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Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient der Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es ändert verschiedene Sozialgesetzbücher und Verordnungen, um die Finanzierung und Organisation der Gesundheitsversorgung anzupassen.

Was es regelt

  • Änderungen an verschiedenen Sozialgesetzbüchern (Fünftes, Viertes, Sechstes Buch) und Verordnungen (z.B. Reichsversicherungsordnung, Zulassungsverordnungen für Ärzte und Zahnärzte).
  • Regelungen zum Personalbedarf in der stationären Krankenpflege und ein Krankenhausinvestitionsprogramm.
  • Budgetierung der Verwaltungsausgaben von Krankenkassen und Medizinischen Diensten.
  • Erweiterung der Versicherungspflicht und Festlegung eines Arznei- und Heilmittelbudgets.

Wen es betrifft

  • Gesetzliche Krankenkassen und ihre Mitglieder.
  • Krankenhäuser und deren Benutzer oder Kostenträger.
  • Vertragsärzte und Vertragszahnärzte.
  • Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (ab 1. Januar 1997).

Eckpunkte

  • Krankenhäuser im Gebiet des Einigungsvertrages beteiligen sich von 2002 bis 2014 mit einem Investitionszuschlag von 5,62 Euro pro Berechnungstag an Investitionen.
  • Die jährlichen Verwaltungsausgaben der Krankenkassen je Mitglied dürfen in den Jahren 1993, 1994 und 1995 nur begrenzt steigen.
  • Vertragliche Vereinbarungen, die nicht mit diesem Gesetz vereinbar sind, sind unwirksam und müssen bis zum 31. März 1993 angepasst werden.
  • Das Arznei- und Heilmittelbudget für 1993 basiert auf den Ausgaben des Jahres 1991, angepasst um verschiedene Prozentsätze (z.B. -4,25% für Zuzahlung, +0,9% für Mehrwertsteuer).
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen KrankenversicherungStand

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1993 +++)

Art 33

Überleitungsvorschriften

Art 33§ 1Altersgrenze für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte

Bei Vertragsärzten und Vertragszahnärzten, die am

  1. Januar 1999 das
  2. Lebensjahr bereits vollendet haben, endet die Zulassung am
  3. Januar
  4. War der Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt zu diesem Zeitpunkt 1.weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt tätig und 2.vor dem
  5. Januar 1993 als Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt zugelassen, verlängert der Zulassungsausschuß die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Frist. Satz 1 gilt für angestellte Ärzte und Zahnärzte entsprechend.

Art 33§ 2Eintragung in das Arztregister

Bis zum

  1. Dezember 1993 erfolgte Eintragungen in das Arztregister bleiben unberührt. Wird ein Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt nach dem
  2. Dezember 1994 gestellt, hat der Arzt unbeschadet des Satzes 1 die Voraussetzungen des § 95a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen.

Art 33§ 3Entscheidung über die Zulassung

(1)Einem Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt, der bis zum
  1. Januar 1993 gestellt wird, ist auch dann zu entsprechen, wenn Zulassungsbeschränkungen nach dem
  2. Januar 1993 gemäß § 103 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angeordnet sind. Die Zulassung nach Satz 1 endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht spätestens bis zum
  3. Oktober 1993 aufgenommen wird. Abweichend von § 95 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann ein Antrag nach Satz 1 auch dann gestellt werden, wenn die Vorbereitungszeit nach § 95 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor dem
  4. November 1992 begonnen hat und vor dem
  5. April 1993 abgeschlossen worden ist.
(2)Der Zulassungsausschuß kann über Zulassungsanträge, die nach dem 31. Januar 1993 gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat. Anträge nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese noch nicht bei Antragstellung angeordnet waren.
(3)Der Zulassungsausschuß kann Genehmigungen zur Anstellung eines Arztes nach § 32b Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erst erteilen, wenn der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 103 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten für Vertragszahnärzte entsprechend.

Art 33§ 3aUmwandlung der Kassenärzte in Vertragsärzte

(1)Die Ärzte und Zahnärzte, die am 31. Dezember 1992 sowohl als Kassenärzte oder Kassenzahnärzte zugelassen waren als auch Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte der Ersatzkassen waren, sind zugelassene Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte.
(2)Die Rechtsstellung der am 31. Dezember 1992 nur an der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Vertragszahnärzte der Ersatzkassen bleibt unberührt.

Art 33§ 4Freiwillige Versicherung

Für Personen, die bis zum

  1. Dezember 1992 aus der Versicherungspflicht ausscheiden, gelten § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils in der bis dahin geltenden Fassung auch dann, wenn der Beitritt nach dem
  2. Dezember 1992 der Krankenkasse angezeigt wird.

Art 33§ 5Versorgung mit kieferorthopädischen Leistungen bei Erwachsenen

Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und deren kieferorthopädische Behandlung vor dem

  1. Januar 1993 begonnen hat, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten der kieferorthopädischen Behandlung einschließlich zahntechnischer Leistungen in der Höhe, wie sie das am
  2. Dezember 1992 geltende Recht vorsah, wenn die Krankenkasse vor dem
  3. November 1992 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden hat.

Art 33§ 6Versorgung mit Zahnersatz

Versicherte, deren zahnärztliche Behandlung zur Versorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen vor dem

  1. Januar 1993 begonnen hat, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und der Kosten für zahntechnische Leistungen in der Höhe, wie sie das am
  2. Dezember 1992 geltende Recht vorsah, wenn die Krankenkasse vor dem
  3. November 1992 über den Anspruch bereits schriftlich entschieden hat.

Art 33§ 7Weitergeltung bestehender Verträge

(1)Verträge zur Regelung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, die am 31. Dezember 1992 auslaufen, gelten so lange fort, bis die Vertragspartner neue Regelungen treffen oder die Schiedsämter nach § 89 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch deren Inhalt festsetzen.
(2)Sofern ab 1. Januar 1993 die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung oder die Spitzenverbände der Krankenkassen keine Abschlußbefugnis haben, treten an Stelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Kassenärztlichen Vereinigungen, an Stelle der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, an Stelle der Spitzenverbände der Krankenkassen die Landesverbände der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatzkassen, die insoweit die Rechte und Pflichten eines Landesverbandes ausüben, in die Verträge ein.

Art 33

§ 8Wirkung der Beanstandung von Vergütungsvereinbarungen-

Art 33

§ 9Wirkung der Beanstandung von Entscheidungen der Schiedsämter-

Art 33§ 10Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates

(1)Die Vertreterversammlung der in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab
  1. Januar 1996 geltenden Fassung genannten Krankenkasse wählt bis zum
  2. Juni 1995 aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 31 Abs. 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab
  3. Januar 1996 geltenden Fassung. Hierbei ist § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab
  4. Januar 1996 geltenden Fassung zu beachten. Für diese Wahl gelten die Mitglieder des Vorstandes als Mitglieder der Vertreterversammlung. Im übrigen gelten die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Wahl des Vorstandes entsprechend.
(2)Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3)Die erste Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates endet mit Ablauf der achten Amtsperiode der Selbstverwaltungsorgane.

Art 33§ 11Wahl des Vorstands der Krankenkasse

Der Verwaltungsrat nach § 10 wählt bis zum

  1. Dezember 1995 den Vorstand sowie aus dessen Mitte den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dabei ist § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab
  2. Januar 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

Art 33§ 12Überleitungsvorschrift für die Verbände der Krankenkassen

Die §§ 10 und 11 gelten für die Landes- und Bundesverbände entsprechend.

Art 33§ 13Überleitungsvorschrift für die Vereinigung von Ersatzkassen

(1)
(2)Vereinigen sich Ersatzkassen vor dem
  1. Januar 1996, darf die entstehende Ersatzkasse nur Personen aufnehmen, die von den an der Vereinigung beteiligten Ersatzkassen am
  2. Dezember 1994 hätten aufgenommen werden dürfen.

Art 33§ 14Versicherungspflicht von Rentnern

Wer am 31. Dezember 1992 auf Grund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war oder wegen Beantragung einer Rente als Mitglied galt, bleibt für die Dauer des Bezugs dieser Rente oder bis zu dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgezogen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird, auch dann versicherungspflichtig, wenn er die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Artikel 56 Abs. 1 bis 3 des Gesundheits-Reformgesetzes nicht erfüllt. GSG340Art 34Übergangsregelungen zum Risikostrukturausgleich GSG340Art 34§ 1

(1)Für das Geschäftsjahr 1994 bleiben außer Betracht: 1.Leistungsausgaben, soweit sie auf in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Personen und ihre nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen entfallen, bei der Ermittlung der Leistungsausgaben nach § 266 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Bedarfssatzes nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2.Beitragseinnahmen von in § 5 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Pflichtversicherten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, soweit diese Beitragseinnahmen auf Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen entfallen, bei der Ermittlung des Beitragsbedarfs und der Finanzkraft nach § 266 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Bedarfssatzes nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2)Zu den Ausgaben für das Geschäftsjahr 1994 nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zählt auch der von jeder Krankenkasse zu tragende Finanzierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. GSG340Art 34§ 2Die §§ 268 bis 273 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch treten außer Kraft, wenn die auf der Grundlage der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Jahres 1994 entstandenen Ansprüche und Verpflichtungen der Krankenkassen ausgeglichen sind. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Bundesminister für Gesundheit in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Für Geschäfts- und Rechnungsergebnisse in der Krankenversicherung der Rentner gilt ab 1. Januar 1995 der Risikostrukturausgleich nach § 266 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. GSG340Art 34§ 3
(1)Die Satzungen der Spitzenverbände können für das Geschäftsjahr 1993 Bestimmungen über finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart vorsehen. Voraussetzung ist, daß der Bedarfssatz dieser Krankenkasse den bundesdurchschnittlichen Bedarfssatz der Kassenart um mehr als 12,5 vom Hundert übersteigt und daß ein Finanzausgleichsverfahren nach § 266 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt worden ist. Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung und Durchführung der finanziellen Hilfen regeln die Satzungen. Die Satzungsbestimmungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Spitzenverbands. Eine Krankenkasse kann die Hilfe innerhalb von 60 Kalendermonaten nur einmal erhalten. § 266 Abs. 2 Satz 3 und 4 und § 313 Abs. 10 Buchstabe a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2)Der Vorstand des Spitzenverbandes entscheidet über die Hilfe auf Antrag des Vorstandes der Krankenkasse nach Anhörung der Mitglieder des Spitzenverbandes. Vor der Entscheidung über die Hilfe hat der Spitzenverband die Ursachen des überdurchschnittlichen Bedarfssatzes nach Absatz 1 gemeinsam mit der Krankenkasse und, wenn die Krankenkasse einem Landesverband angehört, mit dem Landesverband zu untersuchen und Maßnahmen festzulegen, die geeignet sind, die Finanzlage der Krankenkasse zu verbessern. § 266 Abs. 3 Satz 4 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. GSG340Art 34§ 4Bedarfssatz nach § 145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für das Geschäftsjahr 1993 das Verhältnis der Ausgaben für Leistungen ohne die nach § 269 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgleichsfähigen Aufwendungen zur Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder ohne die in § 270 Satz 4 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge. Die Ausgaben sind zu mindern um die von Dritten erstatteten Ausgaben für Leistungen, um die Ausgaben für Mehr- und Erprobungsleistungen und für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Zu den Ausgaben zählt auch der Finanzierungsanteil nach § 270 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. GSG350Art 35Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)-
(6)
(7)(weggefallen)
(8)u.
(9)
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
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