Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten *
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten, einschließlich der Inhalte der Ausbildung und der Abschlussprüfung. Sie legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten während der dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, die in einem Ausbildungsrahmenplan festgelegt sind.
- Die Durchführung und Inhalte der Abschlussprüfung, die in zwei Teile gegliedert ist.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Teil 1 der Abschlussprüfung umfasst die Prüfungsbereiche „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ (60 Minuten) und „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ (60 Minuten).
- Teil 2 der Abschlussprüfung umfasst die Prüfungsbereiche „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“, „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ (120 Minuten) und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (60 Minuten).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen FachangestelltenSonstErsetzt V 806-21-1-287 v. 4.7.2001 I 1492 (ZahnmedAusbV)Diese Rechtsverordnun
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt des Teiles 1§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1§ 9Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“§ 10Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“§ 11Inhalt des Teiles 2§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 13Prüfungsbereich „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“§ 14Prüfungsbereich „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 19Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Zahnmedizinischen Fachangestellten und der Zahnmedizinischen Fachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7
Inhalt des Teiles 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8
Prüfungsbereiche des Teiles 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ und2.„Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“.
§ 9Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“
§ 10Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“
§ 11Inhalt des Teiles 2
§ 12
Prüfungsbereiche des Teiles 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“,2.„Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ sowie3.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 13Prüfungsbereich „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“
§ 14Prüfungsbereich „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“
§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
030Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 1.die Vertragsparteien dies vereinbaren und2.der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom
- Juli 2001 (BGBl. I S. 1492) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten(Fundstelle: BGBl. I 2022, 491 - 497) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)rechtliche Regelungen, auch zur ärztlichen Schweigepflicht, einhalten und durch geeignete Maßnahmen sicherstellenb)rechtliche Grenzen für selbständiges Handeln einhaltenc)Dokumente und Behandlungsunterlagen unter Berücksichtigung von Datenschutzvorgaben sicher aufbewahren und die Aufbewahrungsfristen einhaltend)Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren52Patientinnen und Patienten individuell betreuen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Patientinnen und Patienten empfangenb)Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilenc)auf die Situation und Verhaltensweisen der Patientinnen und Patienten vor, während und nach der zahnärztlichen Behandlung bedürfnisgerecht eingehen und dabei deren Erwartungen und Wünsche sowie soziale, psychische und somatische Bedingungen berücksichtigen, insbesondere bei ängstlichen Menschen, bei Menschen mit Behinderung oder mit besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf, bei Risikopatienten sowie bei Kindernd)Anliegen und Beschwerden von Patientinnen und Patienten situationsadäquat aufnehmen und lösungsorientiert handelne)Patientinnen und Patienten unter Anwendung analoger oder digitaler Kommunikationswege informierenf)Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen die zahnärztlichen Behandlungen und Praxisabläufe verständlich erläutern und zur Kooperation motiviereng)eigenes Verhalten als Beitrag zur Zufriedenheit von Patientinnen und Patienten reflektieren und daraus Schlussfolgerungen für die Patientenbeziehung ziehen153Über Prävention und Gesundheitsförderung informieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen Ursache, Entstehung und Verhütung von Erkrankungen des Zahnes und des Zahnhalteapparates verständlich erläuternb)Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen individual- und gruppenprophylaktische Maßnahmen, insbesondere deren Ziele, verständlich erläuternc)Zahnbeläge durch Anfärben sichtbar machen, dokumentieren und durch Mundhygienemaßnahmen entfernen8d)bei der Diagnostik von Erkrankungen des Zahnes und des Zahnhalteapparates sowie bei lokalen Fluoridierungsmaßnahmen mitwirkene)Patientinnen, Patienten und begleitende Personen über Zahnputztechniken sowie über geeignete Hilfsmittel informieren und deren Anwendung demonstrierenf)Patientinnen, Patienten und begleitende Personen bei der Verbesserung der Mundhygiene unterstützen, anleiten und motivieren4Hygienemaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)rechtliche Regelungen und Empfehlungen, insbesondere zum Arbeits- und Infektionsschutz sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen, einhalten, betriebliche Standards anwendenb)Infektionswege und Gefahren erkennen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen und zum Schutz vor Kontaminationen ergreifenc)persönliche Schutzausrüstung anwendend)Arbeitsplatz vorbereitene)hygienische Bedingungen bei der Durchführung zahnärztlicher Maßnahmen situationsgerecht sicherstellenf)Arbeitsplatz nachbereiteng)kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen, sammeln und fachgerecht entsorgenh)Musterhygieneplan nach fachlichen Vorgaben auf Grundlage betriebsspezifischer Gegebenheiten individualisieren205Medizinprodukte aufbereiten und freigeben (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)rechtliche Regelungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten einhalten sowie betriebliche Standards anwenden und dabei räumliche und organisatorische Aspekte der Aufbereitung beachtenb)aufzubereitende Instrumente in der zahnmedizinischen Versorgung ermittelnc)Medizinprodukte einer Risikobewertung unterziehen und einstufen, Aufbereitungsverfahren auswählend)Medizinprodukte sachgerecht zur Aufbereitung vorbereiten, insbesondere vorbehandeln, sammeln, vorreinigen sowie zerlegene)Medizinprodukte reinigen, desinfizieren, spülen sowie trocknenf)Medizinprodukte auf Sauberkeit, Unversehrtheit und Funktionstüchtigkeit prüfen, Medizinprodukte pflegen, instand setzen, verpacken und sterilisiereng)Durchführung des ausgewählten Aufbereitungsprozesses beurteilen und optimieren, Verpackung auf Unversehrtheit prüfen, Sterilgut kennzeichnen, aufbereitete Medizinprodukte freigeben, dokumentieren und lagern 20h)Arbeits- und Verfahrensanweisungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und Empfehlungen sowie nach betrieblichen Vorgaben des Qualitätsmanagements erstellen6Zahnärztliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens anwendenb)Arbeitsplatz, insbesondere für die Untersuchungen und Behandlungen, vorbereitenc)bei Befundaufnahme und diagnostischen Maßnahmen mitwirkend)bei präventiven, konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe dokumentierene)bei therapeutischen Maßnahmen von Neoplasien, Mundschleimhauterkrankungen sowie Erkrankungen und Verletzungen des Gesichtsschädels assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe dokumentieren10f)bei parodontologischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe dokumentiereng)bei präventiven Maßnahmen und therapeutischen Maßnahmen in Bezug auf Zahnstellungs- und Kieferanomalien assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe dokumentierenh)bei implantologischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien vorbereiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben sowie Behandlungsabläufe dokumentiereni)bei prothetischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben, Behandlungsabläufe dokumentieren sowie die Zusammenarbeit mit zahntechnischen Laboren koordinierenj)bei Abformungen assistieren und Planungs- und Situationsmodelle sowie Hilfsmittel zur Abformung und Bisslagebestimmung herstellenk)erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln, Werkstoffen und Materialien unter Berücksichtigung der Patientensicherheit beachten 15l)Verordnungen von Arzneimitteln vorbereiten und Arzneimittel auf Anweisung abgebenm)Arbeitsplatz nachbereiten und Medizinprodukte der Aufbereitung zuführen7Bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)rechtliche Regelungen sowie Normen, Empfehlungen und betriebliche Vorgaben zum Strahlenschutz einhalten, insbesondere zur Einweisung und Unterweisungb)physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen, insbesondere Dosisbegriffe und Dosimetrie, Strahlenrisiko und natürliche Strahlenexposition, erläutern sowie die biologischen Wirkungen von ionisierenden Strahlen beachtenc)Film- und Bildverarbeitung, insbesondere intra- und extraorale Aufnahmen, Panoramaschichtaufnahmen sowie Spezialprojektionen nach Anweisung und unter Aufsicht durchführen und dabei die Funktionsweise von zahnmedizinischen Röntgengeräten beachtend)Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umsetzen und dokumentierene)bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssicherung mitwirken, Konstanzprüfungen durchführen und dokumentierenf)Unterlagen zur Qualitätssicherung für die Prüfung durch die zahnärztlichen Stellen vorbereiten108Bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Maßnahmen zur Vermeidung von medizinischen Not- und Zwischenfällen unter Berücksichtigung der Patientenanamnese im Rahmen der Behandlungsvorbereitung ergreifenb)Symptome bedrohlicher Zustände, insbesondere bei Schock, Atem- und Kreislaufstillstand, Bewusstlosigkeit, starken Blutungen und Allergien, erkennen und Maßnahmen unter Beachtung des Selbstschutzes einleitenc)Dokumentation auf Anweisung durchführend)Rettungsdienst alarmierene)betriebliche Verhaltensregeln einhalten59Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverantwortlich sowie im Team planen, organisieren und durchführen, Ergebnisse abstimmen und auswertenb)Checklisten zur Einhaltung qualitätssichernder Maßnahmen auf Grundlage von Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach betrieblichen Vorgaben erstellenc)Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbesondere betriebliche Dokumentenmanagementsysteme nutzen und Dokumentationspflichten umsetzend)behandlungskomplexorientierte und patientenspezifische Terminplanung durchführene)Posteingang und -ausgang bearbeiten, Fristen und Termine erfassen, koordinieren und überwachenf)Korrespondenzen selbständig verfasseng)Daten von Patientinnen und Patienten erfassen und verarbeitenh)Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel nach betrieblichen Vorgaben beschaffen, prüfen und verwalteni)berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in und aus Datenquellen recherchieren, aufbereiten und nutzen; deutsche und fremdsprachige Fachbegriffe anwendenj)Informations- und Kommunikationstechniken nutzenk)Störungen von Arbeitsabläufen, auch von digitalen Arbeitsabläufen, erkennen und Maßnahmen zu ihrer Behebung einleitenl)technische Entwicklungen verfolgen und Schlussfolgerungen für die digitalen Arbeitsabläufe ziehenm)Arbeitsabläufe, auch digitale, bewerten und reflektieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen und an deren Optimierung mitwirken 1410Zahnärztliche Leistungen abrechnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens anwendenb)rechtliche Regelungen einhalten und dabei die unterschiedlichen Versicherungsarten und Vergütungssysteme beachtenc)erbrachte Leistungen erfassen und Kostenträgern zuordnen8d)erbrachte Leistungen prüfen und abrechnen sowie Abrechnungen weiterleitene)Heil- und Kostenpläne auf Grundlage von Therapieplänen erstellen; Mehrkosten- und Behandlungsvereinbarungen aufsetzen; Patientinnen und Patienten über die Kostenzusammensetzung informierenf)Ausgangsrechnungen, auch Privatliquidationen, erstelleng)Eingangsrechnungen, insbesondere zahntechnische Material- und Laborrechnungen, prüfenh)Zahlungsvorgänge, insbesondere Zahlungseingänge und -ausgänge, erfassen und abwickelni)betriebliches Mahnverfahren organisieren, gerichtliches Mahnverfahren einleiten15 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Zeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat5Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)situations- und adressatengerecht sowie zielorientiert kommunizierenb)Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und zu deren Lösung beitragenc)sich in das Team integrieren, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kooperieren und ergebnisorientiert handelnd)betriebliche Kommunikationsregeln beachten, Kommunikationskanäle auswählen und verwendene)Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreichen Handelns sowie soziokulturelle Unterschiede berücksichtigenf)eigenes Verhalten reflektieren11