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Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Begrenzung von Emissionen leichtflüchtiger halogenierter organischer Verbindungen aus bestimmten Anlagen. Sie legt Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen fest, um die Freisetzung dieser Stoffe in die Umwelt zu minimieren.

Was es regelt

  • Die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, die leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen als Lösemittel verwenden.
  • Die Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen.
  • Den Einsatz von Stoffen und Gemischen in diesen Anlagen, insbesondere den Ersatz schädlicherer Stoffe.
  • Die Eigenkontrolle und Überwachung der Anlagen.

Wen es betrifft

  • Betreiber von Oberflächenbehandlungsanlagen.
  • Betreiber von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen.
  • Betreiber von Extraktionsanlagen.

Eckpunkte

  • Anlagen dürfen nur Lösemittel mit einem Massegehalt von über 1 vom Hundert leichtflüchtiger halogenierter organischer Verbindungen verwenden.
  • Schädliche Stoffe oder Gemische, die als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, müssen durch weniger schädliche ersetzt werden.
  • Als leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe dürfen nur Tetrachlorethen, Trichlorethen oder Dichlormethan in technisch reiner Form eingesetzt werden, mit bestimmten Einschränkungen.
  • Die Massenkonzentration an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen im unverdünnten Abgas darf in der Regel 20 Milligramm je Kubikmeter nicht überschreiten.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (10)§ 2§ 3§ 4§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 16§ 17

Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen VerbindungenZweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesStand

(+++ Textnachweis ab: 1.3.1991 +++)

stehen.

(3)Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers ferner in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU eine Ausnahme erteilen von der Anforderung einer laufenden meßtechnischen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, soweit in Verbindung mit der selbsttätigen Verriegelung auf andere Weise sichergestellt ist, daß die Entnahme des Behandlungsgutes aus dem Entnahmebereich erst erfolgen kann, wenn die Massenkonzentration an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der Anlagenluft im Entnahmebereich 1 Gramm je Kubikmeter nicht mehr überschreitet. BImSchV 2 1990SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt. BImSchV 2 1990§ 20Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

§ 2Abs.

1 einen Stoff oder ein Gemisch nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,1a.

§ 2Abs.

2 Satz 1 oder 4 einen Stoff einsetzt,1b.

§ 2Abs.

2 Satz 3 einen Stoff zusetzt,2.

a)§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 eine Oberflächenbehandlungsanlage,b)§ 4 Abs. 1 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine,c)§ 4 Abs. 6 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage,d)§ 5 Satz 1 eine Extraktionsanlagenicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,3.

§ 3Abs.

2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 abgesaugte Abgase nicht einem dort vorgeschriebenen Abscheider zuführt,4.

§ 3Abs.

2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 dort genannte Stoffe nicht zurückgewinnt,4a.

§ 3Abs.

2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Emissionen die vorgeschriebenen Werte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nicht überschreiten,5.

§ 4Abs.

2 Satz 4 einen Abscheider mit Frischluft oder Raumluft desorbiert,6.

§ 4Abs.

3 keine regenerierbaren Filter einsetzt,7.

§ 4Abs.

4 einen Betriebsraum nicht in der dort vorgeschriebenen Weise lüftet,8.

§ 4Abs.

5 dort genannte Stoffe einsetzt,9.(weggefallen)10.

§ 10

Meßöffnungen nicht einrichtet oder einrichten läßt,11.

§ 11Abs.

1 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt,12.

§ 11Abs.

1 Satz 4 die Betriebsstunden nicht durch einen Betriebsstundenzähler erfaßt,13.

§ 11Abs.

2 einen Abscheider nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder das Ergebnis der Prüfung nicht schriftlich oder elektronisch festhält,13a.

§ 12

Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,14.

§ 12

Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 die Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt,15.

§ 12

Absatz 6 eine Wiederholungsmessung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,16.

§ 12

Absatz 9 Satz 2 eine Meßeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder auf Funktionsfähigkeit prüfen läßt,16a.

§ 12

Absatz 11 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,16b.

§ 12

Absatz 11 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft,17.

§ 13Abs.

1 bei einer Anlage die Befüllung oder Entnahme nicht in der dort vorgeschriebenen Weise vornimmt,18.

§ 13Abs.

2 einer Anlage dort genannte Rückstände nicht mit einer geschlossenen Vorrichtung entnimmt,19.

§ 13Abs.

3 dort genannte Stoffe oder Rückstände nicht in geschlossenen Behältnissen lagert, transportiert oder handhabt,20.

§ 14

Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ableitet,21.

§ 16Abs.

1 eine Anlage nach § 1 Abs. 1 betreibt oder22.

§ 17Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer

§ 11Abs.

1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht aufbewahrt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.