Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin und legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser Ausbildung vermittelt werden müssen. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne der Handwerksordnung.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Zahntechniker/in.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung und Inhalte der Gesellenprüfung, die in zwei Teilen stattfindet.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin.
- Ausbildende Betriebe und Personen, die Zahntechniker/innen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Im Prüfungsbereich "Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen" in Teil 1 beträgt die Prüfungszeit insgesamt 8 Stunden.
- Im Prüfungsbereich "Zahntechnische Werkstücke" in Teil 1 beträgt die Prüfungszeit 120 Minuten.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur ZahntechnikerinSonstErsetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 6Ausbildungsplan Abschnitt 2Gesellenprüfung§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt des Teiles 1§ 9Prüfungsbereiche des Teiles 1§ 10Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen§ 11Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke§ 12Inhalt des Teiles 2§ 13Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 14Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen§ 15Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3Schlussvorschrift§ 19Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Ausbildungsberufsbezeichnung des Zahntechnikers und der Zahntechnikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 37 Zahntechniker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist 1.adjustierte Aufbissschiene eine für den Patienten oder die Patientin angepasste Schiene, die festsitzend oder herausnehmbar ist, zur Beseitigung von Fehlbelastungen und Überlastungen der Zähne und Kiefergelenke, die zugleich beim Zähneknirschen ein Abriebschutz für die Zähne ist,2.Arbeitsunterlage ein für die weitere Be- und Verarbeitung sowohl analog als auch digital erstelltes Modell, ein Abform-Löffel oder eine Bissschablone,3.Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahnfleischersatz,4.kieferorthopädisches Gerät ein Apparat, festsitzend oder herausnehmbar, zur Beseitigung von sowohl Zahn- als auch Kieferfehlstellungen, insbesondere Zahnspangen,5.navigierte zahnmedizinische Implantation ein virtuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestimmung des Behandlungsbereichs und zur Setzung von Zahnimplantaten in den Kieferknochen,6.Obturator ein Gerät zum Verschluss unerwünschter, angeborener oder erworbener Körperöffnungen, insbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten oder Kieferzysten,7.Scan a)extraoraler Scan: ein fotooptisches oder taktiles Verfahren zur Vermessung dreidimensionaler Modelle oder anderer Objekte zur Generierung eines Datensatzes,b)intraoraler Scan: ein fotooptisches Verfahren, das den Mundinnenraum dreidimensional vermisst und in Form eines Datensatzes abbildet,8.stomatognathe Patientensituation das Kausystem mit Zähnen, Zahnhalteapparat, Kieferkammgeweben und Kiefergelenken und deren funktioneller Zusammenhänge,9.Zahnersatz a)bedingt herausnehmbar ein Zahnersatz, der vom Patienten eingeschränkt selbst oder vom Zahnarzt zerstörungsfrei herausgenommen werden kann, insbesondere auf Implantaten fixierte Prothesen,b)festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungsfrei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere Zahnkronen, Teilkronen und Zahnbrücken,c)partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Teilprothese in einem Lückengebiss zum Ersatz fehlender eigener Zähne,d)totaler Zahnersatz eine herausnehmbare Vollprothese im Ober- oder Unterkiefer, wenn keine eigenen Zähne mehr vorhanden sind,10.zahntechnisch therapeutisches Gerät eine Vorrichtung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend oder herausnehmbar, zur Entlastung des Kiefergelenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere Zahnschienen.
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Gesellenprüfung
§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8
Inhalt des Teiles 1Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9
Prüfungsbereiche des Teiles 1Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen und2.Zahntechnische Werkstücke.
§ 10Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen
§ 11Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke
§ 12Inhalt des Teiles 2
§ 13
Prüfungsbereiche des Teiles 2Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Zahntechnische Aufträge durchführen,2.Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen
§ 15Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung
030Abschnitt 3
Schlussvorschrift
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin vom
- Dezember 1997 (BGBl. I S. 3182) außer Kraft.
Anlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin(Fundstelle: BGBl. I 2022, 594 - 600) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Erstellen von Arbeitsunterlagen einschließlich Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren in konventioneller und optisch-elektronischer Form sowie deren Archivierung (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)a)extraorale Abformungen erstellenb)Abformungen prüfen, für die Weiterverarbeitung werkstoffgerecht vorbereiten und Arbeitsunterlagen, insbesondere individuelle Löffel, herstellenc)Modellwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und verarbeitend)Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen, insbesondere zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie dreidimensional getrimmten Planungsmodellen, herstellen und weiterverarbeitene)Bissregistrierhilfen, insbesondere nach extra- und intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen, werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunkten herstellenf)Kieferbewegungssimulatoren für die individuell lagerichtige Übertragung der Kiefermodelle auswähleng)Kieferbewegungssimulatoren nach mittleren Werten und nach Messdaten einstellenh)Modelle lagerichtig in Kieferbewegungssimulatoren übertrageni)Messdaten nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben archivieren11j)intraorale Abformungen erstellen22Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von partiellem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)a)individuelle Lageorientierung des partiellen Zahnersatzes funktionsorientiert festlegenb)Restgebiss in Bezug auf Basisgestaltung und Platzierung retentiver und abstützender Elemente analysierenc)Zähne auswählen und nach Funktion und Ästhetik aufstellend)Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stützelemente, insbesondere Klammern, beurteilene)Konstruktions- und Modellierungstechniken auswählenf)partielle Prothesen unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Paradontalhygiene konstruieren und modelliereng)Prothesenbasen konstruieren und herstellenh)partielle Prothesen mit eingearbeiteten Halteelementen herstelleni)Gerüste für partielle Prothesen mit integrierten Halte- und Stützelementen, insbesondere Klammern, herstellen und ausarbeiten25j)partielle Prothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen fertigstellen, selektiv einschleifen, ausarbeiten und polierenk)partiellen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzenl)Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stützelemente, insbesondere Doppelkronen, Geschiebe sowie Implantataufbauten, beurteilenm)partielle Prothesen mit eingearbeiteten Doppelkronen, Geschieben und Implantataufbauten herstellen93Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von totalem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)a)totalen Zahnersatz nach Analyse von Arbeitsunterlagen konstruieren, Bissregistratwerte unter Berücksichtigung anatomischer und prothetischer Parameter übertragenb)Zähne nach Funktion und Ästhetik auswählen und systembezogen aufstellen und fertigstellenc)Totalprothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung herstellen, selektiv einschleifen und fertigstellend)Totalprothesen reokkludieren und Funktionsstörungen durch selektives Einschleifen korrigieren, fertig ausarbeiten und polierene)totalen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen244Sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)a)Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereitenb)Präparationsarten erkennen sowie Präparationsgrenzen freilegen und kennzeichnenc)Einschubrichtung überprüfend)festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene, konstruieren und modellierene)Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehungen aufbauen und selektiv einschleifenf)vollanatomische Einzelkronen unter Berücksichtigung der Passungsparameter modellieren und herstellen9g)monolithische Kronen, Teilkronen, Verblendkronen und Brücken, indirekte Füllungen, Wurzelkappen und Stiftaufbauten aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung der Passungsparameter funktionsgerecht konstruieren, modellieren und herstellenh)festsitzenden Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht wiederherstellen225Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von bedingt herausnehmbarem Zahnersatz (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)a)Einschubrichtung von Verbindungselementen planen und festlegenb)konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente, insbesondere Implantate, klassifizieren und Implantataufbauten, Geschiebe, Anker und Stege nach Funktion, Material und Abmessung auswählenc)konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Bisssituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss einarbeitend)Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bisssituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss herstellene)Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente konstruieren und modellieren sowie Passungen im verwendeten Material herstellenf)Verbindungselemente durch materialspezifische Fügeverfahren einarbeiteng)Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und Gegenzahnbeziehungen der Verbindungselemente prüfenh)bedingt herausnehmbaren Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht instand setzen256Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von zahntechnischen therapeutischen Geräten (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)a)Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereitenb)adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe digital und anlog konstruierenc)adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe herstellen und überprüfen3d)therapeutische Geräte konstruieren und herstellene)therapeutische Geräte überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsgerecht instand setzen27Sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kieferorthopädischen Geräten (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)a)kieferorthopädische Arbeitsunterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung von Dentitionen und Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen und kieferorthopädische Geräte herstellenb)Halte- und Federelemente sowie Labialbögen formen und einarbeitenc)Schrauben fixieren und einarbeitend)kieferorthopädische Geräte überprüfen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen58Handhaben sowohl von Epithesen als auch von Obturatoren (§ 5 Absatz 2 Nummer 8)a)Epithesen und Obturatoren klassifizieren und nach Indikation handhaben und zuordnenb)Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenverschlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundverschlussplatten herstellen2c)Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenverschlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundverschlussplatten überprüfen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten instand setzen9Beurteilen und Umsetzenvon funktionalen und ästhetischen Kunden- undPatientenanforderungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 9)a)berufsspezifische Fachtermini anwendenb)berufsbezogene Vorschriften und Normen einhaltenc)Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen4d)Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren und festlegene)Planungsmodelle und -skizzen sowie optische Zahn-, Gesichts- und Kopfdarstellungen anfertigenf)ästhetische Kunden- und Patientenanforderungen erkennen und umsetzen210Erfassen der extra- undintraoralen stomatognathen Patientensituation durchoptische und taktile Verfahren (§ 5 Absatz 2 Nummer 10)a)digitale Aufträge erfassen, unter kundenspezifischen Vorgaben und unter Berücksichtigung diagnostischer Gesichtspunkte analysierenb)Prozessabläufe zur Erfüllung der Hygiene und Desinfektion im gewerblichen Dentallabor umsetzenc)Hygieneanforderungen im Dentallabor beim Umgang mit Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und Patienten anwenden4d)Daten der Gingiva- und Zahnstruktur intra- und extraoral erfassene)Farbspektrum und Anatomie der Zähne ermittelnf)Datensätze durch Verknüpfung mit anderen Datensätzen, insbesondere Gesichtsscan, analysieren, korrigieren, weiterverarbeiten und nach gesetzlichen Vorgaben archiviereng)Konstruktionsdaten für die digitale Fertigung aufbereiten411Durchführen vorbereitender Maßnahmen zur navigierten zahnmedizinischen Implantation (§ 5 Absatz 2 Nummer 11)a)Datensätze von 3D-Gesichtsscan, Intraoralscan und digitalen Röntgenaufnahmen zusammenführenb)individuelle Anatomie der Patientinnen und Patienten sowie der Kieferknochen dreidimensional darstellen und vermessenc)Implantate nach Vorgaben des Behandlers auswählen, Lagebestimmung durchführen und positionierend)Datensätze generieren und archivierene)Röntgen- und Bohrschablonen für die Behandlung der Patientinnen und Patienten herstellen312Auswählen der Herstellungsverfahren sowie Handhaben von Arbeitsmitteln (§ 5 Absatz 2 Nummer 12)a)Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, Verarbeitungsanleitungen sowie Tabellenwerke und Diagramme lesen und anwendenb)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Notwendigkeiten einrichtenc)Herstellungsverfahren und Arbeitsmittel nach Werkstoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Oberflächengüte des Werkstücks auswählend)Arbeitsmittel und technische Einrichtungen reinigen, pflegen und wartene)Arbeitsmittel und technische Einrichtungen für formgebende und -verändernde Verfahren einstellen, programmieren und bedienenf)Störungen an Arbeitsmitteln und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifeng)Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen, wirtschaftlichen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen11h)Oberflächen durch mechanische, thermische und elektrochemische Verfahren beschichten und die Stoffeigenschaften von Gefügen ändern213Kommunizieren, insbesondere Betreuen sowohl von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten (§ 5 Absatz 2 Nummer 13)a)adressatengerecht kommunizierenb)in interdisziplinären Teams unter Berücksichtigung des Patientenwohls zusammenarbeitenc)sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen4d)sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten über technische Konstruktions- und ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten sowie Materialien der Werkstücke, auch netzwerkbasiert, beraten und Alternativen aufzeigene)sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen und Patienten zu Gebrauch und Pflege der zahntechnischen Produkte informieren214Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 14)a)Bedeutung des Qualitätsmanagements und des jeweiligen Qualitätsmanagementsystems darlegenb)Qualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach jedem Fertigungsschritt überprüfenc)Produktqualität prüfen und beurteilend)Fehler und Fehlerursachen beseitigene)Dokumentationen nach Vorgaben führenf)betrieblichen Qualitätsmanagementbeauftragten über normative Abweichungen des Werkstücks informieren7 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren