Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausrüstung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, das nicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen genutzt wird. Sie legt fest, welche Instrumente und Einrichtungen für verschiedene Flugarten und -bedingungen an Bord sein müssen.
Was es regelt
- Die notwendige Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) und Sichtflugregeln (VFR).
- Spezielle Anforderungen an die Ausrüstung für Flüge über den Nordatlantik oder in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (RVSM).
- Die Sauerstoffversorgung an Bord von Luftfahrzeugen.
- Die Kennzeichnung von Notausstiegen an Luftfahrzeugen.
Wen es betrifft
- Betreiber und Piloten von Luftfahrtgerät, das nicht gewerblich genutzt wird.
- Luftfahrzeuge, die nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum Verkehr zugelassen sind.
Eckpunkte
- Motorgetriebene Luftfahrzeuge für IFR-Flüge benötigen unter anderem ein Doppelsteuer (falls vorgeschrieben), zwei barometrische Höhenmesser und eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente.
- Für IFR-Flüge über den Nordatlantik müssen Flugzeuge zwei Langstrecken-Navigationsanlagen haben, die eine bestimmte Navigationsgenauigkeit (z.B. Standardabweichung des seitlichen Kursfehlers darf 6,3 Seemeilen nicht überschreiten) gewährleisten.
- In RVSM-Lufträumen müssen Flugzeuge unter anderem zwei unabhängige Höhenmesseranlagen und eine Höhen-Warnanlage besitzen, wobei der mittlere Fehler der Höhenmesseranlage bestimmte Grenzwerte (z.B. 80 Fuß unter normalen Bedingungen für Flugzeug-Gruppe) nicht überschreiten darf.
- Sauerstoff muss mitgeführt werden, wenn die Kabinendruckhöhe 3.600 Meter (12.000 Fuß) überschreitet, um alle Besatzungsmitglieder und einen Teil der Fluggäste zu versorgen.
Gesetzestext
verordnung
r Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)StandGeändert durch Art. 1 V v. 8.4.2010 BAnz. Nr. 58, 1351 (+++ Textnachweis ab: 28.3.2009 +++) LuftBODV 3 2009EingangsformelAuf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit § 56 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), der
letzt durch Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung vom 29. Juli 1998 (BGBl. I S. 1989) geändert worden ist, verordnet das Luftfahrt-Bundesamt: LuftBODV 3 2009InhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich Abschnitt 2Ausrüstung von LuftfahrzeugenUnterabschnitt 1Alle Luftfahrzeuge§ 2Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln§ 3Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik§ 4Ausrüstung für Flüge in Lufträumen mit verringerter Höhenstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum, RVSM)§ 5Ausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln§ 6Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln§ 7Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge§ 8Sonstige Ausrüstung§ 9Durchbruchstellen§ 10Navigations- und Sprechfunkausrüstung§ 11Sauerstoffversorgung§ 12Ausrüstung für Flüge über Land – Notausrüstung Unterabschnitt 2Flugzeuge§ 13Ausrüstung für Flüge über Wasser – Wasserflugzeuge§ 14Ausrüstung für Flüge über Wasser – Landflugzeuge§ 15Ausrüstung für Flüge über Wasser – Alle Flugzeuge§ 16Notsender§ 17Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit§ 18Flugdatenschreiberanlage§ 19Bodenannäherungswarnanlage§ 20Machzahlanzeige§ 21Bordseitige Kollisionsschutzanlage Unterabschnitt 3Hubschrauber§ 22Ausrüstung für Flüge über Wasser – Notschwimmeranlage§ 23Ausrüstung für Flüge über Wasser – Notausrüstung§ 24Ausrüstung für Flüge über Wasser – Notsender§ 25Ausrüstung für Flüge über Land – Notsender§ 26Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit§ 27Flugdatenschreiberanlage Unterabschnitt 4Verfahrensvorschriften§ 28Ausnahmegenehmigungen Abschnitt 3Flugbetrieb§ 29Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände§ 30Schleppstarts§ 31Betriebsmindestbedingungen§ 32Ausweichflugplatz§ 33Betriebsstoffvorräte – Flugzeuge§ 34Betriebsstoffvorräte – Hubschrauber Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 35Inkrafttreten, Außerkrafttreten LuftBODV 3 2009010Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften LuftBODV 3 2009§ 1GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Ausrüstung und den Betrieb des nach den Vorschriften der Luftverkehrs-
lassungs-Ordnung
m Verkehr
gelassenen Luftfahrtgerätes. Diese Verordnung gilt nicht für Luftfahrtgeräte
r gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen. LuftBODV 3 2009020Abschnitt 2Ausrüstung von Luftfahrzeugen LuftBODV 3 2009020010Unterabschnitt 1Alle Luftfahrzeuge LuftBODV 3 2009§ 2Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln(
§ 20Absatz 1 LuftBO)
führen und
bedienen ist, und2.Flugüberwachungsgeräten, die für die sichere Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges erforderlich sind, mindestens jedoch mit:a)einer Fahrtmesseranlage, die gegen Vereisung und Kondensation geschützt ist,b)zwei barometrischen Höhenmesseranlagen, darunter einem Feinhöhenmesser,c)einem Variometer,d)einem Kurskreisel,e)einem Magnetkompass,f)einem Kreiselhorizont,g)einer Scheinlotanzeige,h)einem Außenluftthermometer,i)einem Wendezeiger oder einem
sätzlichen Kreiselhorizont, die unabhängig von der Energiequelle des unter Buchstabe f geforderten Kreiselhorizontes versorgt werden,j)einer Uhr mit großem Sekundenzeiger und Stoppeinrichtung,k)einer Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte, die für die sichere Führung des Luftfahrzeugs erforderlich sind,l)einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte undm)einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist.
sätzlichen künstlichen Horizont auszurüsten. LuftBODV 3 2009§ 3Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik(
§ 20Absatz 1 LuftBO)
sätzlich
der Ausrüstung nach § 2 mit zwei Langstrecken-Navigationsanlagen in folgendem begrenzten Luftraum ausgerüstet sein:zwischen Flugfläche 275 und Flugfläche 400 in dem1.im Osten durch die östlichen Grenzen der Kontrollbezirke Santa Maria Oceanic, Shanwick Oceanic und Reykjavik,2.im Norden durch den geografischen Nordpol,3.im Westen – nördlich der geografischen Breite 38°30’N – durch die westlichen Grenzen der Kontrollbezirke Reykjavik, Gander Oceanic und New York Oceanic und – südlich der geografischen Breite 38°30’N – durch den Längengrad 60°W im Kontrollbezirk New York Oceanic und4.im Süden – östlich des Längengrades 60°W – durch den Breitengrad 27 °N und – westlich des Längengrades 60 °W – durch die geografische Breite 38°30’N.
erbringen, dass diese Ausrüstung folgende Genauigkeit der Navigation ermöglicht:1.die Standardabweichung des seitlichen Kursfehlers darf 6,3 Seemeilen nicht überschreiten,2.der Anteil an der Gesamtflugzeit, den das Luftfahrzeug sich 30 Seemeilen oder mehr außerhalb des
gewiesenen Kurses über Grund befindet, muss weniger als 5,3 x 10-4 betragen (weniger als eine Stunde in etwa 2 000 Flugstunden),3.der Anteil an der Gesamtflugzeit, den das Luftfahrzeug sich zwischen 50 und 70 Seemeilen außerhalb des
gewiesenen Kurses über Grund befindet, muss weniger als 13 x 10-5 betragen (weniger als eine Stunde in etwa 8 000 Flugstunden).
sätzlich
r Ausrüstung nach § 2
lässig, wenn Flüge nach Instrumentenflugregeln ausschließlich zwischen dem Nordteil Großbritanniens oder Irland einerseits und Nordostkanada andererseits über Island und Grönland in dem nach Absatz 1 festgelegten Luftraum durchgeführt werden.
sätzlichen Ausrüstung nach Absatz 2 bedarf es nicht bei Flügen nach Instrumentenflugregeln von und nach Island auf den durch die Navigationsfunkfeuer1.Flesland, Myggenaes und Ingolfshofdi oder2.Sumburgh, Akraberg und Myggenaesfestgelegten Flugstrecken.
§ 20Absatz 1 LuftBO)
gelassen sein.
lassung als Flugzeug-Gruppe folgende Anforderungen erfüllen:1.Der mittlere Fehler der Höhenmesseranlage (mean altrimetry system error; ASE) darf unter den in der technischen Dokumentation der Musterzulassungsbehörde vorgesehenen normalen Betriebsbedingungen 80 Fuß und unter allen übrigen Betriebsbedingungen 120 Fuß nicht überschreiten.2.Der mittlere Fehler der Höhenmesseranlage
züglich der dreifachen Standardabweichung darf unter den in der technischen Dokumentation der Musterzulassungsbehörde vorgesehenen normalen Betriebsbedingungen 200 Fuß und unter allen übrigen Betriebsbedingungen 245 Fuß nicht überschreiten.
lassung eines einzelnen Flugzeuges darf der mittlere Fehler der Höhenmesseranlage der Ausrüstung nach Absatz 1 unter den in der technischen Dokumentation der Musterzulassungsbehörde vorgesehenen normalen Betriebsbedingungen 160 Fuß und unter allen übrigen Betriebsbedingungen 200 Fuß nicht überschreiten.
lassung der Flugzeuge nach den Absätzen 2 und 3 muss der Flugregler mit Höhenhaltung sicherstellen, dass die Abweichung von der gewählten Flughöhe nach oben und nach unten nicht mehr als 65 Fuß beträgt. LuftBODV 3 2009§ 5Ausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln(
§ 20Absatz 1 LuftBO)
sätzlich
der Ausrüstung nach Absatz 1 wie folgt auszurüsten:1.einer Fluglageanzeige (künstlicher Horizont) für jeden vorgeschriebenen Piloten,2.einer Scheinlotanzeige,3.einem Kurskreisel,4.einem Variometer,5.einem Landescheinwerfer,6.Beleuchtungsanlagen für die Fluggasträume,7.einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist und8.einer Beleuchtung aller für den sicheren Betrieb notwendigen Fluginstrumente,9.für Flugzeuge mit einem Außenluftthermometer und10.für Flugzeuge mit einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte. LuftBODV 3 2009§ 6Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln(
§ 20Absatz 1 Luft
BO)Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der
ständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge
sätzlich
der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten:1.einem Kurskreisel,2.einem Variometer,3.einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und4.einer Scheinlotanzeige. LuftBODV 3 2009§ 7Ausrüstung von Segelflugzeugen für Wolkenflüge(
§ 20Absatz 1 Luft
BO)Für Wolkenflüge sind Segelflugzeuge wie folgt auszurüsten:1.einem Fahrtmesser,2.einem Höhenmesser,3.einem Wendezeiger mit Scheinlot,4.einem Magnetkompass und5.einem Variometer. LuftBODV 3 2009§ 8Sonstige Ausrüstung(
§§ 19bis 22 Luft
BO)Flugzeuge und Hubschrauber sind im Übrigen immer wie folgt auszurüsten:1.einem leicht
gänglichen Verbandskasten, der mindestens DIN 13164, Ausgabe Januar 1998, erfüllt,2.einem Handfeuerlöscher im Cockpit und in jedem Fluggastraum, wenn dieser durch die Besatzung nicht leicht
erreichen ist,3.aktuellen und entsprechend der Betriebsart geeigneten Karten für die geplante Flugstrecke und mögliche Ausweichstrecken,4.Unterlagen über Maßnahmen und Signale, die gemäß §21 Absatz 4 LuftVO bei der Ansteuerung durch militärische oder polizeiliche Luftfahrzeuge anzuwenden sind,5.einer ausreichenden Anzahl von Ersatzsicherungen, sofern Schmelzsicherungen im Cockpit Verwendung finden. LuftBODV 3 2009§ 9Durchbruchstellen(
§ 19Absatz 1 Nummer 2 LuftBO)
r Rettung der Insassen in einem Notfall für die Rettungskräfte von außen angebracht werden, sind diese Bereiche wie unten dargestellt
markieren. Die Markierungen müssen rot oder gelb sein und gegebenenfalls eine weiße Konturlinie haben, um sich vom Hintergrund abzuheben.
§ 20Luft
BO)Luftfahrzeuge müssen mit einer Navigations- und Sprechfunkausrüstung ausgestattet sein, die es ermöglicht, den Flug in Übereinstimmung mit den von der
ständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Regeln und Bedingungen und nach den Anweisungen des Flugverkehrskontrolldienstes durchzuführen. LuftBODV 3 2009§ 11Sauerstoffversorgung(
§ 21Absatz 2 LuftBO)
r Versorgung wie folgt ausreicht:1.Versorgung aller Besatzungsmitglieder sowie zehn Prozent der Fluggäste, wenn die Flugzeit 30 Minuten in einer Kabinendruckhöhe von 3 600 Meter (12 000 Fuß) überschreitet und2.Versorgung aller Besatzungsmitglieder sowie der Fluggäste für die gesamte Zeit in einer Kabinendruckhöhe von mehr als 4 000 Meter (13 000 Fuß).
r Verfügung steht.
§ 21Absatz 1 Luft
BO)Weist ein Staat, in dessen Luftraum der Flug durchgeführt werden soll, in seinem Luftfahrthandbuch (AIP – Aeronautical Information Publication) Landgebiete aus, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig oder nicht möglich ist, sind Luftfahrzeuge mit Signal- und Hilfsmitteln sowie mit Notvorräten auszurüsten. Die Hilfsmittel und Notvorräte müssen geeignet sein, die Personen unter den
erwartenden Verhältnissen am Leben
erhalten. Art und Umfang müssen den von den Behörden des überflogenen Staates erlassenen Vorschriften entsprechen. LuftBODV 3 2009020020Unterabschnitt 2Flugzeuge LuftBODV 3 2009§ 13Ausrüstung für Flüge über Wasser - Wasserflugzeuge(
§ 21Absatz 1 LuftBO)
m Festmachen, Ankern und Manövrieren des Luftfahrzeuges auf dem Wasser erforderlich ist, auszustatten.
r Verhütung von
sammenstößen auf See vorgeschriebenen Ausrüstung
r Erzeugung von akustischen Signalen auszustatten.
r Ortung mitzuführen. Jede Schwimmweste ist so unterzubringen, dass sie vom Sitz oder von der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht
gänglich ist.
§ 21Absatz 1 LuftBO)
r Ortung mitzuführen. Jede Schwimmweste ist so unterzubringen, dass sie vom Sitz oder von der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht
gänglich ist.
§ 21Absatz 1 LuftBO)
r Notlandung mehr als 93 Kilometer (50 Nautische Meilen) vom Luftfahrzeug entfernt sind, ist für jede Person eine Schwimmweste mit einem Licht
r Ortung mitzuführen. Jede Schwimmweste ist so unterzubringen, dass sie vom Sitz oder von der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht
gänglich ist.
r Notlandung nicht mehr als 185 Kilometer (100 Nautische Meilen) vom Luftfahrzeug entfernt sind.
r Notlandung nicht mehr als 370 Kilometer (200 Nautische Meilen) vom Luftfahrzeug entfernt sind.
r Aufnahme aller Luftfahrzeuginsassen mitzuführen. Die Rettungsflöße sind mit Überlebensausrüstung unter Berücksichtigung der
befliegenden Strecke
versehen und so unterzubringen, dass sie im Notfall leicht
gänglich sind. LuftBODV 3 2009§ 16Notsender(
§ 22LuftBO)
m Verkehr
gelassen werden, müssen mit einem automatischen Notsender ausgerüstet sein, der auf 121,5 Megahertz und 406 Megahertz senden kann. LuftBODV 3 2009§ 17Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit(
§ 22LuftBO)
m Verkehr
gelassen worden sind, sind mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit auszurüsten.
m Verkehr
gelassen werden, muss mindestens zwei Stunden betragen. LuftBODV 3 2009§ 18Flugdatenschreiberanlage(
§ 22LuftBO)
m Verkehr
gelassen worden sind, sind mit einem Flugdatenschreiber des Typs I auszurüsten.
m Verkehr
gelassen worden sind, sind mit einem Flugdatenschreiber des Typs IA auszurüsten.
m Verkehr
gelassen werden, mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet sein, der die per Datenverbindung ausgetauschten Daten aufzeichnet.
§ 22Luft
BO)Ab dem 1. Oktober 2009 sind turbinengetriebene Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm oder einer höchsten genehmigten Fluggastsitzzahl von mehr als neun mit einer Bodenannäherungswarnanlage der Klasse B (TAWS Class B) auszurüsten, sofern sie nicht bereits mit einer Bodenannäherungswarnanlage (GPWS) ausgerüstet sind. LuftBODV 3 2009§ 20Machzahlanzeige(
§ 22Luft
BO)Flugzeuge, deren Kompressibilitätsgrenzwerte auf den vorgeschriebenen Fahrtmessern nicht angezeigt werden, müssen mit einer Machzahlanzeige ausgerüstet sein. LuftBODV 3 2009§ 21Bordseitige Kollisionsschutzanlage(
§ 22Luft
BO)Turbinengetriebene Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm oder mit einer Fluggastsitzzahl von mehr als neunzehn sind mit einer bordseitigen Kollisionsschutzanlage, die hinsichtlich der Leistungsanforderungen mindestens denen der Klasse II (ACAS II) entspricht, auszurüsten. LuftBODV 3 2009020030Unterabschnitt 3Hubschrauber LuftBODV 3 2009§ 22Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notschwimmeranlage(
§ 21Absatz 1 Luft
BO)Folgende Hubschrauber, die für Flüge über Wasser eingesetzt werden, müssen mit einer dauerhaft entfalteten oder schnell entfaltbaren Notschwimmeranlage ausgerüstet sein:1.mehrmotorige Hubschrauber bei Flügen über Wasser in einer Entfernung
m Land, die einer Flugstrecke von mehr als zehn Minuten bei normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, oder2.einmotorige Hubschrauber bei Flügen über Wasser außerhalb einer Entfernung
m Land, die im Autorotationsflug
rückgelegt werden kann oder eine sichere Notlandung erlaubt. LuftBODV 3 2009§ 23Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notausrüstung(
§ 21Absatz 1 LuftBO)
r Ortung vorhanden ist. Diese muss so untergebracht sein, dass sie von dem Sitz oder der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht
gänglich ist.
sätzlich mit folgender Notausrüstung auszustatten:1.Rettungsinseln oder Schlauchboote in ausreichender Anzahl für die Aufnahme aller Personen, die mit einer Überlebensausrüstung, einschließlich lebenserhaltender Mittel, in Abhängigkeit von der Flugstrecke ausgestattet und so verstaut sind, dass ein schneller Einsatz im Notfall möglich ist.2.pyrotechnische Notsignalmittel. LuftBODV 3 2009§ 24Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notsender(
§ 21Absatz 1 Luft
BO)Ab dem 1. Oktober 2009 müssen alle Hubschrauber für Flüge über Wasser nach § 22 mit mindestens einem automatischen Notsender und einem Notsender in der Rettungsinsel oder der Schwimmweste ausgerüstet sein. Der Notsender muss auf den Frequenzen 121,5 Megahertz und 406 Megahertz senden können. LuftBODV 3 2009§ 25Ausrüstung für Flüge über Land - Notsender(
§ 21Absatz 1 LuftBO)
§ 22LuftBO)
m Verkehr
gelassen wurden, sind mit einer Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit auszurüsten.
dem mindestens die Hauptrotordrehzahl aufgezeichnet werden.
m Verkehr
gelassen worden sind, muss mindestens zwei Stunden betragen. LuftBODV 3 2009§ 27Flugdatenschreiberanlage(
§ 22LuftBO)
m Verkehr
gelassen worden sind, müssen mit einem Flugdatenschreiber vom Typ IV ausgerüstet sein.
m Verkehr
gelassen worden sind, müssen mit einem Flugdatenschreiber vom Typ IV A ausgerüstet sein.
m Verkehr
gelassen werden, mit einem Flugdatenschreiber ausgerüstet sein, der die per Datenverbindung ausgetauschten Daten aufzeichnet.
§ 3Absatz 1 Luft
BO)Simulierte Gefahrenzustände und somit jedes absichtliche Abweichen vom Normalbetrieb eines Luftfahrzeuges dürfen nur dann herbeigeführt werden, wenn sich außer den Besatzungsmitgliedern weder Fluggaste noch gefährliche Guter an Bord befinden. LuftBODV 3 2009§ 30Schleppstarts(
§ 2Luft
BO)Luftfahrzeugführer dürfen Segelflugzeuge oder Motorsegler, die nicht mit einer Bugkupplung ausgerüstet sind, nur dann durch andere Luftfahrzeuge beim Start schleppen lassen, wenn sie mindestens fünf Schleppstarts innerhalb der letzten sechs Monate durchgeführt haben. LuftBODV 3 2009§ 31Betriebsmindestbedingungen(
§ 34LuftBO)
einem Landeplatz darf nicht fortgesetzt werden, wenn die
letzt erhaltenen Wetterinformationen über den Landeplatz oder
mindest über einen Ausweichlandeplatz
r voraussichtlichen Ankunftszeit nicht den Mindestbetriebsbedingungen entsprechen.
§ 29LuftBO)
§ 29LuftBO)
m geplanten Landeplatz und eine weitere Flugzeit von 45 Minuten ermöglichen.
m geplanten Landeplatz und anschließend den Flug
m Ausweichflugplatz sowie eine weitere Flugzeit von 45 Minuten ermöglichen.
berücksichtigen:1.Vorhersage der meteorologischen Bedingungen,2.
erwartende Streckenvorgaben und Verzögerungen durch die Flugverkehrskontrollstelle,3.für Flüge nach Instrumentenflugregeln mindestens ein Instrumentenanflug einschließlich eines Fehlanflugverfahrens am Landeplatz,4.Druckverlust in der Kabine, wenn eine Druckkabine vorhanden ist, oder Ausfall eines Triebwerkes auf der Flugstrecke,5.weitere Umstände, die eine Verzögerung der Landung oder einen erhöhten Kraftstoffverbrauch
r Folge haben. LuftBODV 3 2009§ 34Betriebsstoffvorräte - Hubschrauber(
§ 29LuftBO)
m geplanten Hubschrauberflugplatz und eine weitere Flugzeit von 20 Minuten bei einer Fluggeschwindigkeit für die beste Reichweite
züglich 10% der geplanten Flugzeit ermöglichen.
m geplanten Hubschrauberflugplatz,2.weitere 30 Minuten Flugzeit mit der Geschwindigkeit für ein Warteverfahren in einer Höhe von 450 Metern (1 500 Fuß) über dem Landeplatz und3.die Durchführung des Anflugverfahrens und der Landung.
m geplanten Hubschrauberflugplatz mit Anflugverfahren und Fehlanflugverfahren,2.den Flug
m Ausweichflugplatz gemäß Flugplan,3.weitere 30 Minuten Flugzeit mit der Geschwindigkeit für ein Warteverfahren in einer Höhe von 450 Metern (1 500 Fuß) über dem Ausweichflugplatz und4.die Durchführung des Anflugverfahrens und der Landung.
m Landeplatz und
sätzlich zwei Stunden bei der vom Flughandbuch und der
ständigen Flugsicherungsorganisation für ein Warteverfahren vorgesehenen Geschwindigkeit ermöglichen.
berücksichtigen:1.Vorhersage der meteorologischen Bedingungen,2.
erwartende Streckenvorgaben und Verzögerungen durch die Flugverkehrskontrollstelle,3.für Flüge nach Instrumentenflugregeln mindestens ein Instrumentenanflug einschließlich eines Fehlanflugverfahrens am Landeplatz und4.weitere Umstände, die eine Verzögerung der Landung oder einen erhöhten Kraftstoffverbrauch
r Folge haben. LuftBODV 3 2009040Abschnitt 4Schlussvorschriften LuftBODV 3 2009§ 35Inkrafttreten, Außerkrafttreten