Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung, Genehmigung und Kennzeichnung von Fahrzeugteilen, die in Serie hergestellt werden, um deren Sicherheit und Konformität mit den Straßenverkehrsvorschriften zu gewährleisten. Sie legt fest, wie solche Teile zugelassen werden und welche Prüfzeichen sie tragen müssen.
Was es regelt
- Die Arten der Genehmigung für Fahrzeugteile (allgemeine Bauartgenehmigung oder Einzelgenehmigung).
- Die Voraussetzungen für die Erteilung einer allgemeinen Bauartgenehmigung an Hersteller.
- Das Verfahren zur Beantragung und Prüfung von Fahrzeugteilen.
- Die Zusammensetzung und Anbringung von Prüfzeichen auf genehmigten Fahrzeugteilen.
Wen es betrifft
- Hersteller von Fahrzeugteilen, die in Serie gefertigt werden.
- Händler und Beauftragte von Herstellern, die Fahrzeugteile im Inland vertreiben.
Eckpunkte
- Die Genehmigung kann für einen Typ (Allgemeine Bauartgenehmigung) oder ein einzelnes Teil (Einzelgenehmigung) erteilt werden.
- Hersteller müssen ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem nachweisen, das auch der Norm EN ISO 9002 entsprechen kann.
- Anträge auf Bauartgenehmigung sind schriftlich oder elektronisch beim Kraftfahrt-Bundesamt einzureichen, zusammen mit einem Gutachten einer Prüfstelle.
- Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden, einem oder zwei Kennbuchstaben (z.B. D für Sicherheitsglas, E für Fahrtschreiber, K für lichttechnische Einrichtungen) und einer Nummer.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren KennzeichnungStand
(+++ Textnachweis ab: 19.11.1998 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom
- April 1998 (BGBl. I S. 747), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
- März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom
- November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, hinsichtlich § 6 Abs. 3 nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
010Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Arten der Genehmigung von Fahrzeugteilen
020Abschnitt 2
Allgemeine Bauartgenehmigung und Prüfzeichen
§ 2Zulässigkeit der Bauartgenehmigung
§ 3Anträge auf Bauartgenehmigung und Prüfung
§ 4Erteilung der Bauartgenehmigung
§ 5Prüfstellen
§ 6Aufgaben der Prüfstelle
§ 7Prüfzeichen
§ 8Verwahrung und Rückgabe der Muster und Unterlagen
§ 9Übereinstimmung der Produktion
§ 10Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Allgemeinen Bauartgenehmigung
030Abschnitt 3
Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung
§ 11Antrag auf Einzelgenehmigung
Gehört eines der in § 22a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Fahrzeugteile nicht zu einem genehmigten Typ, so kann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle (§ 5) bei der nach § 68 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) beantragt werden. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 12Prüfung durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)
§ 13Erteilung der Einzelgenehmigung
Die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) erteilt die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: "Einzelgenehmigung erteilt". Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird das Fahrzeugteil an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung in den Fahrzeugbrief und in den Fahrzeugschein einzutragen und in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen kenntlich zu machen.
§ 14Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Einzelgenehmigung
040Abschnitt 4
Bestandsschutz
§ 15Bisherige Genehmigungen
Allgemeine Bauartgenehmigungen und Einzelgenehmigungen, die vor dem 19. November 1998 erteilt worden sind, bleiben gültig. Die §§ 10 und 14 gelten sinngemäß.
050Abschnitt 5
Schlußvorschriften
§ 16Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1(zu § 3 Abs. 2)Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2146 - 2152) TeileartAnzahl der Muster BemerkungenUnterlagen1.Heizungen (§ 35c StVZO)2Muster; die Prüfstelle kann zusätzliche Muster zur Prüfung anfordern.Je vierfach1.ein Nachweis darüber, daß die Dichtheit des Heizraummantels durch eine Druckprobe mit 3 bar - bei Wärmetauschern mit 2 bar - geprüft worden ist,2.eine Erklärung des Herstellers, daß sämtliche Heizmäntel und Wärmetauscher während der Fertigung einer Druckprobe mit dem Prüfdruck unterzogen werden,3.ein Nachweis darüber, daß der für Heizmäntel und Wärmetauscher verwendete Baustoff bei den im Betrieb auftretenden Höchsttemperaturen ausreichend beständig ist,4.eine ausführliche und leicht verständliche Bedienungsanweisung und - im Falle der Nachrüstung - Einbauanleitung.2.Sicherheitsglas einschließlich Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen (§ 40 Abs. 1 StVZO) 2.1Einscheiben-Sicherheitsglas (Windschutzscheiben)18plane Scheiben 1.100 mm x 500 mm,12zylindrisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm,12sphärisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung.2.2Einscheiben-Sicherheitsglas (andere als Windschutzscheiben)35plane Scheiben 300 mm x 300 mm,15plane Scheiben 1.100 mm x 500 mm,15plane Scheiben 800 mm x 800 mm,15zylindrisch gebogene Heckscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm,15sphärisch gebogene Heckscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung.2.3Normales Verbund-Sicherheitsglas (Windschutzscheiben)50plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustierten Kanten,12Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil geringster Krümmung von Windschutzscheiben herausschneiden,3Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil größter Krümmung von Windschutzscheiben herausschneiden,20plane Scheiben 1.100 mm x 500 mm mit feinjustierten Kanten,6zylindrisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm,6sphärisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung.2.4Normales Verbund-Sicherheitsglas (andere als Windschutzscheiben)50plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustierten Kanten,20plane Scheiben 1.100 mm x 500 mm mit feinjustierten Kanten,6zylindrisch gebogene Heckscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm,6sphärisch gebogene Heckscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung.2.5Vorbehandeltes Verbund-Sicherheitsglas (Windschutzscheiben)60plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustierten Kanten,12Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil geringster Krümmung von Windschutzscheiben herausschneiden, 3 Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil größter Krümmung von Windschutzscheiben herausschneiden,30plane Scheiben 1.100 mm x 500 mm mit feinjustierten Kanten,20zylindrisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm,20sphärisch gebogene Windschutzscheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung.2.6Glasähnliche Stoffe (harte Kunststoffe) Je nach Anwendungsfall6plane Proben 570 mm x 1.170 mm,40plane Proben 300 mm x 300 mm,1plane Probe 25 mm x 300 mm,5plane Proben 100 mm x 356 mm,16plane Proben 25 mm x 180 mm,3plane Proben 40 mm x 130 mm,4plane Proben 100 mm x 100 mm oder46Fertigteile und folgende gleichartig gefertigte Proben1plane Probe 25 mm x 300 mm,5plane Proben 100 mm x 356 mm,16plane Proben 25 mm x 180 mm,3plane Proben 40 mm x 130 mm,4plane Proben 100 mm x 100 mm.2.7Glasähnliche Stoffe (weiche Kunststoffe)30plane Proben 300 mm x 300 mm,5plane Proben 1.000 mm x 500 mm.2.8Doppelscheiben (aus bauartgenehmigten Einzelscheiben) Für jede Dicke und Sicherheitsglasart sowie für jede Kombination und Verbindungsart sind je 10 Scheiben zur Prüfung vorzulegen.2.9Folien5Proben 356 mm x 100 mm,6Proben 300 mm x 300 mm,10Proben 1.170 mm x 570 mm,6Proben 1.200 mm x 600 mm.3.Auflaufbremsen, ausgenommen Übertragungseinrichtungen (§ 41 Abs. 10 StVZO)1Muster; die Prüfstelle kann zusätzliche Muster zur Prüfung anfordern. Die Muster müssen der Serie entsprechen; sie sind ohne Farbbehandlung vorzulegen.Angaben über das Anhänger-Gesamtgewicht, für das die Bremse zugelassen werden soll, ferner folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung:1.Beschreibung der Wirkungsweise der Bremsanlage für jeden Typ und jede Größe, Angabe der vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift),2.entsprechend dem beantragten Genehmigungsumfang,2.1maßstäbliche Zeichnungen der Auflaufeinrichtung, aus der der Typ, die Ausführung(en), die Abmessungen und die Werkstoffe der einzelnen Bauteile ersichtlich sind, Angabe der statischen Stützlast, des vorgesehenen Auflaufwegs und der Wegübersetzung,2.2maßstäbliche Zeichnung(
- en)der Radbremsen, aus der der Typ, die Ausführung(en), die Abmessungen und die Werkstoffe der einzelnen Bauteile ersichtlich sind, Angabe des vorgesehenen Reifenhalbmessers.4.Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO)1Muster; die Prüfstelle kann zusätzliche Muster zur Prüfung anfordern. Die Muster müssen der Serie entsprechen; sie sind ohne Farbbehandlung vorzulegen.Angaben über die Typbezeichnung der zu prüfenden Einrichtung und über die zulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge, die durch die Einrichtungen miteinander verbunden werden sollen, sowie Angabe des D-Wertes und ggf. des zulässigen Gesamtgewichts des Starrdeichselanhängers, bzw. des V-Wertes, der statischen Stütz- bzw. Sattellast und der vorgesehenen Fahrgeschwindigkeit (Betriebsvorschrift), ferner folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung:1.Beschreibung der Einrichtung und ihrer Wirkungsweise für jeden Typ und jede Größe mit Angabe von Hersteller und Typbezeichnung,2.maßstäbliche Zusammenstellungszeichnung für jeden Typ, jede Größe und jede Ausführung mit den Hauptmaßen, Zeichnungen der einzelnen Bauteile und Angaben über die verwendeten Werkstoffe,3.Zeugnis des Herstellers über die Prüfung der Eigenschaften des Werkstoffs entsprechend der vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten besonderen Bedingungen, wenn für tragende Bauteile der Verbindungseinrichtung weder Stahl noch Stahlguß verwendet werden.5.Lichtquellen (§ 49a Abs. 6 § 67 Abs. 10 StVZO und § 22 Abs. 4 und 5 der StVO) Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung über die Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 2 zu 1.5.1Lichtquellen allgemein15Muster5.2Lichtquellen für asymmetrisches Abblendlicht5Muster6.Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50 StVZO) Fahrradscheinwerfer (§ 67 Abs. 3 und 11 StVZO) Zeichnung(
- en)in dreifacher Ausfertigung einschließlich Schnittdarstellung und Vorderansicht der Abschlußscheibe.6.1Scheinwerfer mit Abschlußscheibe aus Glas2Muster6.2Scheinwerfer mit Abschlußscheibe aus Kunststoff2Muster; das Kraftfahrt-Bundesamt kann erforderlichenfalls zusätzliche Muster anfordern.7.Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1 StVZO)jeweils 2 MusterUnterlagen jeweils in dreifacher Ausfertigung (Erläuterungen, Zeichnungen, Ein- oder Anbauanweisungen für die Verbraucher), aus denen eindeutig hervorgeht, in welcher Lage die Fahrzeugteile am Fahrzeug angebracht werden sollen (Abstand und Ausrichtung zur Fahrzeuglängsmittelebene und zur Fahrbahnoberfläche). Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4 StVZO) Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6 StVZO) Parkleuchten (§ 51c StVZO Abs. 1 bis 4) Umrißleuchten (§ 51b StVZO) Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO) Kennleuchten für blaues, rotes und gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO) Rückfahrscheinwerfer (§ 52a StVZO) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 4, 5 und 11 StVZO) Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO) Nebelschlußleuchten (§ 53d StVZO) Fahrtrichtungsanzeiger und Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5 und § 54 StVZO) Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO)8.Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b Abs. 1 und 2, § 66a Abs. 4, § 67 Abs. 3, 4 und 6 StVZO, § 22 Abs. 4 StVO)10MusterUnterlagen jeweils in dreifacher Ausfertigung (Erläuterungen, Zeichnungen, Ein- oder Anbauanweisungen für die Verbraucher), aus denen eindeutig hervorgeht, in welcher Lage die Fahrzeugteile am Fahrzeug angebracht werden sollen (Abstand und Ausrichtung zur Fahrzeuglängsmittelebene und zur Fahrbahnoberfläche).9.Warndreiecke sowie Blinkleuchten und Warnleuchten zur Sicherung haltender Fahrzeuge (§ 53a Abs. 1 und 3, § 53b Abs. 5 StVZO) Zeichnung(
- en)in dreifacher Ausfertigung.9.1Warndreiecke3Muster9.2Blinkleuchten und Warnleuchten4Muster, davon zwei mit Hilfsvorrichtungen, die die fortlaufende Messung der an der Lichtquelle (z.B. Glühlampe) liegenden Spannung während des Betriebs in einfacher Weise sowie die Messung der Batteriespannung bei Geräten mit eigener Spannungsquelle ermöglichen.9.3Blinkleuchten und Warnleuchten mit nicht regenerierbaren Spannungsquellen für jedes Muster nach 9.2 zusätzliche Spannungsquellen der für die Verwendung beabsichtigten Art in der erforderlichen Anzahl (mindestens zwei).10.Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV) Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 FZV)2MusterZeichnung(
- en)in dreifacher Ausfertigung, aus der die Lage der Leuchte(
- n)zum Kennzeichen eindeutig hervorgeht; das Muster der zu prüfenden Beleuchtungseinrichtung muß mit dem Muster des zu beleuchtenden Kennzeichens fest verbunden sein.11.Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (§ 35a Abs. 4 StVZO) Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle anzuwendenden Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den Antrag beizufügen.12.Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 StVZO)2Muster; die Prüfstelle kann zusätzliche Muster zur Prüfung anfordern.Folgende Unterlagen in je dreifacher Ausfertigung:1.Zeichnung(
- en)der Gleitschutzeinrichtung, aus der die Abmessungen aller Einzelteile sowie der gesamten Einrichtung und die Art der Verschlüsse ersichtlich sind und, soweit erforderlich, Beschreibung unterschiedlicher Größen,2.Stückliste aller zur Gleitschutzeinrichtung gehörenden Einzelteile mit vollständiger, normgerechter Werkstoffangabe,3.Beschreibung der Gleitschutzeinrichtung,4.Montageanleitung,5.Größenbezeichnungen der Reifen, auf die sich der Verwendungsbereich erstrecken soll,6.Fotografien der auf ein Rad montierten Gleitschutzeinrichtung, auf denen die Radinnenseite, die Radaußenseite und die Lauffläche erkennbar sind.13.Retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen von Fahrrädern (§ 67 Abs. 7 StVZO)2Muster; die Prüfstelle kann erforderlichenfalls zusätzliche Reifen mit aufgebrachten Streifen oder Streifen für die Speichen als Muster anfordern.Zeichnung(
- en)in dreifacher Ausfertigung.14.Park-Warntafeln (§ 51c Abs. 1, 2 und 5 sowie § 53b StVZO) Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5 StVZO) Zeichnung(
- en)in dreifacher Ausfertigung.14.1Park-Warntafeln2Muster; bei aufgebrachten retroreflektierenden Folien zusätzlich 9 Muster der Folien, Mindestgröße 40 mm x 100 mm.14.2Warnmarkierungen für Hubladebühnen9Muster der aufzubringenden retroreflektierenden Materialien, Mindestgröße 40 mm x 100 mm.15.Lichtmaschinen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 StVZO)2MusterZeichnung(
- en)und Beschreibung der Wirkungsweise in dreifacher Ausfertigung.16.(weggefallen)17.Reifen (§ 36 Abs. 1a StVZO)Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle angewandten Vorschrift und den darin festgelegten Bestimmungen über den Antrag beizufügen.18.Fahrtschreiber (§ 57a StVZO)Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den Antrag beizufügen.19.Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (§ 55 Abs. 3 und 3a StVZO)2 MusterZeichnung(
- en)und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifacher Ausfertigung.
Anlage 2 Teil 1(zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3)Zuständige Prüfstellen für bestimmte Fahrzeugteile und ihre bisher zugeteilten KennbuchstabenFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2153bisher zugeteilter KennbuchstabePrüfstelleTeileart, für die die Prüfstellen bisher zuständig warenDMaterialprüfungsamt-Sicherheitsglas einschließlich Folien zur Aufbringung auf Scheiben von FahrzeugenNordrhein-Westfalen44285 DortmundETÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG-FahrtschreiberIFM – Institut für Fahrzeugtechnik und MobilitätAm TÜV 130519 HannoverFRWTÜV Fahrzeug GmbH-AuflaufbremsenAdlerstraße 7-Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen45307 EssenGStaatliche Materialprüfungsanstalt an der Universität Stuttgart-Sicherheitsgurte-Rückhalteeinrichtungen für Kinder in KraftfahrzeugenPostfach 80 11 4070511 StuttgartKLichttechnisches Institut der Universität Karlsruhe Prüfstelle für Lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen-lichttechnische EinrichtungenKaiserstraße 1276128 KarlsruheLPrüfungskommission für Gleitschutzeinrichtungen beim Kraftfahrt-Bundesamt-Gleitschutzeinrichtungen24932 FlensburgMTÜV AUTOMOTIVE GMBH Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland Bereich München-Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen-AuflaufbremsenDaimlerstraße 11-Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn85748 GarchingNDEKRA Typprüfstelle/ Technischer Dienst der DEKRA Automobil AG-Heizungen-Gleitschutzeinrichtungen-Scheiben aus SicherheitsglasBernhardstraße 62-Auflaufbremsen01187 Dresden-Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen -Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen - Einsatzhorn -Sicherheitsgurte -Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen -Fahrtschreiber und KontrollgeräteSPrüfstelle für Fahrzeugteile im Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und Fahrzeugmotoren-HeizungenPfaffenwaldring 1270569 Stuttgart
Anlage 2 Teil 2(zu § 7 Abs. 3)Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2154)weiterhin gültiger Kennbuchstabe, der nicht mehr zugeteilt wirdPrüfstelleTeileart, für die die Prüfstelle zuständig war; Grund für die aufgehobene ZuständigkeitATechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV Berlin-Brandenburg e.V.Beiwagen von Krafträdern;Talle anderen Technischen Prüfstellen für den KraftfahrzeugverkehrBeiwagen müssen nicht mehr in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein.BPhysikalisch-Technische Bundesanstalt in BraunschweigFahrtschreiber; die Zuständigkeit wurde auf die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen übertragen (Kennbuchstabe E).CTechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Technischen Universität Berlin in Berlin-Charlottenburg- Heizungen- Auflaufbremsen- Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen;Übernahme durch DEKRA e.V.
Anlage 3(zu § 7 Abs. 1)Muster für das PrüfzeichenFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2155 1.... (nicht darstellbare Wellenlinie) K 10833Beispiel für ein Genehmigungszeichen an einer lichttechnischen Einrichtung2.... (nicht darstellbare Wellenlinie) FM 1196Beispiel für ein Genehmigungszeichen an einer Auflaufeinrichtung mit Zugeinrichtung3.... (nicht darstellbare Wellenlinie) K S3 31485Beispiel für ein Genehmigungszeichen an einer zusätzlichen zentralen Bremsleuchte der Kategorie "S3"