Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin *)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin, einschließlich der staatlichen Anerkennung des Berufs, der Ausbildungsdauer und der Prüfungen. Sie legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Fischwirt/in.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Zwischen- und Abschlussprüfung.
- Die Erstellung eines Ausbildungsplans und eines schriftlichen Ausbildungsnachweises.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Fischwirt und zur Fischwirtin.
- Ausbildende in Betrieben, die Fischwirte und Fischwirtinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in fachrichtungsübergreifende und berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in zwei Fachrichtungen (Aquakultur und Binnenfischerei oder Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei) vermittelt werden.
- Eine Zwischenprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und umfasst die Prüfungsbereiche "Fischereiliche Nutzung" sowie "Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung".
- Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden und umfasst je nach Fachrichtung vier Prüfungsbereiche, darunter "Wirtschafts- und Sozialkunde".
Gesetzestext
Obsah (28)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 22§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der da
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2016 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Ziel und Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereiche§ 10Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung§ 11Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung Abschnitt 3AbschlussprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 12Ziel und Zeitpunkt§ 13Inhalt Unterabschnitt 2Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei§ 14Prüfungsbereiche§ 15Prüfungsbereich Fischereitechnik§ 16Prüfungsbereich Fang und Vermarktung§ 17Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Unterabschnitt 3Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei§ 20Prüfungsbereiche§ 21Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik§ 22Prüfungsbereich Fangtechnik§ 23Prüfungsbereich Nautik und Navigation§ 24Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung§ 25Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 26Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 27Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 28Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fischwirtes und der Fischwirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Fischereiliche Nutzung sowie2.Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung.
§ 10Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung
§ 11Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung
030Abschnitt 3
Abschlussprüfung
030010Unterabschnitt 1Allgemeines
§ 12Ziel und Zeitpunkt
§ 13Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
030020Unterabschnitt 2Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei
§ 14Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Fischereitechnik,2.Fang und Vermarktung,3.Fischereiliche Bewirtschaftung sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 15Prüfungsbereich Fischereitechnik
§ 16Prüfungsbereich Fang und Vermarktung
§ 17Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung
§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: 30 Prozent,]-->Fischereitechnik mit30 Prozent,
- ][Text: 30 Prozent,]-->Fang und Vermarktung mit30 Prozent,
- ][Text: 30 Prozent,]-->Fischereiliche Bewirtschaftung mit30 Prozent,
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
030030Unterabschnitt 3Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei
§ 20Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Motoren- und Maschinentechnik,2.Fangtechnik,3.Nautik und Navigation,4.Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 21Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik
§ 22Prüfungsbereich Fangtechnik
§ 23Prüfungsbereich Nautik und Navigation
§ 24Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung
§ 25Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 26Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 27Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 28Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom
- November 1972 (BGBl. I S. 2136), die durch Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung vom
- Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin(Fundstelle: BGBl. I 2016,319 - 325) Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Fischereiliche Nutztiere, Fischereibiologie sowie Gewässer als Lebensraum (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)fischereiliche Nutztiere, insbesondere Fische, Krebse und Muscheln, unterscheidenb)morphologische, anatomische und physiologische Merkmale von fischereilichen Nutztieren beurteilenc)Umweltansprüche fischereilicher Nutztiere bei der Bewirtschaftung von Gewässern berücksichtigend)arttypisches Verhalten, Nahrungsansprüche und Lebenszyklen bei der Bestandsbewirtschaftung berücksichtigene)Gewässerformen und -strukturen unterscheiden und für die fischereiliche Nutzung beurteilenf)physikalische und chemische Eigenschaften des Wassers feststellen und bei der Gewässerbewirtschaftung berücksichtigen132Fischfang und fischereiliche Erzeugung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Fangmethoden auswählen und anwendenb)Fangplätze auswählenc)Fische entnehmen, sortieren, transportieren und hälternd)Fische betäuben, töten und schlachtene)geschlachtete Fische und Fischprodukte lagern und transportierenf)Schlachtabfälle lagern und entsorgen14g)Gewässer und Fischbestände bewirtschaftenh)Hegemaßnahmen planen und durchführen43Tiergesundheit und Tierhygiene sowie Tierschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Gesundheitszustand feststellen und bewertenb)Gesundheitsgefährdungen identifizieren und Maßnahmen einleitenc)Bestimmungen des Tierschutzes anwenden7d)Gefährdungen und Notfälle erkennen sowie Maßnahmen einleiten44Witterungs- und Umweltverhältnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentierenb)Witterungs- und Umwelteinflüsse bei der Bewirtschaftung von Gewässern beurteilen und berücksichtigenc)Wetterinformationen einholen, bewerten und nutzend)Witterungsverhältnisse bei der Arbeitsplanung berücksichtigen45Ausrüstung, Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Ausrüstung auswählen und einsetzenb)Ausrüstung reinigen, pflegen, prüfen und wartenc)Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, beurteilen und instand setzend)Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeuge, insbesondere Wasserfahrzeuge, auswählen und einsetzene)Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeuge reinigen, pflegen, instand halten und für den Einsatz vorbereitenf)Holz, Metalle und Kunststoffe zur Herstellung und Instandsetzung von Fischereigeräten be- und verarbeiteng)Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeuge bedienen und dabei Werterhaltung beachtenh)Schutzmaßnahmen, insbesondere an Maschinen, Betriebseinrichtungen, Betriebsfahrzeugen und elektrischen Anlagen, beachteni)Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden12j)Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, herstellenk)Funktionsfähigkeit von Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeugen kontrollieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenl)Wartung von Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeugen veranlassenm)Arbeits- und Betriebsstoffe beschaffen, annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren, einsetzen und entsorgen56Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Produkte (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen und dokumentierenb)Menge, Größe und Qualität von Fischen und Fischereierzeugnissen feststellen, bewerten und dokumentierenc)Fische bearbeiten, verarbeiten, konservieren und veredelnd)Fische und Fischereierzeugnisse kühlen und lagern11e)Fische und Fischereierzeugnisse unter Berücksichtigung der Markterfordernisse vermarktenf)bei der Preiskalkulation mitwirkeng)Lieferscheine und Rechnungen erstellen47Betriebliche Abläufe und Organisation, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, fischereirelevante Rechtsnormen und Organisationsstrukturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzenb)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfenc)Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführend)Gespräche situationsgerecht führen, Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragene)Arbeitsabläufe, insbesondere auch unter Berücksichtigung ergonomischer Aspekte, planen und durchführen5f)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerteng)nationale und internationale fischereirelevante rechtliche Regelungen unter Nutzung einschlägiger Informations- und Beratungsangebote anwendenh)Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteileni)Geschäftsvorgänge einschließlich Kalkulationen bearbeiten, insbesondere Angebote vergleichen sowie Einkäufe und Lieferungen vorbereiten und kontrollierenj)Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit branchenspezifischen Organisationen beurteilen und nutzen48Qualitätssichernde Maßnahmen und Verbraucherschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umsetzen und dokumentierenb)Qualitätsmängel und ihre Ursachen erkennen, zu deren Behebung beitragen und dokumentieren4c)Methoden zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen anwenden29Kundenorientierung, Marketing, Kommunikation und Information (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden und Kundinnen berücksichtigenb)Sachverhalte darstellenc)Kundenwünsche entgegennehmen, Kunden und Kundinnen beraten und Gespräche situationsgerecht führend)Informationen beschaffen, einordnen und auswertene)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzenf)Daten erfassen sowie Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten8g)betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und Bindung von Kunden und Kundinnen darstellenh)Wechselwirkungen zwischen Fischerei und Ökosystemen unter Berücksichtigung guter fachlicher Praxis darstellen3 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Aquakultur und BinnenfischereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Untersuchung und Beurteilung von Fischereigewässern (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)physikalische und chemische Eigenschaften von natürlichen und künstlichen Wasserkörpern untersuchen, beurteilen und dokumentierenb)Wasserqualität und Gewässergüte anhand von Zeigerpflanzen und -tieren beurteilenc)physikalische und chemische Eigenschaften von künstlichen Wasserkörpern gemäß artspezifischer Ansprüche regulierend)Nutzungs- und Ertragswert von Fischereigewässern einschätzene)Möglichkeiten und Folgen fischereilicher Nebennutzungen und des Gemeingebrauchs für Fischereigewässer beurteilenf)Auswirkungen nicht fischereilicher Nutzungen und wasserbaulicher Veränderungen auf Fischereigewässer beurteileng)Möglichkeiten des Zuerwerbs durch gewässerbezogene Dienstleistungen unterscheidenh)an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der Gewässerbewirtschaftung, des Naturschutzes und der Kulturlandschaftspflege für private und öffentliche Träger mitwirken 62Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)bei der Planung und beim Bau von Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung mitwirkenb)Funktionsfähigkeit von Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung kontrollieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenc)Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung bewirtschaftend)Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung instand halten103Bewertung, Nutzung und Wartung von Kreislaufsystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten wirtschaftlicher Nutzung von Kreislaufsystemen beurteilenb)Kreislaufsysteme betreiben und kontrollieren sowie Funktionsfähigkeit erhalten, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen44Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfischart und -größe sowie Gewässerstrukturen und Wasserkörper auswählenb)Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzenc)Fanggeräte, insbesondere Netzfanggeräte, reinigen, instand halten und lagern105Zucht und Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung sowie Transport von Fischen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Fische nach Merkmalen, insbesondere Art, Geschlecht, Reifegrad, Kondition, Gesundheitszustand und Größe, sowie nach Zuchtzielen auswählenb)Vermehrungs- und Erbrütungsmethoden auswählen und Laichprodukte gewinnenc)Aufzucht- und Haltungsmethoden auswählen und anwendend)Besatzdichten für Haltung, Hälterung und Transport bestimmene)Futtermittel auswählen und Futterbedarf ermittelnf)Fütterungsmethoden auswählen und anwendeng)Futtermittel lagernh)Abfischen und Sortieren von Fischeni)Fische hälternj)Transportmöglichkeiten auswählen und Transporte planen 16k)Fische und Laichprodukte für den Transport vorbereiten und transportierenl)Daten und Maßnahmen zur Zucht, Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung und zum Transport dokumentieren6Fischereiliche Hygienemaßnahmen, Fischkrankheiten und Schadorganismen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Hygienemaßnahmen planen, durchführen und dokumentieren, insbesondere für Aquakulturanlagen, Haltungs-, Hälterungs-, Transporteinrichtungen und Geräteb)Vorsorgemaßnahmen zum Erhalt der Fischgesundheit treffenc)Gesundheitszustand von Fischen beurteilend)Parasitenbefall und Krankheitssymptome erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen einleitene)an der Erstellung von Notfallplänen mitwirkenf)Gefährdungen erkennen und Maßnahmen einleiteng)Anwesenheit von Schadorganismen erkennen, deren Gefährdungspotenzial beurteilen und diese Schadorganismen abwehrenh)Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen planen und erstelleni)Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen kontrollieren und erhalten6 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine HochseefischereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Beurteilung des Meeres für die fischereiliche Nutzung (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Meeresgebiete unterscheiden und im Hinblick auf wirtschaftliche Ertragsfähigkeit beurteilenb)Zusammenhänge der Populationsdynamik bei der fischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigenc)biologische Zusammenhänge der Lebensräume und Fanggebiete erläutern und bei der fischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigend)Möglichkeiten und Folgen konkurrierender Meeresnutzungen einschließlich mariner Aquakultur für Fanggebiete beurteilen72Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfischarten und -größe sowie Meeresgebieten auswählenb)Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzenc)Fanggeräte reinigen, instand halten und lagern203Sicherheit und Verhalten an Bord (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Seemannschaft praktizierenb)Maßnahmen des Feuerschutzes und Rettungsbootwesens anwendenc)Gefährdungspotenziale im Decksbetrieb erkennen und an der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen mitwirkend)Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, beurteilen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifene)Fischereifahrzeuge mit Lebensmitteln ausrüsten und Mahlzeiten zubereitenf)Hygienestandards beim Anbordnehmen, bei der Be- und Verarbeitung, Lagerung und Anlandung von Fängen umsetzeng)Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Schifffahrtsrechts steuern und bedienen 104Navigation und Wetterwarndienst (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Informationen des Seewetterdienstes einholen, bewerten und nutzenb)eigene Wetterbeobachtungen durchführen und auf Wettergefährdungen reagierenc)Fangreisen und Fangtätigkeiten in Abhängigkeit von Wetterwarnungen planen und an der Durchführung von Fangreisen und Fangtätigkeiten mitwirkend)Navigationsgeräte und nautische Ausrüstung handhabene)bei der Navigation von Fischereifahrzeugen mitwirken15 Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)a)ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeitsaspekte erläutern und beachtenb)Arten- und Biotopschutz bei der Fischereiausübung berücksichtigenc)Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes umsetzend)an Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung des guten Zustands von Gewässern mitwirkene)Gefährdungspotenziale erkennenf)Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifeng)Schädigungen erkennen, beurteilen und Maßnahmen zur Beseitigung der Schädigung einleiten