Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphäre
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung auf der Insel Rügen fest, die zusammen als "Biosphärenreservat Südost-Rügen" bezeichnet werden. Sie dient dem Schutz und der Entwicklung dieser einzigartigen Natur- und Kulturlandschaft.
Was es regelt
- Die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet.
- Die genaue Beschreibung und Abgrenzung des Biosphärenreservats Südost-Rügen.
- Den Schutzzweck für das Landschaftsschutzgebiet und die Naturschutzgebiete.
- Die Gliederung des Biosphärenreservats in verschiedene Schutzzonen (I, II, III).
Wen es betrifft
- Alle Personen, die sich im Bereich des Biosphärenreservats Südost-Rügen aufhalten oder dort Land besitzen.
- Behörden, die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig sind.
Eckpunkte
- Das Biosphärenreservat umfasst die Jungmoränen- und Küstenlandschaft von Südost-Rügen mit Mönchgut, der Granitz, der Umgebung von Putbus und dem Rügischen Bodden einschließlich der Insel Vilm.
- Der Schutzzweck beinhaltet den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Kulturlandschaft, die Erhaltung der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes sowie die Erforschung der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Landschaft.
- Das Gebiet ist in Schutzzone I (Kernzone), Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) und Schutzzone III gegliedert.
- Die Schutzzone I ist Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung und umfasst unter anderem die Insel Vilm und Teile der Küstenrandzone der Granitz.
Gesetzestext
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen"StandGeändert durch § 10 Sa
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
Anhang EV +++) Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. f EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
EingangsformelAuf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet:
§ 1Festsetzung
In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden auf der Insel Rügen Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen" festgesetzt.
§ 2Flächenbeschreibung und Abgrenzung
§ 3Schutzzweck
§ 4Schutzzonen
- Die O- und SO-Grenze verläuft am Fuße des Schafsberges (Feldweg und Minikliff) bis R 541484, H 602272, südostwärts entlang der Westgrenze des Siedlungsgeländes bis R 541492, H 602254 am Boddenufer; die S- und SO-Grenze bildet eine 100 m seewärts uferparallele Linie in der Hagenschen Wiek. f)Nordperd: Im N am Fuße des Kliffs bei R 541870, H 602453 beginnend, verläuft die Grenze rechtwinklig zur Uferlinie bis 100 m seewärts (R 541879, H 602468); von dort parallel zur Küste im Uhrzeigersinn um das Göhrensche Höft herum bis R 541843, H 602359; von dort rechtwinklig zur Uferlinie bis R 541838, H 602370 an der Küste. Hier ein bereits bestehendes NSG "Trockenrasen und Kliffranddüne" einschließend mit den weiteren Eckkoordinaten: R 541836, H 602383; R 541852, H 602392; R 541865, H 602388; R 541870, H
- Weiter ostwärts entlang der Grenze Siedlungsfläche - Hangwald bis R 541909, H 602396; von dort nach N und NW entlang der Waldgrenze dem Weg folgend unter Abschneidung der Höhe 60,7 bis an den Steilhang bei R 541886, H
- Weiter nordwestwärts entlang der Südgrenze des Steilhangwaldes bis zum Ausgangspunkt. g)Göhrener Litorinakliff und Baaber Heide: im NO bei R 541583, H 602545 beginnend verläuft die Grenze süd- und ostwärts entlang der Straße Baabe - Göhren (F 196); bei R 541696, H 602437 südwärts entlang des Waldweges bis zur Wald- und Gemeindegrenze Göhren/Middelhagen, dieser westwärts folgend bis R 541525, H 602426, weiter nach N an den Waldrand (R 541421, H 602435), diesem nach NW folgend entlang des Wald-Feldweges bis an den Entwässerungsgraben bei R 541482, H 602453, daran entlang nach N bis an die Gemeindegrenze Baabe/Middelhagen bei R 541486, H
- Dieser ostwärts folgend bis an die Waldgrenze nach N abbiegend entlang der Gemeindegrenze Baabe/Göhren bis zur Straße von Baabe zur Baaber Bek, hier nach O schwenkend entlang der Gemeinde- und Ortslagengrenze von Baabe bis an den Ausgangspunkt an der F 196 zurück. h)Having und Reddevitzer Höft: Im NO verläuft die Grenze vom Auslauf der Baaber Bek bei R 541560, H 602525 nach S am äußeren Deichfuß bis an den Fuß des Hochlandkerns am Hohlweg nach Alt-Reddevitz; von hier nach O am Fuß des Hochlandes entlang bis zum Alt-Reddevitz/Herzogsgrab-Weg, weiter entlang des Hohlweges westlich der Mülldeponie bis R 541500, H 602379; von hier westwärts entlang der 20-m-Höhenlinie bis an die Kliffkante im NW des Zeltplatzes Alt-Reddevitz (R 541400, H 602378); westwärts weiter an der oberen Steilhangkante entlang unter Einschluß des Waldgebietes am Reddevitzer Höft, letzteres an der Steilhangkante umfahrend und weiter ostwärts bis zu dem Gehöft bei R 541238, H 602254; von hier rechtwinklig zur Uferlinie bis 100 m vor der Küste bei R 541248, H 602244 verlaufend. Seeseitig führt die NSG-Grenze von dort nach W parallel zum Ufer (100 m Abstand) bis zum Reddevitzer Höft (R 540959, H 602162); von dort nordwärts in gerader Linie bis R 540969, H 602352 südöstlich Neu Reddevitz 100 m vor der Küste; von hier rechtwinklig zur Uferlinie bis zur oberen Kliffkante (R 540980, H 602355); nach S und O entlang der Steilhangkante des Neu-Reddevitzer Höfts bei R 541045, H 602327, hier nach N abbiegend und entlang der Kliffkante bis R 541130, H 60246; von hier entlang der W- und N-Grenze des Gobbiner Burgwall-Waldes bis R 541147, H 602438, weiter nach W entlang der Acker-Grünlandgrenze und deren gedachter Verlängerung bis zur SO-Ecke des Waldstückes bei R 541090, H 602438; dessen S- und W-Grenze folgend bis R 541077, H 602453, von hier in gerader Linie nach NO bis an den Feldweg bei R 541098, H 602498, weiter nach W bis R 541082, H 602507, von dort nach NO bis R 541098, H 602526, hier nach O abbiegend bis R 541112, H 602518, weiter nach SW bis an den Waldrand bei R 541100, H 602497, diesem und der gedachten Verlängerung über den Höhenkamm bis an die Acker-Röhrichtgrenze bei R 541146, H 602475 folgend, von dort nach NO entlang dieser Grenze (Kliffkanten, Acker-Röhrichtgrenze, Waldrand) bis zum Punkt R 541230, H 602515 an der Lanckener Bek, diese in gerader Linie nach O überquerend bis an die Seedorfer Dorfstraße (R 541253, H 602515). Die Ortslage Seedorf nach S und O umfahrend verläuft die Grenze weiter entlang des Waldrandes am Weißen Berg bis R 541273, H 602514, nach N weiter entlang des Waldweges bis R 541273, H 602532, dort nach O abbiegend bis R 541332, H 602540, weiter südwärts entlang des Westrandes des Waldstückchens bis R 541331, H 602528, von dort weiter nach O bis R 541368, H 602531 am Nordrand des Steilhangwaldes, weiter nach N bis R 541371, H 602541, von dort ostwärts bis R 541383, H 602541, nach N bis R 541382, H 602552, weiter nach NW bis R 541368, H 602572, ostwärts bis R 541380, H 602575, weiter nach SO bis an den Feldweg bei R 541402, H
- Von hier folgt die NSG-Grenze dem Weg, der das Waldstück westlich von Moritzdorf durchquert, bis an den Hohlweg bei R 541435, H 602547; nach S dem Weg zur Gaststätte Moritzburg folgend führt die Grenzlinie südlich daran vorbei und erreicht an der Südgrenze der Ortslage Moritzdorf das Westufer der Baaber Bek bei R 541454, H 602527, von hier zum Ausgangspunkt am Ostufer der Baaber Bek verlaufend. 2.NSG Neuensiener und Selliner See mit den Teilflächen:a)Westufer des Selliner Sees: Die NSG-Grenze quert die Baaber Bek bei H 602545, verläuft am Westufer nach N bis R 541468, H 602566, von dort westwärts bis an die Acker-Grünlandgrenze, diese nordwärts bis an die Straße Moritzdorf - Altensien bei R 541447, H 602630, diese weiter bis Altensien, hier am östlichen Ortsrand vorbei und entlang der Straße Altensien - Sellin bis R 541395, H 602787; von hier weiter nach O entlang der Bebauungs- und Gartenlandgrenze südlich der Bäderstraße F 196 bis R 541452, H 602781 am Nordufer des Sees. Von hier verläuft die NSG-Grenze nach S seeseitig im Abstand von 50 - 150 m vom Ufer bis zum Ausgangspunkt an der Baaber Bek zurück. b)Neuensiener See: Die NSG-Grenze verläuft von der Seedorfer Brücke nach NW an der Acker-Grünlandgrenze entlang bis zum Deich, von dort weiter am Entwässerungsgraben entlang bis R 541134, H 602627; weiter unmittelbar nördlich des Gehöftes Zarnekow vorbei direkt nach W bis R 541102, H 602627, dann den Fußweg entlang (zunächst nach NO, dann nach NW an der Acker-Grünlandgrenze) bis R 541095, H
- Von hier führt die NSG-Grenze direkt nach N zum nächsten Graben, diesen dann entlang nach ONO bis an den Weg von Lancken-Granitz zum Schöpfwerk, 150 m diesen Weg entlang bis zum Wirtschaftsweg nach SW und diesen bis zum nächsten Graben, dann den Graben entlang bis R 541156, H 602666 nach SO. Von hier verläuft die Grenze gerade nach NO bis R 541170, H 602676 an den o.g. Schöpfwerksweg und diesen entlang bis zum Deich, der nach O verlaufend die N-Grenze des Gebietes bildet bis R 541287, H 602687, wo er in den Wirtschaftsweg nach Neuensien übergeht. Dieser Weg und weiterhin die Acker-Grünlandgrenze, später die Neuensiener-Seedorfer Landstraße bilden die O-Grenze des NSG bis zur o.g. Seedorfer Brücke. c)Hügel bei Neuensien: Das NSG wird durch folgende Koordinaten begrenzt: R 541341, H 602632; R 541335, H 602617; R 541320, H 602623; R 541325, H
- 3.NSG GranitzDie Grenze des NSG verläuft vom östlichen Ortsende von Binz bei R 541080, H 603070 nordwärts bis 100 m vor der Küste, von hier ostwärts parallel zur Uferlinie bis R 541468, H 603008, von dort senkrecht zur Uferlinie bis an den Strand und entlang der unteren Steilhangkante bis R 541542, H 602907 den Steilhang empor bis an die Siedlungsgrenze, dieser im NW von Sellin folgend entlang des Friedhofes bis R 541475, H
- Weiter westwärts folgt die Grenze dem Waldweg und der Waldrand, der bei R 541407, H 602844 auf die Kleinbahnlinie nach Binz trifft, dieser folgend bis R 541250, H 602877, dann weiter am Waldrand entlang bis an die Straße von Lancken-Granitz zum Jagdschloß Granitz, dann weiter der Gemeindegrenze Binz/Lancken-Granitz und später dem Waldrand folgend unter Einschluß dreier in unmittelbarer Nähe des Waldrandes gelegener Kesselmoore bis an die F 196 und diese bis R 540946, H 602720 entlang. Von diesem Punkt schwenkt die Grenze nach N entlang des Waldrandes bis R 540954, H 602775, weiter nach NO durch den Hohlweg und entlang der Gemeindegrenze Zirkow/Binz, bis diese auf die Straße nach Binz bei R 540985, H 602880 trifft; dieser folgt die NSG-Grenze nordwärts. Ab R 541001, H 602906 verläuft sie an der Linie Bungalow-Siedlung/Waldrand bis R 541040, H 602965, weiter nach NO entlang des Waldrandes, das Siedlungsgebiet bei R 541075, H 603012; R 541055, H 603004; R 541056, H 603018; R 541034, H 603022 umfahrend; weiter bis an die Ortsgrenze von Binz bei R 541009, H 602995, dieser nach N entlang des Waldrandes bis R 541028, H 603070, hier nach O abbiegend entlang der Grenze Ortslage Binz/Waldrand bis zum Ausgangspunkt am östlichen Ortsende von Binz. 4.NSG Quellsumpf Ziegensteine bei Groß StresowIm O werden die Ziegensteine eingeschlossen, die S-Grenze bildet der Waldrand bis R 540879, H 602590, von dort nordwärts am Waldrand entlang bis R 540879, H 602604 und von hier den Waldweg Stresow-Ziegensteine zum Ausgangspunkt zurück. 5.NSG Goor-Muglitz mit den Teilflächena)Muglitzer Boddenufer: Das NSG erstreckt sich am Boddenufer zwischen R 540614, H 602440 und R 540686, H
- Landseitige Begrenzung ist der Uferweg Muglitz/Stresow, seeseitig ist es eine uferparallele Linie im Abstand von 100 m zum Ufer. b)Freetzer Niederung und Goor: Im O verläuft die NSG-Grenze rechtwinklig zum Boddenufer bei R 540573, H 602442 bis 100 m vor der Küste, weiter in uferparalleler Linie bis R 540330, H 602463, von dort in gerader Linie auf das Ufer zu und weiter nordostwärts entlang der Grenze des bebauten Geländes bis R 540343, H
- Von hier schwenkt die NSG Grenze nach O südlich des Friedhofes entlang des Waldrandes bis Kollhof (R 540475, H 602472); von dort in gerader Linie nach NO einen Entwässerungsgraben querend bis an einen zweiten bei R 540480, H 602481; diesem nach O folgend und bei R 540488, H 602484 ost-nordostwärts entlang eines Grabens und in gerader Linie bis an die SO-Grenze der Siedlung Freetz und den Waldrand (R 540508, H 602496). Weiter verläuft die Begrenzung nach SO entlang des Waldrandes bis R 540533, H 602479, von hier im rechten Winkel zum Waldrand dem Wirtschaftsweg folgend bis R 540517, H 602477; von hier nach SW den Kopfweidengraben entlang bis an die Acker-Grünlandgrenze bei R 540514, H 602469, von hier der oberen Kliffkante in Richtung Muglitzer Ort folgend bis zum Ausgangspunkt. 6.NSG Wreechener SeeIm Osten verläuft die NSG-Grenze vom Ortsausgang Wreechen entlang der Straße nach Neukamp bis R 459529, H 602395; von hier westwärts abbiegend entlang der Grünland-Siedlungsgrenze bzw. der Acker-Grünlandgrenze bis R 459413, H 602232, von hier das Grünland in nördlicher Richtung querend, bei R 459412, H 602241 der Acker-Grünlandgrenze nach ONO bis R 459449, H 602255 folgend und von hier nach N bis an die Siedlung Glowitz. Weiter führt die Reservatsgrenze südlich und östlich um die Ortschaft herum, verläuft dann nach NO entlang der oberen Kliffkante bis R 459486, H 602305, führt dann nach N und später nach W und wieder N entlang der Acker-Grünlandgrenze bis an den Weg (R 459437, H 602343), der in N-S Richtung eine vom Seeufer vorspringende Wiesenniederung quert. Die Grenze folgt dem Weg ca. 80 m, verläuft dann weiter nach O, NO und später wieder O entlang der Acker-Grünlandgrenze bis R 459492, H 602397; von hier in östlicher Richtung einen Graben und eine schmale Grünlandsenke bis R 459505, H 602400, weiter nach S schwenkend entlang des Wirtschaftsweges bis an das Kliff bei R 459503, H 602381; von hier der oberen Kliffkante folgend zum Ausgangspunkt zurück (südlicher Ortsausgang von Wreechen). 7.NSG Insel VilmSiedlungsbereich, Hafen und Hafenzufahrt.
§ 5Gebote
§ 6Verbote
§ 7Ausnahmen
§ 8
§ 9Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei 1.Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Gewässer und sonstiger öffentlicher Anlagen und Einrichtungen, 2.Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen, 3.der Aufstellung von Bauleitplänen.
§ 10Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
§ 11Vorrang dieser Verordnung
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
§ 12Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
SchlußformelDer Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Anlage(Inhalt: nicht darstellbare Karte, Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1471)
Anhang EVAuszug aus Artikel 3 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18.9.1990 (EinigVtrVbg) (BGBl. II 1990, 885, 1239) Artikel 3 Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ... 1.bis 29. ... Zu Kapitel XII (Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) 30.a)bis
- e)... f)Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen" vom 12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1471 des Gesetzblattes) g)bis
- n)... mit folgender Maßgabe:Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesverkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verordnungen zu berücksichtigen. ...