Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirt
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Abschlussprüfung abläuft.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung und Inhalte der Abschlussprüfung, die in zwei Teilen erfolgt.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Umwelttechnologen und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft.
- Ausbildende Betriebe im Bereich der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der gewerblichen Wirtschaft.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschlussprüfung ist in zwei Teile gegliedert: Teil 1 findet im dritten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Ausbildende müssen für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan erstellen.
- Die Ausbildung umfasst berufsprofilgebende und integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, gebündelt in Berufsbildpositionen.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und AbfallwirtschaftDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungso
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2024 +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt des Teiles 1§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1§ 9Inhalt des Teiles 2§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 11Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“§ 12Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“§ 13Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3Weitere Berufsausbildungen§ 17Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten Abschnitt 4Schlussvorschrift§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und der Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7
Inhalt des Teiles 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 9Inhalt des Teiles 2
§ 10
Prüfungsbereiche des Teiles 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“,2.„Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“,3.„Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 11Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“
§ 12Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“
§ 13Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“
§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->„Mechanisches Anpassen eines umwelttechnischen Systems“mit 20 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->„Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“mit 20 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->„Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“mit 20 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent ]-->„Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“mit 30 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
030Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildungen
§ 17Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
040Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 1.die Vertragsparteien dies vereinbaren und2.der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 37 - 44) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewertenb)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenc)technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzend)auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen32Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen auswählenb)Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhaltenc)Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen33Herstellen und Trennen von Stoffgemischen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheidenb)Proben nehmen und die Entnahme dokumentierenc)Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entsorgend)Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnene)Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren64Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägenb)Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleitenc)betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagend)Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleitene)Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten85Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagernb)Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportierenc)Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und überwachend)Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentierene)Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegenf)Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwendeng)Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügenh)Maßkontrollen durchführen126Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigenb)Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassenc)Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten27Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhabenb)Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebsbereit haltenc)Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzend)Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren68Betreiben von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnenb)Messverfahren und Messgeräte auswählenc)Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassend)Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen8e)Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienenf)Stoffe vereinigen und Stoffgemische trenneng)Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördernh)Armaturen montieren und demontiereni)Energie nachhaltig einsetzen9Beraten von Kundinnen und Kunden und Erstellen von Angeboten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informierenb)Kundinnen und Kunden zu Abfallarten und dem nachhaltigen Umgang mit Abfällen und Wertstoffen sowie zu Maßnahmen der Abfallvermeidung beratenc)Kundenanforderungen ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und auf Umsetzbarkeit prüfend)Angebote und Rechnungen nach betrieblichen Vorgaben erstellene)Maßnahmen zur Kundenbindung einsetzenf)Kundenrückmeldungen und Lieferantenbewertungen für die betriebliche Weiterentwicklung nutzeng)rechtliche Regelungen zwischen Unternehmen und Kundinnen und Kunden beachten1010Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreis-laufsystemen unter Aspekten der Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Informationen über Herkunft, Aufkommen und Arten von Abfall einholen, Zusammensetzung prüfen, Schadstoffe feststellen, beurteilen, deklarieren und Maßnahmen einleitenb)Abfälle und Wertstoffe annehmen, nach Qualitätsanforderungen und betrieblichen Bearbeitungskriterien beurteilen sowie zur Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung trennen und den Kreislaufsystemen zuführenc)Verwertungsprodukte und Sekundärrohstoffe für die Vermarktung bereitstellen und vertreibend)Restabfälle behandeln und deponierene)Stör- und Fremdstoffe im Aufbereitungs- und Verwertungsprozess beseitigenf)Arten und Mengen von Abfällen und Wertstoffen dokumentieren, überwachen und bilanziereng)Nachweise zum Verbleib der Abfälle und Wertstoffe erstellenh)Proben analysieren und Ergebnisse dokumentiereni)beim Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreislaufsystemen rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten2011Beurteilen von und Arbeiten mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Maßnahmen zum sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen umsetzenb)gefährliche Güter, Stoffe und Abfälle und die damit verbundenen Gefährdungen, insbesondere aus den stofflichen Eigenschaften, erkennen, situationsgerecht handeln und Maßnahmen einleitenc)gefährliche Güter, Stoffe und Abfälle entsprechend ihrer Gefährlichkeitsmerkmale Entsorgungs- und Verwertungswegen zuordnend)gefährliche Güter verpacken, kennzeichnen und verladene)Nachweise erstellen, Register führenf)im Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten2012Bedienen von Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Technologien der Aufbereitung und Verwertung unter Beachtung des nachhaltigen Einsatzes von Energie, Betriebsmitteln und Ressourcen anwendenb)Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Explosionsschutz einhaltenc)Abfallbehandlungsanlagen einstellen, bestücken, steuern, überwachen und justieren unter Berücksichtigung der Anforderungen an Prozesse und Anlagentechnikd)sicherheitstechnische Anlagen überwachen und Maßnahmen einleitene)Betriebstagebuch führenf)technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei technische und rechtliche Regelungen sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen1413Überwachen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Prozesse überwachen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik einsetzen sowie nach betrieblichen Vorgaben Parameter einstellenb)Veränderungen im Prozessablauf feststellen, Maßnahmen einleiten und dokumentierenc)Störungen an Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik feststellen, Maßnahmen einleiten und dokumentierend)rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten sowie die besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit im Bereich der Kritischen Infrastruktur berücksichtigen1214Planen und Durchführen von Instandhaltungsmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Instandhaltung planen, installationstechnische Arbeiten und Umbauten umsetzenb)Sicherheitsmaßnahmen ergreifenc)Geräte, Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit überprüfen, warten, Fehler erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Behebung veranlassend)technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzene)defekte Teile reinigen, reparieren und austauschen sowie Störstoffe entfernenf)Geräte, Maschinen und Anlagen nach Instandsetzung wieder in Betrieb nehmeng)installationstechnische Arbeiten und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren815Abwickeln logistischer Prozesse (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)a)Disposition, auch unter Nutzung digitaler Hilfsmittel, durchführenb)Einsatz von Fahrzeugen unter Beachtung des nachhaltigen Einsatzes von Energie, Betriebsmitteln und Ressourcen planen, kalkulieren und dokumentierenc)Einsatz von Sammelsystemen planen, kalkulieren und dokumentierend)Fahrzeuge und Sammelsysteme auswählen, nach Kundenbedürfnissen und Einsatzgebieten, auch unter Berücksichtigung nicht deutschsprachiger Leistungserbringer und Kundinnen und Kunden, zusammenstellen, einsetzen und überwachene)Güter und Abfälle zum Transport vorbereiten und Begleitpapiere erstellen, Güter und Abfälle befördern, zwischenlagern und lagernf)Funktionsfähigkeit von Fahrzeugen und Sammelsystemen kontrollieren und erhalteng)bei logistischen Prozessen rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten20 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowieArbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltenwährend der gesamten Ausbildungd)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12345Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)situations- und adressatengerecht, wertschätzend, vertrauens- und respektvoll kommunizierenb)bei der Kommunikation die betrieblichen und rechtlichen Vorgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten beachtenc)einfache Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilend)Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwendene)Kundenreaktionen, insbesondere Beschwerden, entgegennehmen, einordnen und situationsbezogen nach betrieblichen Vorgaben bearbeitenf)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen26Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen mitwirken und Betriebsanweisungen umsetzenb)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Regelungen sowie der technischen Normen und Regelwerke bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenc)Freigabedokumente und Erlaubnisscheine zu Arbeiten an Anlagen einholen und prüfend)Notwendigkeit zur Durchführung von Messungen von gefährlichen Stoffen und Gasen prüfen und Messungen durchführene)Verhaltensregeln bei gefährlichen Arbeiten einhalten sowie Fluchtwege- und Rettungspläne beachtenf)persönliche Schutzausrüstung einsatzbereit halten, auftragsbezogen auswählen und einsetzen2