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Zollkostenverordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Bundeszollverwaltung für bestimmte Amtshandlungen. Sie legt fest, wann und in welcher Höhe Gebühren für Dienstleistungen der Zollbehörden anfallen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ZollKostVZollKostV2009-09-06BGBl I2009, 3001ZollkostenverordnungStandZuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.10.2019 I 1514 (+++ Textnachweis ab: 1.10.2009 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 12 +++) ZollKostVEingangsformelAuf Grund des § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) und des § 112 Absatz 3 des Branntweinmonopolgesetzes, von denen § 112 des Branntweinmonopolgesetzes durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: ZollKostVInhaltsübersicht§§Regelungsgegenstand1Kostenpflichtige Amtshandlungen2Gebührensätze3Gebührenberechnung4Zusätzliche Kosten5Untersuchung von Waren6Lagerkosten7Schreibauslagen8Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes9Verbundener Kostenbescheid10Absehen von der Kostenerhebung11Übergangsregelung12 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1)Gebührentarif für UntersuchungenAnlage 2 (zu § 9 Absatz 1)Gebührentarif für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ZollKostV§ 1RegelungsgegenstandVon den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. ZollKostV§ 2Kostenpflichtige Amtshandlungen(1) Kostenpflichtig sind die nachfolgenden Amtshandlungen: 1.Amtshandlungen, außer solche der Steueraufsicht, die auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden, es sei denn die Amtshandlung kann aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden;2.Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden;3.Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht;4.Überwachungsmaßnahmen in Betrieben oder Unternehmungen, wenn die Maßnahmen durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Überwachungsvorschriften veranlasst sind;5.Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden;6.amtliche Bewachungen von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss;7.amtliche Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren auf Antrag;8.Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung, die auf Antrag durchgeführt werden;9.Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung einer Ausfuhrerstattung auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten;10.die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung auf Antrag mit Ausnahme der Vergällung, die durch den Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß selbst durchgeführt wird;11.Amtshandlungen, die auf Antrag auf Flugplätzen, die nicht Zollflugplätze im Sinne des § 3 der Zollverordnung sind, durchgeführt werden. (2) Kosten werden nicht erhoben: 1.für Amtshandlungen, die innerhalb der Öffnungszeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten durchgeführt werden;2.für die ersten zwei Alkoholabnahmen innerhalb eines Monats;3.für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwischen der Zollgrenze und der Grenzzollstelle;4.für Bewachungen von Schiffsleichterungen und für sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturkatastrophen oder andere unabwendbare Ereignisse verursacht sind. (3) Kosten werden außerdem nicht erhoben für Amtshandlungen, die 1.für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach einer kostenfreien Amtshandlung vorgenommen werden, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste,2.teilweise außerhalb der Öffnungszeit durchgeführt werden,wenn die jeweilige Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlungen oder des kostenpflichtigen Teils der Amtshandlungen eine Viertelstunde nicht übersteigt. ZollKostV§ 3Gebührensätze(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren). (2) Die Stundengebühr beträgt: 1. für die Begleitung und die Bewachung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 755 Euro,2. für andere Amtshandlungen im Sinne des § 2 Absatz 168 Euro. (3) Die Monatsgebühr beträgt:1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes7 646 Euro,2. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes8 526 Euro,3. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes10 249 Euro. ZollKostV§ 4Gebührenberechnung(1) Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jede Beamtin und jeden Beamten nach der Dauer ihrer oder seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung nach § 2 Absatz 1 zu berechnen. Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamtinnen oder dieselben Beamten für dieselben Kostenschuldner vorgenommen werden, gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amtshandlung. Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 2, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. Die für den restlichen Teil der Gesamtdauer zu erhebenden Gebühren werden nach dem niedrigeren Satz erhoben. Zur kostenpflichtigen Amtshandlung zählen auch Wartezeiten. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen. (2) Zur Abgeltung der Kosten für die An- und Abfahrt zur kostenpflichtigen Amtshandlung und für sonstige Nebenkosten wird für jede Beamtin oder jeden Beamten, die oder der an einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stundengebühr für eine volle Arbeitsstunde erhoben. Mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse kann das örtlich zuständige Hauptzollamt zur Anpassung an den tatsächlichen Aufwand für bestimmte Bereiche die Grundgebühr bis zum dreifachen der Stundengebühr erhöhen oder bis auf eine halbe Stundengebühr ermäßigen. Die Grundgebühr entfällt, wenn für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach der kostenpflichtigen Amtshandlung eine kostenfreie Amtshandlung vorgenommen wurde, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste. Werden bei einer kostenpflichtigen Amtshandlung mehrere Beamtinnen oder mehrere Beamte nacheinander eingesetzt, so wird die Grundgebühr für jeden Zeitraum von acht Stunden nur einmal erhoben. (3) Für die Abfertigung von Massensendungen durch vereinfachte Zollanmeldungen oder durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders außerhalb der Öffnungszeiten der Grenzzollstellen wird an Stelle der Stundengebühr nach Absatz 1 eine ermäßigte Gebühr von 9 Euro erhoben. (4) Sind für die Vornahmen der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamtinnen und Beamte ständig erforderlich, werden Monatsgebühren erhoben. (5) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. Absatz 1 gilt entsprechend. ZollKostV§ 5Zusätzliche Kosten(1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 werden für kostenpflichtige Amtshandlungen außerhalb der festgesetzten Dienststunden zusätzlich zur Monatsgebühr Stundengebühren erhoben. Die Erhebung der Stundengebühren unterbleibt, wenn solche Amtshandlungen nur gelegentlich vorgenommen werden, die Mehrarbeit des Beamten durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird und dem Kostenschuldner für die Dauer der Dienstbefreiung kein anderer Beamter zugeteilt wird. (2) Trennungsgelder, die dem Beamten nur wegen seiner ständigen Beschäftigung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle auszuzahlen sind, werden zusätzlich erhoben, wenn eine andere, mit geringeren Kosten verbundene Regelung nicht möglich ist. (3) Nimmt der Kostenschuldner nicht die volle Diensttätigkeit des ständig zugeteilten Beamten in Anspruch und ist es möglich, den Beamten für andere Verwaltungstätigkeiten zu verwenden, so wird die Monatsgebühr um einen entsprechenden Anteil herabgesetzt. ZollKostV§ 6Untersuchung von Waren(1) Für die Untersuchung von Waren durch die Generalzolldirektion oder durch eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung (Gebührentarif für Untersuchungen) erhoben. (2) Für die Untersuchung von Waren werden Gebühren erhoben, wenn 1.die Untersuchung durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder einer verbindlichen Ursprungsauskunft veranlasst ist, selbst wenn die Untersuchung die Angaben des Antragstellers bestätigt,2.die Untersuchung durch einen Antrag auf Gewährung einer Steuervergünstigung veranlasst ist,3.die Untersuchung aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen dadurch veranlasst wird, dass der Anmeldepflichtige unzulängliche Angaben über den Wert, die Beschaffenheit oder andere für die amtliche Behandlung einer Ware maßgebende Merkmale oder Umstände auf Verlangen nicht oder nicht ausreichend ergänzt,4.sich bei der Untersuchung von Waren aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Anmeldepflichtigen als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn durch die Untersuchung ein Verstoß gegen allgemein vorgeschriebene oder besonders angeordnete Überwachungsbestimmungen festgestellt wird,5.durch die Untersuchung festgestellt werden soll, ob Ersatzwaren (Unionswaren) vor der Veredelung den eingeführten Nichtunionswaren nach Menge und Beschaffenheit entsprochen haben,6.bei Lieferungen von Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes zwischen Steuerlagern durch Untersuchung der Alkoholgehalt festgestellt werden soll,7.Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum Vergällen geprüft werden. (3) Es werden Auslagen für die Verpackung und das Versenden einschließlich der Rücksendung von Waren erhoben, auch wenn für die Untersuchung der Waren Gebühren nicht erhoben werden. Ist die Erteilung von verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskünften nur unter Einholung externer Sachverständigengutachten möglich oder wird die kostenpflichtige Untersuchung nicht durch eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt, trägt der Antragsteller die dadurch entstehenden Gebühren und Auslagen. (4) (weggefallen) ZollKostV§ 7Lagerkosten(1) Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag: 1.für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,2.für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,3.für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro. (2) Gebühren werden nicht erhoben: 1.für den Tag der Gestellung der Ware,2.für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und3.für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist. (3) Werden die Nichtunionswaren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben. ZollKostV§ 8Schreibauslagen(1) Schreibauslagen in zoll- und steuerlichen Angelegenheiten werden für Schriftstücke und Ablichtungen erhoben, die auf Antrag gefertigt werden. (2) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro. ZollKostV§ 9Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes(1) Für folgende Amtshandlungen werden Kosten nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben: 1.für die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung von Waren im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung;2.für die Beschlagnahme von Waren nach a)§ 146 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,b)§ 111b des Urheberrechtsgesetzes, § 55 des Designgesetzes, § 142a des Patentgesetzes,c)§ 25a des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,d)§ 40a des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung odere)§ 9 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie3.für die Lagerung und Vernichtung der nach Nummer 1 oder nach Nummer 2 betroffenen Waren. (2) Werden Dritte durch die Zollverwaltung mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 beauftragt und stehen die der Zollverwaltung hierdurch entstandenen Aufwendungen in grobem Missverhältnis zu den jeweiligen Gebühren nach der Anlage 2, können anstelle dieser Gebühren die tatsächlich entstandenen Aufwendungen unmittelbar nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgesetzt sowie die Gebühren nach den §§ 3 und 4 Absatz 4 erhoben werden. (3) Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 werden ausschließlich Gebühren für eine Kleinsendung nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben. ZollKostV§ 10Verbundener KostenbescheidDie Zollbehörde kann die in einem Monat für einen Kostenschuldner entstandenen Kosten zu einem Kostenbescheid verbinden, soweit der auf die einzelne kostenpflichtige Amtshandlung entfallende Betrag einen Wert von 5 Euro erreicht. ZollKostV§ 11Absehen von der KostenerhebungVon der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen. ZollKostV§ 12Übergangsregelung(1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Dezember 2021 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2021 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2021 nicht vollständig abgeschlossen wurden. (2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1, die vor dem 1. Dezember 2021 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2021 geltenden Fassung anzuwenden. ZollKostVAnlage 1(zu § 6 Absatz 1)Gebührentarif für Untersuchungen(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3005 - 3013; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) InhaltA.Physikalische und physikochemische Messungen und UntersuchungenB.Chemische UntersuchungenC.Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen VorschriftenD.Untersuchungen von Spinnstoffen und daraus hergestellten WarenE.Alkohole (gemäß den Chemisch-Technischen Bestimmungen der Zollverwaltung (CTB); eingestellt in die Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (E-VSF-V 2601); www.vsf-portal.de)F.Mineralöl Vorbemerkungen (1) Die Untersuchungsgebühr bemisst sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware, den Abbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses nach den in den Abschnitten A bis G aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung erforderliche Aufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so werden die Gebührensätze mit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend, höchstens bis zur Hälfte der Sätze, ermäßigt. (2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgelegt oder ist im Gebührentarif bestimmt, dass die Gebühr nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so ist als Stundensatz zugrunde zu legen: a) für Beamtinnen und für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte97 Euro,b) für sonstige Bedienstete64 Euro. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen. (3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwändige Probenvorbereitungen, die nach Sachlage erforderliche Begutachtung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten, Angaben des Antragstellers oder Anmeldepflichtigen und weiteren zu Dokumentationszwecken eingereichten Unterlagen sowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeugnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation des Ergebnisses werden Gebühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen aufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die Gebührenberechnung nur zu berücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind. (4) DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. Untersuchungsgebühr Nummer des GebührentarifsEuro (€)Art der UntersuchungA. Physikalische und physikochemische Messungen und UntersuchungenA.1Längen- und DickenmessungA.1.1 12,00– MikrometerA.1.2 24,00– andereA.2Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)A.2.1 24,00– erste FraktionA.2.2 12,00– jede weitere FraktionA.3Bestimmung der Dichte flüssiger und fester KörperA.3.1 12,00– mit der SpindelA.3.2 36,00– mit dem PyknometerA.3.3 36,00– nach dem SchwebeverfahrenA.3.4 12,00– nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)A.3.5 12,00– nach der SchwingquarzmethodeA.4 12,00Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Lösemitteln, qualitativ, je VersuchA.5Bestimmung des pH-WertsA.5.1 12,00– mit IndikatorenA.5.2 24,00– elektrometrischA.6nZBestimmung des SchmelzpunktsA.7nZBestimmung des SiedepunktsA.8DestillationA.8.1 48,00– einfache Destillation bei normalem DruckA.8.2nZ– andere DestillationA.9 72,00Extraktion oder PerforationA.10nZ + Grundgebühr  7,00Bestimmung des Molekulargewichts Nummer des GebührentarifsEuro (€)Art der UntersuchungA.11Bestimmung der ViskositätA.11.1 48,00– einfachA.11.2nZ + Grundgebühr 19,00– aufwändigA.12MessungA.12.1 12,00– mit dem RefraktometerA.12.2 31,00– mit dem Colorimeter oder PhotometerA.12.3 31,00– mit dem NephelometerA.12.4 40,00– mit dem PolarimeterA.12.5 66,00– mit dem TensiometerA.12.6– mit dem Spektrographen oder SpektralphotometerA.12.6.1nZ + Grundgebühr 11,00– – UV/VIS-SpektralphotometerA.12.6.2nZ + Grundgebühr  22,00– – InfrarotspektralphotometerA.12.6.3nZ + Grundgebühr 36,00– – MassenspektrometerA.12.6.4– – AtomspektralphotometerA.12.6.4.1nZ + Grundgebühr 36,00– – – AtomabsorptionsspektralphotometerA.12.6.4.2nZ + Grundgebühr 36,00– – – AtomemissionsspektralphotometerA.12.6.4.3nZ + Grundgebühr 68,00– – – Plasmaemissionsspektralphotometer (ICP)A.12.6.5nZ + Grundgebühr 98,00– – RöntgenspektrometerA.12.6.6nZ + Grundgebühr 93,00– – DiffraktometerA.12.6.7nZ + Grundgebühr 22,00– – Funkenspektrometer (OES)A.12.6.8– Kernresonanzspektroskopie (NMR)A.12.6.8.1nZ + Grundgebühr 133,00– – – mit der Kernresonanzspektroskopie (300-MHz-NMR)A.12.6.8.2nZ + Grundgebühr 50,00– – – mit der Kernresonanzspektroskopie (andere)A.12.6.9nZ + Grundgebühr 36,00– – andere Spektrographen oder SpektralphotometerA.12.7nZ + Grundgebühr 25,00– Messung mit dem DifferenzkalorimeterA.12.8nZ + Grundgebühr 36,00– andere Spektrographen oder SpektralphotometerA.13Messung der RadioaktivitätA.13.1 12,00– mit dem Geiger-Müller-ZählrohrA.13.2nZ + Grundgebühr 98,00– mit dem FlüssigszintillationszählerA.13.3nZ + Grundgebühr 58,00– andersA.14Chromatographische BestimmungA.14.1– mit dem GaschromatographenA.14.1.1nZ + Grundgebühr 56,00– – mit dem massenselektiven DetektorA.14.1.2nZ + Grundgebühr 29,00– – andereA.14.2– mit dem HochdruckflüssigkeitschromatographenA.14.2.1nZ + Grundgebühr133,00– – mit dem massenselektiven DetektorA.14.2.2nZ + Grundgebühr 40,00– – mit anderen FlüssigkeitschromatographenA.14.3nZ– andereA.15Elektrophoretische BestimmungA.15.1nZ + Grundgebühr 15,00– qualitativA.15.2nZ + Grundgebühr 22,00– quantitativA.16Mikroskopische UntersuchungA.16.1nZ– ohne BilddokumentationA.16.2nZ + Grundgebühr 14,00– mit BilddokumentationA.16.3nZ + Grundgebühr 75,00– Mikroskopische Untersuchungen mit dem Elektronenmikroskop oder Elementanalyse (EDS)A.17nZPhysikalische und physikochemische Messung und Untersuchung, anderweit nicht genanntB. Chemische UntersuchungenB.1Bestimmung des AbdampfrückstandsB.1.1 12,00– einfachB.1.2 36,00– aufwändigB.2Bestimmung des Wassers bzw. des wasserfreien Stoffs in anderer Weise als nach Nr. B.1B.2.1 24,00– mittelbar aus der DichteB.2.2 48,00– durch Xylol-DestillationB.2.3 36,00– nach der Methode von K. FischerB.2.4 36,00– nach ISO-Verfahren 1442-1973B.3Bestimmung der AscheB.3.1 36,00– GesamtascheB.3.2 48,00– SulfatascheB.3.3nZ– andereB.4Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle erfasst, je EinzelnachweisB.4.1 12,00– einfache UntersuchungB.4.2nZ– aufwändige UntersuchungB.5Elementaranalyse einschließlich quantitativer Bestimmung von Ionen und funktionellen GruppenB.5.1 24,00– qualitativer Nachweis je ElementB.5.2– quantitative AnalysenB.5.2.1 45,00– – Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff (soweit nicht unter Nr. B.6.1 erfasst), je ElementB.5.2.2 48,00– – Schwefel (ausgenommen Untersuchung nach Nr. B.12)B.5.2.3 48,00– – HalogeneB.5.2.4 72,00– – Phosphor, auch PhosphateB.5.2.5nZ– – andere Bestimmung, ausgenommen solche der Nr. B.6B.6Bestimmung von StickstoffverbindungenB.6.1– Gesamtstickstoff nach KjeldahlB.6.1.1nZ + Grundgebühr 38,00– – mit Aufschluss- und TitrationsautomatB.6.1.2 48,00– – manuellB.6.2 60,00– EiweißstickstoffB.6.3 48,00– KollagenB.7Bestimmung der KohlenhydrateB.7.1 12,00– qualitative PrüfungB.7.2120,00– Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien ExtraktstoffeB.7.3 36,00– Gesamtmenge der direkt reduzierenden ZuckerB.7.4 48,00– Gesamtzucker, nach InversionB.7.5 60,00– Gesamtzucker, nach der Methode von Lane und EynonB.7.6– mit dem PolarimeterB.7.6.1 41,00– – polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad in Weiß- und RohzuckerB.7.6.2103,50– – Rendementbestimmung von RübenrohrzuckerB.7.6.3 41,00– – Rendementbestimmung von RohrrohzuckerB.7.6.4 76,00– – Polarisation vor und nach der InversionB.7.6.5– – Bestimmung von Rübenzucker und StärkesirupB.7.6.5.1145,50– – – mit Bestimmung von StärkesirupB.7.6.5.2 81,00– – – ohne Bestimmung von StärkesirupB.7.6.6 64,00– – stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie WarenB.7.7 96,00– DextrineB.7.8– StärkeB.7.8.1 88,00– – polarimetrischB.7.8.2nZ– – anders (siehe auch Nr. B.13)B.7.9106,00– RohfaserB.7.10– andere Monosaccharide und zuckerähnliche PolysaccharideB.7.10.1 40,00– – polarimetrischB.7.10.2 36,00– – direkt reduzierendB.7.10.3nZ– – anders (siehe auch Nr. B.13)B.8Öle, Fette, Wachse, Lebensmittel und dergleichenB.8.1– GesamtfettB.8.1.1 72,00– – direkte ExtraktionB.8.1.2 96,00– – Extraktion nach AufschlussB.8.2 52,00– Säuregrad, Säurezahl, freie FettsäurenB.8.3 80,00– VerseifungszahlB.8.4 96,00– UnverseifbaresB.8.5 80,00– IodzahlB.8.6 80,00– Acetylzahl oder HydroxylzahlB.8.7 80,00– EpoxidsauerstoffB.9Kaffee, Tee und daraus hergestellte ZubereitungenB.9.1 72,00– wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)B.9.2 96,00– KoffeinB.10nZBestimmung von Provitaminen und VitaminenB.11KunststoffeB.11.1nZ– Bestimmung des MolgewichtsB.12Kautschuk und KautschukwarenB.12.1 24,00– Weber-TestB.12.2 24,00– Burchfield-TestB.12.3 60,00– Bestimmung des GewebeanteilsB.12.4 96,00– GesamtschwefelB.12.5100,00– Schwefel im Aceton- oder ChloroformextraktB.12.6167,00– Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende VulkanisationB.12.7 96,00– Bestimmung der Reißfestigkeit und der bleibenden DehnungB.13nZ + Grundgebühr  6,00Enzymatische BestimmungB.14nZ + Grundgebühr 36,00Immunologische BestimmungB.15Molekularbiologische BestimmungB.15.1nZ + Grundgebühr 55,00– PCR-VerfahrenB.15.2nZ + Grundgebühr 87,00– DNA-SequenzierungB.16TitrationenB.16.1 24,00– einfache (Säure/Base-Titrationen)B.16.2nZ– andereB.17nZChemische Untersuchungen, anderweit nicht genanntC. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen VorschriftenC.1 72,00Bestimmung des Trockenstoffs von TomatensaftC.2 60,00Ermittlung des Gehalts an Gesamttrockenstoff und des Alkoholgehalts von Weinen und Wermutweinen usw.C.3 24,00Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von RohtabakC.4 24,00Untersuchung von Weinessig auf den Gehalt an wasserfreier EssigsäureC.5nZUntersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbarmachen von Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog. pflanzliches Casein), je VergällungsmittelC.6Bestimmung des SchälgradsC.6.1 39,00– geschälte GetreidekörnerC.6.2116,50– perlförmig geschliffene GetreidekörnerC.7 24,00Nachweis von PeroxidaseC.8 84,00Fallzahl nach HagbergC.9125,00Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren, nach der Methode von Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und GrunerC.10 50,00Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen) auf AktivierungC.11 94,00Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf AktivierungC.12 24,00Feststellung des Quadratmetergewichts von PapierenD. Untersuchungen von Spinnstoffen und daraus hergestellten WarenD.1Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken und anderen textilen FlächengebildenD.1.1 24,00– von weniger als 20 m LängeD.1.2nZ– andereD.2nZBestimmung des Gewichts von Geweben, Gewirken, Gestricken und anderen textilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)D.3 24,00Messung der Dicke textiler Flächengebilde (10 Messungen bei einem Messdruck)D.4168,00Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)D.5nZBestimmung der Kapillarzahl von ChemiespinnfädenD.6Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und verwandten ErzeugnissenD.6.1nZ– FeinheitD.6.2nZ– feinheitsbezogene HöchstzugkraftD.7nZBestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längenänderung beim AufdrehenD.8nZErmittlung der Art und des Aufbaus von FasernD.9nZErmittlung der Fadendichte in GewebenD.10nZErmittlung der Maschendichte von Gewirken und GestrickenD.11nZErmittlung der GewebebindungD.12 24,00Ermittlung der FlorhöheD.13Quantitative Bestimmung der Anteile von FasermischungenD.13.1nZ– physikalisch (Ausleseverfahren)D.13.2– chemischD.13.2.1144,00– – mittels Säuren oder LaugenD.13.2.2192,00– – mittels organischer LösemittelD.13.2.3nZ– – mittels anderer VerfahrenD.14Ermittlung der BegleitstoffeD.14.1nZ– qualitative UntersuchungD.14.2nZ– quantitative UntersuchungD.15 12,00Fluoreszenz-Untersuchung im UVD.16Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je GarnD.16.1 24,00– Baumwolle, Schafwolle, SeideD.16.2 96,00– Bastfasern, feine und grobe TierhaareD.16.3nZ– andereD.17nZPhysikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren, anderweit nicht genanntE. Alkohole (gemäß den Chemisch-Technischen Bestimmungen der Zollverwaltung (CTB); eingestellt in die Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (E-VSF-V 2601); www.vsf-portal.de)E.1Ermittlung des AlkoholgehaltsE.1.1– wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe noch flüchtige Stoffe enthältE.1.1.1 12,00– – mit dem Alkoholometer nach M 1 CTBE.1.1.2 36,00– – mit dem Pyknometer nach M 3.1 CTBE.1.2– wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extraktstoffe enthältE.1.2.1 48,00– – nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 CTBE.1.2.2 60,00– – nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 CTBE.1.3– wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthältE.1.3.1 84,00– – nach M 3.3.1 und M 3.3.2 CTBE.1.3.2 24,00– – Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 CTBE.1.3.3 24,00– – Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehalts in SpraydosenE.2Ermittlung des Extraktgehalts in Alkohol und alkoholhaltigen ErzeugnissenE.2.1 36,00– als AbdampfrückstandE.2.2 24,00– als Zucker über den Destillationsrückstand aus der DichteE.3Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und GeschmackE.3.1 24,00– bei EinzelprüfungenE.3.2 50,00– bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951E.4 37,50Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTBE.5Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und RohalkoholE.5.1 84,00– nach Abschnitt 6 CTB, mit Reagenz nach SchiffE.5.2 60,00– nach Abschnitt 6 CTB, mit HydroxylaminhydrochloridE.6Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und RohalkoholE.6.1 24,00– FuselölgehaltE.6.2 96,00– Fuselöltest nach Komarowski (Abschnitt 6 CTB)E.6.3106,00– Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)E.7 36,00Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTBE.8 96,00Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTBE.9Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und RohalkoholE.9.1 96,00– nach Abschnitt 6 CTB, Methode nach ConwayE.9.2 60,00– nach Abschnitt 6 CTB, mit Reagenz nach NeßlerE.10 96,00Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTBE.11Ermittlung des 14C-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen ErzeugnissenE.11.1331,00– bei einem Alkoholgehalt bis 85 % volE.11.2162,50– bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % volE.12Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTBE.12.1 24,00– mit einfachem AufwandE.12.2 48,00– mit mittlerem AufwandE.12.3105,50– mit erhöhtem Aufwand (gaschromatographisch)E.12.4nZ– besonderer ArtE.13Stammwürzegehalt in BierE.13.1 72,00– DestillationsverfahrenE.13.2 55,00– automatisiertes VerfahrenE.14nZAlkoholbestimmung nach VO (EWG) Nr. 1676/90E.15nZPhysikalische und chemische Untersuchungen, anderweit nicht genanntF. MineralölF.1 96,00Destillation nach ASTM D 86/ISO 3405F.2 96,00Flammpunkt nach ISO 13736, DIN 51755*F.3FarbzahlF.3.1 12,00– nach ASTM D 1500/ISO 2049*F.3.2 24,00– nach VerdünnungF.4 96,00Sulfatasche nach ISO 3987*F.5 96,00Verseifungszahl nach ISO 6293*F.6120,00Pourpoint nach ISO 3016*F.7 96,00Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/ISO 2908*F.8 48,00Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ISO 2207*F.9 72,00Bestimmung des TropfpunktsF.10 72,00Nadelpenetration nach ISO 1426*F.11 96,00Walk-Konuspenetration nach ISO 2137*F.12 72,00Konuspenetration nach ISO 2137*F.13Bestimmung des Farb- und Markierstoffs im Zusammenhang mit der HeizölkennzeichnungF.13.1 83,00Spektralphotometrische Bestimmung des Markierstoff-2-GehaltsF.13.2 59,00Spektralphotometrische Bestimmung des RotfarbstoffgehaltsF.13.3nZ + Grundgebühr 40,00Bestimmung des Markierstoff-2- und Rotfarbstoffgehalts mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie; DIN 51430F.13.4nZ + Grundgebühr 40,00Bestimmung des Markierstoff-2-Gehalts mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographien (Anlage 3 EnergieStV)F.13.5nZ + Grundgebühr 40,00Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographien (Anlage 2 EnergieStV)F.14nZMineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt oder nach vergleichbaren Methoden ZollKostVAnlage 2(zu § 9 Absatz 1)Gebührentarif für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes(Fundstelle: BGBl. I 2014, 508) Nummer des GebührentarifsEuro(€)Kostengegenstand1Regelfall (§ 9 Absatz 1);1.110,00Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung, mit der Zurückhaltung oder mit der Beschlagnahme von Waren, pro Warensendung bzw. Teil davon1.215,00Lagerung einer gesamten Warensendung oder Lagerung eines Teils einer Warensendung für mehr als 10 Arbeitstage gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; ggf. zuzüglich der Gebühr nach Nr. 1.11.3Vernichtung von Waren unter zollamtlicher Überwachung; ggf. zuzüglich der Gebühr nach Nr. 1.1 oder Nr. 1.21.3.110,00– Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 10 Kilogramm einmalig1.3.230,00– Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 100 Kilogramm einmalig1.3.360,00– Waren mit einem Bruttogewicht von mehr als 100 Kilogramm einmalig215,00je Kleinsendung (§ 9 Absatz 3)

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