Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin, indem sie die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes, die Dauer und die Inhalte der Ausbildung sowie die Abschlussprüfung festlegt.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und die Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Abschlussprüfung, die in zwei Teile gegliedert ist und verschiedene Prüfungsbereiche umfasst.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens "ausreichend" ist.
- Die Prüfungsbereiche werden unterschiedlich gewichtet: "Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils" mit 30 Prozent, "Montageauftrag" mit 30 Prozent, "Auftrags- und Fertigungssteuerung" mit 15 Prozent, "Interieurtechnologien" mit 15 Prozent und "Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-MechanikerinSonstErsetzt V 806-21-1-315 v. 21.7.2003 I 1512 (FahrzIAAusbV)Diese Rechtsverordnung ist ein
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2021 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2 Abschlussprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt von Teil 1§ 8Prüfungsbereich von Teil 1§ 9Inhalt von Teil 2§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2§ 11Prüfungsbereich Montageauftrag§ 12Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung§ 13Prüfungsbereich Interieurtechnologien§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren§ 17Inhalt der Zusatzqualifikation§ 18Prüfung der Zusatzqualifikation§ 19Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation Abschnitt 4 Schlussvorschriften§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Fahrzeuginterieur-Mechanikers und der Fahrzeuginterieur-Mechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereich von Teil 1
§ 9Inhalt von Teil 2
§ 10
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Montageauftrag2.Auftrags- und Fertigungssteuerung3.Interieurtechnologien sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 11Prüfungsbereich Montageauftrag
§ 12Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung
§ 13Prüfungsbereich Interieurtechnologien
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
030Abschnitt 3
Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
§ 17Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 18Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 19Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin vom
- Juli 2003 (BGBl. I S. 1512) außer Kraft.
Anlage(zu § 3)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2171 - 2177) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitenzeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arten, Aufbau und Funktionen von Fahrzeuginterieur unterscheidenb)Funktionsmaße von Bauteilen ermitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestaltung anwendenc)Normen, insbesondere Zeichnungs- und Materialnormen, anwendend)Skizzen, Schablonen und Materiallisten prüfen und erstellene)technische Zeichnungen prüfen und anwendenf)Fertigungsvorschriften einhalten sowie Merkblätter und Richtlinien beachten42Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeitenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe sowie funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegenc)Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des Materialflusses nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtend)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auftragsbezogen und termingerecht bereitstellen6e)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer, ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, optimieren und dokumentierenf)Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen, terminliche Vorgaben einhalteng)Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden und Arbeitsergebnisse präsentieren83Auswählen sowie Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Leder und Kunstleder, Verbundstoffe und Folien, nach Eigenschaften und Wirtschaftlichkeit auswählen und nach ihrem Verwendungszweck einsetzenb)Bezugsmaterialien messen, anzeichnen, schneiden, spannen und verbindenc)Kaschiermittel auswählen und Kaschiertechniken anwendend)Holz und Holzwerkstoffe, Metalle, Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheidene)Kunststoffe und Verbundwerkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Bohren, Kleben und Klammern, be- und verarbeitenf)Metalle, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Abkanten, bearbeiteng)Metallteile, insbesondere durch Schrauben, Nieten und Kleben, verbindenh)Verbindungen zwischen Holz- und Holzwerkstoffen, Metallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen herstelleni)Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften auswählen und einsetzen 10j)Werk- und Hilfsstoffe sortieren, auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie unter Beachtung von Lagerkriterien lagernk)Arten der Veredelung sowie Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden, Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen64Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen auswählen und einsetzenb)Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen handhabenc)Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen in Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtungen einsetzend)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassene)Werkzeuge und Maschinen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigenf)Hebe- und Transportmittel auswählen und einsetzeng)Maschinenparameter einstellen und maschinelle Prozesse überwachen65Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Werk- und Hilfsstoffe für die Montage, insbesondere Gleit- und Schmiermittel, auswählenb)Schraubverbindungen herstellen, Anzugsverfahren, Drehmomente und Drehwinkel einhalten4c)Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern sowie nach Zeichnung und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnend)Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfene)Funktionen von Einbauteilen, insbesondere Baugruppen und Sicherheitseinrichtungen, prüfen und einstellenf)Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen sowie unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen montieren und demontiereng)Bodenbeläge und Fahrzeughimmel montieren und demontieren, Verkleidungen befestigenh)Zierteile, Schalter, Abdeckungen und Blenden montieren und demontiereni)Bauteile mit Sicherungsstiften, Splinten, Bolzen, Sprengringen und Clipsen sichern166Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Elemente (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)elektrische Leitungen, Bauteile, Baugruppen und Hochvoltkomponenten identifizieren, Sicherheitsbestimmungen einhaltenb)elektrische Stromlaufpläne anwenden, Klemmenbezeichnungen und Schaltzeichen zuordnenc)elektrische Leitungen und Bauteile elektronisch prüfend)pneumatische und elektrische Leitungen nach Montage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und anschließen4e)pneumatische und elektrische Komponenten montieren und demontierenf)Baugruppen in Betrieb nehmen und auf Funktion prüfen87Konfektionieren, Vorrichten und Zuschneiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)geometrische Körper zur Schablonenherstellung konstruieren und abwickelnb)Formteile aus Polsterwerkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffstabilität mit Hilfe von Zeichnungen und Schablonen kleben und umformenc)Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und Faserverbundstoffe, vorrichtend)Zuschnittschablonen konstruieren, anfertigen und beschriftene)Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markierenf)Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe schnittmustergerecht zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen168Aufbauen und Beziehen von Fahrzeuginterieur (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Arten und Aufbau von Polsterteilen unterscheiden, Polstertechniken auswählenb)Sitzgestelle, Trägerteile und Oberflächen vorbereiten und Funktionen prüfenc)Polstergrund und Unterfederungen anbringen und aufbauen, Polsterungen mit Vliesen in verschiedenen Dichten und Stärken abdeckend)Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Grifftechniken anwendene)Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere Verbund-, Keder-, Kapp- und Ziernähten, anfertigenf)Verbindungselemente, insbesondere Klett- und Klebebänder, Einhängeprofile, Druckknöpfe, Ösen, Clipse und Verschlüsse, einarbeiteng)Polsterteile zur Oberflächengestaltung aufteilenh)Polsterteile von Hand und mit maschineller Unterstützung bezieheni)Bezüge und Abschlusspolsterungen am Rahmen befestigen209Überwachen und Sichern rechnergestützter Fertigungsprozesse (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Aufbau und Funktionszusammenhänge von vernetzten Produktionsanlagen unterscheidenb)Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Umsetzung der Planungsvorgaben mitwirkenc)Standards für Fertigungsprozesse festlegend)Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtungen einsetzene)Kennzahlen der rechnergestützten Produktion überwachen, Fertigungsprozesse optimieren und Maßnahmen dokumentierenf)Anlagenparameter einstellen und automatisierte Prozesse überwacheng)Materialflusssysteme unterscheidenh)Materialfluss sicherstellen, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifeni)Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigen, bei Störungen Maßnahmen zur Behebung ergreifen1610Anfertigen und Konfektionieren von Musterteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von Musterteilen auf Umsetzbarkeit prüfenb)Musterteile fertigen, Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden4c)Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeitend)Musterteile analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung vorschlagene)technische Unterlagen für die Serienfertigung vorbereitenf)bei technischen Innovationen mitwirken, insbesondere Vorschläge einbringen811Nacharbeiten und Instandsetzen von Fahrzeuginterieur (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermitteln und dokumentierenb)Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeitenc)schadhaftes Fahrzeuginterieur austauschen und instand setzend)Interieur reinigen und pflegen, Gebrauchs- und Pflegeanleitungen einhaltene)Bezüge erneuern, ergänzen und aufarbeiten1012Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Mess- und Prüfgeräte sowie manuelle Mess- und Prüfverfahren auswählen, Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten, Ergebnisse dokumentierenb)Qualität kontrollieren und beurteilen, insbesondere Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleranzen beachten4c)automatisierte Mess- und Prüfverfahren auswählen, Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten, Ergebnisse dokumentierend)Qualitätsabweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierene)Methoden der Qualitätssicherung zur Einhaltung von Qualitätsstandards und Sicherheitsvorgaben anwendenf)Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren, Grundsätze der Produkthaftung einhalteng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragenh)Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen6 Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitenzeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat19.bis
- Monat12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizierenwährend der gesamten Ausbildung4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Abschnitt C: Zusatzqualifikation Additive FertigungsverfahrenLfd. Nr.Teil der ZusatzqualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitenzeitliche Richtwerte in Wochen12341Modellieren von Bauteilena)Bauteile durch Programme zum computergestützten Konstruieren (CAD) erstellenb)für digitale 3-D-Modelle parametrische Datensätze entwickelnc)Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen82Vorbereiten von additiver Fertigunga)Verfahren zur additiven Fertigung auswählenb)3-D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren anpassenc)verfahrensspezifische Produktionsabläufe planend)Maschine zur Herstellung einrichten3Additives Fertigen von Produktena)additive Fertigungsverfahren anwenden, Probebauteile erstellen und bewertenb)Prozessparameter anpassen und optimierenc)Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführend)Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentierene)Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen, technische Dokumentationen sichernf)verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz einhalten