Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es ändert verschiedene Sozialgesetzbücher und Verordnungen, um die Finanzierung und Organisation der Gesundheitsversorgung anzupassen.
Was es regelt
- Änderungen an verschiedenen Sozialgesetzbüchern (Fünftes, Viertes, Sechstes Buch) und Verordnungen (z.B. Reichsversicherungsordnung, Zulassungsverordnungen für Ärzte und Zahnärzte).
- Regelungen zum Personalbedarf in der stationären Krankenpflege und ein Krankenhausinvestitionsprogramm.
- Budgetierung der Verwaltungsausgaben von Krankenkassen und Medizinischen Diensten.
- Erweiterung der Versicherungspflicht und Festlegung eines Arznei- und Heilmittelbudgets.
Wen es betrifft
- Gesetzliche Krankenkassen und ihre Mitglieder.
- Krankenhäuser und deren Benutzer oder Kostenträger.
- Vertragsärzte und Vertragszahnärzte.
- Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (ab 1. Januar 1997).
Eckpunkte
- Krankenhäuser im Gebiet des Einigungsvertrages beteiligen sich von 2002 bis 2014 mit einem Investitionszuschlag von 5,62 Euro pro Berechnungstag an Investitionen.
- Die jährlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen je Mitglied dürfen in den Jahren 1993, 1994 und 1995 nur begrenzt steigen.
- Vertragliche Vereinbarungen, die nicht mit diesem Gesetz vereinbar sind, sind unwirksam und müssen bis zum 31. März 1993 angepasst werden.
- Das Arznei- und Heilmittelbudget für 1993 basiert auf den Ausgaben des Jahres 1991, angepasst um verschiedene Prozentsätze (z.B. -4,25% für Zuzahlung, +0,9% für Mehrwertsteuer).
Gesetzestext
Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen KrankenversicherungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1993 +++)
Art 33
Überleitungsvorschriften
Art 33§ 1Altersgrenze für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte
Bei Vertragsärzten und Vertragszahnärzten, die am
- Januar 1999 das
- Lebensjahr bereits vollendet haben, endet die Zulassung am
- Januar
- War der Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt zu diesem Zeitpunkt 1.weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt tätig und 2.vor dem
- Januar 1993 als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt zugelassen, verlängert der Zulassungsausschuß die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Frist. Satz 1 gilt für angestellte Ärzte und Zahnärzte entsprechend.
Art 33§ 2Eintragung in das Arztregister
Bis zum
- Dezember 1993 erfolgte Eintragungen in das Arztregister bleiben unberührt. Wird ein Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt nach dem
- Dezember 1994 gestellt, hat der Arzt unbeschadet des Satzes 1 die Voraussetzungen des § 95a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen.
Art 33§ 3Entscheidung über die Zulassung
- Januar 1993 gestellt wird, ist auch dann zu entsprechen, wenn Zulassungsbeschränkungen nach dem
- Januar 1993 gemäß § 103 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angeordnet sind. Die Zulassung nach Satz 1 endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht spätestens bis zum
- Oktober 1993 aufgenommen wird. Abweichend von § 95 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann ein Antrag nach Satz 1 auch dann gestellt werden, wenn die Vorbereitungszeit nach § 95 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor dem
- November 1992 begonnen hat und vor dem
- April 1993 abgeschlossen worden ist.
Art 33§ 3aUmwandlung der Kassenärzte in Vertragsärzte
Art 33§ 4Freiwillige Versicherung
Für Personen, die bis zum
- Dezember 1992 aus der Versicherungspflicht ausscheiden, gelten § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils in der bis dahin geltenden Fassung auch dann, wenn der Beitritt nach dem
- Dezember 1992 der Krankenkasse angezeigt wird.
Art 33§ 5Versorgung mit kieferorthopädischen Leistungen bei Erwachsenen
Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und deren kieferorthopädische Behandlung vor dem
- Januar 1993 begonnen hat, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung einschließlich zahntechnischer Leistungen in der Höhe, wie sie das am
- Dezember 1992 geltende Recht vorsah, wenn die Krankenkasse vor dem
- November 1992 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden hat.
Art 33§ 6Versorgung mit Zahnersatz
Versicherte, deren zahnärztliche Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen vor dem
- Januar 1993 begonnen hat, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der Kosten für zahntechnische Leistungen in der Höhe, wie sie das am
- Dezember 1992 geltende Recht vorsah, wenn die Krankenkasse vor dem
- November 1992 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden hat.
Art 33§ 7Weitergeltung bestehender Verträge
Art 33
§ 8Wirkung der Beanstandung von Vergütungsvereinbarungen-
Art 33
§ 9Wirkung der Beanstandung von Entscheidungen der Schiedsämter-
Art 33§ 10Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
- Januar 1996 geltenden Fassung genannten Krankenkasse wählt bis zum
- Juni 1995 aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 31 Abs. 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab
- Januar 1996 geltenden Fassung. Hierbei ist § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab
- Januar 1996 geltenden Fassung zu beachten. Für diese Wahl gelten die Mitglieder des Vorstandes als Mitglieder der Vertreterversammlung. Im übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Wahl des Vorstandes entsprechend.
Art 33§ 11Wahl des Vorstands der Krankenkasse
Der Verwaltungsrat nach § 10 wählt bis zum
- Dezember 1995 den Vorstand sowie aus dessen Mitte den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dabei ist § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab
- Januar 1996 geltenden Fassung anzuwenden.
Art 33§ 12Überleitungsvorschrift für die Verbände der Krankenkassen
Die §§ 10 und 11 gelten für die Landes- und Bundesverbände entsprechend.
Art 33§ 13Überleitungsvorschrift für die Vereinigung von Ersatzkassen
- Januar 1996, darf die entstehende Ersatzkasse nur Personen aufnehmen, die von den an der Vereinigung beteiligten Ersatzkassen am
- Dezember 1994 hätten aufgenommen werden dürfen.
Art 33§ 14Versicherungspflicht von Rentnern
Wer am 31. Dezember 1992 auf Grund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war oder wegen Beantragung einer Rente als Mitglied galt, bleibt für die Dauer des Bezugs dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Artikel 56 Abs. 1 bis 3 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht erfüllt. GSG340Art 34Übergangsregelungen zum Risikostrukturausgleich GSG340Art 34§ 1