Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin in Deutschland. Sie legt fest, wie lange die Ausbildung dauert, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Forstwirt/Forstwirtin.
- Die Dauer der Ausbildung und die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres.
- Die Ziele der Ausbildung, einschließlich der Vermittlung einer berufsfeldbreiten Grundbildung und der Befähigung zu selbständigem Planen, Durchführen und Kontrollieren.
- Die Inhalte der Ausbildung, die in einem Ausbildungsrahmenplan festgelegt sind.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Forstwirt/zur Forstwirtin.
- Ausbildende Betriebe, die Forstwirte/Forstwirtinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung vermittelt Fertigkeiten und Kenntnisse in Bereichen wie Waldbewirtschaftung, Naturschutz, Holzernte und Forsttechnik.
- Es gibt eine Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres und eine Abschlussprüfung.
- Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil, wobei die praktischen Prüfungsleistungen doppelt so schwer wiegen wie die schriftlichen.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1998 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, 1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1.2Berufsbildung, 1.3Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht, 1.4soziale Beziehungen, 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6Umweltschutz; 2.Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge, 2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, 2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten, 2.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge; 3.Waldbewirtschaftung, Forstproduktion, 3.1Begründen und Verjüngen von Waldbeständen, 3.2Schützen von Waldbeständen, 3.3Erschließen und Pflegen von Waldbeständen, 3.4Jagdbetrieb; 4.Naturschutz und Landschaftspflege, 4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume, 4.2Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen; 5.Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen, 5.1Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen, 5.2Sortieren und Vermessen von Holz, 5.3Bringen und Lagern von Holz; 6.Forsttechnik, 6.1Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten, 6.2Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlußprüfung
- im Prüfungsfach Waldwirtschaft und Landschaftspflege 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Holzernte und Forsttechnik 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 10Übergangsregelungen
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Anlage I(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin- sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 209 - 215)Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen 1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1)a)Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen beschreibend)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen1.2Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.3Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht (§ 4 Nr. 1.3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge sowie die Funktion der Tarifparteien nennenc)Aufgaben und Leistungen der Sozialversicherungsträger nennen1.4soziale Beziehungen (§ 4 Nr. 1.4)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Aufgaben der staatlichen und kommunalen Verwaltungen, insbesondere Hoheits- und Dienstleistungsaufgaben, beschreibend)bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirkene)für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennenf)Bedeutung beruflicher Wettbewerbe begründen, bei forstlichen Veranstaltungen mitwirken sowie Gespräche mit Waldbesuchern situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.5)a)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennenb)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennenc)Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifend)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere beim Umgang mit Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Gefahrstoffen sowie sonstigen Werkstoffen und Materialien, anwendene)ergonomische Grundregeln anwenden und Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifenf)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben, Rettungskette einleiten und Maßnahmen der Ersten Hilfe ergreifeng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen1.6Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.6)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes beschreibenc)über mögliche Umweltbelastungen Auskunft geben und bei Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung mitwirkend)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energieträger, Materialien und Werkstoffe nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigene)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben2.Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2) 2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)organisatorische und technische Abläufe im Forstbetrieb wahrnehmen und dokumentieren sowie Zusammenhänge aufzeigenc)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern und -broschüren auswählen und sammeln2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.2)a)Grundbegriffe forstlicher und betrieblicher Planung nennenb)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedern, Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Richtwerte nennen; Gewichte und Rauminhalte sowie Größen von Flächen schätzen und ermitteln, Aufwandsmengen berechnend)Zeitaufwand und Arbeitsergebnisse festhalten2.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.3)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt beobachten3.Waldbewirtschaftung, Forstproduktion (§ 4 Nr. 3) 3.1Begründen und Verjüngen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.1)a)Standortfaktoren beschreibenb)Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläuternc)Bodenbestandteile, Bodeneigenschaften und Humusformen beschreibend)Bäume und Sträucher des Waldes sowie Standortanzeiger erkennen und benennene)bei der Samen- und Pflanzgutgewinnung sowie der Pflanzenanzucht mitwirkenf)bei der Vorbereitung von Verjüngungs- und Kulturflächen mitwirkeng)bei der Aussaat und Pflanzung unter Anwendung verschiedener Arbeitsverfahren mitwirkenh)Grundsätze naturnaher Waldbewirtschaftung nennen3.2Schützen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.2)a)vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Böden, Beständen und Produkten nennenb)Schäden an Waldbeständen nennen und bei der Feststellung der Ursachen mitwirkenc)bei Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirkend)bei Flächen- und Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildschäden mitwirken3.3Erschließen und Pflegen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.3)a)waldbauliche Grundsätze nennenb)bei Kulturpflegemaßnahmen mitwirkenc)bei der Jungbestandspflege einschließlich Mischwuchsregulierung mitwirkend)bei der Vorbereitung von Maßnahmen zur Durchforstung von Beständen mitwirkene)bei der Wertästung mitwirkenf)bei der Feinerschließung mitwirken3.4Jagdbetrieb (§ 4 Nr. 3.4)heimische Wildarten, ihr Verhalten und ihre Lebensräume nennen4.Naturschutz und Landschaftspflege (§ 4 Nr. 4) 4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume (§ 4 Nr. 4.1)a)Wechselwirkungen zwischen Waldbewirtschaftung, Umwelt und Landschaft aufzeigenb)bei Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere bei der Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotopen, mitwirkenc)bei Maßnahmen des Artenschutzes mitwirkend)bei Renaturierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen mitwirkene)bei der Zusammenarbeit mit Naturschutzverbänden und zuständigen Naturschutzbehörden mitwirken4.2Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen (§ 4 Nr. 4.2)a)Schutz- und Erholungsfunktionen am Beispiel des Waldes erläuternb)bei der Pflege, Errichtung und Instandhaltung von Schutz- und Erholungseinrichtungen mitwirken; Bauskizzen von Erholungseinrichtungen erläuternc)Einsatzbereiche und -grenzen natürlicher Baustoffe nennen und bei ihrer Verwendung mitwirken5.Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5) 5.1Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5.1)a)Holzernteverfahren erläutern; bei der Holzernte mitwirkenb)bei Maßnahmen zur Arbeitssicherheit in der Holzernte mitwirken5.2Sortieren und Vermessen von Holz (§ 4 Nr. 5.2)a)Sortiervorschriften nennenb)beim Vermessen, Sortieren und Aufnehmen von Rohholz mitwirken5.3Bringen und Lagern von Holz (§ 4 Nr. 5.3)a)Holzbringungsverfahren und Lagerungsmöglichkeiten nennenb)Ursachen und Folgen von Rückeschäden nennenc)bei der Pflege und Instandsetzung von Waldwegen mitwirkend)beim Schützen und Konservieren von Rohholz mitwirken6.Forsttechnik (§ 4 Nr. 6) 6.1Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten (§ 4 Nr. 6.1)a)Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit haltenb)Maschinen, Geräte sowie Betriebseinrichtungen pflegen und bei ihrer Instandhaltung mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklärend)Arbeitssicherheit beim Umgang mit Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen beachtene)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen erklärenf)Maschinen, insbesondere für die Holzernte, Holzrückung und Entrindung sowie zur Bodenvorbereitung und Pflanzung, nenneng)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten6.2Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen (§ 4 Nr. 6.2)a)Grundfertigkeiten der Be- und Verarbeitung von Holz und anderen Werkstoffen anwendenb)Holzarten unterscheiden und Holzeigenschaften nennen Abschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten und dritten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1231.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1) 1.1die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.5 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse1.2Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.6)a)berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Natur- und Artenschutzrechts, des Pflanzenschutz- sowie des Sortenschutzrechts, anwendenb)Abfälle vermeiden und unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzenc)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendend)mit Energieträgern umweltschonend und kostensparend umgehen2.Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2) 2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1)a)Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigenb)Veränderungen an Pflanzen wahrnehmen und Schlußfolgerungen ziehenc)organisatorische und technische Abläufe im Forstbetrieb beurteilen und Schlußfolgerungen ziehend)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.2)a)Inhalte der forstlichen Planung erläuternb)mittelfristige und jährliche Planung erläutern; Karten handhabenc)Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilend)die für die Arbeitsausführung notwendigen Produktionsdaten erfassen, einordnen und beurteilene)Arbeitsverfahren auswählen, Arbeitsabläufe planen und veränderten Bedingungen anpassenf)Arbeitsauftrag umsetzen; Arbeitsaufwand und Arbeitsergebnis bewerteng)Möglichkeiten der automatisierten Datenerfassung und -Verarbeitung nutzen2.3Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.3)a)Zeit- und Betriebsmittelaufwand bewerten; Kennziffern des Betriebsergebnisses erläuternb)bei Kalkulationen mitwirkenc)Marktentwicklung verfolgen und bewertend)Preisangebote einholen, vergleichen und bewertene)bei der Vermarktung forstlicher Produkte mitwirkenf)bei der Bestellung und Abnahme von Betriebsmitteln sowie bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken3.Waldbewirtschaftung, Forstproduktion (§ 4 Nr. 3) 3.1Begründen und Verjüngen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.1)a)Standortfaktoren, insbesondere Böden, beurteilen und Folgerungen für die Waldbewirtschaftung ziehenb)Standortansprüche von Bäumen und Sträuchern erläuternc)Saat- und Pflanzgut beurteilen und behandelnd)Verjüngungs- und Kulturflächen vorbereitene)nach verschiedenen Arbeitsverfahren aussäen und pflanzenf)Maßnahmen naturnaher Waldbewirtschaftung durchführen3.2Schützen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.2)a)vorbeugende Maßnahmen zum Schutz von Böden, Beständen und Produkten durchführenb)Schäden an Waldbeständen und deren Ursachen feststellenc)Pflanzenschutzmaßnahmen bedarfsgerecht und umweltschonend durchführend)Flächen- und Einzelschutzmaßnahmen gegen Wildschäden durchführene)Maßnahmen gegen Forstschädlinge durchführen; Nützlinge fördernf)Ursachen von Waldbränden nennen, Ablauf beschreiben und Maßnahmen zur Waldbrandverhütung ergreifen3.3Erschließen und Pflegen von Waldbeständen (§ 4 Nr. 3.3)a)Kulturpflegemaßnahmen durchführenb)Jungbestandspflege einschließlich Mischwuchsregulierung durchführenc)Durchforstungsmaßnahmen durchführend)Wertästung durchführene)Feinerschließungsmaßnahmen durchführen3.4Jagdbetrieb (§ 4 Nr. 3.4)a)jagdbetriebliche Einrichtungen herstellen, pflegen und instandhaltenb)bei Arbeiten im Jagdbetrieb mitwirken4.Naturschutz und Landschaftspflege (§ 4 Nr. 4) 4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume (§ 4 Nr. 4.1)a)geschützte Arten in Fauna und Flora im Wald erkennen und deren Lebensbedingungen beschreibenb)Maßnahmen der Landschaftspflege durchführen, insbesondere Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotope anlegen und pflegen sowie Fließgewässer pflegenc)Waldränder gestaltend)objektbezogene Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere an Einzelbäumen und Naturdenkmälern, durchführene)Maßnahmen des Artenschutzes durchführen4.2Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen (§ 4 Nr. 4.2)a)Schutz- und Erholungseinrichtungen errichten, pflegen und instandhaltenb)Sicherheit von Schutz- und Erholungseinrichtungen herstellen und prüfenc)Bauskizzen anfertigen und Erholungseinrichtungen nach Zeichnung bauend)natürliche Baustoffe verwenden5.Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5) 5.1Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen (§ 4 Nr. 5.1)a)bei der Vorbereitung vollmechanisierter Holzerntemaßnahmen mitwirkenb)Holzerntemaßnahmen qualitätsorientiert sowie bestands- und bodenschonend durchführenc)Unfallverhütungsvorschriften beachten und ergonomische Grundsätze bei der Holzernte einhaltend)bei der Aufbereitung und Vermarktung von Forstnebenerzeugnissen mitwirken5.2Sortieren und Vermessen von Holz (§ 4 Nr. 5.2)a)Holzmeßverfahren erläutern und Rohholz vermessenb)Rohholz nach geltenden Vorschriften und Verwendungszwecken sortierenc)Rohholz marktgerecht und qualitätsorientiert ausformen5.3Bringen und Lagern von Holz (§ 4 Nr. 5.3)a)bei der Anlage und Instandhaltung von Lagerplätzen mitwirkenb)bei Holzbringungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Bestands- und Bodenschonung mitwirkenc)Waldwege pflegen und instandsetzen; Verkehrssicherheit erhaltend)Rohholz schützen und konservieren6.Forsttechnik (§ 4 Nr. 6) 6.1Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten (§ 4 Nr. 6.1)a)zweckmäßige Einsatzbereiche und -grenzen von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Betriebsmitteln nach wirtschaftlichen und umweltschonenden Gesichtspunkten beurteilenb)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Werkzeugen prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzenc)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und nach Plan durchführend)seilwindenunterstützte Verfahren durchführen6.2Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen (§ 4 Nr. 6.2)a)Werkzeuge und Maschinen handhabenb)Holz und andere Werkstoffe be- und verarbeitenc)Holzschutzmaßnahmen umweltschonend durchführen
Anlage II(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin - zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 216 - 218) Erstes Ausbildungsjahr1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,lfd. Nr. 3Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,lfd. Nr. 4Naturschutz und Landschaftspflege,lfd. Nr. 5Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,lfd. Nr. 6Forsttechnikzu vermitteln.2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Waldbewirtschaftung, Forstproduktionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,lfd. Nr. 4Naturschutz und Landschaftspflegezu vermitteln.3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Naturschutz und Landschaftspflegeunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,lfd. Nr. 3Waldbewirtschaftung, Forstproduktionzu vermitteln.4)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,lfd. Nr. 6Forsttechnikzu vermitteln.5)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 6Forsttechnikunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,lfd. Nr. 3Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,lfd. Nr. 4Naturschutz und Landschaftspflege,lfd. Nr. 5Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissenzu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Waldbewirtschaftung, Forstproduktionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,lfd. Nr. 6.1Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Gerätenzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,lfd. Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhängefortzuführen.2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionlfd. Nr. 6Forsttechnikzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.3Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,lfd. Nr. 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,lfd. Nr. 1.6Umweltschutz,lfd. Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,lfd. Nr. 3.3Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,lfd. Nr. 4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräumefortzuführen.3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Naturschutz und Landschaftspflegezu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.4soziale Beziehungen,lfd. Nr. 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,lfd. Nr. 1.6Umweltschutz,lfd. Nr. 2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,lfd. Nr. 3Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,lfd. Nr. 6Forsttechnikfortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Waldbewirtschaftung, Forstproduktionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 4Naturschutz und Landschaftspflege,lfd. Nr. 5.3Bringen und Lagern von Holz,lfd. Nr. 6Forsttechnikweiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.3Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,lfd. Nr. 1.4soziale Beziehungen,lfd. Nr. 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,lfd. Nr. 1.6Umweltschutz,lfd. Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhängefortzuführen.2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionlfd. Nr. 6Forsttechnikweiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,lfd. Nr. 1.3Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,lfd. Nr. 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,lfd. Nr. 1.6Umweltschutz,lfd. Nr. 2Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,lfd. Nr. 3.3Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,lfd. Nr. 4.1Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräumefortzuführen.