Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr 1
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und legt fest, welche Fahrzeuge als solche gelten und welche technischen sowie betrieblichen Anforderungen sie erfüllen müssen. Sie stellt sicher, dass diese Fahrzeuge sicher auf öffentlichen Straßen genutzt werden können.
Was es regelt
- Die Definition von Elektrokleinstfahrzeugen und deren technische Merkmale.
- Die Voraussetzungen für das Inbetriebsetzen von Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen.
- Die Anforderungen an Bremsen, Beleuchtung und Schallzeichen dieser Fahrzeuge.
- Die Berechtigung zum Führen von Elektrokleinstfahrzeugen.
Wen es betrifft
- Personen, die Elektrokleinstfahrzeuge auf öffentlichen Straßen nutzen möchten.
- Hersteller und Halter von Elektrokleinstfahrzeugen.
Eckpunkte
- Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h.
- Sie dürfen eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt (oder 1400 Watt bei Selbstbalancierung) und eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg haben.
- Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs muss man das 14. Lebensjahr vollendet haben.
- Fahrzeuge müssen über zwei voneinander unabhängige Bremsen verfügen, die eine Mindestverzögerung von 3,5 m/s² erreichen, und mit einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein.
Gesetzestext
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am StraßenverkehrStand
(+++ Textnachweis ab: 15.6.2019 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 1 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 15 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 30.1.2026 I Nr. 32 +++)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Anforderungen an das Inbetriebsetzen
§ 2aInbetriebsetzen von Elektrokleinstfahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Ausland
Elektrokleinstfahrzeuge, die weder ihren gewöhnlichen Standort noch ihren regelmäßigen Standort im Inland haben, dürfen im Inland auf öffentlichen Straßen auch dann in Betrieb gesetzt werden, wenn 1.sie abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erteilte Erlaubnis zum Betrieb verfügen, sofern diese Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gleichwertig sind,2.abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der nach § 3 Absatz 1 oder 2 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz erforderliche Versicherungsschutz besteht, und3.sie abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 die Bedingungen erfüllen, die der Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum mit der von ihm erteilten Erlaubnis aufgestellt hat.Die ausländische Erlaubnis zum Betrieb ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 3Berechtigung zum Führen
Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
§ 4Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung
§ 5Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen
§ 6Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen
Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Es dürfen auch andere Einrichtungen für Schallzeichen angebracht sein, die der Regelung Nr. 28 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Vorrichtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 33) – Teil II, für Fahrzeugklasse L3 mit einer Leistung von nicht mehr als 7 kW, sowie dem Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei-oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen entsprechen. Nicht zulässig sind Radlaufglocken, Sirenen oder andere akustische Signalgeber.
§ 7Sonstige Sicherheitsanforderungen
Elektrokleinstfahrzeuge müssen 1.die Tests entsprechend den Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik nach der Anlage 2 zu dieser Verordnung erfüllen,2.den Anforderungen der UN-Regelung Nummer 10 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (ABl. L 302 vom 22.11.2022, S. 1) entsprechen,3.den Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation gemäß DIN EN 15194:2024-03 entsprechen,4.einen wirksamen Schutz gegen das direkte Berühren aller spannungsführenden Bauteile aufweisen,5.gegen unbeabsichtigtes Verstellen aller Bedien- und Bauteile gesichert sein,6.sowohl im Betriebszustand als auch im gegebenenfalls abweichenden Transportzustand so beschaffen und ausgerüstet sein, dass sie sicher sind, ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt und der Fahrer insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt ist sowie das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben,7.so beschaffen sein, dass sich das Bedienelement zur Steuerung der Motorleistung (zum Beispiel ein Drehgriff oder Knopf) innerhalb einer Sekunde selbständig in Nullstellung zurückstellt, wenn der Fahrer es loslässt. Abweichend davon muss sich der Fahrzeugantrieb bei selbstbalancierenden Fahrzeugen innerhalb einer Sekunde automatisch deaktivieren, wenn sich der Fahrer nicht auf dem Fahrzeug befindet. Dazu müssen selbstbalancierende Fahrzeuge mit einem System zur Zustandserkennung ausgerüstet sein, das erkennt, ob sich der Fahrer auf dem Fahrzeug befindet,8.so beschaffen sein, dass ihre Batterien den Sicherheitsanforderungen der DIN EN 50604-1:2022-06 und die elektrischen Komponenten den Sicherheitsanforderungen der Kapitel 6.1, 6.3, 6.4, 10 und 11 der DIN EN 17128:2021-01 entsprechen,9.so beschaffen sein, dass vorhandene Standflächen aufgrund ihrer rutschhemmenden Oberfläche ausreichend Halt bieten,10.bei Ausfall der Spannungsversorgung unabhängig von der Spannungsversorgung bremsen oder mit einem Verzögerungswert von mindestens 1,54 m/s2 zum Stillstand abbremsen können, sofern es sich um ein nicht selbstbalancierendes Fahrzeug handelt, und11.den Prüfverfahren und Anforderungen des Anhangs XVI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 entsprechen, sofern es sich um ein einspuriges Fahrzeug handelt, das mit einem Ständer ausgerüstet ist, wobei bei der Tabelle 14-1 die Werte für ein Kleinkraftrad anzuwenden sind. Die Norm „Lithium-Sekundärbatterien für Anwendungen in leichten Elektrofahrzeugen – Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 50604-1:2016 + A1:2021“ ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen. (+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 15 +++)
§ 8Personenbeförderung und Anhängerbetrieb
Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet.
§ 9Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung
Wer ein Elektrokleinstfahrzeug im Straßenverkehr führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 10 bis 13.
§ 10Zulässige Verkehrsflächen
§ 11Allgemeine Verhaltensregeln
§ 12Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung
§ 13Lichtzeichen
Elektrokleinstfahrzeuge unterfallen der Lichtzeichenregelung des § 37 Absatz 2 Nummer 5 und 6 der Straßenverkehrs-Ordnung. Dabei kommt das Sinnbild „Radverkehr“ zur Anwendung.
§ 14Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,2.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,3.entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,3a.entgegen § 2a Satz 2 die ausländische Erlaubnis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,4.entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,5.entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,6.entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,7.entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,8.entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder9.entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.
§ 15Übergangsbestimmungen
- Januar 2027 erstmals in den Verkehr gebracht wurden und für die eine Genehmigung vor dem
- April 2026 erteilt worden ist, werden § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4, § 5 Absatz 4 und § 7 bis zum Ablauf des
- Dezember 2026 in der bis zum Ablauf des
- März 2026 geltenden Fassung weiter angewandt. Für diese Fahrzeuge können § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4, § 5 Absatz 4 und § 7 in der Fassung dieser Verordnung weiter angewandt werden, sofern dies beantragt wird.
Anlage 1(zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fabrikschild(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 32, S. 4 – 5) 1.Allgemeine Anforderungen an die Fahrzeugkennzeichnung1.1Allgemeine Anforderungen1.1.1Jedes Fahrzeug ist mit einem Fabrikschild und einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) auszustatten. Das Fabrikschild und die FIN sind vom Hersteller des Fahrzeugs anzubringen.1.1.2Das vorgeschriebene Fabrikschild ist als rechteckige Metalltafel oder als rechteckiges selbstklebendes Etikett auszuführen.1.1.3Eine Metalltafel ist zu vernieten oder in vergleichbarer Weise zu befestigen.1.1.4Etiketten müssen dauerhaft angebracht sein und so beschaffen sein, dass sie manipulations- und fälschungserschwerend sind und nicht unbeschädigt entfernt werden können.1.2Zeichen1.2.1Für die Aufschriften sind alphanumerische Zeichen (lateinische Buchstaben oder arabische Ziffern) zu verwenden.1.2.2Zusätzlich dürfen für den Herstellernamen des Fahrzeugs folgende Zeichen verwendet werden: „*“ (Asterisk), „&“ (Et-Zeichen), „-“ (Bindestrich oder Minus-Zeichen) und „'“ (Apostroph).1.3Mindesthöhe der Zeichen1.3.1Direkt auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 4 Millimetern aufweisen.1.3.2Auf dem Fabrikschild angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 2 Millimetern aufweisen.2.Fabrikschild2.1Das Fabrikschild muss an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil auf der rechten Seite des Fahrzeugs angebracht werden, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass es bei normaler Verwendung, regelmäßiger Instandhaltung oder Reparatur des Fahrzeugs (z. B. aufgrund von Unfallschäden) ersetzt werden muss.2.2Die Angaben auf dem Fabrikschild müssen von einem Rechteck umfasst, deutlich lesbar und dauerhaft sein und die nachstehenden Informationen in der unten stehenden Reihenfolge enthalten, wobei soweit möglich für keine der Informationen mehr als eine Zeile in Anspruch genommen werden soll: a)Hersteller des Fahrzeugs;b)als Fahrzeugtyp die Angabe „Elektrokleinstfahrzeug“;c)Baujahr;d)FIN entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 3 dieser Anlage;e)bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;f)Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis für das Fahrzeug.2.3Weitere Angaben auf dem Fabrikschild sind unzulässig.2.4Der Hersteller kann unterhalb oder seitlich des Fabrikschilds zusätzliche Angaben machen.3.Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)3.1Allgemeine Anforderungen3.1.1An jedem Fahrzeug ist eine FIN anzubringen.3.1.2Die FIN ist einmalig und zweifelsfrei einem bestimmten Fahrzeug zuzuweisen.3.1.3Die FIN ist auf dem Fabrikschild sowie auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil anzubringen, wenn das Fahrzeug die Fertigungsstraße verlässt.3.1.4Die FIN muss direkt auf einen leicht zugänglichen Teil auf der rechten Seite des Fahrzeugs so eingeschlagen, gestanzt, geätzt oder lasergraviert werden, dass keine Löschung, Änderung oder Entfernung möglich ist.3.1.5Der Hersteller muss die Rückverfolgbarkeit des Fahrzeugs mithilfe der FIN über einen Zeitraum von 30 Jahren sicherstellen.3.2Zusammensetzung der FIN3.2.1Die FIN muss aus den folgenden drei Gruppen bestehen: a)dreistelliger Welt-Hersteller-Code (WMI – world manufacturer identification);b)sechsstelliger fahrzeugbeschreibender Teil (VDS – vehicle descriptor section);c)achtstelliger fahrzeugunterscheidender Teil (VIS – vehicle indicator section).3.2.2Welt-Hersteller-Code3.2.2.1Der Welt-Hersteller-Code (WMI) muss aus 3 alphanumerischen Zeichen bestehen. Er wird dem Hersteller von der zuständigen Behörde des Landes zugeteilt werden, in dem dieser seinen Hauptgeschäftssitz hat.3.2.2.2Die zuständige Behörde muss sich dabei nach dem internationalen System gemäß der ISO 3780:2009-10 richten.3.2.2.3Wenn der Hersteller weltweit jährlich weniger als 150 Fahrzeuge herstellt, muss das dritte Zeichen vom WMI immer eine „9“ sein. Zur Identifizierung solcher Hersteller hat die zuständige Behörde nach Nummer 3.2.2.2 das dritte, vierte und fünfte Zeichen vom VIS zu vergeben.3.2.2.4Wenn der Hersteller über kein WMI verfügt, ist auf die erste Gruppe zu verzichten und die FIN besteht dann aus 14 Stellen. Zur Identifizierung solcher Hersteller ist für das dritte, vierte, fünfte und sechste Zeichen vom VDS die nationale Herstellerschlüsselnummer zu verwenden.3.2.3Der fahrzeugbeschreibende Teil (VDS) muss aus 6 alphanumerischen Zeichen bestehen, die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben. Nutzt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit alphanumerischen Zeichen aufzufüllen, damit die vorgeschriebenen 6 Stellen erreicht werden.3.2.4Der fahrzeugunterscheidende Teil (VIS) muss aus 8 alphanumerischen Zeichen bestehen, von denen die letzten vier Ziffern sein müssen.Diese Gruppe muss in Verbindung mit WMI und VDS eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist die Ziffer „0“ einzusetzen, damit die vorgeschriebenen 8 Stellen erreicht werden.3.2.5VDS und VIS müssen den Anforderungen der ISO 3779: 2009-10 entsprechen.3.2.6Zwischen den Zeichen dürfen keine Leerzeichen sein.3.2.7Die Verwendung der Buchstaben „I“, „O“ und „Q“ ist nicht zulässig.3.2.8Nach Möglichkeit ist die FIN auf einer einzigen Zeile darzustellen. Besteht die FIN aus zwei Zeilen, müssen der Anfang und das Ende der FIN durch ein vom Hersteller gewähltes Zeichen, das weder ein römischer Großbuchstabe noch eine arabische Ziffer sein darf, begrenzt sein.3.2.9Wenn das Fahrzeug über keine FIN verfügt und für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt werden soll, so ist die FIN von der zuständigen Genehmigungsbehörde zu vergeben.4.Rahmentausch, -ersetzung oder -wiederverwendung4.1Wird nach dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wiederverwendet, so ist gemäß den Nummern 4.2 und 4.4 zu verfahren.4.2Die eingeschlagene oder eingeprägte FIN dauerhaft so zu durchkreuzen, dass sie lesbar bleibt.4.3Die FIN des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wiederverwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder einzuprägen.4.4Die durchkreuzte Nummer der Genehmigungsbehörde zum Vermerk auf der Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis des Fahrzeugs zu vermerken, an dem der Rahmen oder Teil wiederverwendet wird.4.5Gemäß Nummer 4.4 ist auch zu verfahren, wenn nach dem Austausch die FIN in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine FIN trägt.4.6Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder lässt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Genehmigungsbehörde eine Nummer zuteilen. Abschnitt 3 und Nummer 4.1 gelten für diese Nummer entsprechend. Die Norm „ISO 3780:2009-10 Straßenfahrzeuge – Weltherstellerkennung (WMI)-Code“ ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.Die Norm „ISO 3779:2009-10 Straßenfahrzeuge – Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN) – Inhalt und Aufbau“ ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.
Anlage 2(zu § 7 Nummer 1)Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik(Fundstelle: BGBl. I 2019, 761 - 763) 1.Allgemeine Prüfbedingungen1.1Die Prüfungen sind auf einer Fahrbahn mit ebener, trockener und griffiger Beton- oder Asphaltoberfläche durchzuführen. In Längsrichtung darf die Prüfstrecke keine größere Steigung als 1 % und keine größere Schrägneigung als 3 % aufweisen.1.2Die Umgebungstemperatur muss zwischen 0 °C und 45 °C liegen.1.3Die Prüfungen dürfen nur stattfinden, wenn die Ergebnisse nicht vom Wind beeinflusst werden.1.4Bei den Prüfungen muss der Akkuladestand des Fahrzeugs mindestens 75 % betragen.1.5Bei Luftreifen ist vor den Prüfungen der vom Hersteller für den normalen Betrieb vorgesehene Fülldruck einzustellen.1.6Die Masse des Fahrzeugs muss der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen.1.7Die Prüfungen sind mit der zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges durchzuführen.2.Prüfverfahren2.1Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit2.1.1Zur Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit muss das zu prüfende Fahrzeug über eine Strecke von mindestens 50 m mit maximaler Antriebsleistung gefahren werden. Dabei ist die gefahrene Höchstgeschwindigkeit zu ermitteln. Die Prüfung ist im Anschluss in die entgegengesetzte Richtung der Strecke zu wiederholen.2.1.2Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird in km/h durch eine ganze Zahl ausgedrückt, die dem arithmetischen Mittel der bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen in jeweils beiden Fahrtrichtungen ermittelten Geschwindigkeitswerte, die nicht mehr als 10 % voneinander abweichen dürfen, am nächsten kommt. Liegt das arithmetische Mittel genau in der Mitte zwischen zwei ganzen Zahlen, so wird aufgerundet.2.1.3Die bei den Prüfungen ermittelte Höchstgeschwindigkeit darf von der angegebenen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 10 % abweichen.2.1.4Wenn das Elektrokleinstfahrzeug über einen eigenen Geschwindigkeitsmesser mit Anzeige verfügt, so kann dieser hierbei auf seine Genauigkeit der Anzeige überprüft werden. Wenn er eine Genauigkeit von maximal 10 % Toleranz nach oben und 0 % nach unten aufweist, kann dieser fahrzeugeigene Geschwindigkeitsmesser für alle weiteren Fahrtests verwendet werden, bei denen die Fahrzeuggeschwindigkeit relevant ist.2.2Verzögerung2.2.1Das Fahrzeug wird auf der Prüfstrecke mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit geradeaus gefahren. An einem festgelegten Punkt wird mit allen Verzögerungseinrichtungen gleichzeitig schnellstmöglich bis zum Stillstand maximal verzögert, solange dies ohne Sturzgefährdung (z. B. durch ein blockierendes Vorderrad bei Einspurfahrzeugen) möglich ist. Bei Sturzgefährdung muss die aufgebrachte Bremskraft entsprechend reduziert werden, damit das Fahrzeug während des Bremsvorgangs sturzfrei beherrschbar bleibt.2.2.2Der benötigte Anhalteweg wird auf zwei Nachkommastellen in Metern gemessen.2.2.3Die Messung ist in mindestens fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen zu wiederholen.2.2.4Mit der nachfolgenden Formel wird die erreichte Durchschnittsverzögerung berechnet. Die Verzögerung des Fahrzeugs wird in m/s2 durch eine Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle ausgedrückt.a= Durchschnittsverzögerung [m/s2]v= Ausgangsgeschwindigkeit [m/s]s= Anhalteweg [m] Der Wert für die jeweilige Verzögerung wird auf die erste Stelle nach dem Komma gerundet.2.2.5Zur Überprüfung der Mindestverzögerung bei Ausfall einer Bremseinrichtung wird: a)bei unabhängig voneinander bedienbaren Bremsen der obige Fahrversuch wiederholt, jedoch mit dem Unterschied, dass jeweils nur eine Bremse jeweils in mindestens drei aufeinanderfolgenden Prüfungen betätigt wird;b)bei kombinierten Bremseinrichtungen je eine der Bremsen geeignet außer Funktion gesetzt und der obige Fahrversuch wiederholt.2.2.6Die Messungen sind unter Nassbedingungen zu wiederholen.2.3Fahrdynamik2.3.1Ergänzend zu Nummer 1.1 muss die Fahrbahn für die Fahrdynamikprüfungen jeweils die in den nachfolgenden Prüfungen beschriebenen Fahrbahnelemente aufweisen.2.3.2In den Prüfungen sind die Fahrbahnelemente jeweils mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und mit einer Geschwindigkeit von 8 ± 2 km/h zu befahren. Zusätzlich sind die Fahrbahnelemente bei den Prüfungen 1 und 2 (je nur an den Auffahrstufen) und 4 (mit direktem Kontakt des in Fahrtrichtung vorderen Rades an die Auffahrstufe/Bordsteinkante) jeweils aus dem Stillstand anzufahren.2.3.3Das Fahrzeug muss bei jeder Prüfung das jeweilige Fahrbahnelement vollständig überfahren und dabei jederzeit für den Fahrenden beherrschbar bleiben. Die vom Fahrenden gewünschte Fahrtrichtung muss beibehalten werden, wobei eine maximale Abweichung zwischen der Soll- und der Ist-Trajektorie von 20 Grad zulässig ist. Selbstbalancierende Fahrzeuge müssen während den Prüfungen die Balance einhalten und dürfen insbesondere nicht plötzlich die Selbstbalancefunktion deaktivieren.2.3.4Prüfung 1 (Vertiefung)2.3.4.1Aufbau des Fahrbahnelements:Eine Vertiefung zur Fahrebene mit den Maßen von mindestens 100 cm x 100 cm x 5 cm (L x B x H) mit senkrechten Wänden und einer Ausfahrrampe im Winkel von 45 Grad.Bild 1: Vertiefung (rechts) mit Ausfahrrampe (links) 2.3.4.2Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die Vertiefung gerade über die Kante in Richtung Rampe parallel zur eingezeichneten Fahrtrichtung zu durchfahren. Bei einem mehrspurigen zu prüfenden Fahrzeug ist die Versuchsfahrt zusätzlich mit nur einer Spur durch die Vertiefung zu wiederholen.2.3.5Prüfung 2 (Ab- und Auffahrstufe)2.3.5.1Aufbau des Fahrbahnelements:Eine Ab- und Auffahrstufe mit 2 cm Höhendifferenz zur Fahrebene (Größe 100 cm x 100 cm).Bild 2: Ab- und Auffahrstufe (von rechts nach links) 2.3.5.2Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die Vertiefung gerade über die Kante in Richtung Auffahrstufe parallel zur eingezeichneten Fahrtrichtung zu durchfahren. Bei einem mehrspurigen zu prüfenden Fahrzeug ist die Versuchsfahrt zusätzlich mit nur einer Spur durch die Vertiefung zu wiederholen.2.3.6Prüfung 3 (Einseitige Absenkung)2.3.6.1Aufbau des Fahrbahnelements:Eine Wegstrecke, auf der die Fahrebene in Fahrtrichtung linksseitig auf einer Länge von 100 cm um 10 cm abfällt bzw. rechtsseitig ansteigt (einseitige Absenkung bzw. Auffahrt).Bild 3: Einseitige Absenkung 2.3.6.2Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die einseitig abfallende Wegstrecke ab- und aufwärts parallel zur eingezeichneten Fahrtrichtung zu befahren. Das Kantenprofil des Fahrbahnelements mit einer Höhe von 10 cm muss dabei nicht überfahren werden.2.3.7Prüfung 4 (Bordsteinprofil)2.3.7.1Aufbau des Fahrbahnelements:Eine Bordsteinkante mit Profil wie in Bild 4 dargestellt und einem Höhenunterschied zwischen Fahrbahnniveau und Bordsteinoberkante von 3 cm.Bild 4: Bordsteinprofil 2.3.7.2Mit dem zu prüfenden Fahrzeug ist die Bordsteinkante aufwärts und abwärts unter einem Winkel von 90 Grad und unter einem Winkel von 45 Grad zu überfahren.2.4Antriebsdeaktivierung2.4.1Das Fahrzeug wird auf der Prüfstrecke mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Die fahrende Person steigt bei dieser Geschwindigkeit gezielt vom Fahrzeug ab und nimmt die Hände von der Lenk- oder Haltestange.2.4.2Es muss erkennbar sein, dass der Fahrzeugantrieb innerhalb von 1,0 s nach dem Absteigen automatisch deaktiviert wird und das Fahrzeug nicht motorisch betrieben weiter- oder losrollt.2.4.3Bei selbstbalancierenden Fahrzeugen wird zusätzlich folgender Test durchgeführt:2.4.3.1Der Prüfer steht neben dem Fahrzeug und schaltet das Fahrzeug in den fahrbereiten Zustand. Dann nimmt der Prüfer die Hände vom Fahrzeug und lässt es los.2.4.3.2Der Fahrzeugantrieb darf nicht aktiviert werden und das Fahrzeug darf nicht losfahren.