Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Pensionskassen, Sterbekassen und kleine Versicherungsunternehmen ihr Sicherungsvermögen anlegen müssen. Sie legt fest, welche Anlageformen zulässig sind und welche Grundsätze dabei zu beachten sind.
Was es regelt
- Die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen.
- Die Anlage des Sicherungsvermögens von Sterbekassen.
- Die Anlage des Sicherungsvermögens von kleinen Versicherungsunternehmen.
- Die allgemeinen Anlagegrundsätze und das Anlagemanagement für diese Unternehmen.
Wen es betrifft
- Pensionskassen im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
- Sterbekassen im Sinne des § 218 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
- Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Eckpunkte
- Die Unternehmen müssen die allgemeinen Anlagegrundsätze des Versicherungsaufsichtsgesetzes beachten.
- Ein qualifiziertes Anlagemanagement, interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren sind sicherzustellen.
- Es muss eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie weitere organisatorische Maßnahmen geben.
- Die Unternehmen müssen jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen reagieren können.
Gesetzestext
Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen VersicherungsunternehmenStand
(+++ Textnachweis ab: 22.4.2016 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund –des § 217 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 219 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
- April 2015 (BGBl. I S. 434), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,–des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
- April 2015 (BGBl. I S. 434):
§ 1Anwendungsbereich, Anlagegrundsätze und Anlagemanagement
§ 2Anlageformen
- November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, das Ausfallrisiko versichert hat, oderf)an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d genannte Stelle für diese Abwicklungsanstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des Stabilisierungsfondsgesetzes übernommen hat;4.Darlehen a)an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern auf Grund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend aa)durch erstrangige Grundpfandrechte gesichert sind,bb)durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum Handel zugelassene oder an einem anderen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere gesichert sind odercc)in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits auf Grund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet;b)an Unternehmen im Sinne von Nummer 14 Buchstabe a, an denen das Versicherungsunternehmen als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfordernisse des § 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen;c)an andere Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern diese Darlehen ausreichend dinglich oder schuldrechtlich gesichert sind;5.Vorauszahlungen oder Darlehen, die das Versicherungsunternehmen auf die eigenen Versicherungsscheine gewährt, bis zur Höhe des Rückkaufswerts (Policendarlehen);6.Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD, wenn die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse);7.Schuldverschreibungen, a)die an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind (organisierter Markt),b)deren Einbeziehung in einen organisierten Markt nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldverschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, oderc)die in einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;8.anderen Schuldverschreibungen;9.Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegen Unternehmen oder aus Genussrechten an Unternehmen a)mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD oderb)die an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder in einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;10.Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstrumente, die mit Forderungsrechten besichert sind) und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken verknüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Kreditrisiken gebunden sind oder mittels derer Kreditrisiken eines Dritten übertragen werden, a)gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD oderb)die an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder in einem Staat außerhalb des EWR an der Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;11.Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD eingetragen sind oder deren Eintragung als Schuldbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren im Sinne des § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank;12.voll eingezahlten Aktien, die an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder in einem Staat außerhalb des EWR an der Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind;13.Beteiligungen in Form von a)anderen voll eingezahlten Aktien, Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuchs, wenn das Unternehmen über ein Geschäftsmodell verfügt, unternehmerische Risiken eingeht und aa)seinen Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD hat,bb)dem Versicherungsunternehmen den letzten Jahresabschluss zur Verfügung stellt, der in entsprechender Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft ist, undcc)sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bilanzstichtag einen derartigen Jahresabschluss vorzulegen;b)Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, aa)die direkt oder indirekt in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs, eigenkapitalähnliche Instrumente sowie andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung investieren undbb)die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt oder nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs registriert ist, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis oder eine Registrierung verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder mit der Registrierung nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,sowie von Anteilen und Aktien an geschlossenen ausländischen Investmentvermögen, die dem Recht eines Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD unterliegen, die Anforderung nach Doppelbuchstabe aa in vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet werden;14.Immobilien in Form von a)bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken, in dort belegenen grundstücksgleichen Rechten sowie in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist; das Versicherungsunternehmen hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen; von den Grundstücksanlagen sind unbeschadet der Vorschrift des § 125 Absatz 3 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen;b)Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder von Anteilen an einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD, die die Voraussetzungen des REIT-Gesetzes oder die vergleichbaren Vorschriften des anderen Staates erfüllen;c)Anteilen und Aktien an inländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder von Anteilen und Aktien an inländischen geschlossenen Publikums-AIF im Sinne des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, aa)die direkt oder indirekt investieren in Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und Absatz 3 sowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und in Liquiditätsanlagen, die näherungsweise den Anforderungen des § 253 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechen, undbb)die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,sowie von Anteilen und Aktien an EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von Spezial-AIF und geschlossenen Publikums-AIF, die die Anforderung nach Doppelbuchstabe aa in vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet werden;15.Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Publikumsinvestmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW) sowie in Anteilen und Aktien an vergleichbaren EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese Vermögen von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden;16.Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, a)die die Anforderungen nach § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen und nicht von Nummer 14 Buchstabe c erfasst werden undb)die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,sowie in Anteilen und Aktien an EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von offenen Spezial-AIF, die die Anforderung nach Buchstabe a in vergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe b verwaltet werden;17.Anteilen und Aktien an inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, a)die nicht Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind,b)die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16 erfasst werden undc)die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar ist,sowie in Anteilen und Aktien an EU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die die Anforderung nach Buchstabe a in vergleichbarer Weise erfüllen, nicht von den in Buchstabe b genannten Anlageformen erfasst werden und von einer Gesellschaft im Sinne von Buchstabe c verwaltet werden und18.Anlagen bei a)der Europäischen Zentralbank oder bei der Zentralnotenbank eines Staates des EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD,b)einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR, das den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Versicherungsunternehmen schriftlich bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut),c)öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind,d)multilateralen Entwicklungsbanken, die nach Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, ein Risikogewicht von 0 Prozent erhalten.Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben.
§ 3Mischung
§ 4Streuung
§ 5Kongruenz
Das Sicherungsvermögen ist nach Maßgabe der Kongruenzregeln in der Anlage zu dieser Verordnung in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden müssen. Dabei gelten 1.Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind,2.Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind, und3.nicht in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat.
§ 6Übergangsvorschriften
- Juni 2010 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 der Anlageverordnung vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der Fassung der Verordnung vom
- März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben.
- April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem
- April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.
- März 2015 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der Anlageverordnung vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der Fassung der Verordnung vom
- März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben und den Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage(zu § 5 Satz 1)Kongruenzregeln1.Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend.2.Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in der Währung des Landes bestehend, in dem das Risiko belegen ist. Die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, kann zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Vertragsschluss wahrscheinlich ist, dass ein Schaden in dieser Währung geregelt werden wird.3.Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach seinen Erfahrungen als die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher Erfahrungen die Währung des Landes, in dem es sich niedergelassen hat, kann, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei folgenden Risiken zugrunde gelegt werden: a)bei den Versicherungssparten, die in Anlage 1 Nummer 4 bis 7 und 11 bis 13 (nur Herstellerhaftpflicht) des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannt sind,b)bei anderen Versicherungssparten, wenn entsprechend der Art der Risiken die Erfüllung in einer anderen Währung als derjenigen Währung erfolgen muss, die sich aus der Anwendung der genannten Regeln ergeben würde.4.Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden gemeldet und ist dieser in einer anderen Währung als der sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebenden Währung zu regeln, so gelten die Verpflichtungen als in dieser anderen Währung bestehend, insbesondere wenn es die Währung ist, in der die von dem Versicherungsunternehmen zu erbringende Leistung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bestimmt worden ist.5.Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen vorher bekannten Währung festgestellt, kann die Verpflichtung als in dieser anderen Währung bestehend angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.6.Das Sicherungsvermögen braucht nicht in Vermögenswerten angelegt zu werden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtungen bestehen, wenn a)es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt und sich die betreffende Währung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkungen unterliegt,b)das anzulegende Sicherungsvermögen nicht mehr als 20 Prozent, bei Pensionskassen nicht mehr als 30 Prozent, der Verpflichtungen in einer bestimmten Währung betrifft oderc)bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5 geltenden Regeln in einer bestimmten Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die nicht mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.7.Soweit nach den vorstehenden Regeln das Sicherungsvermögen in Vermögenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder auf die Währung eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 Prozent in auf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.