Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung. Sie legt fest, wie diese dreijährige Ausbildung strukturiert ist und welche Inhalte vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich Pflicht- und Wahlqualifikationen.
- Die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in Pflichtqualifikationen und drei festzulegende Wahlqualifikationen.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.
- Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Druckverarbeitung (50% Gewichtung), Auftragsplanung und Kommunikation (20% Gewichtung), Prozesstechnologie (20% Gewichtung) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (10% Gewichtung).
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis und der Prüfungsbereich „Druckverarbeitung“ mindestens „ausreichend“ sind, mindestens zwei weitere Prüfungsbereiche „ausreichend“ sind und kein Prüfungsbereich „ungenügend“ ist.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin DruckverarbeitungDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbi
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Medientechnologen Druckverarbeitung und der Medientechnologin Druckverarbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in 1.Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,2.zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie3.eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
§ 6Zwischenprüfung
§ 7Abschlussprüfung
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum Buchbinder und zur Buchbinderin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin vom
- Dezember 1995 (BGBl. I S. 1610), die durch die Verordnung vom
- Juli 2001 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.
§ 10Anrechnungsregelung
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschinen- und Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung oder zur Medientechnologin Druckverarbeitung um zwei Jahre verkürzt werden.
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Anlage(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung(Fundstelle: BGBl. I 2011, 980 - 987) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Planen des Ablaufs von Verarbeitungsaufträgen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1)a)Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Realisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollierenb)Vorprodukte auf Vollständigkeit und Verarbeitungsfähigkeit, Seiten- und Nutzenanordnung unter Berücksichtigung von Druckweiterverarbeitungsvorgaben und Ausschießregeln sowie Kontrollelemente für die Weiterverarbeitung prüfenc)Materialien für die Produktion auswählen und auf Verwendbarkeit prüfend)Produktionsbedingungen, insbesondere bezüglich der Wechselwirkungen von Verarbeitungsanlagen, Materialien und Klima, beurteilene)Maschinenbelegung planen und festlegenf)Produkt- und Prozessdaten bei der Planung von Aufträgen nutzeng)Materialfluss sowie material- und transportgerechte Lagerung von Produkten planen, dabei innerbetriebliche logistische Prozesse nutzen222Rüsten und Konfigurieren von Verarbeitungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 2)a)Auftragsdaten für die Maschinensteuerung übernehmen, Maschinen produkt- und produktionsorientiert einrichtenb)Material bereitstellen, vorbereiten und handhabenc)Probeprodukte erstellen und Übereinstimmung mit den Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Maschineneinstellungen optimierend)Prozesskontrollsysteme einstellene)nach Freigabe Einrichtedaten dokumentieren und Produktion starten283Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3)a)Produktion unter Berücksichtigung von Leistung und Ausschussminimierung steuernb)Prozesskontrolle durchführen, Störungen im Prozess und an Maschinen beheben, Materialfluss sicherstellenc)Wirkungszusammenhänge von Steuer- und Regelprozessen sowie Sensoren und mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen, elektronischen und elektro-pneumatischen Funktionen in Verarbeitungsanlagen und -aggregaten berücksichtigend)Arbeitsergebnisse hinsichtlich der Einhaltung von Normen und Toleranzen prüfen und beurteilene)qualitätssichernde Maßnahmen durchführenf)Fertigungsdaten protokollieren284Verarbeitungstechnologien und -prozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4)a)Verarbeitungstechniken im Prozessablauf hinsichtlich der zu erzielenden Produktqualität einschließlich Kosten und Ressourcenschonung beurteilenb)Verarbeitungsmaschinen und -anlagen hinsichtlich Funktion, Aufbau, Steuerung und Regelung sowie Einsatzmöglichkeiten, Mengenausbringung und Kosten beurteilenc)Materialverhalten bezüglich des Fertigungsprozesses und der geforderten Qualität beurteilend)Kombinierbarkeit von Aggregaten maschinen- und materialbezogen beurteilene)technische Abläufe als integrierten Produktionsprozess unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte darstellen105Instandhalten von Verarbeitungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt ANummer 5)a)Funktionen von Maschinenteilen unter Beachtung von Sicherheitsvorgaben, insbesondere von Sensoren, mechanischen, pneumatischen, hydraulischen, elektrischen, elektronischen und elektro-pneumatischen Maschinenelementen, prüfenb)Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und beschreiben, Fehler beseitigen und Behebung veranlassenc)Wartung durchführen, Verschleißteile austauschend)Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfene)Änderungen an Maschineneinstellungen, Austausch von Maschinenteilen sowie Prüfergebnisse dokumentierenf)Werkzeuge und Arbeitsmittel inspizieren, pflegen und warteng)Schmierstoffe nach Verwendungszweck auswählen und unter Beachtung von Schmierplänen einsetzen10 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen
- Auswahlliste I Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat1234I.1Produktionsvorbereitung, Versandraumtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.1)a)Beilagen und Vorprodukte auf Vollständigkeit, Beschädigungen und anhand von Mustern auf Richtigkeit prüfenb)logistische und personelle Maßnahmen zur störungsfreien und wirtschaftlichen Produktion einleitenc)Vorprodukte und Beilagen wickeln und palettierend)Inlinefinishing-Aggregate einrichtene)Reihenfolge der beizulegenden Produkte bezogen auf Maschinenkonfigurationen und Anforderungen eines optimierten Produktionsablaufs festlegenf)Weiterverarbeitungsanlagen unter Berücksichtigung von Format, Gewicht, Umfang, Oberflächenbeschaffenheit, Stellung und Anzahl von Klammern der zu verarbeitenden Vorprodukte und Prospekte einrichten und Probelauf durchführeng)Transportarbeiten durchführen, dabei Flurförderzeuge einsetzenh)Daten für Ausgabeprozesse aus vor- und nachgelagerten Abteilungen für einen optimierten Produktionsablauf prüfen, überarbeiten und übernehmeni)Produktion entsprechend der Touren und Bezirke programmgestützt planenj)Produktionsparameter an rechnergesteuerten Anlagen und Aggregaten einstellen und Daten übergebenk)Speicher für vorgefertigte Produkte warten und Reparaturen durchführen 13I.2Linienführung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.2)a)Personaleinsatz entsprechend der Produktionsanforderungen planenb)Personal nach Qualifikationsanforderungen einsetzen und während des Produktionsablaufes koordinierenc)Personal aggregatbezogen unterweisen und kontrollieren, Arbeitsergebnisse beurteilend)Einhaltung von Produktionsvorgaben sicherstellen und dokumentierene)Sicherheitsunterweisungen durchführen, Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften überprüfen13I.3Maschinentechnik und erweiterte Instandhaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.3)a)technische Dokumentationen nutzenb)Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störungen feststellen und eingrenzen, Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifenc)mechanische Bauteile aus- und einbauen, instand setzen und Grundeinstellungen nach Vorgaben vornehmend)Anlagen und Anlagenteile nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen und einstellene)Funktionen von Kraftübertragungs- und Antriebselementen überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und Behebung veranlassenf)Grundeinstellungen und Austausch von Teilen sowie Prüfergebnisse dokumentieren13I.4Klebebindetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.4)a)Vorprodukte, insbesondere Falzbogen und Buchblöcke, sowie Weiterverarbeitungsmaterialien, bereitstellenb)Klebstoffe produkt- und materialbezogen auswählen, Klebstoffsysteme vorbereiten und auf Produkt abstimmenc)Klebebindeanlage einrichten und bedienen, Produktionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen erkennen und behebend)Zusatzaggregate in die Klebebindeanlage auftragsbezogen einbinden, einrichten und bedienene)Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren13I.5Sammelhefttechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer I.5)a)Falzbogen und Weiterverarbeitungsmaterialien bereitstellenb)Sammelheftanlage einschließlich Drahtheft- und Schneideinrichtung auftragsbezogen einrichten und bedienenc)Zusatzaggregate in die Sammelheftanlage auftragsbezogen einbinden, einrichten und bedienend)Produktionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen erkennen und behebene)Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren13I.6Spezielle Druckweiterverarbeitungsprozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.6)a)Vorprodukte für spezielle Druckweiterverarbeitungsprozesse, wie Mailing- oder Wandkalenderproduktion oder Einzelblattbindung oder Produktveredelung, bereitstellenb)Weiterverarbeitungsmaterialien auswählen, vorbereiten und auf Produkt abstimmenc)Verarbeitungsanlagen einrichten und bedienen, Produktionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen erkennen und behebend)Zusatzaggregate auftragsbezogen einbinden, einrichten und bedienene)Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren13I.7Deckenbandfertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.7)a)Vorsatz- und Weiterverarbeitungsmaterialien bereitstellenb)Vorsatzklebeeinrichtung auftragsbezogen einrichten und bedienenc)Qualität der Schnittveredelung, insbesondere des Gold- und Farbschnitts, beurteilend)Materialien für die Deckenfertigung zuschneiden und bereitstellene)Buchdeckenautomat und Prägepresse auftragsbezogen einrichten und bedienenf)deckenbandspezifische Einrichtungen in einer Buchfertigungsstraße einschließlich vor- und nachgelagerter Zusatzaggregate auftragsbezogen einrichten und bedieneng)Produktionsablauf überwachen, Fertigungsstörungen erkennen und behebenh)Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren13
- Auswahlliste II Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat1234II.1Zeitungsproduktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.1)a)Produktionsprozess mit vorgelagerten Produktionsstufen abstimmenb)Produktionsunterlagen prüfen, Reihenfolge der Prozessabläufe entsprechend der spezifischen Zeitungsproduktion festlegenc)gelieferte Vorprodukte, insbesondere Beilagen, auf Verarbeitungsfähigkeit kontrollieren, eigene Vorproduktion zwischenspeichern, für die Hauptproduktion bereitstellen und innerbetrieblichen Transport disponierend)Verarbeitungsmaterialien termingerecht zuführene)Produktionsmuster manuell und maschinell zusammenstellen, anhand der Produktionsmuster im Verarbeitungsprozess Qualität überprüfen und bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen treffenf)Einstecksysteme, Hand- und Stangenanleger, Transporteure, Produktübergabesysteme, Kreuzleger, Folieneinschlagmaschinen, Bindemaschinen, Verteil- und Abtransportsysteme, Kartenkleber und Adressiersysteme einrichten, dabei Prozessparameter eingeben und einstelleng)Zeitungsfertigungslinien anfahren, dabei Materialfluss und Zusammenspiel der Einzelaggregate für störungsfreie sowie termin- und qualitätsgerechte Produktion optimierenh)Produktionsablauf bei Änderungen aus vorgelagerten Produktionsstufen unter Berücksichtigung von Auslieferungsvorgaben anpasseni)bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredelten Vorprodukten, Druckgeschwindigkeit und Versandraumprozessen treffenj)Zeitungsprodukt auf Vollständigkeit und Qualität beurteilen, Ergebnisse dokumentieren, Belegmuster archivierenk)Zeitungspakete fertigstellen und der Auslieferung zuführen, Zeitungen für den individualisierten Versand zustellfertig machenl)Ladepapiere ausfertigen und Ladungssicherung überprüfen, gesicherte Ladung an Beförderer übergebenm)Produktionsmittel für Folgeproduktionen vorrüsten, dabei steuer- und regeltechnische Einrichtungen überprüfen, Fehler beheben oder Behebung veranlassen26II.2Akzidenzproduktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.2)a)Produktionsmittel einschließlich steuer- und regeltechnischer Einrichtungen überprüfen, Fehler beheben oder Behebung veranlassenb)Aufträge planen, mit vor- und nachgelagerten Produktionsstufen abstimmenc)Auftragsunterlagen hinsichtlich ihrer produkt- und weiterverarbeitungsspezifischen Anforderungen prüfen, Reihenfolge der Prozessabläufe entsprechend der spezifischen Akzidenzproduktion festlegend)gelieferte Vorprodukte auf Verarbeitungsfähigkeit kontrollierene)Verarbeitungsmaterialien auftragsbezogen einsetzen, im Verarbeitungsprozess auf Qualität überprüfen, bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen treffenf)Fertigungsmuster manuell und maschinell erstelleng)Verarbeitungsmaschinen und -anlagen der Akzidenzproduktion, insbesondere mit Trenn-, Falz-, Sammel-, Umform-, Füge- und Veredelungstechniken, prozessbezogen einrichtenh)Prozessparameter unter Berücksichtigung maschinenspezifischer Bedingungen eingeben und einstellen, für Wiederholaufträge dokumentiereni)Verarbeitungsmaschinen und -anlagen anfahren, dabei Materiallauf und Fertigungsgenauigkeit optimieren, Produktionsergebnisse im Arbeitsprozess analysieren, störungsfreie Produktion sicherstellenj)bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredelten Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffenk)Zwischenlagerung von Halbfertigprodukten und innerbetrieblichen Transport aufeinander abstimmen und optimierenl)Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen durchführen, Arbeitsergebnis in Bezug auf Verwendbarkeit und Qualität beurteilen, Resultate dokumentieren sowie Belegmuster archivierenm)Produkte lager- und versandfertig machen, dabei produktspezifische sowie standardisierte und individualisierte Versandbedingungen berücksichtigen26II.3Buchproduktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.3)a)Produktionsmittel einschließlich steuer- und regeltechnischer Einrichtungen überprüfen, Fehler beheben oder Behebung veranlassenb)Aufträge planen, mit vor- und nachgelagerten Produktionsstufen abstimmenc)Auftragsunterlagen hinsichtlich ihrer produkt- und buchfertigungsspezifischen Anforderungen prüfen, Reihenfolge der Produktionsschritte entsprechend der spezifischen Buchproduktion festlegend)gelieferte Druckbogen auf Verarbeitungsfähigkeit kontrollierene)Materialien der Buchfertigung prüfen und auftragsbezogen einsetzen, im Verarbeitungsprozess auf Qualität überprüfen, bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen treffenf)Fertigungsmuster manuell und maschinell erstelleng)Bogenteile durch Einstecken, Umlegen, Ankleben und Einkleben vorrichtenh)Verarbeitungsmaschinen, insbesondere Schneid-, Falz-, Zusammentrag- und Bindeaggregate einrichten, dabei Prozessparameter unter Berücksichtigung maschinenspezifischer Bedingungen eingeben und einstelleni)Buchfertigungsanlagen einschließlich Zusatzaggregaten einrichten, dabei anlagenspezifische Prozessparameter eingeben und einstellen, für Wiederholaufträge dokumentierenj)Verarbeitungsmaschinen und -anlagen anfahren, dabei Materiallauf und Fertigungsgenauigkeit optimieren, Produktionsergebnisse im Arbeitsprozess analysieren, störungsfreie Produktion sicherstellen26k)bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredelten Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffenl)Zwischenlagerung von Halbfertigprodukten und innerbetrieblichen Transport aufeinander abstimmen und optimierenm)Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen durchführen, Verarbeitungsergebnis auf Verwendbarkeit und Qualität beurteilen, Ergebnisse dokumentieren, Belegmuster archivierenn)Bücher lager- und versandfertig machen, dabei produktspezifische sowie standardisierte und individualisierte Versandbedingungen berücksichtigen Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 3)a)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt CNummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deutscher und englischer Sprache, nutzenb)Dokumentationen zusammenstellen und ergänzenc)Informationen auswerten und bewertend)Sachverhalte darstellene)betriebsübliche schriftliche und mündliche Kommunikation durchführen, dabei deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe verwendenf)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzeng)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenh)im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen erarbeiten und Konflikte löseni)Sachverhalte und Lösungen visualisieren und präsentierenj)mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen, Reklamationen beurteilen6