Verordnung über die Erhebung von Daten zur Einbeziehung des Luftverkehrs sowie weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel *)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Daten für den Emissionshandel im Luftverkehr und bei bestimmten anderen Tätigkeiten, um eine EU-Richtlinie umzusetzen. Sie legt fest, wie Kohlendioxid-Emissionen, Flugstrecken und Nutzlasten überwacht und berichtet werden müssen.
Was es regelt
- Die Überwachung und Berichterstattung von Kohlendioxid-Emissionen aus dem Luftverkehr.
- Die Ermittlung und Berichterstattung von Flugstrecken und transportierter Nutzlast im Luftverkehr.
- Die Erstellung und Genehmigung von Überwachungsplänen für Luftfahrzeugbetreiber.
- Die Befreiung von bestimmten Berichtspflichten für Luftfahrzeugbetreiber unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge innerhalb des Hoheitsgebiets eines EU-Mitgliedstaates durchführen.
- Verantwortliche für weitere Tätigkeiten in ortsfesten Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen.
Eckpunkte
- Luftfahrzeugbetreiber müssen ab dem 1. Januar 2010 die Kohlendioxid-Emissionen ihrer Luftverkehrstätigkeit überwachen und bis zum 31. März des Folgejahres berichten.
- Ein Überwachungsplan muss erstellt und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung eingereicht werden, spätestens bis zum 31. August 2009 oder sechs Wochen nach Bekanntmachung einer Liste.
- Luftfahrzeugbetreiber müssen für das Kalenderjahr 2010 die Flugstrecke und Nutzlast ermitteln und bis zum 31. März 2011 darüber berichten.
- Eine Befreiung von den Pflichten ist möglich, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber nur privilegierte Flüge durchgeführt hat oder dies erwartet wird.
Gesetzestext
verordnung 2020Verordnung über die Erhebung von Daten zur Einbeziehung des Luftverkehrs sowie weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel Stand
(+++ Textnachweis ab: 25.7.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 87/2003 (CELEX Nr: 32003L0087) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 27 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
010Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
- Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, soweit diese Tätigkeiten nicht von Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, erfasst sind.
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, im Bundesanzeiger bekannt gemachte Liste der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind oder2.auf dieser Liste keinem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind, sofern sie eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) besitzen und nicht nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchführen.Ist ein Luftfahrzeugbetreiber nach Satz 1 Nummer 1 der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen nach der Liste der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 82/2010 (ABl. L 25 vom 29.1.2010, S. 12) geändert worden ist, und wird dieser Luftfahrzeugbetreiber durch eine neue Fassung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 einem anderen Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen, so bleibt die vorliegende Verordnung auf ihn anwendbar, bis er seine Pflichten nach § 4 hinsichtlich der Emissionen des Jahres 2010 und seine Pflichten nach § 5 erfüllt hat.
§ 2Begriffsbestimmungen
- Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 2009/399/EG (ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 10) geändert worden ist;6.Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend dem vorgesehenen Ablauf der Inbetriebsetzung;7.Produktionsmenge: die Menge der pro Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten, bezogen auf die jährliche Nettomenge verkaufsfertiger Produkte;8.Überwachungsplan: ein Monitoringkonzept nach Anhang I Abschnitt 4.
- der Monitoring-Leitlinien;9.Verantwortlicher für eine weitere Tätigkeit: natürliche oder juristische Person, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine weitere Tätigkeit innehat und dabei die wirtschaftlichen Risiken der Tätigkeit trägt; bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist Verantwortlicher für eine weitere Tätigkeit der Betreiber der Anlage;10.weitere Tätigkeit: Tätigkeit im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG in ortsfesten Anlagen, soweit die Tätigkeit nicht oder nicht in diesem Umfang in Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, aufgeführt ist und soweit es sich nicht um eine Luftverkehrstätigkeit handelt.
§ 3Allgemeine Anforderungen an die Ermittlung von Daten und deren Berichterstattung
020Abschnitt 2
Berichtspflichten für Luftfahrzeugbetreiber
§ 4Ermittlung von Emissionsdaten, Berichterstattung sowie Erstellung des Überwachungsplans
- Januar 2010 verursachten Kohlendioxid-Emissionen, über die er nach Absatz 5 zu berichten hat, nach Anhang I und XIV der Monitoring-Leitlinien zu erstellen und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen. Sofern die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 genannte Liste bis zum
- Juli 2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, ist der späteste Zeitpunkt für die Einreichung des Überwachungsplans nach Anhang XIV Abschnitt 6 Absatz 1 der Monitoring-Leitlinien der
- August 2009; ansonsten endet die Frist zur Einreichung des Überwachungsplans sechs Wochen nach der Bekanntmachung dieser Liste.
- Januar 2010 die durch seine Luftverkehrstätigkeit in den Kalenderjahren 2010 und 2011 verursachten Kohlendioxid-Emissionen nach Maßgabe der Anhänge I und XIV der Monitoring-Leitlinien auf der Grundlage eines genehmigten Überwachungsplans für jedes der beiden Kalenderjahre zu ermitteln und der zuständigen Behörde jeweils bis zum
- März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten. Die Pflicht nach Satz 1 umfasst nicht die Emissionen privilegierter Flüge nach Anlage 1.
- Juli 2009 geändert und bestimmt die Kommission hierbei für die Einreichung des Überwachungsplans einen späteren als den nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt, so ist dieser Termin der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt. Soweit die Monitoring-Leitlinien nach dem
- Juli 2009 geändert werden und sich diese Änderungen auf die Ermittlung der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Emissionen beziehen, hat der Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe der geänderten Monitoring-Leitlinien den Überwachungsplan zu erstellen sowie die Emissionen zu ermitteln und über sie zu berichten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die für den Luftfahrzeugbetreiber maßgeblichen Änderungen nach Satz 1 und 2 im Bundesanzeiger bekannt.
§ 5Ermittlung von Flugstrecke und Nutzlast, Berichterstattung sowie Erstellung des Überwachungsplans
- Juli 2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, ist der späteste Zeitpunkt für die Einreichung des Überwachungsplans nach Anhang XV Abschnitt 3 Absatz 2 der Monitoring-Leitlinien der
- August 2009; ansonsten endet die Frist zur Einreichung des Überwachungsplans sechs Wochen nach der Bekanntmachung dieser Liste.
§ 6Befreiung für gelistete Luftfahrzeugbetreiber mit privilegierten Flügen
030Abschnitt 3
Mitteilungspflichten für die Verantwortlichen weiterer Tätigkeiten
§ 7Ermittlung und Mitteilung von Daten
§ 8Besondere Anforderungen an die Ermittlung und Mitteilung von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)
§ 9Besondere Anforderungen an die Ermittlung und Mitteilung von Distickstoffoxid (N2O)
- oder Abschnitt 6.
- der Monitoring-Leitlinien ermittelt und mitgeteilt, so hat der Verantwortliche für die weitere Tätigkeit darzulegen, auf welcher Grundlage die Ermittlung beruht und welcher Grad an Genauigkeit erzielt worden ist.
040Abschnitt 4
Verfahren
§ 10Elektronische Kommunikation
Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass Luftfahrzeugbetreiber sowie Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit die auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen haben und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt Anordnungen nach Satz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der festgelegten Übermittlungsfrist im Bundesanzeiger bekannt.
§ 11Prüfung
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bekannt.
050Abschnitt 5
Sanktionen und Inkrafttreten
§ 12Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, einen Überwachungsplan nicht oder nicht rechtzeitig nachreicht,2.entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,3.entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig berichtet,4.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder5.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 oder § 9 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 13Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt.
§ 14Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1(zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 4 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6)Privilegierte Flüge(Fundstelle BGBl. I 2009, 2123)1.Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um folgende Personen in offizieller Mission zu befördern: a)regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,b)Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörende Ministerinnen und Ministereines Nichtmitgliedstaats der Europäischen Union, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;2.Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;3.Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;4.Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung durchgeführt werden;5.Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;6.Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;7.Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt;8.Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 Kilogramm;9.Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr sowie10.Flüge nach § 1 Absatz 2, die nicht bereits von den Nummern 1 bis 9 erfasst sind und von einem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber), sofern dieser Betreiber entweder a)weniger als 243 solcher Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen durchführt oderb)die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als 10 000 Tonnen betragen;diese Privilegierung gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden.
Anlage 2(zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 3 bis 8)Ermittlung und Berichterstattung von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)(Fundstelle BGBl. I 2009, 2124 - 2125)Teil 1Bestimmung der Emissionen von Tetrafluormethan (CF4)1.Die Gesamtemissionen von Tetrafluormethan sind nach Formel 1 zu bestimmen. Dabei sind die für jede Anlage zelltypspezifisch ermittelten Emissionsmengen ECF4, i in Abhängigkeit von der Prozessführung entweder nach Formel 2 oder nach Formel 3 zu bestimmen. Für die im Rahmen der Ermittlung der Emissionsmengen notwendigen Angaben zur Produktionsmenge in Tonnen Aluminium gilt § 10 Absatz 1 und 2 der Zuteilungsverordnung 2012 entsprechend.2.Wurde in einem Berichtsjahr nach einem anerkannten Messverfahren ein Steigungskoeffizient für einen Zelltyp ermittelt, der höchstens eine Ungenauigkeit von 15 Prozent aufweist, ist dieser Steigungskoeffizient in Formel 2 für das betreffende Berichtsjahr und den betreffenden Zelltyp zu verwenden. Sofern nicht in jedem Jahr des Zeitraums 2005 bis 2008 eine solche Ermittlung stattfand, kann für einen Zelltyp ein Steigungskoeffizient aus einem anderen Berichtsjahr angesetzt werden, vorausgesetzt es liegt höchstens eine Ungenauigkeit von 15 Prozent vor. Sofern bei einer Ermittlung nach Satz 1 und 2 die Ungenauigkeit eines ermittelten Steigungskoeffizienten höher ist als 15 Prozent oder sofern in keinem Jahr des Zeitraums 2005 bis 2008 ein Steigungskoeffizient nach einem anerkannten Messverfahren für einen betreffenden Zelltyp ermittelt wurde, ist für das Jahr 2009 ein Steigungskoeffizient nach einem anerkannten Messverfahren für jeden Zelltyp zu bestimmen und auf alle Jahre der Datenmitteilung anzuwenden. Wenn infolge von Betriebsunterbrechungen, Prozessstörungen oder aus anderen technischen Gründen im Jahr 2009 bei der Bestimmung eines Steigungskoeffizienten die Ungenauigkeit von 15 Prozent überschritten wird, ist der jeweilige Standardfaktor aus der Tabelle in Teil 3 zu verwenden. Die Anwendung eines Standardfaktors ist zu begründen.3.Für die in Formel 3 anzusetzenden Überspannungskoeffizienten gelten die Anforderungen nach Nummer 2 entsprechend. Teil 2Bestimmung der Emissionen von Hexafluorethan (C2F6)1.Die Gesamtemissionen von Hexafluorethan sind nach Formel 4 zu bestimmen. Dabei sind die zelltypbezogenen Emissionsmengen von C2F6 anhand von Formel 5 zu bestimmen.2.Für den Gewichtungsfaktor können die Standardfaktoren aus Spalte 4 der Tabelle in Teil 3 verwendet werden. Im Fall einer Messung gelten die Anforderungen unter Teil 1 Nummer 2 entsprechend. Teil 3Formeln und TabelleFormel 1 (Gesamtemissionen von CF4) EMISCF4 = ∑i ECF4, i mitiIndex für den ZelltypEMISCF4Gesamtemissionsmenge von CF4 in kg CF4ECF4, iEmissionsmenge von CF4 in kg CF4 je Zelltyp i Formel 2 (Emissionsmengen von CF4 je Zelltyp über die Dauer der Anodeneffekte) ECF4, i = SCF4, i * AEMi * MPi mitECF4, iEmissionsmenge CF4 für Zelltyp i in kg CF4SCF4, iSteigungskoeffizient für Zelltyp i in (kg CF4 / Tonne Al) / (AE-Min / Zelltag)AEMiDauer des Anodeneffekts für Zelltyp i je Zelltag in AE-Min / ZelltagMPiProduktionsmenge in Tonnen Al für Zelltyp i Formel 3 (Emissionsmengen von CF4 je Zelltyp über die Höhe der Überspannungseffekte) ECF4, i = OVCi * AEOi * MPi / CEi * 100 % mitECF4, iEmissionsmenge CF4 für Zelltyp i in kg CF4OVCiÜberspannungskoeffizient für Zelltyp i in (kg CF4 / Tonne Al) / mVAEOiAnodeneffekt-Überspannung von Zelltyp i in mVCEiStromeffizienz je Zelltyp der Aluminiumproduktion in Prozent (z. B. 95 %)MPiProduktionsmenge in Tonnen Al für Zelltyp i Formel 4 (Berechnung der Gesamtemissionen von C2F6) EMISC2F6 = ∑i EC2F6, i mitiIndex für den ZelltypEMISC2F6Gesamtemissionsmenge von C2F6 in kg C2F6EC2F6, iEmissionsmenge von C2F6 je Zelltyp i Formel 5 (Berechnung der Emissionsmengen von C2F6 je Zelltyp) EC2F6, i = ECF4, i * FC2F6/CF4, i mitEC2F6, iEmissionsmenge C2F6 für Zelltyp i gemessen in kg C2F6ECF4, iEmissionsmenge CF4 für Zelltyp i gemessen in kg CF4FC2F6/CF4, iGewichtungsfaktor, welcher das Verhältnis von EC2F6 zu ECF4 in kg C2F6 / kg CF4 für Zelltyp i angibt TabelleZelltypStandardfaktor Steigungs- koeffizient (SCF4, i)Standardfaktor Überspannungs- koeffizient (OVCi)Standardfaktor Gewichtungs- faktor (FC2F6/CF4,i)Mittenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden0,1431,160,121Seitenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden0,2723,650,252Søderberg-Zelle mit vertikaler Anodenanordnung0,092n.r.0,053Søderberg-Zelle mit horizontaler Anodenanordnung0,099n.r.0,085 n.r. = nicht relevant