Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Herstellung, Zusammensetzung und Kennzeichnung von Fruchtsäften, Fruchtnektaren und koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken in Deutschland. Sie setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um, um einheitliche Standards für diese Produkte zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Anforderungen an Zutaten und Herstellungsverfahren für Fruchtsäfte und ähnliche Erzeugnisse.
- Die Kennzeichnungsvorschriften für Fruchtsäfte, Fruchtnektare und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.
- Besondere Bestimmungen für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, einschließlich Energydrinks.
- Verkehrsverbote und Strafen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.
Wen es betrifft
- Hersteller von Fruchtsäften, Fruchtnektaren und koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken.
- Personen, die diese Produkte in Verkehr bringen (z.B. Händler, Gastronomie).
Eckpunkte
- Fruchtsäfte und ähnliche Erzeugnisse müssen den in Anlage 1 und 2 festgelegten Anforderungen an Ausgangserzeugnisse und Zutaten entsprechen.
- Für die Herstellung dürfen nur die in Anlage 3 und 4 genannten Zutaten und Verfahren verwendet werden.
- Fruchtnektare müssen einen Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen, wie in Anlage 5 vorgeschrieben.
- Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke dürfen eine Höchstmenge an Koffein nicht überschreiten, und Energydrinks müssen zusätzliche Anforderungen an bestimmte Stoffe erfüllen (Anlage 8).
- Bei einem Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm pro Liter müssen koffeinhaltige Erfrischungsgetränke besonders gekennzeichnet werden.
Gesetzestext
Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige ErfrischungsgetränkeStand
(+++ Textnachweis ab: 28.5.2004 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 112/2001 (CELEX Nr: 301L0112) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 25.11.2025 I Nr. 289 +++)
letzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind: FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrV010Abschnitt 1Anwendungsbereich FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrV§ 1Anwendungsbereich
werden.
taten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.
taten nicht verwendet und2.andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendetwerden.
gelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 anzuwenden.
r Herstellung des Konzentrates verwendet wurde.
satz von Vitaminen und Mineralstoffen
Lebensmitteln. FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrV§ 3Kennzeichnung
verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 6 aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name der Frucht in der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben. Die Bezeichnung "Süßmost" darf nur in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendet werden für: 1.Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, letzterer gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, hergestellt wurde,2.Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wurde, die auf Grund ihres hohen Säuregehaltes
m unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind.Ergänzend
den nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen können die in Anlage 7 vorgesehenen Bezeichnungen nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.
sätzlich
den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind: 1.bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten als Bestandteil der Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte oder des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben im Verzeichnis der
taten,2.bei Fruchtsäften der
satz von Fruchtfleisch oder Zellen,3.bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem
ckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit
ckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe „aus Fruchtsaftkonzentrat(en)“ oder „teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)“,4.bei Fruchtnektar der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark durch die Angabe "Fruchtgehalt: mindestens ...%",5.bei konzentriertem Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat nach Anlage 1 Nummer 2, der nicht
r Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, und dem Zitronensaft, Limettensaft oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
gelassene Säuerungsmittel
gesetzt wurde, deren Vorhandensein und Menge.Die Angabe nach Satz 1 Nummer 5 hat auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument
erfolgen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe die Angabe "Mehrfrucht", eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden; Zitronensaft oder Limettensaft, der nach Maßgabe von Anlage 3 Nummer 2 verwendet wurde, muss bei der Feststellung der Zahl der verwendeten Fruchtarten nicht berücksichtigt werden.
r Wiederherstellung des ursprünglichen
standes der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unerlässlichen
taten im
tatenverzeichnis nicht erforderlich.
cker
gesetzt wurde, oder einer Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass diese für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Erzeugnis keine
gesetzten 1.Monosaccharide,2.Disaccharide oder3.anderen Lebensmittel, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,enthält. Wird eine solche Angabe gemacht, so darf Fruchtnektar nur mit dem Hinweis auf dem Etikett „enthält von Natur aus
cker“ in den Verkehr gebracht werden.
cker“ darf auf dem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie die Bezeichnung der in der Anlage 1 laufende Nummer 1 genannten Erzeugnisse. FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrV030Abschnitt 3Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrV§ 4Begriffsbestimmungen
taten oder Aromen enthalten und denen Koffein oder koffeinhaltige
taten
gesetzt worden sind. Sie dürfen
dem weitere
taten enthalten. Satz 2 gilt nicht für Alkohol, auch als
tat oder sonstiger Bestandteil eines alkoholhaltigen Getränkes. Unberührt bleibt ein Alkoholgehalt bis
einer Menge von 2 Gramm pro Liter, der1.auf der Verwendung von Aromen beruht oder2.auf Grund natürlicher und unvermeidbarer Gärungsprozesse in anderen verwendeten
taten enthalten ist.
sätzlich einen oder mehrere der in Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten. FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrV§ 5Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
taten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.
stand, die 1.ohne Verpackung
m Verkauf angeboten werden,2.auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder3.im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht
r Selbstbedienung angeboten werden,dürfen mit dem Ziel der Abgabe an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Absatzes 2 mit den Angaben nach Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 versehen sind.
entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrV§ 8Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
m Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis
r Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden. FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrVSchlussformelDer Bundesrat hat
gestimmt. FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrV§ 10Inkrafttreten, AußerkrafttretenDie Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrVAnlage 1(
§ 1Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7)(Fundstelle: BGBl.
I 2013, 3891 - 3892;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Bezeichnungen der Lebensmittel, HerstellungsanforderungenLfd. Nr.Bezeichnungen der LebensmittelHerstellungsanforderungen1a)Fruchtsafta)Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft ist
lässig.Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden, ausgenommen bei Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können.1b)Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentratb)Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten.Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. Das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist
lässig.Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung abgetrennt wurden, wieder
gefügt werden.2.Konzentrierter Fruchtsaft/FruchtsaftkonzentratKonzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis
m direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 Prozent betragen.Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden.3.Mit Wasser extrahierter FruchtsaftMit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten gewonnen wird.4.Getrockneter Fruchtsaft/FruchtsaftpulverGetrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.5.FruchtnektarFruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch
satz von Wasser mit oder ohne
satz von
ckerarten oder Honig
den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen,
Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder
einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.Der
satz von
ckerarten oder Honig ist bis
20 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil I genannten Früchten, bis
15 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil II genannten Früchten und bis
10 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil III genannten Früchten
lässig.Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne
gesetzte
ckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der
cker in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden.Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.6.a)
ckerreduzierter FruchtsaftErzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende
ckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3
gelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben.
ckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von
ckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden.Wasser darf
gesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der
ckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen.Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in
ckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden.6.b)
ckerreduzierter Fruchtsaft aus FruchtsaftkonzentratErzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende
ckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3
gelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem
ckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.
ckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat kann durch Mischen von
ckerreduziertem Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat mit einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse gewonnen werden: Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat,
ckerreduziertem Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtmark und Fruchtmark.Wasser darf
gesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der
ckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen.Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in
ckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat wiederhergestellt werden.7.Konzentrierter
ckerreduzierter FruchtsaftErzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im Sinne der Nummer 2 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 Prozent des von Natur aus vorkommenden
ckergehalts durch ein unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3
gelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeugnis, das aus
ckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 6 Buchstabe a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis
m direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens 50 Prozent betragen.Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in konzentriertem
ckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden. FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrVAnlage 2(
§ 2Absatz 1)(Fundstelle: BGBl.
I 2004, 1021;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Ausgangserzeugnisse1.Frucht:alle Früchte, einschließlich Tomaten/Paradeiser; die verwendeten Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein; sie dürfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auch mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt sein, einschließlich einer Nacherntebehandlung,2.Fruchtmark:das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird,3.konzentriertes Fruchtmark:das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis; konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein; diese dürfen nur mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen werden,4.Fruchtfleisch oder Zellen:die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennung des Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnen Saftsäcke,5.Aroma:unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 werden fruchteigene Restaurationsaromen bei der Verarbeitung von Früchten mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen; diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität
erhalten,
bewahren oder
stabilisieren, und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren; das Restaurationsaroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschalen und Bestandteile der Steine enthalten. FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrVAnlage 3(
§ 2Absatz 2)(Fundstelle: BGBl.
I 2013, 3892)
tatenBei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende
taten verwendet werden: 1.
ckerarten nach Maßgabe der
ckerartenverordnung, Fructosesirup, aus Früchten stammende
ckerarten und Honig: bei Erzeugnissen nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2, Erzeugnissen nach Anlage 1 Nummer 5 und Erzeugnissen nach Anlage 7 Nummer 1, 2, 5 und 8,2.Zitronensaft, Limettensaft, konzentrierter Zitronensaft oder konzentrierter Limettensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1
r Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als wasserfreie Zitronensäure,3.Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1,4.Salz, Gewürze und aromatische Kräuter: bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus Tomaten-/Paradeisersaftkonzentrat. FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrVAnlage 4(
§ 2Absatz 3 und 5)(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1023;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) A. Verfahren
Bei der Herstellung der in Anlage 1 genannten Erzeugnisse dürfen folgende Verfahren angewendet werden: 1.die physikalischen Verfahren:a)mechanische Extraktionsverfahren;b)die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion durch Wasser („in-line“-Verfahren) des essbaren Teils der Früchte, ausgenommen Weintrauben,
r Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Anlage 1 Nummer 1 entsprechen;c)bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren
lässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;2.das Bearbeiten mit Speisegelatine;3.bei
ckerreduziertem Fruchtsaft,
ckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem
ckerreduziertem Fruchtsaft: Membranfiltration und Hefegärung
r Verringerung der von Natur aus vorkommenden
cker, sofern diese Verfahren alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren. B. Stoffe für die Bearbeitung1.Pectinasen, Proteinasen und Amylasen, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 entsprechen;2.Tannine;3.Bentonit als adsorbierende Tonerde, Kieselsol, Kohle;4.chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrrolidon oder Polystyrol, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, entsprechen;5.chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes
verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die
cker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich
vermindern;6.Stickstoff;7.Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumenkernen für die Klärung. FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrVAnlage 5(
§ 2Absatz 6)(Fundstelle: BGBl.
I 2004, 1024 - 1025;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Besondere Vorschriften für FruchtnektarFruchtnektar ausMindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark (in Vol.-% des fertigen Erzeugnisses)I.Früchten mit saurem,
m unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft: Passionsfrucht25Quito-Orangen25schwarze Johannisbeeren/Ribiseln25weiße Johannisbeeren/Ribiseln25rote Johannisbeeren/Ribiseln25Stachelbeeren30Sanddorn25Schlehen30Pflaumen30Zwetschgen30Ebereschen30Hagebutten40Sauerkirschen/Weichseln35andere Kirschen40Heidelbeeren40Holunderbeeren50Himbeeren40Aprikosen/Marillen40Erdbeeren40Brombeeren40Kranbeeren/Cranberries30Quitten (Cydonia oblonga L.)50Zitronen und Limetten25andere Früchte dieser Kategorie25II.säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit
m unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft: Mangos25Bananen25Guaven25Papayas25Litschis25Acerolas25Stachelannonen25Netzannonen25Cherimoyas, Zimtäpfel25Granatäpfel25Kaschuäpfel25Mombinpflaumen25Umbu25andere Früchte dieser Kategorie25III.Früchten mit
m unmittelbaren Genuss geeignetem Saft: Äpfel50Birnen50Pfirsiche50Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten50Ananas50Tomaten/Paradeiser50andere Früchte dieser Kategorie50 FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrVAnlage 6(
§ 2Absatz 7)(Fundstelle: BGBl.
I 2010, 675 - 676;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Mindestbrixwerte für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes FruchtmarkGebräuchlicher Name der FruchtBotanischer NameMindestbrixwerteApfel (*)Malus domestica Borkh.11,2Aprikose/Marille (**)Prunus armeniaca L.11,2Banane (**)Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen)21,0Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*)Ribes nigrum L.11,0Kokosnuss (*)Cocos nucifera L.4,5Weintraube (*)Vitis vinifera L. oder deren HybrideVitis labrusca L. oder deren Hybride15,9Grapefruit (*)Citrus x paradisi Macfad.10,0Guave (**)Psidium guajava L. 8,5Zitrone (*)Citrus limon (L.) Burm. f. 8,0Mango (**)Mangifera indica L.13,5Orange (*)Citrus sinensis (L.) Osbeck11,2Passionsfrucht (*)Passiflora edulis Sims12,0Pfirsich (**)Prunus persica (L.) Batsch var.persica10,0Birne (**)Pyrus communis L.11,9Ananas (*)Ananas comosus (L.) Merr.12,8Himbeere (*)Rubus idaeus L. 7,0Sauerkirsche/Weichsel (*)Prunus cerasus L.13,5Erdbeere (*)Fragaria x ananassa Duch. 7,0Tomate/Paradeiser (*)Lycopersicon esculentum Mill. 5,0Mandarine (*)Citrus reticulata Blanco11,2 Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt.Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.Die in der Tabelle für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzten Mindestbrixwerte umfassen nicht die lösliche Trockenmasse hinzugefügter fakultativer
taten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen. FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrVAnlage 7(
§ 3
Absatz 2 Satz 6) Besondere Bezeichnungen für bestimmte in Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 289, S. 7) I. Besondere Bezeichnungen,die nur in der Sprache der Bezeichnung verwendet werden dürfenBezeichnungen der LebensmittelErzeugnisse1.VruchtendrankFruchtnektar2.a)Succo e polpaFruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark oder beidem hergestellt wurdeb)Sumo e polpa3.ÆblemostApfelsaft4.Æblemost fra koncentratApfelsaft aus Konzentrat5.Sur…saftSäfte ohne
ckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren6.a)Sød … saftSaft mit einem
ckerzusatz von über 200 g/lb)sødet … saft7.Äppelmust/ÄpplemustApfelsaft8.mostoTraubensaft9.a)smiltsērkšķu sula ar cukuruAus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem
ckerzusatz von höchstens 140 g/lb)astelpaju mahl suhkrugac)słodzony sok z rokitnika II. Besondere Bezeichnungen, die in einer oder mehreren Amtssprachen der Union verwendet werden könnenBezeichnungen der LebensmittelErzeugnisseKokosnusswasserErzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für Kokosnusssaft In den Fällen des Teils I Nummer 5 und 6 sind die Bezeichnungen der Lebensmittel durch die Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache
ergänzen. FrSaftV 2004FrSaftErfrischGetrVAnlage 8(
den §§ 4 und 5)Höchstmengen für bestimmte Stoffein koffeinhaltigen ErfrischungsgetränkenTeil A: Koffeinhaltige ErfrischungsgetränkeStoffHöchstmengeim verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]Koffein 320 Teil B: EnergydrinksStoffHöchstmenge im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]Taurin4 000Inosit 200Glucuronolacton2 400