Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Gesellenprüfung abläuft.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Metallbauer/in.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in gemeinsame Fertigkeiten und Fachrichtungen.
- Die Durchführung und die Prüfungsanforderungen der Gesellenprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Metallbauer und zur Metallbauerin.
- Ausbildungsbetriebe, die Metallbauer und Metallbauerinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in gemeinsame Inhalte und eine von drei Fachrichtungen: Konstruktionstechnik, Metallgestaltung oder Nutzfahrzeugbau.
- Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen, wobei Teil 1 vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfindet.
- Teil 1 der Gesellenprüfung wird mit 30 Prozent und Teil 2 mit 70 Prozent gewichtet.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur MetallbauerinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der dami
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Metallbauer und Metallbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 13, Metallbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen 1.Konstruktionstechnik,2.Metallgestaltung oder3.Nutzfahrzeugbau.
§ 4Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
§ 6Gesellenprüfung
§ 7Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 8Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
§ 10Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung
§ 11Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Metallgestaltung
§ 12Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
§ 13Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
§ 14Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 15Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 16 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.
§ 16Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2534) und die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom
- März 2003 (BGBl. I S. 377), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1475 - 1489) Abschnitt I: Berufliche Grundbildung Lfd Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung des selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123/412341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Informationen beschaffen und bewertenb)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke auch in der Kommunikation anwendenc)Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwendend)Skizzen und Stücklisten anfertigene)Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächennormen, anwendenf)technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwendeng)Arbeitsabläufe protokollierenh)Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten leseni)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellenj)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen76Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellenb)Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellenc)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitend)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren4*)7Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwendenb)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentierenc)Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden4*)8Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)a)Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfenb)Formgenauigkeit von Werkstücken prüfenc)Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfend)Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messene)Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfenf)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen5*)g)Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichung messenh)physikalische und elektrische Größen messen9Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)a)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenb)Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichernc)Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiftend)Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien klebene)Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten oderBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich –Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen–Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen–Einstellwerte festlegen–Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten–Betriebsbereitschaft herstellen1010Manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählenb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgratenc)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennend)Innen- und Außengewinde herstellene)Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneidenf)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformeng)Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen11Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11)a)Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwendenb)Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen18c)Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannend)Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reibene)Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohrenf)Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten oder Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen12Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 12)a)Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützenb)Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllenc)Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentierend)elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfene)Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachtenf)Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbaueng)demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern4 Abschnitt II: Berufliche Fachbildung A. Gemeinsame Ausbildungsinhalte Lfd.Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123/412341Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzenb)Arbeiten im Team planen und Aufgaben aufteilenc)Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Auftrages und der beteiligten Gewerke planen, festlegen und ausführend)Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählene)Werkzeuge, Maschinen, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellenf)Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, ermittelng)Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffenh)Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfung dokumentieren 32Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Gesamtzeichnungen lesen und anwendenb)Materiallisten erstellenc)Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern erstellend)Montage- und Instandhaltungspläne lesen und anwenden1*)e)Prüfprotokolle anfertigen, technische Sachverhalte dokumentieren und auswertenf)mit Kunden abstimmen, Änderungswünsche dokumentieren und umsetzen2*)3Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)a)Maße aufnehmen, übertragen und auswertenb)Schablonen erstellen und anwendenc)Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen3*)4Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachtenb)Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen, betriebliche Prüfvorschriften anwendenc)eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentierend)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen3*)5Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)a)unterschiedliche Werkstoffe durch Schrauben und Nieten unter Beachtung der Verträglichkeit der Werkstoffe und galvanischer Ströme verbindenb)Klemm- und Steckverbindungen unter Beachtung der Werkstoffe und der Anforderungen herstellen36Schweißen, thermisches Trennen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 13)Bleche und Profile aus Stahl: a)thermisch trennenb)Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen einschließlich –Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen–Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen–Einstellwerte festlegen–Werkstücke und Fugen vorbereiten–Betriebsbereitschaft herstellenc)Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und nachbehandeln6Bleche und Profile aus legiertem Stahl oder Aluminium: d)thermisch trennene)Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile in verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Verfahren schweißen einschließlich –Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen–Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen–Einstellwerte festlegen–Werkstücke und Fugen vorbereiten–Betriebsbereitschaft herstellenf)Schweißnähte, insbesondere auf Bindefehler, Durchschweißung und Schlackeneinschlüsse, prüfen und nachbehandeln47Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11)a)Maschinenwerte bestimmen und einstellen, Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen sowie Kühl- und Schmiermittel unter Beachtung der Verarbeitungsvorschriften zuordnen und anwendenb)Bleche und Profile aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit handgeführten und ortsfesten Maschinen scheren, sägen und trennen38Manuelles und maschi- nelles Umformen von Blechen und Profilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14)a)Formteile aus Stahl und Nichteisenmetallen durch Biegeumformen manuell und maschinell herstellenb)Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen4c)Bleche und Profile sowie Bauteile kalt und warm richtend)Werkstücke vierkant-, flach- und rundschmieden29Elektrotechnik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 15)a)VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Anlagen beachten und anwendenb)elektrische Anschlüsse feststellen und bestimmenc)elektrische Verbraucher, insbesondere auf Isolationsbeschädigungen, sowie Schalter auf Fehler prüfend)elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker und -kupplungen sowie Schutzschalter, durch Sichtkontrolle prüfene)zulässige elektrische Leistung beachten310Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 16)a)Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereitenb)Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragenc)Oberflächen mechanisch, chemisch oder durch Beschichten behandeln und durch Verpacken schützen411Transportieren von Bau- teilen und Baugruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 17)a)Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und Heben von Hand anwendenb)Lasten zum Transport anschlagen und sichernc)Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hubzüge sowie Winden, handhabend)Transport sichern und durchführene)Transportgut absetzen und sichern312Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 18)Demontieren: a)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegenb)Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagernVorbereiten der Montage: c)Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfend)Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen sowie Fügeflächen unter Berücksichtigung der Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassenMontieren: e)Bauteile und Baugruppen durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden und sichernf)während des Montagevorganges Einzelfunktionen zwischenprüfeng)Dämm- und Dichtmaterialien auswählen und unter Beachtung von Herstellerangaben anwenden8 B. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
- Fachrichtung Konstruktionstechnik Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123/412341Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Bauzeichnungen lesen und anwendenb)Skizzen nach Baustellensituation und Kundenwünschen anfertigenc)Verarbeitungs- und Montagerichtlinien der Hersteller von Normteilen, Halbzeugen und Zukaufteilen beachten und anwendend)Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen22Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)a)Maßpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und bei Fertigung und Montage berücksichtigenb)Maße auf Baustellen prüfenc)Befestigungspunkte an Baukörpern festlegen23Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)a)hochfeste Schraubverbindungen unter Beachtung der technischen Vorschriften herstellenb)Schraub- und Nietverbindungen bei Metall- oder Stahlbaukonstruktionen herstellenc)Metalle und Kunststoffe durch Kleben verbinden44Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile nach Angaben, Plänen und Vorschriften montieren, verbinden, mit Energie versorgen, prüfen und einstellenb)Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der Schnittstellen eingrenzen und beheben85Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11)a)Profile und Bauteile spannen und ausrichtenb)Ausschnitte in Blechen und Profilen aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Ausbohren, Sägen und Fräsen herstellenc)Bleche und Profile stanzen und ausklinkend)Werkstücke, insbesondere aus Aluminium und Edelstahl, schleifen66Einrichten von Arbeits- plätzen an Baustellen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Baustelle und Montageort nach Vorschrift sichern und einrichtenb)Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste herstellen, aufbauen, sichern und abbauen47Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruk- tionen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)baurechtliche Vorschriften anwendenb)bewegliche Bauteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe, den dazugehörigen Beschlagteilen mit und ohne Vorrichtungen herstellenc)fest einzubauende Bauteile aus Profilen unterschiedlicher Werkstoffe mit und ohne Vorrichtungen herstellend)Stahlbaukonstruktionen, insbesondere Fachwerk- und Vollwandkonstruktionen, Stahlbauten mit Rahmenträgern, Stützen und Verbänden, Träger- und Konsolanschlüsse, Trägerlagerungen sowie Rahmenecken durch Schrauben und Schweißen herstellen188Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)feste und bewegliche Unterkonstruktionen für Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellenb)Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen für Fassaden, Wände, Decken und Dächer herstellen sowie Schall- und Wärmedämmstoffe be- und verarbeitenc)Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfend)Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche herstellene)Bauteile an Bauwerken, insbesondere in Mauerwerk und Beton, einsetzen und ausrichten sowie Durchbrüche und Aussparungen schließenf)Bleche, Profile und Bauteile durch Dübeln und Schrauben unter Beachtung der bauaufsichtlichen Zulassungen und der Längenausdehnung befestigeng)Bauelemente im Erdreich ausrichten und einbetonieren129Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)a)Metall- oder Stahlbaukonstruktionen unter Beachtung konstruktionsspezifischer und sicherheitstechnischer Bedingungen sowie bauaufsichtlicher Vorgaben montieren und demontierenb)Fassaden, Wände, Decken und Dächer montieren und demontierenc)Bauanschlussfugen mit Füll-, Dicht- und Dämmstoffen schließen610Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)a)mechanische Einrichtungen herstellen und montierenb)Systeme mit elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Antrieben montieren, einstellen, prüfen und dokumentierenc)Funktionen, insbesondere an den Schnittstellen mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Baugruppen, prüfen und ihre Betriebsbereitschaft herstellen811Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Stahlbaues (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)a)Inspektion nach Plänen durchführenb)Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und Betriebszustand auf Grund von Funktionsbeschreibungen, Prüfvorschriften und Sinneswahrnehmungen prüfen, Abweichungen feststellenc)Fehler und Störungen auf Grund von Inspektionsergebnissen, Sinneswahrnehmung und systematischer Fehlersuche bestimmen, dokumentieren und Instandsetzung einleitend)Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen8
- Fachrichtung Metallgestaltung Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123/412341Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Gesamt- und Detailzeichnungen lesen und anwendenb)Entwürfe und Vorlagen auf Arbeitsunterlagen übertragenc)Freihandwerkstattzeichnungen anfertigend)Modelle anfertigene)denkmalgeschützte Bauteile durch Skizzieren, Fotografieren und Einzeichnen in Plänen und Bauunterlagen unter Berücksichtigung der Fertigungsweise, Materialien und Oberflächenbeschaffenheit dokumentierenf)Stilformen einordneng)Vorgaben der Denkmalschutzbehörden berücksichtigen62Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)a)Messpunkte und bauliche Vorgaben ermitteln und bei Fertigung und Montage berücksichtigenb)Werkstücke mit Schablonen, Lehren und Tastern prüfenc)Temperaturen durch Glüh- und Anlassfarben bestimmend)Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härteprüfen23Fügen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9)a)Verbindungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der gestalterischen Einheit auswählenb)Kopfform und Schaftlänge von Nieten festlegen und Bauteile durch Kalt- und Warmnieten fügenc)Bundlänge und Bundform festlegen, Werkstücke durch Bunde verbindend)Bauteile durch Hartlöten unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften fügen44Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)a)Hohlkörper und Reliefs aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Treiben herstellenb)Werkstücke weich glühen35Handhaben von Schmiedefeuern und schmiedbaren Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)a)Kohle- und Gasschmiedefeuer handhaben und wartenb)schmiedbare Werkstoffe, insbesondere Stahl, legierte Stähle und Kupferlegierungen, nach technischen Vorgaben und unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auswählenc)Ausgangsdimensionen zu schmiedender Werkstücke bestimmend)Werkstoffeigenschaften beim Erwärmen und Schmieden unterscheiden, Wärmeführung beim Schmieden beachten36Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles Schmieden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)Strecken, Breiten, Schlichten und Absetzen: a)Werkstücke nach Zeichnungen und Schablonen strecken, breiten und schlichtenb)Werkstücke mit und ohne Hilfswerkzeuge auf Maß ein- und doppelseitig absetzenc)mit dem Zuschläger arbeitenStauchen: d)Werkstücke, insbesondere Stäbe, zur stellenweisen Verdickung stauchene)Ecken- und Kugelformen auf Maß stauchenMeißeln, Spalten, Lochen, Kehlen: f)Einzelelemente, insbesondere Schriften und Beschläge, durch Ein- und Ausmeißeln sowie Kehlen herstelleng)Abspaltungen nach Zeichnung herstellenh)gerade und schräge Lochungen in Rund-, Vierkant- und Flachstäben auf Maß herstellenFügen: i)geschmiedete Einzelteile durch Lochungen fügenj)Schmiedeteile durch Feuerschweißen verbindenBiegen: k)Stäbe kalt und warm verdrehenl)Stäbe zu Ornamenten und Ringen biegenm)Bänder durch Einrollen herstellenn)Werkstücke auf Maß kröpfen197Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles Schmieden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)a)Schmiedehämmer unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften handhabenb)Einsätze auswählen, ein- und ausbauenc)Werkstücke ohne und mit Hilfswerkzeugen nach Zeichnung und Schablone auf Maß schmiedend)Schmiedeanlagen warten88Herstellen und Instand- halten von Werkzeugen und Hilfswerkzeugen zum Schmieden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5)a)Werkzeuge, insbesondere Meißel, Dorne und Zangen, herstellenb)Hilfswerkzeuge, insbesondere Vorrichtungen und Lehren, herstellenc)Werkzeuge und Hilfswerkzeuge für das manuelle und maschinelle Schmieden instand halten69Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegenständen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6)a)Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen nach Vorgaben und eigenen Entwürfen herstellen und montierenb)Bauteile nach Vorgaben und unter Berücksichtigung des Denkmalschutzgesetzes herstellen, bearbeiten und montierenc)Gebrauchsgegenstände nach Vorgaben und eigenen Entwürfen herstellen und montieren oder Hufeisen unter Berücksichtigung der Anatomie und des Verwendungszwecks des Pferdes vorbereiten, anpassen und herstellen sowie beim Hufbeschlag und beim Anbringen von alternativem Hufschutz mitwirken1810Gestalten von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7)Metalloberflächen durch Schmieden, Bürsten, Schleifen, Auftragschweißen und Metallschmelzen sowie chemische Behandlung gestalten311Befestigen von Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8)a)Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen und Befestigungsmittel auswählenb)Verankerungen vorbereitenc)Bauteile, insbesondere durch Dübeln, unter Beachtung der bauaufsichtlichen Zulassungen und der Längenausdehnung befestigend)Bauteile ausrichten und mit Mörtelmischungen oder Blei befestigene)Bauteile im Erdreich ausrichten und einbetonieren6
- Fachrichtung Nutzfahrzeugbau Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr123/412341Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)technische Unterlagen, insbesondere Fehlersuchpläne, Anleitungen zum Montieren und Demontieren, lesen und anwendenb)Gesetze, Normen, Richtlinien und Vorschriften berücksichtigen und dem Kunden erläuternc)Aufbaurichtlinien der Hersteller anwenden und mit Kundenwünschen abstimmend)Kundenangaben, insbesondere bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten, umsetzene)Kunden in den Gebrauch der Produkte einweisen und Übergabe dokumentieren32Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)fahrzeugspezifische Qualitätsmanagementsysteme für Anhänger und Aufbauten anwenden33Elektrik und Elektronik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 1)a)elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen nach Schaltplänen anschließenb)Signale und Schnittstellen prüfen, Protokolle interpretieren, Systeme testenc)Steuerprogramme eingeben, ändern und testen34Hydraulik und Pneumatik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 2)a)Schalt- und Funktionspläne hydraulischer und pneumatischer Systeme mit elektrotechnischen Komponenten lesen und skizzierenb)Hydraulik- und Pneumatikschaltungen mit elektrotechnischen Komponenten nach Angaben, Plänen und Vorschriften aufbauen und anschließenc)hydraulische und pneumatische Systeme messen, einstellen, Funktionen prüfen und dokumentierend)hydraulische und pneumatische Bauteile und Baugruppen demontieren und montieren45Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 3)a)Bauteile aus Blechen und Profilen nach Zeichnungen und selbsterstellten Skizzen, insbesondere für Fahrzeugrahmen, Drehgestelle, Zugverbindungen, Lenkeinrichtungen und Aufbauten, herstellenb)Flächen und Formen an Karosserie- und Aufbaukomponenten aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen mit handgeführten Maschinen durch Schleifen bearbeitenc)Bauteile aus Holz mit Maschinen, insbesondere durch Bohren, Sägen und Fräsen, bearbeitend)feste und bewegliche Baugruppen nach konstruktiven Merkmalen auf Fahrgestellrahmen montierene)Rohbauten und Aufbauten komplettierenf)Maßnahmen zur Wärmeisolierung, Schalldämmung und Schwingungsdämmung anwendeng)Gesamtfunktion einschließlich Bremssysteme überprüfen und dokumentieren126Einbauen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydrau- lischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 4)a)Funktion von mechanischen Bauteilen und Baugruppen prüfen und einstellenb)Dichtheit von hydraulischen und pneumatischen Baugruppen und Systemen unter Druck prüfen und Undichtigkeit beseitigenc)Kühlmittel auf Zusammensetzung und Fremdstoffe prüfend)elektrische Leitungen, Verbindungen und Anschlüsse prüfen sowie Spannung, Widerstand und Stromstärke messene)elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen anschließen sowie auf Funktion prüfenf)kundenspezifische Parameter an elektronischen Bauteilen und Steuerungen mit Datenverarbeitungsgeräten einstelleng)Fahrwerksgeometrie vermessen, einstellen und dokumentierenh)Bremssysteme auf dem Prüfstand, insbesondere an Anhängefahrzeuge, nach Herstellerangaben einbauen, prüfen und einstellen, turnusmäßige Sicherheitsprüfung vornehmeni)Druckluftversorgungssysteme, insbesondere für Bremsanlagen, auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen 12j)Drücke in hydraulischen und pneumatischen Systemen einschließlich elektrotechnischer Komponenten einstellen und prüfenk)Fahrtenschreiber nach gesetzlichen Vorschriften prüfen und justieren7Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 5)a)Zubehör und Zusatzeinrichtungen für den Einbau vorbereiten, anschließen, auf Funktion prüfen und dokumentierenb)Bedienungsanweisungen sichtbar und fest anbringenc)Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Transportzwecke, insbesondere mit Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heizsystemen, aus- und umrüsten38Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 6)a)Fehler und Störungen unter Beachtung von Kundenangaben durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen eingrenzen und bestimmenb)Funktions- und Schaltpläne, insbesondere elektrische, hydraulische und pneumatische Schaltpläne, sowie Fehlersuchanleitungen anwendenc)Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnittstellen mechanischer, hydraulischer, pneumatischer sowie elektrischer und elektronischer Baugruppen eingrenzend)Fahrzeugbauteile auf Verschleiß, Baugruppen auf Dichtheit prüfene)Schäden an Fahrzeugen auf Grund von Kundenangaben, Sicht- und Geräuschkontrollen feststellen und protokollierenf)Schweißnähte auf Bruch und Riss prüfen, Ursachen feststellen und beseitigeng)Ursachen von Fehlern, Störungen und Schäden bestimmen und dokumentieren sowie Gewährleistungsansprüche prüfen59Warten und Instand- setzen von Systemen und Anlagen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 7)a)Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollierenb)Fahrzeugbauteile nach Wartungsangaben schmieren, ölen, reinigen und konservierenc)Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen und wechselnd)Fahrwerk instand setzene)mechanische, pneumatische und elektronisch gesteuerte Federungssysteme instand setzenf)Räder und Reifen demontieren und montiereng)druckluftgesteuerte, hydraulisch-pneumatisch gesteuerte und elektronisch gesteuerte Bremssysteme instand setzenh)Zusatzeinrichtungen, insbesondere Hub- und Ladeeinrichtungen, warten und instand setzeni)mechanisch und elektrisch betätigte Ausstattungsteile und Einrichtungen instand setzen 12j)mechanische und fremdkraftunterstützte Lenksysteme instand setzenk)Lüftungs-, Heiz- und Klimasysteme instand setzenl)Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie Kontrolleinrichtungen prüfen und instand setzen10Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 8)Fahrzeugrahmen und Aufbauten: a)Lage der Kontroll- und Befestigungspunkte an Fahrwerk, Aufbau, Antriebsaggregaten und Rahmen prüfen, Abweichungen feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Antriebs- und Fahrwerkaggregate aus- und einbauenc)Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile unter Beachtung der Hersteller- und Aufbauherstellerrichtlinien richten und heraustrennend)Rahmen- und Aufbauteile einpassen, fixieren und durch Fügen, insbesondere durch Schweißen, Schrauben und Kleben, verbindene)Rahmen, Fahrwerk, Achsen und Aufbauteile vermessen und einstellenKarosserie: f)Karosserie, insbesondere Fahrerhaus und Aufbauten, instand setzeng)Innenverkleidungen und Instrumententräger aus- und einbauenh)Instrumente austauschen und Zusatzinstrumente montiereni)Undichtigkeiten beseitigenj)Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen1111Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 9)a)Karosserie- und Fahrzeugbauteile grundieren, spachteln, schleifen, füllen und lackierenb)Lackschäden ausbessern, Oberflächen polieren und schützenc)Korrosionsschutzmaßnahmen und Oberflächenbehandlungen durchführen712Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender Bereiche (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 10)a)Instandhaltungs- und Montagearbeiten unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges kontrollieren und dokumentierenb)Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und dokumentierenc)Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten3 Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.