Verordnung über die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin in Deutschland. Sie legt fest, wie lange die Ausbildung dauert, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die Dauer und Struktur der Ausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin.
- Die Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
- Die Durchführung einer Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes.
- Die Anforderungen und Inhalte der Gesellenprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende im Beruf Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin.
- Ausbildende Betriebe, die Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Im ersten Ausbildungsjahr wird eine berufsfeldbreite Grundbildung vermittelt.
- Eine Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und beinhaltet die Anfertigung von zwei Prüfungsstücken (höchstens sieben Stunden) sowie eine schriftliche Prüfung (höchstens 180 Minuten).
- Die Gesellenprüfung umfasst eine praktische Prüfung (höchstens 14 Stunden für zwei Prüfungsstücke) und eine schriftliche Prüfung in den Fächern Technologie (120 Minuten), Arbeitsplanung (120 Minuten), Technische Mathematik (60 Minuten) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur ChirurgiemechanikerinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1989 +++)
Anhang EV +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin nach der Handwerksordnung.
§ 2Ausbildungsdauer
§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, 6.Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 7.Prüfen, Messen, Lehren, 8.Fügen, 9.manuelles Spanen und Umformen, 10.maschinelles Bearbeiten, 11.Instandhalten, 12.Drehen und Fräsen, 13.Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, 14.Löten, Schweißen, Kleben, 15.Wärmebehandeln, Härteprüfen, 16.Montieren von Bauteilen zu Baugruppen, 17.Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen, 18.Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen, 19.Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten, 20.Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen, 21.Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen, 22.Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, 23.Montieren und Demontieren von Instrumenten, Geräten oder Implantaten, 24.Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten, Geräten oder Implantaten, 25.Instandsetzen von Instrumenten, Geräten oder Implantaten.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Gesellenprüfung
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 10Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
§ 11Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 13Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft
Anlage(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin(Fundstelle: BGBl. I 1989, 575 - 584)I. Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sindzeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123412341Berufsbildung(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz(§ 4 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternd)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 4 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennenb)berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitend)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienene)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachtenf)für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nenneng)arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragenh)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen5Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellenb)Teilebedarf abschätzen und bereitstellenc)Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellend)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffene)Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisenmetallen sowie von Kunst- und Naturstoffen unterscheiden5*) 6Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen(§ 4 Nr. 6)a)Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwendenb)technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwendenc)Skizzen anfertigend)Protokolle nach Anweisung erstellene)digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen und zuordnenf)Normen, insbesondere Toleranznormen, anwendeng)Datenträger handhaben7Prüfen, Messen, Lehren(§ 4 Nr. 7)a)Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspaltverfahren prüfenb)Formgenauigkeit von Werkstücken prüfenc)Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfend)Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messene)mit festen und verstellbaren Lehren prüfenf)Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und Meßschieber, messeng)Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und Lageabweichung messenh)physikalische oder elektrische Größen nach Anleitung messen6*) *)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 8Fügen(§ 4 Nr. 8)a)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenb)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichernc)Bolzen- und Stiftverbindungen herstellend)Bauteile durch Kaltnieten fügene)Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählenf)Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiteng)Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen lötenh)Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben7 9manuelles Spanen und Umformen(§ 4 Nr. 9)a)Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:aa)Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberfläche anreißen und kennzeichnenbb)Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Meßpunkte körnenb)Spanen und Zerteilen von Hand:aa)Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählenbb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilencc)Werkstücke zerteilend meißelndd)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen sägenee)Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneidenff)Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere schneidenc)Umformen:aa)Bleche, Rohre und Profile biegenbb)Bleche und Profile richtencc)Bleche stauchen, strecken und schweifen5 10maschinelles Bearbeiten(§ 4 Nr. 10)a)Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwendenb)Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannenc)Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählend)Werkzeuge ausrichten und spannene)Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senkenf)Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen trenneng)Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifenh)Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen6 11Instandhalten(§ 4 Nr. 11)a)Behandeln von Oberflächen: Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragenb)Warten:aa)Betriebsmittel reinigen und pflegenbb)Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisungen verwendencc)Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentierenc)Inspizieren und Funktion prüfen:aa)lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfenbb)Bauteile auf mechanische Beschädigung und Verschleiß prüfencc)Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfendd)Daten auf Typenschildern elektrischer Maschinen oder Geräte beachtenee)elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigung sichtprüfenff)typische Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte nennen und beachtengg)elektrische Leitungen auf Isolationsbeschädigung prüfenhh)Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfend)Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:aa)Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauenbb)demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen11 12Drehen und Fräsen(§ 4 Nr. 12)a)Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:aa)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählenbb)Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh- und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen unter Anleitung bestimmen und einstellencc)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellenb)Drehen und Fräsen:aa)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 Mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellenbb)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 Mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen12*) *)Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden. II. Berufliche Fachbildung1Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse(§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegenb)Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der Be- und Verarbeitung nach Verwendungszweck auswählenc)Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellend)Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen, ermittelne)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitenf)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 4*) g)Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftrages sowie organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellenh)Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen 4 2Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen(§ 4 Nr. 6)a)Gesamtzeichnungen lesen und anwendenb)Pneumatikschaltpläne lesen und anwendenc)Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie Oberflächensymbole erkennen und zuordnend)Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen anwendene)technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen 3*) 3Prüfen, Messen, Lehren(§ 4 Nr. 7)a)Längen und Formen unter Beachtung von Maß-, Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüfmitteln unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten lehren und messenb)Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer Funktion beurteilen 3*) 4Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen(§ 4 Nr. 13)a)Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf Be- und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und Umformen, unterscheidenb)Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheidenc)Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwendend)Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden 4*) *)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 5Löten, Schweißen, Kleben(§ 4 Nr. 14)a)Löten, Schweißen:aa)Betriebsbereitschaft der Löt- und Schweißeinrichtung herstellenbb)Werkzeuge, Lote und Fluß- mittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählencc)Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe lötendd)Schweißraupen auf Feinblechen aus Stahl durch Schweißen auftragenee)I-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißenb)Kleben: Bauteile aus Metallen und Kunststoffen mit dem für die jeweilige Materialpaarung geeigneten Klebstoff unter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbeitungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung der Oberflächen, kleben 4 6Wärmebehandeln, Härteprüfen(§ 4 Nr. 15)a)Werkstücke härten, anlassen, glühen und vergütenb)Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härteprüfen 4 7Montieren von Bauteilen zu Baugruppen(§ 4 Nr. 16)a)Bauteile zu Baugruppen funktionsgerecht verbinden 4 b)montierte Baugruppen funktionsgerecht richten, die Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle, Messen und Lehren prüfen 4 8Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen(§ 4 Nr. 17)a)Druck in pneumatischen Systemen messen und einstellenb)Funktion pneumatischer Bauelemente prüfen 2 9Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen(§ 4 Nr. 18)a)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Lagetoleranz von +- 0,1 mm herstellenb)Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Fräsen bearbeitenc)Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Schleifen bearbeitend)Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Polieren bearbeitene)Formen und Flächen an gehärteten und ungehärteten Werkzeugteilen mit unterschiedlichen Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand und mit handgeführten Maschinen bearbeiten 3 10Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten(§ 4 Nr. 19)a)Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten von Hand und mit handgeführten Maschinen mit Hilfe von Poliermitteln und Polierhilfsmitteln polierenb)Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten bürsten, polieren, glänzenc)gehärtete und ungehärtete Instrumente, Geräte oder Implantate durch Rauhen, Karieren, Kehlen und Strahlen bearbeiten 8 11Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen(§ 4 Nr. 20)a)*P Datenein-*PE und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhabenb)Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimierenc)Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellend)Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren 4 12Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen(§ 4 Nr. 21)a)Einrichten:aa)Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk- und Schneidstoffkombinationen, von der Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittelstabilität, von der Form des Rohlings und des Werkzeugs sowie von der Oberflächenbeschaffenheit auswählen und einstellenbb)Werkstückspannmittel, insbesondere Planscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben, Spannzangeneinrichtungen, Stirnseitenmitnehmer und Setzstöcke, vorbereiten und montierencc)Werkstücke ausrichten und spannen, Kollisionsgefahr beachtendd)Werkzeuge auswählen und in fixierende und verstellbare Aufnahmen einsetzenee)Werkzeuge von Hand scharfschleifen 3 b)Bohren, Senken, Reiben:aa)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zu einer Lagetoleranz von +- 0,1 mm an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren, Profilsenken und Plansenken herstellenbb)Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 rundreibenc)Schleifen:gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit +- 0,2 mm bearbeiten 4 d)Drehen und Fräsen:aa)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeitenbb)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Formdrehen, insbesondere Radien und Kegel, auf Drehmaschinen bearbeitencc)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten 4 dd)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeitenee)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf Fräsmaschinen bearbeitenff)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Fräsern durch Längsprofilfräsen auf Fräsmaschinen bearbeitengg)Teilungen an Werkstücken durch direktes Teilen herstellenhh)Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten 12 13Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen(§ 4 Nr. 22)a)ebene Flächen an Instrumenten von Hand schleifen 8 b)zylindrische Flächen an Instrumenten von Hand schleifen 6 c)analytisch nicht bestimmbare Flächen an Instrumenten und Implantaten freiformschleifen 13 d)gehärtete Instrumente und Geräte schärfen 13 14Montieren und Demontieren von Instrumenten, Geräten oder Implantaten(§ 4 Nr. 23)a)Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht verbindenb)montierte Baugruppen funktionsgerecht richten, die Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle, Messen und Lehren prüfenc)Instrumente, Geräte oder Implantate unter Beachtung ihrer Funktion zerlegen und kennzeichnen 4 15Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten, Geräten oder Implantaten(§ 4 Nr. 24)a)Arbeitswege, Lageabweichungen, Spiel und Parallelität prüfen und korrigierenb)die Einzelfunktion im montierten Zustand prüfen und korrigierenc)die Gesamtfunktion, insbesondere Beweglichkeit und Schließkraft im Wirkungsbereich, prüfen und korrigieren 5 16Instandsetzen von Instrumenten, Geräten oder Implantaten(§ 4 Nr. 25)a)Instrumente, Geräte oder Implantate reinigen und unter Beachtung der Funktion zerlegen und kennzeichnenb)Verschleißzustand feststellen und Art und Umfang der Instandsetzung festlegenc)schadhafte Bauteile nacharbeitend)Ersatzteile herstellene)schadhafte Normteile austauschenf)Bauteile funktionsgerecht zusammenbauen und Funktion prüfen 7
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 998) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: 1.Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom
- Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:a)Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,aa)ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,bb)zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben odercc)zur Führung des Meistertitelsbleibt bestehen.b)Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.c)Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.d)Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.e)Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.f)Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis
- Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum
- Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
- Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.g)Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.h)Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.i)Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.k)Die Handwerkskammern können bis zum
- Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.l)Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.m)Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung,