Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin, einschließlich der Dauer, der Inhalte und der Abschlussprüfung. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, basierend auf einem Ausbildungsrahmenplan.
- Die Struktur und die Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin.
- Ausbildungsbetriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Die Ausbildung umfasst berufsprofilgebende sowie integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Auszubildende müssen einen Ausbildungsplan erhalten, der auf dem Ausbildungsrahmenplan basiert.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-ElektronikerinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausb
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2020 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt von Teil 1§ 8Prüfungsbereich von Teil 1§ 9Inhalt von Teil 2§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2§ 11Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur§ 12Prüfungsbereich Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen§ 13Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 18Inkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des IT-System-Elektronikers und der IT-System-Elektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- Februar 2020 (BGBl. I S. 290),2.in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom
- Februar 2020 (BGBl. I S. 250) und3.in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom
- Februar 2020 (BGBl. I S. 280).
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereich von Teil 1
§ 9Inhalt von Teil 2
§ 10
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur,2.Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen,3.Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 11Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur
§ 12Prüfungsbereich Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen
§ 13Prüfungsbereich Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: Arbeitsplatzes mit ][Element: ][Text: 20 Prozent,]-->Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit20 Prozent,
- ][Text: von IT-Systemen und von deren][Element: ][Text: Infrastruktur mit ][Element: ][Text: 50 Prozent,]-->Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur mit50 Prozent,
- ][Text: IT-Geräten, IT-Systemen und][Element: ][Text: IT-Infrastrukturen mit ][Element: ][Text: 10 Prozent,]-->Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen mit10 Prozent,
- ][Text: Systemen und Betriebsmitteln][Element: ][Text: an die Stromversorgung mit ][Element: ][Text: 10 Prozent sowie]-->Anbindung von Geräten,Systemen und Betriebsmittelnan die Stromversorgung mit10 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
030Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum Informations- und Telekommunikationssystem-Elektroniker/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Elektronikerin, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 18Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin(Fundstelle: BGBl. I 2020, 273 - 279) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwendenb)Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auftrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Möglichkeiten abstimmenc)Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegend)Termine planen und abstimmen sowie Terminüberwachung durchführene)Probleme analysieren und als Aufgabe definieren sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilenf)Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzeng)Aufgaben im Team sowie mit internen und externen Kunden und Kundinnen planen und abstimmenh)betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungsprozesse berücksichtigeni)eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurchführung im Team reflektieren und bei der Verbesserung der Arbeitsprozesse mitwirken122Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichenb)Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie Zielgruppen unterscheidenc)Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren sowie Sachverhalte präsentieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe anwendend)Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützene)Informationsquellen auch in englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten und für die Kundeninformation nutzen3f)Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninteressen berateng)Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestaltenh)Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben präsentieren23Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Einsatzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilenb)Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spezifikationen und Konditionen vergleichen10c)technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen aufzeigend)Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen54Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentierenb)Programmiersprachen, insbesondere prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen, unterscheiden5c)systematisch Fehler erkennen, analysieren und behebend)Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer Programmiersprache erstellene)Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisieren und speichern sowie Abfragen erstellen75Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren4b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentierenc)im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen86Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhaltenb)Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysieren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, abstimmen, umsetzen und evaluieren6c)Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspotenziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Kriterien einschätzend)Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderungen an die IT-Sicherheit und an den Datenschutz beratene)Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen67Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vorgaben dokumentierenb)Leistungserbringung unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kontrollierenc)Veränderungsprozesse begleiten und unterstützend)Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen einweisene)Leistungen und Dokumentationen an Kunden und Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle anfertigenf)Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten78Installieren und Konfigurieren von IT-Geräten und IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)IT-Geräte und Komponenten für IT-Systeme auswählenb)IT-Geräte und IT-Systeme nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben montieren und aufstellen, insbesondere durch Zuhilfenahme von Planungsunterlagenc)Leitungen konfektionieren sowie IT-Geräte und Komponenten verbinden8d)IT-Geräte und IT-Systeme konfigurieren, anpassen und in Betrieb nehmen sowie Funktionen von Schnittstellen und Übertragungswegen prüfen und dokumentierene)IT-Geräte und Komponenten in bestehende Netze und Infrastrukturen nach Vorgaben, insbesondere nach den Planunterlagen, sowie nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben integrieren und Dokumentation erstellenf)Einrichtungen zur IT-Sicherheit aufbauen, installieren, prüfen und in Betrieb nehmen89Installieren von Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Netzwerkkomponenten unterscheiden und auswählenb)Netzwerkkomponenten nach Vorgaben einbauen und in Betrieb nehmen2c)Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssysteme unterscheiden und auswählend)Netzwerkinfrastrukturen nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben aufbauen, installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbesondere durch Zuhilfenahme von Planunterlagene)Netzwerkinfrastruktur in bestehende IT-Systeme integrieren und in Betrieb nehmenf)Übertragungssysteme nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben aufbauen, installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbesondere durch Zuhilfenahme von Planunterlageng)Netzwerk- und Übertragungskomponenten installieren, konfigurieren und in Betrieb nehmenh)Hardware- und Software-Systeme zur IT-Sicherheit in Netzwerken implementieren1410Planen und Vorbereiten von Service- und Instandsetzungsmaßnahmen an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Leistungsmerkmale prüfen und beurteilenb)Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen planen, den jeweiligen Aufwand schätzen und Planungen dokumentierenc)bei der Erstellung von Wartungsverträgen mitwirkend)Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler eingrenzen und Vorschläge zur Störungsbeseitigung unterbreitene)geeignete Test- und Diagnoseverfahren auswählen und einsetzenf)Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und Dokumentation erstellen511Durchführen von Service- und Instandsetzungsarbeiten an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen prüfenb)vorbeugende Instandhaltung durchführen3c)Serviceleistungen und Wartungsmaßnahmen nach den geltenden Vorschriften, Normen und betrieblichen Vorgaben durchführend)Test- und Diagnoseverfahren nutzen und Ergebnisse auswertene)Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen und einzelnen Komponenten prüfenf)Ursachen von Störungen eingrenzeng)Störung von IT-Geräten und IT-Systemen und einzelnen Komponenten beseitigen, insbesondere Hardwarekomponenten austauschen und einstellen, sowie Software installieren und konfigurierenh)Störungen in Netzwerkinfrastrukturen erkennen und behebeni)erbrachte Leistungen dokumentieren und zur Abrechnung bereitstellen812Auftragsabschluss und Unterstützung von Nutzern und Nutzerinnen im Umgang mit IT-Geräten und IT-Systemen und mit deren Infrastruktur (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)an der Planung und Vorbereitung von Produktschulungen mitwirkenb)Nutzer und Nutzerinnen in die Bedienung von IT-Geräten und IT-Systemen einweisen2c)an der Durchführung von Produktschulungen mitwirkend)Nutzer und Nutzerinnen in die Maßnahmen zur IT-Sicherheit einweisene)Übergabe an Kunden und Kundinnen durchführenf)Auftragsabschluss dokumentieren313IT-Sicherheit und Datenschutz in IT-Systemen, Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Sicherheitskonzepte nach Vorgaben umsetzenb)Gefährdungspotenziale einschätzenc)Sicherheitsvorfälle einschätzend)Prozesse in der Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen einleitene)Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmöglichkeiten und -rechte, auswählen und einsetzen514Installieren von IT-Systemen, Geräten und Betriebsmitteln sowie deren Anbindung an die Stromversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen treffen und umsetzenb)Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungsfaktoren für IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel ermittelnc)Stromkreise festlegen und Verteilungseinrichtungen und Leitungen auswählen und dabei die anerkannten Regeln der Technik einhaltend)IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen auswählene)Dokumentationen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, erstellen und anwendenf)IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel nach den Regeln der Technik sowie unter Beachtung von Herstellervorgaben anschließeng)Störungen in IT-Systemen, an Geräten und an Betriebsmitteln eingrenzen, durch Austausch fehlerhafter Komponenten beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassenh)Messungen an elektrischen Geräten nach den anerkannten Regeln der Technik durchführen und protokollieren, insbesondere Schutzleiter- und lsolationswiderstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen und beurteilen13i)IT-Systeme, Geräte und Betriebsmittel inklusive fachgerechter Dokumentation übergeben und adressatengerecht erläutern115Prüfen der elektrischen Sicherheit von Geräten und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)a)Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheitsanforderungenb)Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdung feststellen und beurteilenc)Prüf- und Messverfahren nach den anerkannten Regeln der Technik auswählen und einsetzend)Prüfungen und Messungen beurteilen und dokumentierene)Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln kennen und einleiten6 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachtend)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklärene)Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickelnf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzeng)berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläuternb)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenc)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährendder gesamten Ausbildung3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen praktizierenb)Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusammenarbeitenc)insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens berücksichtigend)bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflektieren3