Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin *
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin, die staatlich anerkannt ist. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser dreieinhalbjährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Edelsteinfasser/in.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Zwischen- und Abschlussprüfung.
- Die Gewichtung der Prüfungsbereiche für das Bestehen der Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin.
- Ausbildende Betriebe und Berufsschulen, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden und dauert sieben Stunden.
- Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen „Anfertigen einer Fasserarbeit“ (60%), „Technologie“ (30%) und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (10%).
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist, in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens „ausreichend“ erreicht wurde und kein Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur EdelsteinfasserinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2025 +++)
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 6Ausbildungsplan Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereich Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 10Zeitpunkt§ 11Inhalt§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit“§ 14Prüfungsbereich „Technologie“§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 4Weitere Berufsausbildungen§ 18Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Edelsteinfassers und der Edelsteinfasserin wird staatlich anerkannt nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist 1.Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,2.Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient.
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7Zeitpunkt
§ 8Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich
030Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 10Zeitpunkt
§ 11Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 12Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Anfertigen einer Fasserarbeit“,2.„Technologie“ sowie3.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 13Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit“
§ 14Prüfungsbereich „Technologie“
§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: mit 60 Prozent,]-->„Anfertigen einer Fasserarbeit“mit 60 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent ]-->„Technologie“mit 30 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
040Abschnitt 4
Weitere Berufsausbildungen
§ 18Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 2 der Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93) 1.ist der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und2.ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Anlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 29 - 36) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck festlegen und dokumentierend)Materialien, Betriebsmittel, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagerne)Berechnungen durchführen, insbesondere Längen- und Flächenberechnungenf)produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen beachteng)Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen3h)Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen berücksichtigeni)Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln, Ergebnisse darstellenj)Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kennzeichnen, verpacken und lagernk)Transportmittel festlegen und Maßnahmen zur Ladungssicherheit und zum Schutz des Ladungsgutes durchführen22Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)a)Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen, Muster und Vorlagen analysierenb)Skizzen, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, auch rechnergestützt in 2D, anfertigen, auswerten und umsetzen und dabei Gestaltungsprinzipien beachtenc)technische und ökonomische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen4d)Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen, berufsbezogene Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachtene)Fertigungsvorgaben, technische Zeichnungen, Material- und Stücklisten prüfen und anwenden3Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzenb)Hilfsmittel sowie Werk- und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Fertigungsverfahren auswählenc)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützend)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfene)Kleinwerkzeuge, insbesondere zum Schleifen, Polieren, Fassen, Ziselieren oder Bohren, anfertigenf)Kleinwerkzeuge aus Werkzeugstahl härten, anlassen und nachpoliereng)Arbeitsstoffe, insbesondere Säuren und Säuregemische, Laugen, Salze, Gase und Öle, nach Verwendungszweck auswählen, einsetzen und lagern und dabei Betriebs-, Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften beachtenh)Betriebsbereitschaft von Maschinen und Anlagen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten sicherstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und bedieneni)Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentierenj)Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen feststellen und protokollieren sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenk)Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren74Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)a)Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatzmaterialien nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen, zuordnen und handhabenb)Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigenc)Wertverhältnisse von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten25Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)a)eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten erstellenb)schwarzweiße, farbige, perspektivische und technische Zeichnungen, insbesondere von Hand, anfertigenc)Zeichnungen unter Beachtung historischer und zeitgenössischer Formensprache anfertigend)Umsetzung von Entwürfen prüfen und dabei technische Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterische Ideen beachten8e)Detailzeichnungen in mehreren Ansichten anfertigenf)Entwürfe unter Berücksichtigung von individuellen Kundenanforderungen erstellen, optimieren und präsentiereng)Modelle anfertigen und dabei Grundsätze der Gestaltung und Formgebung berücksichtigen26Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)a)Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und sonstige Werkstoffe hinsichtlich ihres Verwendungszweckes nach Art und Eigenschaften unterscheiden und einsetzenb)Metalle schmelzen, nach Vorgabe legieren und in Kokille gießenc)Halbzeuge und Werkstücke spanabhebend bearbeiten, insbesondere feilen, bohren, sägen, aufreiben und fräsend)Halbzeuge und Werkstücke umformen, insbesondere biegen, schmieden, treiben, ziehen, auftiefen und walzene)Halbzeuge und Werkstücke verbinden, insbesondere löten, schweißen, vernieten, verstiften und verschraubenf)Halbzeuge und Werkstücke glühen und temperng)Bestandteile gleicher oder unterschiedlicher Materialien kleben und dabei Verarbeitungsbedingungen und Verarbeitungsrichtlinien beachtenh)Schmuck und Gerät mit Mehrfachlötungen montieren24i)Innen- und Außengewinde schneidenj)Stichelarbeiten an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführenk)Schweißverfahren auswählen und Metalle schweißenl)Gießverfahren auswählen, Formen herstellen und Metall in Form gießen47computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)a)Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Materialien unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählenb)Gestaltungsprinzipien für Schmuck und Gerät einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und dabei funktions-, fertigungs- und montagegerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigenc)2D-Konstruktionen, insbesondere durch Linien, Kurven und geometrische Grundformen, erstellen, Profilkurven konstruieren sowie Bildvorlagen importieren und detail- und maßstabsgetreu nachkonstruieren6d)3D-Konstruktionen erstellen und dabei Volumenkörper generieren und auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Produktionsfähigkeit prüfene)CAD-Konstruktionen visualisieren, insbesondere Edelmetall- und Edelsteinvariationen veranschaulichenf)3D-Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate konvertieren und an Maschinensoftware übermittelng)computergestützte Maschinen einrichten, Materialien bereitstellen und Prozessparameter einstellenh)Modelle und Rohlinge fertigen und dabei Prozesse überwachen, optimieren und dokumentiereni)Modelle und Rohlinge entnehmen, auf Oberflächenqualität, Modellgenauigkeit und Funktion prüfenj)Modelle und Rohlinge nacharbeiten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten68Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8)a)Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Oberflächenbehandlung sowie Beschichtungstechniken unterscheiden und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigenb)Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen sowie auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfenc)Oberflächenbearbeitungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel sowie Beschichtungsmittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereitend)Oberflächen vorbereiten und vorbehandelne)Schleif- und Poliermittel unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes, ihrer Eigenschaften und Reaktionen auswählen, einsetzen und dabei Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen einhaltenf)Oberflächen durch Bürsten verdichteng)Oberflächen manuell und maschinell abziehen, schleifen, polieren und mattierenh)Oberflächen vor Beschädigungen schützeni)Oberflächenfehler und Oberflächenschäden feststellen und behebenj)Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe fachgerecht lagern und entsorgen8k)Metalle thermisch und mit chemischen Hilfsmitteln färben und dabei Umweltschutz- und Gesundheitsvorschriften einhaltenl)galvanische Überzüge herstellen und dabei Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften einhalten39Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9)a)Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungszweck nach Art und Eigenschaften auswählen und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigenb)Fassungen, insbesondere zylindrische und konische Zargenfassungen, anfertigen, montieren und dabei Funktion berücksichtigen8c)Edelsteine hinsichtlich Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, unterscheiden und auswählend)Edelsteine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen210Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10)a)Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen4b)Anforderungen der Kundinnen und Kunden erkennen und diese über Aufwand und Nutzen der Arbeiten informierenc)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren, Umfang der Arbeiten erkennen und Kosten abschätzend)Emaillierarbeiten unterscheiden sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigene)Kundinnen und Kunden über Maßnahmen zur Aufarbeitung, Umarbeitung und Reparatur beratenf)Umarbeitungen durchführeng)Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentierenh)Schmuck oder Gerät an Kundinnen und Kunden übergeben311Anfertigen von Werkzeugen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11)a)Werkzeuge hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unterscheiden und unter ergonomischen Gesichtspunkten individuell anfertigenb)Andrücker, Einreiber, Punzen, Korneisen und Anreißspitzen anfertigenc)Kittstöcke und Spannkloben zurichtend)Stichel richten, anschleifen und polieren912Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12)a)Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften auswählenb)Edelsteine in Fantasieschliff und geometrisch geschliffener Form in Zargen justieren und fassenc)Edelsteine in Facetten- und Cabochonform, insbesondere eckig und in Fantasieformen, durch Antreiben und Einreiben fassend)Edelsteine in Kasten-, Bogen- und Spiegelfassungen fassene)Edelsteine abgedeckt fassenf)Millegriffes an Zargenfassungen aufbringeng)Edelsteine in runder und eckiger Form in Chatonfassungen justieren und fassen2213Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 13)a)Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften auswählenb)Edelsteine in Vor- und Nachverschnitt fassenc)gleich- und auslaufende Fadenfassungen einteilen, bohren und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn und Sechs-Korn fassend)Inkrustationen in verschiedenen Formen anfertigene)Pavé geordnet und ungeordnet mit gleich großen und unterschiedlich großen Steinen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn fassenf)Edelsteine abgedeckt fasseng)Millegriffes an Verschnittfassungen aufbringenh)Modelle mit unterschiedlichen Fassungen für die Abformung zur Serienfertigung verschneiden2514Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 14)a)Edelsteine in Halbzargen, insbesondere Navette und Carrée in Eckwinkeln, fassenb)Karmoisierungen in unterschiedlichen Techniken fassenc)Edelsteine auf einer Seite unterjustieren und durch unterschiedliche Techniken, insbesondere in Kanalfassungen, befestigen2015Nachbereiten von Schmuck (§ 5 Absatz 2 Nummer 15)a)Schmuck thermisch und chemisch abkitten und dabei Eigenschaften der Edelsteine beachtenb)Kittreste lösen und umweltgerecht entsorgenc)Schmuck reinigend)Edelsteine auf Beschädigung und festen Sitz prüfen216Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 16)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Feingehalt und Wert von Metallen und deren Legierungen prüfen und beurteilend)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhaltene)systematische und zufällige Fehler erkennen und behebenf)Störungen und Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung veranlasseng)Zwischenkontrollen und Endkontrollen unter Berücksichtigung von Vollständigkeit, Funktion, Qualität und Unversehrtheit durchführen, Ergebnisse dokumentieren2h)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageni)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigenj)Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragenk)Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führenl)Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren217Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 17)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren2c)Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen, kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigend)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische, auch fremdsprachige, Informationen beschaffen, nutzen und auswertene)Kundenanforderungen ermitteln, mit betrieblichen Leistungsangeboten vergleichen und Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln2f)Präsentationskonzepte anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und umsetzeng)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und bearbeitenh)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren