU-Typ-BV§ 2Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Artikel 43
Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,2.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 46 Absatz 4 zuwiderhandelt,3.
Artikel 45Absatz 1 in Verbindung mit a)
Artikel 39 Absatz 1 oder 2 oderb)Anhang II Teil A, B oder C1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 15ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,4.
Artikel 50
Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,5.
Artikel 57
Absatz 1 Satz 1 einen Zugang zu Informationen nicht gewährt oder6.
Artikel 57Absatz 6 oder 7 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.
Artikel 9
Absatz 4 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung benennt,2.
Artikel 9
Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,3.
Artikel 9
Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,4.
Artikel 10
Absatz 3 eine dort genannte Unterlage oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,5.
Artikel 12
Absatz 5 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Anleitung oder Information beigefügt ist,6.
Artikel 13
Absatz 3 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,7.
Artikel 17
einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nennt,8.
Artikel 34
Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,9.
Artikel 37
Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich in Kenntnis setzt,10.
Artikel 39
Absatz 1 oder 2 ein Fahrzeug, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Inverkehrbringen mit einem Schild oder einem Typgenehmigungszeichen versieht,11.
Artikel 51
Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,12.
Artikel 55
Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs in die Betriebsanleitung aufnimmt oder13.
Artikel 70
Absatz 3 oder Artikel 71 Absatz 1 eine dort genannte Mitteilung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung macht.
Artikel 9Absatz 1 in Verbindung mit a)
Anhang II Teil A Nummer 1 bis 3, Teil B Nummer 1 bis 18 oder Teil C1 Nummer 1, 2 oder 4 bis 15 oderb)Anhang VI Teil Dnicht gewährleistet, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den dort genannten Anforderungen hergestellt oder genehmigt wurde,2.
Artikel 9
Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil C1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Übereinstimmung gewährleistet ist,3.
Artikel 10
Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,4.
Artikel 10
Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,5.
Artikel 10
Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,6.
Artikel 12
Absatz 1 ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in Verkehr bringt, ohne dass es oder sie eine EU-Typgenehmigung erhalten hat oder die Anforderungen für eine nationale Genehmigung erfüllt,7.
Artikel 12
Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage vorhanden ist oder dass ein System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit ein Typgenehmigungszeichen trägt, oder8.
Artikel 14Absatz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
Artikel 9Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr.
168/2013 nicht gewährleistet, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit die dort genannten Anforderungen erfüllt. EU-Typ-BV§ 3Ordnungswidrigkeiten nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.
Anhang IV Nummer 3.1 Satz 2 einen Zugang zu den dort genannten Stätten nicht gestattet oder eine Information nicht bereitstellt,2.
Anhang V Nummer 2.12. eine Anleitung oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder3.
Anhang X Nummer 2.8. eine dort genannte Angabe nicht oder nicht vor dem Inverkehrbringen der Pritsche macht. EU-Typ-BV§ 4Ordnungswidrigkeiten nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Anhang IV Nummer 5.1. Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 einen Zugang zu den dort genannten Stätten nicht gestattet oder eine Information nicht bereitstellt. EU-Typ-BV§ 5Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2018/858
Artikel 48
Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,2.einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 52 Absatz 3 zuwiderhandelt,3.
Artikel 50Absatz 1 in Verbindung mit a)
Anlage 2 dieser Verordnung oderb)Artikel 38 Absatz 4ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt,4.
Artikel 55
Absatz 1 ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,5.
Artikel 61
Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Zugang zu Informationen, Geräten oder Instrumenten nicht gewährt oder6.
Artikel 61
Absatz 7 oder 8 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Unterabsatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt.
Artikel 13
Absatz 4 Satz 1 einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer der Gültigkeit EU-Typgenehmigung benennt,2.
Artikel 13
Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz einen Bevollmächtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine EU-Typgenehmigung für die gesamte Dauer des Verbleibs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit auf dem Markt benennt,3.
Artikel 13
Absatz 8 oder Artikel 16 Absatz 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht,4.
Artikel 14
Absatz 3 Unterabsatz 1 einen dort genannten Bogen oder eine dort genannte Anlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,5.
Artikel 14
Absatz 3 Unterabsatz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,6.
Artikel 15
Absatz 2 Satz 1, Artikel 16 Absatz 8, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,7.
Artikel 16
Absatz 6 nicht sicherstellt, dass einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Anleitung oder Information beigefügt ist,8.
Artikel 16
Absatz 7 ein Verzeichnis nicht führt,9.
Artikel 17
Absatz 3 eine dort genannte Kopie oder Anlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder nicht sicherstellt, dass diese vorgelegt werden kann,10.
Artikel 21
eine Angabe nicht oder nicht mindestens zehn Jahre oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereitstellt,11.
Artikel 35
Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 die Genehmigungsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,12.
Artikel 37
Absatz 1 eine Übereinstimmungsbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,13.
Artikel 38
Absatz 1 oder 2 ein Schild oder ein Typgenehmigungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,14.
Artikel 56
Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,15.
Artikel 59
Absatz 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs im Benutzerhandbuch bereitstellt,16.
Artikel 80
Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der Nichtübereinstimmung der Anforderungen macht,17.
Artikel 81
Absatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Erteilung einer Auskunft macht oder18.
Anhang IV Nummer 4.1. Satz 2 einen dort genannten Zugang nicht gestattet oder eine dort genannte Information nicht bereitstellt.
Artikel 13
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den dort genannten Anforderungen hergestellt oder genehmigt ist,2.
Artikel 13
Absatz 6 ein Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vor Produktionsbeginn einrichtet,3.
Artikel 13
Absatz 7 Unterabsatz 2 eine Beschwerde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verzeichnet oder eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Verzeichnen der Beschwerde vornimmt,4.
Artikel 14
Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,5.
Artikel 14
Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,6.
Artikel 16
Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, oder7.
Artikel 16
Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in Verkehr bringt, eine Inbetriebnahme erlaubt oder eine Zulassung veranlasst.
Artikel 13
Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 in Verbindung mit a)Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007,b)Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 595/2009 oderc)Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den dort genannten Anforderungen entspricht. § 5 Abs. 4 Buchstabe a Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "(EU) 715/2007" durch die Angabe "(EG) 715/2007" ersetzt. § 5 Abs. 4 Buchstabe b Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "(EU) 595/2009" durch die Angabe "(EG) 595/2009" ersetzt. EU-Typ-BV§ 6Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen UnionVerweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage 3 angegebenen Fassungen. EU-Typ-BV§ 7InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Typ-BVAnlage 1(zu § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1)Aufstellung der Anforderungen im Sinne des Anhanges I der Verordnung (EU) 167/2013 an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 78, S. 7 - 9) lfd. NummerBezeichnung EU-VerordnungArtikelin Verbindung mit1Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/20141.1Artikel 9Anhang VI Nummer 31.2Artikel 10Anhang VII Nummer 31.3Artikel 11Anhang VIII Nummer 31.4Artikel 12Anhang IX Nummer 3 oder 41.5Artikel 13Anhang X Nummer 3, 4 oder 51.6Artikel 14Anhang XI Nummer 31.7Artikel 15Anhang XII1.8Artikel 16Anhang XIII Nummer 2 oder 31.9Artikel 17Anhang XIV Nummer 2 oder 31.10Artikel 18Anhang XV Nummer 2 bis 61.11Artikel 19Anhang XVI1.12Artikel 20Anhang XVII Nummer 2 bis 61.13Artikel 21Anhang XVIII Nummer 31.14Artikel 22Anhang XIX1.15Artikel 23Anhang XX1.16Artikel 24Anhang XXI Nummer 2 oder 31.17Artikel 25Anhang XXII1.18Artikel 26Anhang XXIII1.19Artikel 27Anhang XXIV1.20Artikel 28Anhang XXIV1.21Artikel 29Anhang XXVI1.22Artikel 30Anhang XXVII1.23Artikel 31Anhang XXVIII2Delegierte Verordnung (EU) 2015/682.1Artikel 4Anhang I Nummer 2.1.1.
- bis 2.1.1.
- erster Halbsatz, Nummer 2.1.2.
- bis 2.1.4., 2.1.5.
- bis 2.1.5.5., 2.1.6., 2.1.8.
- oder 2.2.2.2Artikel 5Anhang II Nummer 3.1.1.
- Unterabsatz 1, Nummer 3.1.1.2.1., 3.1.2., 3.1.3.
- Satz 1 oder 2, Nummer 3.1.3.
- Satz 1 oder 2, Nummer 3.1.3.
- Unterabsatz 1, Nummer 3.1.4.
- Unterabsatz 1, Nummer 3.2.1., 3.2.
- oder 3.2.
- Satz 1 oder Nummer 3.3., Anlage 1 Nummer 1.1.
- bis 1.1.3., 1.1.6., 1.
- Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1, Nummer 1.3.1.1., 1.3.1.2., 3.1.3.1., 3.1.3.2., 3.1.3.
- Satz 1, Nummer 3.1.4.
- Satz 2, Nummer 3.1.5.1., 3.1.5.4., 3.1.6.1., 3.
- Satz 1, Nummer 4.1.1.2., 4.1.
- Satz 1, Nummer 4.1.3., 4.2., 4.3.1., 4.3.2.,
- oder 6.2.3Artikel 6Anhang III Teil A Nummer 2.4., 2.6., 3.5., 3.6.5, 4.2., 4.5., 5.4.
- oder 6.2.2.4Artikel 7Anhang IV Nummer 1.2.1., 1.3.1., 2.4., 2.6.
- Satz 1 oder Nummer 3, Teil B Nummer 1.2.1., 1.3.
- oder 2.1.1., Teil C Nummer 1.2.1.1., 1.2.2.1., 1.3.1., 2.1.3., 2.2.3., 2.3.1., 2.3.
- oder 3.2.5Artikel 8Anhang V Nummer 2.
- bis 2.
- Satz 1, Nummer 2.11., 2.12., 3.1., 3.2., 3.3.1., 3.3.
- Satz 1 oder 3, oder Nummer 3.4.2.6Artikel 9Anhang VI Nummer 2.1., 2.
- Satz 1, 3 bis 5 oder 7, Nummer 2.3., 2.4., 2.
- erster Halbsatz oder Nummer 2.6.2.7Artikel 11Anhang VIII Nummer 3.
- Satz 1 oder 3, Nummer 3.2., 3.
- Satz 1, Nummer 3.
- bis 3.6., 4.
- bis 4.5., 6.1., 10.2.2., 10.2.3., 10.3.
- oder 10.4.1.2.8Artikel 12Anhang IX Nummer 5.1., 5.2.1.1., 5.2.1.2., 5.2.2.1., 5.2.3.1., 5.3.2., 5.3.
- bis 5.3.
- Satz 1 oder Nummer 5.3.
- bis 5.3.14.2.9Artikel 13Anhang X Nummer 22.10Artikel 14Anhang XI Nummer 3.1., 3.2., 4.
- Satz 1 bis 3, Nummer 4.
- Satz 1 oder 2, Nummer 4.2.1., 4.
- bis 4.7., 5.
- Satz 1, Nummer 5.2.
- Satz 2, Nummer 6.
- Satz 1 oder Nummer 6.2.
- Unterabsatz 1 Satz 12.11Artikel 15Anhang XII Nummer 2.1., 2.4., 3., 4.1.1., 4.1.2., 4.1.
- Satz 1 bis 3, Nummer 4.1.4., 4.1.
- Satz 1, Nummer 4.1.
- Satz 1 bis 3, Nummer 4.1.
- Satz 1, Nummer 4.1.
- bis 4.1.
- Satz 1, Nummer 4.2.1., 4.2.
- Satz 1 oder 2, Nummer 4.2.
- Satz 1 oder 2, Nummer 5.
- oder 5.2.2.12Artikel 16Anhang XIII Nummer 1.1.
- bis 1.1.3., 1.3., 2.
- Satz 2, Nummer 2.2., 2.3., 3.
- bis 3.
- Satz 1, Nummer 3.
- Satz 1, Nummer 3.
- Satz 1, Nummer 3.6., 3.
- Satz 1, Nummer 3.
- oder 3.9.3Delegierte Verordnung (EU) 2015/2083.1Artikel 6Anhang II Nummer 1 oder 23.2Artikel 7Anhang III Nummer 2, 3 oder 43.3Artikel 8Anhang IV3.4Artikel 9Anhang V Nummer 2 oder 33.5Artikel 10Anhang VI Nummer 23.6Artikel 11Anhang VII Nummer 23.7Artikel 12Anhang VIII Nummer 23.8Artikel 13Anhang IX Nummer 1, 2, 3, 4 oder 53.9Artikel 14Anhang X Nummer 23.10Artikel 15Anhang XI Nummer 13.11Artikel 16Anhang XII Nummer 2, 3, 5 oder 63.12Artikel 17Anhang XIII Teil 2 Nummer 1 oder 2, Teil 3, 4 oder 53.13Artikel 18Anhang XIV Nummer 33.14Artikel 19Anhang XV Teil 2 Nummer 1, 2 oder 33.15Artikel 20Anhang XVI Nummer 2.1.4.3.16Artikel 21Anhang XVII Nummer 13.17Artikel 22Anhang XVIII Nummer 1, 2 oder 33.18Artikel 23Anhang XIX Nummer 1 oder 23.19Artikel 24Anhang XX Nummer 2, 3, 4 oder 63.20Artikel 25Anhang XXI Nummer 2.
- oder 3.2.3.21Artikel 26Anhang XXII Nummer 2.
- Tabelle 1, Nummer 2.
- oder 2.3.3.22Artikel 27Anhang XXIII3.23Artikel 28Anhang XXIV Nummer 1 oder 23.24Artikel 29Anhang XXV Nummer 1, 2 oder 33.25Artikel 30Anhang XXVI Nummer 1 oder 23.26Artikel 31Anhang XXVII Nummer 1, 2 oder 33.27Artikel 32Anhang XXVIII Nummer 1 bis 83.28Artikel 33Anhang XXIX Nummer 1, 2, 3 oder 53.29Artikel 34Anhang XXX Nummer 23.30Artikel 35Anhang XXXI3.31Artikel 36Anhang XXXII3.32Artikel 37Anhang XXXIII Nummer 2 oder 33.33Artikel 38Anhang XXXIV Nummer 2, 3 oder 54Delegierten Verordnung (EU) 2018/9854.1Artikel 3 Unterabsatz 1 zweiter HalbsatzAnhang I Teil 2 Nummer 2, 3, 4, 5 oder 64.2Artikel 4 EU-Typ-BVAnlage 2(zu § 5 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und 7)Aufstellung der Anforderungen im Sinne des Anhanges II der Verordnung (EU) 2018/858 an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 78, S. 10) lfd. NummerBezeichnung EU-VerordnungArtikelin Verbindung mit1Richtlinie 2005/64/EGAnhang I2Verordnung (EG) Nr. 715/2007Anhang I3Verordnung (EG) Nr. 595/2009Anhang I4Verordnung (EU) Nr. 540/2014Anhang III5Verordnung (EU) 2015/758Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 oder 7 oder Artikel 6 Absatz 2 bis 116Verordnung (EU) 2019/2144Artikel 4 Absatz 56.1Buchstabe aAnhang II Abschnitt A6.2Buchstabe bAnhang II Abschnitt B6.3Buchstabe cAnhang II Abschnitt C6.4Buchstabe dAnhang II Abschnitt D6.5Buchstabe eAnhang II Abschnitt E6.6Buchstabe fAnhang II Abschnitt F EU-Typ-BVAnlage 3(zu § 6)Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 78, S. 11 - 12) 1.Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10), die durch die Richtlinie 2009/1/EG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 31) geändert worden ist,2.Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) geändert worden ist,3.Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1, L 200 vom 31.7.2009, S. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist,4.Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist,5.Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52, L 77 vom 23.3.2016, S. 65, L 64 vom 10.3.2017, S. 116, L 398 vom 11.11.2021, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden ist,6.Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom
- November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 25 vom 28.1.2014, S. 1, L 80 vom 25.3.2017, S. 46), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/295 (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 1) geändert worden ist,7.Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131, L 360 vom 17.12.2014, S. 111), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/839 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 70) geändert worden ist,8.Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 vom
- September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1, L 300 vom 8.11.2016, S. 29, L 209 vom 12.8.2017, S. 59, L 13 vom 18.1.2018, S. 27), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 (ABl. L 149 vom 6.6.2018, S. 15) geändert worden ist,9.Delegierten Verordnung (EU) 2015/68 vom
- Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen für die Bremsen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 17 vom 23.1.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/828 (ABl. L 140 vom 6.6.2018, S. 5) geändert worden ist,10.Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom
- Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1; L 278 vom 14.10.2016, S. 52), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/540 (ABl. L 121 vom 20.4.2020, S. 1) geändert worden ist,11.Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 44) geändert worden ist,12.Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53, L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.2.2022, S. 43) geändert worden ist,13.Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2018 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 (ABl. L 296 vom 16.11.2022, S. 1) geändert worden ist,14.Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 vom
- Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 1, L 325 vom 20.12.2018, S. 53), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/518 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 56) geändert worden ist,15.Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1, L 398 vom 11.11.2021, S. 29), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1398 (ABl. L 213 vom 16.8.2022, S. 1) geändert worden ist.