Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berichterstattung über Emissionen aus Brennstoffen für die Jahre 2021 und 2022, um die Anforderungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu konkretisieren. Sie legt fest, wie Brennstoffemissionen zu überwachen, zu ermitteln und zu berichten sind.
Was es regelt
- Die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen.
- Die Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Emissionsermittlung.
- Die Inhalte und Fristen für Emissionsberichte.
- Die Vermeidung von Doppelerfassungen und Doppelbelastungen bei Emissionen.
Wen es betrifft
- Verantwortliche, die Brennstoffe im Sinne des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr bringen.
- Einlagerer und Steuerlagerinhaber im Zusammenhang mit Brennstoffen.
Eckpunkte
- Für 2021 und 2022 ist kein Überwachungsplan erforderlich.
- Brennstoffemissionen sind vollständig, konsistent und mit Integrität der Daten zu überwachen, zu ermitteln und zu berichten.
- Der Emissionsbericht ist bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen und muss die in Anlage 2 genannten Angaben enthalten.
- Die Verifizierung der Angaben in den Emissionsberichten für 2021 und 2022 entfällt.
Gesetzestext
verordnung 2022Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022HinweisGeändert durch Art. 2 V v. 20.2.2023 I Nr. 47
(+++ Textnachweis ab: 24.12.2020 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Absatz 5 und des § 7 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), von denen § 7 Absatz 4 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
- November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich und Zweck§ 2Begriffsbestimmungen Abschnitt 2Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)§ 3Entbehrlichkeit des Überwachungsplans Abschnitt 3Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)§ 4Allgemeine Grundsätze§ 5Ermittlung von Brennstoffemissionen§ 6Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen§ 7Berichterstattung§ 8Berichterstattungsgrenze§ 9Aufbewahrung von Unterlagen und Daten§ 10Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes§ 11Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Abschnitt 4Schlussbestimmungen§ 12Inkrafttreten Anlage 1 (zu den §§ 5, 6, 10 und 11)Ermittlung der BrennstoffemissionenAnlage 2 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11)Mindestinhalt eines jährlichen EmissionsberichtsAnlage 3 (zu § 11)Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich und Zweck
Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Sie ist beschränkt auf die Konkretisierung der Anforderungen der §§ 6 und 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Periode 2021 und 2022.
§ 2Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der Brennstoffemissionshandelsverordnung die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;1a.Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung:die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juni 2022 (BGBl. I S. 927) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;2.Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom
- September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;2a.Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung:die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung;3.Berechnungsfaktoren:die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter Heizwert, Emissionsfaktor und Umrechnungsfaktor;4.Heizwert (Hi):die bei vollständiger Verbrennung eines Brennstoffs mit Sauerstoff unter Standardbedingungen als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge abzüglich der Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfs;5.Emissionsfaktor (EF):Parameter zur Angabe, wieviel Kohlendioxid je Energiemenge eines Brennstoffs bei der vollständigen Umsetzung mit Sauerstoff emittiert werden kann auf der Grundlage des Nationalen Inventarberichts 2020 und den darin enthaltenen Daten für 2018;6.Umrechnungsfaktoren:die in Anlage 1 Teil 4 aufgeführten Parameter zur Umrechnung von physikalischen Einheiten (u. a. Dichte, Energie);7.Standardwerte:die in Anlage 1 Teil 4 vorgegebenen Werte zur Emissionsermittlung;8.Brennstoffe:die in Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe;9.Bioenergieanteil:das Verhältnis der aus Biomasse stammenden Energiemenge zur Gesamtenergiemenge eines Brennstoffs, der nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in einem Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde, ausgedrückt als Bruchteil;10.Biomasseanteil:das Verhältnis des aus Biomasse stammenden Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil, wie er in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom
- Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; L 118 vom 6.5.2019, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen ist.
020Abschnitt 2
Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)
§ 3Entbehrlichkeit des Überwachungsplans
Für die Periode 2021 und 2022 entfallen die Pflichten nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans oder eines vereinfachten Überwachungsplans.
030Abschnitt 3
Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
§ 4Allgemeine Grundsätze
§ 5Ermittlung von Brennstoffemissionen
§ 6Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
- Dezember 2020 geltenden Fassung und2.der anerkannte Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 2021 an die Stelle des anerkannten Nachweises nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der am
- Dezember 2020 geltenden Fassung.Falls im Berichtsjahr 2022 anerkannte Nachweise nach § 14 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am
- Dezember 2020 geltenden Fassung oder nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der am
- Dezember 2020 geltenden Fassung vorhanden sind, werden sie im Berichtsjahr 2022 als gleichberechtigt anerkannt.
§ 7Berichterstattung
§ 8Berichterstattungsgrenze
Eine Pflicht des Verantwortlichen zur Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes besteht nicht, soweit im Laufe eines Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr gebracht werden, die vor Anwendung der §§ 6, 10 und 11 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen können.
§ 9Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
§ 10Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
§ 11Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
040Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 12Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1(zu den §§ 5, 6, 10 und 11)Ermittlung der Brennstoffemissionen(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3021 - 3022) Teil 1 Ermittlung der berichtspflichtigen BrennstoffemissionenDie Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel: Erläuterung der Abkürzungen: EBrennstoff_BEHGdie Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 10 und 11 abzugsfähigen Brennstoffemissionen;EBrennstoff_inVerkehr ,kdie Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff (
- k)entfallenden Brennstoffemissionen;EBrennstoff_Doppelerfassung ,kdie nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k);EBrennstoff_Doppelbelastung ,kdie nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k). Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet. Teil 2 Methode zur Berechnung der Emissionen aus einem in Verkehr gebrachten BrennstoffDie Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel: Erläuterung der Abkürzungen: Mengedie nach § 5 Absatz 2 ermittelte Brennstoffmenge. Teil 3 Berechnung von abzugsfähigen Brennstoffemissionen1.Die nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach folgender Formel: Erläuterung der Abkürzungen: MengeBrennstoff_erneut_in_Verkehrdie nach § 5 Absatz 2 und § 10 ermittelte Brennstoffmenge. 2.Die nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs berechnet sich nach folgender Formel: Erläuterung der Abkürzungen: MengeBrennstoff_EU-ETSidie im Kalenderjahr zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (
- i)gelieferte Brennstoffmenge;BiomasseanteilEU-ETSider in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (
- i)anerkannte Biomasseanteil. Teil 4 Standardwerte zur Berechnung von BrennstoffemissionenNummerBrennstoffNomenklaturUmrechnungsfaktorHeizwertHeizwertbezogener Emissionsfaktor1Benzin ohne E 852710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 50Dichte: 0,755 t/1000 l43,5 GJ/t0,0731 t CO2/GJ2Flugbenzin2710 12 31Dichte: 0,72 t/1000 l44,3 GJ/t0,070 t CO2/GJ3Gasöl3aGasöl als Kraftstoff (Diesel)2710 19 43 bis 2710 19 48,2710 20 11 bis 2710 20 19Dichte: 0,845 t/1000 l42,8 GJ/t0,074 t CO2/GJ3bGasöl zu Heizzwecken (Heizöl EL)2710 19 43 bis 2710 19 48,2710 20 11 bis 2710 20 19Dichte: 0,845 t/1000 l42,8 GJ/t0,074 t CO2/GJ4Heizöl4aHeizöl als Kraftstoff(Heizöl S)2710 19 62 bis 2710 19 68,2710 20 31 bis 2710 20 391 t/t39,5 GJ/t0,0799 t CO2/GJ4bHeizöl zu Heizzwecken(Heizöl S)2710 19 62 bis 2710 19 68,2710 20 31 bis 2710 20 391 t/t39,5 GJ/t0,0799 t CO2/GJ5Flüssiggas5aFlüssiggas als Kraftstoff2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 191 t/t45,7 GJ/t0,0663 t CO2/GJ5bFlüssiggas zu Heizzwecken2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 191 t/t45,7 GJ/t0,0663 t CO2/GJ6Erdgas2711 11, 2711 213,2508 GJ/MWh1 GJ/GJ0,056 t CO2/GJ Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 beruht auf der Formel 3,6 GJ/MWh * 0,903 GJ/GJ.
Anlage 2(zu den §§ 6, 7, 10 und 11)Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3023 - 3024) Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten: 1.Allgemeine Angaben a)Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,b)Ansprechpartner/in,c)Berichtsjahr,d)zuständiges Hauptzollamt unde)Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen des zuständigen Hauptzollamtes.2.Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr a)berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 undb)die Gesamtemissionen der nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähigen Bioenergiemenge in Tonnen CO2.3.Angaben zu den jeweils in Verkehr gebrachten Brennstoffen a)Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,b)Stoffmenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,c)Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des in Verkehr gebrachten Brennstoffs,d)nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähige Bioenergiemenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Giga-Joule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,e)die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,f)die Gesamtemissionen aus Bioenergie in Tonnen CO2 undg)für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Stoffmenge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.4.Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 10 dieser Verordnung a)Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,b)jeweilige Stoffmenge des Brennstoffs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,c)Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,d)die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,e)Nachweise nach § 10 Absatz 3 undf)im Fall des § 10 Absatz 4 Nachweise des Verwenders.5.Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 11 dieser Verordnung a)Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,b)Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,c)Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,d)Stoffmenge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,e)Stoffmenge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,f)Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,g)Nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs in Prozent,h)Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder -befreiung nach dem Energiesteuergesetz unterliegt, sowie ggf. eine entsprechende Aufteilung der Mengen,i)Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs in Tonnen CO2,j)Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 undk)Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.6.Nachweisführung nach § 5 Absatz 4 – Angaben des Steuerlagerinhabers a)Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde,b)Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes,c)Art des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs,d)Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowiee)Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestandes.
Anlage 3(zu § 11)Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3025) Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 11 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen: 1.Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,2.Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,3.Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,4.Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,5.Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs,6.die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs: a)Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres,b)Anfangsbestand des Brennstoffs am
- Januar des Kalenderjahres,c)Endbestand des Brennstoffs am
- Dezember des Kalenderjahres,d)nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent,e)Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und der steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten Brennstoffmengen,f)im Kalenderjahr tatsächliche eingesetzte Brennstoffmenge,g)Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen Anteil,7.Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung,8.im Falle einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Einsatzes der Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr,9.Methodik der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardmethodik, Massenbilanzmethodik oder kontinuierliche Emissionsmessung). Angaben, die im EU-Emissionshandel berichts- und verifizierungspflichtig sind, müssen mit dem verifizierten Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes übereinstimmen.