Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration, einschließlich der Dauer, der Inhalte und der Prüfungen. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne der Handwerksordnung.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, die in einem Ausbildungsrahmenplan festgelegt sind.
- Die Gesellenprüfung, die in zwei Teile unterteilt ist.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration.
- Ausbildende und Ausbilder in diesem Berufsfeld.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Teil 1 der Gesellenprüfung umfasst den Prüfungsbereich "Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel" mit einer Prüfungszeit von insgesamt 10 Stunden.
- Teil 2 der Gesellenprüfung umfasst die Prüfungsbereiche "Kundenauftrag", "Systementwurf", "Funktions- und Systemanalyse" sowie "Wirtschafts- und Sozialkunde".
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für GebäudesystemintegrationDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des §
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2021 +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Gesellenprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt von Teil 1§ 8Prüfungsbereich von Teil 1§ 9Inhalt von Teil 2§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2§ 11Prüfungsbereich Kundenauftrag§ 12Prüfungsbereich Systementwurf§ 13Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Elektronikers für Gebäudesystemintegration und der Elektronikerin für Gebäudesystemintegration wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 25, Elektrotechniker, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Gesellenprüfung
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereich von Teil 1
§ 9Inhalt von Teil 2
§ 10
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Kundenauftrag,2.Systementwurf,3.Funktions- und Systemanalyse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 11Prüfungsbereich Kundenauftrag
§ 12Prüfungsbereich Systementwurf
§ 13Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- ][Text: und Betriebsmittel ][Element: ][Text: mit 30 Prozent,]-->Elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittelmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 36 Prozent,]-->Kundenauftragmit 36 Prozent,
- ][Text: mit 12 Prozent,]-->Systementwurfmit 12 Prozent,
- ][Text: analyse ][Element: ][Text: mit 12 Prozent sowie]-->Funktions- und Systemanalysemit 12 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
Anlage(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäudesystemintegration und zur Elektronikerin für Gebäudesystemintegration(Fundstelle: BGBl. I 2021, 691 - 698) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat1234 1Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher und englischer Sprache anwendenb)Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwendenc)Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwendend)Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigene)berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten und technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwendenf)Gespräche situationsgerecht führen und verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachteng)Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwendenh)Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigeni)Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationssoftware, sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware, anwendenj)Daten sichern, pflegen und archivierenk)Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhaltenl)Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen4 2Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswertenb)Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellenc)persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen 4d)Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzene)Aufgaben im Team planenf)Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigeng)verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren und Nachkalkulationen durchführenh)Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmeni)an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführenj)Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen2 3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentierenb)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren4c)im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführend)Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen2 4Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beratenb)Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisenc)Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beratend)Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen2e)Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbietenf)Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermittelng)Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beratenh)Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz berateni)Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der Produktauswahl beratenj)Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmenk)bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirkenl)Lösungsvarianten präsentieren und begründenm)Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beratenn)Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstelleno)Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisenp)Reklamationen prüfen und bearbeitenq)Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereitenr)bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken 2 5Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentierenb)Urheberrechte berücksichtigen und einhaltenc)technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren4d)Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfene)Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten2 6Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.b)Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen beurteilenc)Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegend)Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) durch Sichtkontrolle beurteilene)Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilenf)Hauptpotentialausgleich sowie Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen 16g)Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilenh)Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteileni)Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz)j)Prüfungen und Ergebnisse dokumentierenk)Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erprobenl)Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten 7Analysieren gebäudetechnischer Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)gebäudetechnische Komponenten erkennen, erläutern und funktional dem System zuordnenb)technische Pläne und Dokumentationen, insbesondere Blockschaltbilder, zu technischen Bauteilen, Baugruppen, Anlagen und Systemabläufen lesen und anwendenc)Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassen12d)technische und organisatorische Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen sowie entsprechende Prozessschritte und ausführende Gewerke identifizieren5 8Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Gebäudesystemtechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Messverfahren und Messgeräte auswählen und elektrische Größen messen, bewerten und berechnenb)Kenndaten und Funktion von elektrischen Betriebsmitteln prüfenc)Steuerschaltungen und Regelungen, insbesondere mit logischen Grundfunktionen, hinsichtlich ihrer Funktion prüfen, analysieren und bewertend)Fehler systematisch suchen, korrigieren und Änderungen dokumentierene)Messverfahren und Messgeräte auswählen und physikalische Größen messen, bewerten und berechnen8f)Kenndaten und Funktion von gebäudetechnischen Anlagen und Systemen prüfeng)Signale an Schnittstellen prüfenh)Sensoren und Aktoren prüfen und einstelleni)Diagnosegeräte und -software handhaben, Daten analysieren, sichern, archivieren und dokumentierenj)Datennetze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen und dokumentieren9 9Montieren und Installieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzungen zu bauseitigen Leistungen festlegenb)vorhandene Stromversorgung beurteilen und Änderungen planenc)Stromkreise und Schutzmaßnahmen beurteilen und festlegend)Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegene)Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwendenf)Kabel und Leitungen dimensionieren, auswählen und verlegeng)Gehäuse, Einschübe und Schaltgerätekombinationen zusammenbauenh)Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montiereni)Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichernj)Baugruppen der Gebäudesystem- und Netzwerktechnik auswählen, montieren und verdrahtenk)Erdungsanlagen herstellen sowie Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilenl)Komponenten des Überspannungsschutzes einbauen, verdrahten und kennzeichnenm)Pläne und Revisionsunterlagen erstellen, überarbeiten und dokumentieren 2110Konzipieren und Projektieren der Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Kundenanforderungen sowie die damit verbundenen technischen, zeitlichen und wirtschaftlichen Kontexte und Gegebenheiten vor Ort analysierenb)Pflichtenheft vorbereiten und mit anderen Gewerken abstimmenc)Lösungskonzepte erstellen, bewerten und auswählen3d)Fernwartungs- und Fernsteuerungssysteme unter Berücksichtigung der Datensicherheit konzeptionierene)Systemkomponenten auswählenf)technische Konzepte für die Gewerke übergreifende Integration erstelleng)Material- und Zeitpläne auf Grundlage wirtschaftlicher Gegebenheiten erstellen1511Durchführen der gewerke-übergreifenden technischen Planung und Integration gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Komponenten anderer Gewerke auf Integrationsfähigkeit und Kompatibilität prüfenb)Datenflüsse und Schnittstellen zwischen Komponenten und zu anderen Gewerken ermitteln und definierenc)Datenmodelle, Systemarchitektur und -topologie entwerfend)Werkpläne und Systembeschreibungen erstellen und dokumentieren15e)technische Planungen mit anderen Gewerken, insbesondere unter Nutzung der Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modeling – BIM) koordinieren12Integrieren von Komponenten und Funktionen an gebäudetechnischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Softwareanwendungen auswählen, installieren, konfigurieren und einsetzenb)Datenanalysen durchführen und Datentypen festlegenc)Datenpunktlisten und Funktionszuordnungen erstellend)Übertragungsprotokolle analysieren und anwenden1213Parametrieren, in Betrieb nehmen und Übergeben gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)aktive Netzwerktechnik konfigurieren und in Betrieb nehmenb)Parametrierung auf Systemkomponenten übertragenc)gebäudetechnische Systeme in Betrieb nehmen und Funktionen testend)Visualisierungsanwendungen integrieren und anpassene)Fernwartungssysteme unter Berücksichtigung der Datensicherheit einrichtenf)internetbasierte Dienste einbindeng)Energiemanagement integrieren1614Programmieren, Einrichten und Testen von Software (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Programmiersprachen nach Leistungsmerkmalen auswählenb)Funktionsbausteine für Programmablaufpläne erstellen und in einer Programmiersprache umsetzenc)Datenbeschreibungsformate anwendend)Daten gebäudetechnischer Kenngrößen in Datenbanken verarbeiten, insbesondere analysieren, anwenden und ablegen1115Übergeben und Dokumentieren von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)a)gebäudetechnische Anlage zur Übergabe vorbereitenb)Systemdokumentation und Abnahmeprotokolle erstellen sowie Bedienungsanleitungen zusammenstellenc)Anwender in Betrieb und Funktionen einweisend)Abnahme der Leistung durchführen516Warten, Instandhalten und Optimieren gebäudetechnischer Anlagen und Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)a)Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen und Lösungsvorschläge unterbreitenb)Ferndiagnose und -wartung durchführenc)Diagnosesysteme auswählen und anwendend)fehlerhafte Software, defekte Komponenten, Geräte und Anlagen prüfen, erkennen, instand setzen und austauschene)elektromagnetische Verträglichkeit beachtenf)schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifizieren und der Entsorgung zuführeng)technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben 8h)Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektrischen Schutzmaßnahmen, durchführeni)Gebäudesystemtechnik unter Berücksichtigung von ökonomischen, ökologischen und kundenorientierten Aspekten optimierenj)Wartungen und Serviceleistungen planen, durchführen und dokumentierenk)Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen und durchführen Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläuternwährend der gesamten Ausbildung2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden während der gesamten Ausbildungf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)für den eigenen Arbeitsbereich Vorschläge für nachhaltiges Handeln entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizierenwährend der gesamten Ausbildung4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizierenwährend der gesamten Ausbildung