Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung *
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung, einschließlich der Inhalte und der Abschlussprüfung. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Abschlussprüfung, die in zwei Teile gegliedert ist.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung.
- Ausbildende, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Teil 1 der Abschlussprüfung umfasst die Prüfungsbereiche „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ und „Örtliche Sicherung einer Weiche“.
- Teil 2 der Abschlussprüfung umfasst die Prüfungsbereiche „Abweichungen vom Regelbetrieb“, „Störungen im Eisenbahnbetrieb“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der ZugverkehrssteuerungStandGeändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1071Diese Rechtsverordnung
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 6Ausbildungsplan Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt des Teiles 1§ 9Prüfungsbereiche des Teiles 1§ 10Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“§ 11Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“§ 12Inhalt des Teiles 2§ 13Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 14Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“§ 15Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“§ 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung§ 19Anrechnung von Ausbildungszeiten AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Eisenbahners in der Zugverkehrssteuerung und der Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8
Inhalt des Teiles 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9
Prüfungsbereiche des Teiles 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“ und2.„Örtliche Sicherung einer Weiche“.
§ 10Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“
§ 11Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“
§ 12Inhalt des Teiles 2
§ 13
Prüfungsbereiche des Teiles 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Abweichungen vom Regelbetrieb“,2.„Störungen im Eisenbahnbetrieb“ sowie3.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 14Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“
§ 15Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“
§ 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: und Regelbetrieb“ ][Element: ][Text: mit 20 Prozent,]-->„Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“mit 20 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->„Örtliche Sicherung einer Weiche“mit 10 Prozent,
- ][Text: mit 40 Prozent,]-->„Abweichungen vom Regelbetrieb“mit 40 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent][Element: ]-->„Störungen im Eisenbahnbetrieb“mit 20 Prozent ][Text: sowie ]-->sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung
030Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 19Anrechnung von Ausbildungszeiten
Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport nach der Lokführer- und Transportausbildungsverordnung vom 14. März 2022 (BGBl. I S. 433) ist im Umfang von 24 Monaten auf die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Anlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung(Fundstelle: BGBl. I 2022, 452 - 458, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt A: berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)a)die geschichtliche Entwicklung der Eisenbahn und des Eisenbahnbetriebs und ihre Bedeutung für die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb der Gegenwart und der Zukunft einordnenb)die Umsetzung europäischer Sicherheitsrichtlinien in nationales Eisenbahnrecht und in betriebliche Sicherheitsmanagementsysteme beschreibenc)den Aufbau eines betrieblichen Sicherheitsmanagementsystems beschreibend)die Sicherheitsrichtlinien des Sicherheitsmanagementsystems, auch fachübergreifend, anwendene)den Grundsatz „Sicherheit vor Pünktlichkeit“ beachtenf)Sicherheit im Eisenbahnbetrieb als eisenbahnsystemische Gemeinschaftsaufgabe ausarbeiten, gestalten und organisiereng)zur kontinuierlichen Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems beitragen72Rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)a)das Zusammenwirken von europäischen und nationalen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen sowie den betrieblich-technischen Regelwerken darstellenb)die betrieblich-technischen Regelwerke anwendenc)Verhaltens- und Arbeitsschutzregeln für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb anwenden, branchen- und betriebsinterne Vorschriften der Unfallversicherungsträger beachtend)die grundsätzlichen Funktionen im Eisenbahnbetrieb, insbesondere Zuständigkeiten, Abgrenzungen und Doppelfunktionen, unterscheidene)das Zusammenwirken der vorgegebenen Rollen im Eisenbahnbetrieb für einen sicheren Eisenbahnbetrieb beschreibenf)die für das Sicherheitsmanagementsystem relevanten Beteiligten und deren Verantwortlichkeiten, insbesondere Zuständigkeiten, Rechenschaftspflichten und Befugnisse, unterscheideng)die innerbetrieblichen Fahrpläne unterscheiden, die jeweilige Darstellung beschreiben und Fahrplaneinträge im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden und einhalten53Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)a)Triebfahrzeuge, Wagen und Nebenfahrzeuge für den Personen- und Gütertransport unterscheiden und für den jeweiligen Einsatz- und Verwendungszweck auswählenb)den Aufbau der Fahrzeuge nach ihrem Verwendungszweck sowie die Energieversorgung und die Steuerung der Fahrzeuge unterscheidenc)den Aufbau der Gleisanlagen, insbesondere Fahrbahn mit Unterbau, Oberbau, Weichen und Kreuzungen, sowie Bauwerke mit Tunneln, Brücken und Einschnitten beschreibend)Serviceeinrichtungen, insbesondere Tankanlagen, Besandungsanlagen, Gleiswaagen, Instandhaltungseinrichtungen, Schiebebühnen sowie Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Betriebsmitteln, unterscheidene)Anlagen der freien Strecke und des Bahnhofs unterscheiden; Einteilung nach Bahnanlagen für Personenverkehr und Güterverkehr vornehmenf)Bahnstromanlagen unterscheideng)Bahnübergänge nach Art der Sicherung unterscheidenh)physikalische Bedingungen und Rad-Schiene-System erläutern, Elemente am Fahrzeug und Fahrweg zur Spurführung beschreibeni)den Einfluss von Witterungs- und Umwelteinflüssen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs berücksichtigenj)die Vor- und Nachteile des Schienenverkehrs im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern erkennen74Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)a)Signalsysteme sowie einzelne Anlagen und Techniken, auch nach ihrem Verwendungszweck, unterscheidenb)verschiedene Blockeinrichtungen und ihre Wirkungsweise unterscheidenc)die Regeln zum Fahren im Raumabstand sowie die Regeln der Fahrstraßensicherung im Bahnhof und auf der freien Strecke anwendend)Zug- und Rangierfahrstraßen unterscheidene)Besonderheiten bei Abweichungen und bei Störungen beachten75Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)a)Zugbeeinflussungssysteme, deren Aufbau und deren Funktion beschreibenb)Unterschiede von Zugbeeinflussungssystemen in der Wirkungsweise und Bedienung beschreiben7c)Zugbeeinflussungsanlagen an Fahrzeugen oder Strecken bedienend)Abweichungen sowie Störungen erkennen und Maßnahmen einleiten46Am Notfallmanagement mitwirken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)a)Gefahrensituationen und Gefahren erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen zur Abwehr nach dem betrieblichen Regelwerk einleitenb)Nothaltauftrag abgebenc)Maßnahmen zum Eigenschutz sowie zur Selbst- und Fremdrettung im Bereich der Bahnanlagen ergreifend)Sperrungen von Gleisen veranlassene)besondere Maßnahmen bei Gefahrguttransport begleitenf)Notfallmeldekette auslösen und einhalten; Hilfe anforderng)Aufträge des Notfallmanagements im Verantwortungsbereich ausführenh)Evakuierung von Reisezügen sowie begleiteten Güterzügen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, begleiteni)Gesamtvorgang dokumentierenj)eigenes Verhalten bei Gefahren im Eisenbahnbetrieb reflektieren und vorbeugende Maßnahmen vorschlagenk)die Rollen im Notfallmanagement beschreibenl)mit psychisch belastenden Ereignissen umgehenm)die Bedeutung von themenbezogenen Schulungen zum Notfallmanagement für ein Aufrechterhalten des sicheren Eisenbahnbetriebs erläutern4 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Sicheres Bedienen von Stellwerkseinrichtungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)a)Stellwerkstechniken unterscheiden und ihre Gemeinsamkeiten verstehenb)Bedienschritte und Reihenfolgen einhaltenc)Stellwerke und ihre Außenanlagen sowie Fahrwegelemente ihren betrieblichen Aufgaben zuordnend)den Grundsatz der Signalabhängigkeit verstehen und anwendene)wärterbediente Bahnübergänge überwachen und steuernf)zugbediente Bahnübergänge überwacheng)Signalzugschlussstelle und Fahrstraßenzugschlussstelle entsprechend den örtlichen Unterlagen der Betriebsstelle zuordnenh)die Wirkungsweise vom Bahnhofsblock und vom Streckenblock unterscheideni)Fahrwege für Rangier- und Zugfahrten unter den technischen Voraussetzungen des jeweiligen Stellwerkes einstellenj)betriebliche und plantechnische Unterlagen anwendenk)Anlagen der Ausrüstungstechnik vom Stellwerk aus bedienen und überwachen162Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Regelbetrieb (§ 5 Absatz 3 Nummer 2)a)Fahrplanunterlagen beachtenb)Dienst- und Arbeitsaufträge sowie Rangieraufträge entgegennehmen und umsetzenc)Fahrwege, insbesondere unter Beachtung von Gefahrpunktabstand, Durchrutschweg und Flankenschutzeinrichtung, einstellen, prüfen und sichernd)Signal auf Fahrt stellene)die Signalzugschlussstelle und die Fahrstraßenzugschlussstelle entsprechend den Vorgaben des betrieblichen Regelwerkes auswerten und Fahrstraßen auflösenf)Feststellungen der Räumungsprüfung treffen, die Räumungsprüfung durchführen und bestätigeng)Zugmeldeverfahren anwenden und Zugnummernmeldeanlage bedienenh)Zeitaufwände für Zugvorbereitungstätigkeiten, insbesondere Wagenprüfungen und Bremsproben, mit den Beteiligten berücksichtigeni)Rollen im Rangierbetrieb unterscheiden; Rangierbewegungen mit allen Beteiligten vereinbarenj)Rangierfahrten durchführen 163Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Abweichungen (§ 5 Absatz 3 Nummer 3)a)Zugsicherungssysteme bedienenb)Zugmeldeverfahren durchführenc)Gleise und Weichen sperrend)Zugfahrten mit außergewöhnlichen Sendungen und Fahrzeugen durchführene)Zustimmung zur Fahrt zurücknehmenf)die Betriebs- und Bauanweisungen umsetzeng)Maßnahmen in betrieblichen Unterlagen dokumentieren7h)Fahrt mit besonderem Auftrag durchführeni)Sperrfahrten durchführenj)Befahren des Gegengleises bei nicht ständig eingerichtetem Gleiswechselbetrieb einführen, durchführen und aufhebenk)Baugleise unter Berücksichtigung der Betriebs- und Bauanweisung einrichten und aufheben294Sicheres Leiten des Fahrdienstes bei Störungen und gefährlichen Ereignissen (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)a)Störungen, insbesondere an Signalen, Weichen, Bahnübergängen, Gleisfreimeldeanlagen und am Streckenblock, sowie Unregelmäßigkeiten erfassen und mit den Beteiligten kommunizierenb)bei Störungen an Eisenbahnfahrzeugen mit allen Beteiligten kommunizierenc)gefährliche Ereignisse insbesondere Kollision, Entgleisung, Personenunfall, Bahnübergangsunfall, Fahrzeugbrand, Vorbeifahrt am Haltbegriff, erfassend)Störungen und gefährliche Ereignisse anhand von technischen und betrieblichen Regelwerken bewertene)bei gefährlichen Ereignissen und Störungen betriebliche Maßnahmen treffen, insbesondere Meldeketten in Gang setzen, mit der Zielsetzung der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Eisenbahnbetriebes einleiten und dokumentieren 285Mitwirken an Trassenplanung und Trassenkonstruktion sowie an Koordinierungsprozessen zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 5 Absatz 3 Nummer 5)a)die Unterschiede zwischen Netzfahrplan, Gelegenheitsfahrplan und Baufahrplan beschreibenb)den Prozess von der Trassenanmeldung bis zur Fahrplanerstellung, insbesondere bei der Beförderung außergewöhnlicher Sendungen, beschreiben und anwendenc)Fahrzeitentreppen im Zeit-Wege-Diagramm beschreiben und anwenden4 Abschnitt C: berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 4 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 4 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 4 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Zeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat5Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen (§ 5 Absatz 4 Nummer 5)a)Aufträge annehmen, Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, die organisatorischen Schnittstellen beachten, die Planungsunterlagen anwendenb)das betriebliche Sicherheitsmanagementsystem als Teil der Sicherheitskultur beschreiben2c)vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Informationsfluss sicherstellen; Dokumentationen erstellen, Leistungen nachweisend)Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten im eigenen Aufgabengebiet, insbesondere hinsichtlich des Fahrplanes und des Energieeinsatzes, durchführen; Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität bewertene)Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette sowie bei der Minderung der Qualität der Dienstleistung ergreifenf)das Qualitätsmanagementsystem anwendeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen46Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation (§ 5 Absatz 4 Nummer 6)a)Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks sowie andere Kommunikationseinrichtungen nutzenb)die innerbetrieblichen Regelwerke für das eigene Aufgabengebiet anwendenc)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte zielgruppengerecht aufbereiten, deutsche Fachausdrücke anwenden4d)die digitalen Systeme für das eigene Aufgabengebiet nutzene)die Informationsquellen für das eigene Aufgabengebiet nutzen, Informationen recherchieren, beschaffen und bewertenf)fremdsprachige Fachausdrücke anwenden5