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Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen durch bestimmte Finanzinstitute und übergeordnete Unternehmen in Deutschland. Sie legt fest, welche Informationen wann und wie an die Deutsche Bundesbank übermittelt werden müssen.

Was sie regelt

  • Art und Umfang der einzureichenden Finanzinformationen, einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung sowie Vermögensstatus.
  • Termine und Verfahren für die elektronische Einreichung dieser Finanzinformationen.
  • Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen, die Angaben zur Risikosteuerung und Kapitalplanung umfassen.
  • Turnus, Fristen und Verfahren für die Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen.

Wen sie betrifft

  • Alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes.
  • Übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.

Eckpunkte

  • Finanzinformationen sind quartalsweise einzureichen, mit Stichtag am letzten Kalendertag des Berichtszeitraums.
  • Die Einreichungstermine für Finanzinformationen sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
  • Risikotragfähigkeitsinformationen sind einmal jährlich innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.
  • Die Informationen sind elektronisch an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln, die die Datenformate und den Übertragungsweg auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 4§ 5§ 6§ 7§ 11§ 10

Verordnung

r Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem KreditwesengesetzStandzuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 40 G v. 12.5.2021 I 990 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht Umsetzung der EURL 36/2013 (Celex Nr: 32013L0036) vgl. V . 19.12.2014 I 2336 Anpassung der EUV 575/2013 (Celex Nr: 32006L0048) vgl. V . 19.12.2014 I 2336 +++)(+++

r Anwendung vgl. § 8 F v. 6.12.2013 u. § 13 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.12.2013 I 4209 vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 1.1.2014 in Kraft getreten. Überschrift: IdF d. Art. 1 V v. 19.12.2014 I 2336 mWv 30.12.2014 FinaVFinaRisikoVInhaltsübersichtAbschnitt 1Allgemeines§ 1Anwendungsbereich Abschnitt 2Finanzinformationen§ 2Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen§ 3Termin und Verfahren

r Einreichung§ 4Finanzinformationen von Kreditinstituten§ 5Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken§ 6Finanzinformationen auf

sammengefasster Basis§ 7Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten Abschnitt 3Risikotragfähigkeitsinformationen§ 8Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen§ 9Turnus, Frist und Verfahren

r Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen§ 10Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten§ 11Risikotragfähigkeitsinformationen auf

sammengefasster Ebene§ 12Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz Abschnitt 4Schlussvorschrift§ 13(weggefallen) Anlage 1GVKIAnlage 2GVKIPAnlage 3SAKIAnlage 4GVFDIAnlage 5STFDIAnlage 6QGVAnlage 7QGVPAnlage 8QV 1Anlage 9QV 2Anlage 10(weggefallen)Anlage 11(weggefallen)Anlage 12(weggefallen)Anlage 13QSAAnlage 13aEKRQUAnlage 14DBLAnlage 15GRPAnlage 16STAAnlage 17RTFKAnlage 18STKKAnlage 19RDP-RAnlage 20RDP-BIAnlage 21RDP-BHAnlage 22RDP-BWAnlage 23RSKAnlage 24STGAnlage 25KPLAnlage 26ILAAP FinaVFinaRisikoV010Abschnitt 1Allgemeines FinaVFinaRisikoV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes. FinaVFinaRisikoV020Abschnitt 2Finanzinformationen FinaVFinaRisikoV§ 2Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen

(1)Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus: 1.Angaben

r Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,2.Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,3.Angaben

m Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und4.sonstigen Angaben.Nähere Bestimmungen

Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen

lassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.

(2)Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen. FinaVFinaRisikoV§ 3Termin und Verfahren

r Einreichung

(1)Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(2)Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind

folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen:

  1. Mai,
  2. August,
  3. November und
  4. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag

übermitteln.

(3)Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch

übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die

verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

(4)Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der

ständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen. FinaVFinaRisikoV§ 4Finanzinformationen von Kreditinstituten

(1)Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung

verwenden: 1.Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),2.Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),3.Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und4.Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.

(2)Die Angaben

m Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten

r Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben

m Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5) einzureichen.

(3)Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(4)Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.
(5)Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.
(6)Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf

sammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt. FinaVFinaRisikoV§ 5Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken

(1)Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung

verwenden: 1.Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und2.Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).

(2)Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. FinaVFinaRisikoV§ 6Finanzinformationen auf

sammengefasster Basis

(1)Übergeordnete Unternehmen haben auf

sammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.

(2)Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf

sammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung

verwenden: 1.Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),2.Vermögensstatus – Angaben

den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und3.Vermögensstatus – Angaben

den Passiva – QV 2 (Anlage 9).

(3)(weggefallen) (+++ § 6:

r Anwendung vgl. § 8 Abs. 1 F v. 6.12.2013 u. § 13 Abs. 1 +++) FinaVFinaRisikoV§ 7Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten

(1)Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend

den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen: 1.Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie2.die jeweils

ständigen Aufsichtsbehörden.

(2)Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend

den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen: 1.Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und2.Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach a)den einzelnen Währungen undb)innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen: aa)bis 2 500 Euro,bb)über 2 500 bis 15 000 Euro,cc)über 15 000 Euro.Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.

(3)(weggefallen) FinaVFinaRisikoV030Abschnitt 3Risikotragfähigkeitsinformationen FinaVFinaRisikoV§ 8Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen
(1)Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben

r Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung,

m Risikodeckungspotential,

den Risiken und den Verfahren

ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben

r Kapitalplanung und

m Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen

Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.

(2)Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren

r Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht berührt. FinaVFinaRisikoV§ 9Turnus, Frist und Verfahren

r Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen

(1)Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.
(2)Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.
(3)Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch

übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die

verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg. FinaVFinaRisikoV§ 10Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten

(1)Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1

melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung

verwenden.

(2)Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(3)Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt. FinaVFinaRisikoV§ 11Risikotragfähigkeitsinformationen auf

sammengefasster Ebene

(1)Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe,

der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf

sammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung

verwenden.

(2)Gehören

einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. FinaVFinaRisikoV§ 12Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter MeldefrequenzDie Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies

r Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. FinaVFinaRisikoV040Abschnitt 4Schlussvorschrift FinaVFinaRisikoV§ 13(weggefallen) FinaVFinaRisikoVAnlage 1(

§ 4Abs 1 Nummer 1)

GVKI(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4213 - 4214) FinaVFinaRisikoVAnlage 2(

§ 4Absatz 1 Nummer 2) GVKIP(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4215 - 4216) Fina

VFinaRisikoVAnlage 3(

§ 4Absatz 1 Nummer 3)

SAKI(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1891 – 1892) Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG – Sonstige Angaben –Institutsnummer: ]--> Prüfziffer: ]--> Name: ]--> Ort: ]--> Stand Ende: ]--> Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1Sonstige Angaben

(1)Angaben

stillen Reserven und stillen Lasten010Stille Reserven020bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)030in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands040bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren040 ]-->____________ darunter: 050kurzfristig realisierbar050 ]-->____________ 060bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren060 ]-->____________ darunter: 070kurzfristig realisierbar070 ]-->____________ darunter: 080in offenen Spezial-AIF2080 ]-->____________ (040 + 060)030 ]-->____________ 090in Derivaten090 ]-->____________ (030 + 090)020 ]-->____________ 100bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3110in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands120bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren120 ]-->____________ 130bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren130 ]-->____________ (120 + 130)110 ]-->____________ 140in Derivaten140 ]-->____________ (110 + 140)100 ]-->____________ (020 + 100)010 ]-->____________ 150Stille Lasten160bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)170in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands180bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren180 ]-->____________ 190bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren190 ]-->____________ darunter: 200in offenen Spazial-AIF2200 ]-->____________ (180 + 190)170 ]-->____________ 210in Derivaten210 ]-->____________ (170 + 210)160 ]-->____________ 220bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3230in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands240bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren240 ]-->____________ 250bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren250 ]-->____________ (240 + 250)230 ]-->____________ 260in Derivaten260 ]-->____________ (230 + 260)220 ]-->____________ (160 + 220)150 ]-->____________

(2)Angaben

m Kreditgeschäft270Höhe des Kreditvolumens270 ]-->____________ darunter: 280Kredite an Nichtbanken280 ]-->____________ 290Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)290 ]-->____________ 300In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde)300 ][Text: ][Element: ]-->____________ 310hierfür bestehende Sicherheiten310 ]-->____________ 320Einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen320 ]-->____________ 330hierfür bestehende Sicherheiten330 ]-->____________ 340Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen340 ]-->____________ 350Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen350 ]-->____________ 360Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen360 ]-->____________ 370Abschreibungen auf Forderungen

Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung370 ]-->____________

(3)Angaben

Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4379Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG (= 1)379 ]-->____________ 380Zinsbuchbarwert380 ]-->____________ 390Barwertänderung bei Zinserhöhung5– Standardtest390 ]-->____________ 400Zinskoeffizient bei Zinserhöhung5(in %) – Standardtest400 ]-->____________ 410Barwertänderung bei Zinssenkung5– Standardtest410 ]-->____________ 420Zinskoeffizient bei Zinssenkung5(in %) – Standardtest420 ]-->____________ 421Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung5– Frühwarnindikator (FWI)421 ]-->____________ 422Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung5(in %) – FWI422 ]-->____________ 423Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung5– FWI423 ]-->____________ 424Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung5(in %) – FWI424 ]-->____________ 425Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve5– FWI425 ]-->____________ 426Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve5(in %) – FWI426 ]-->____________ 427Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve5– FWI427 ]-->____________ 428Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve5(in %) – FWI428 ]-->____________ 429Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts5– FWI429 ]-->____________ 431Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts5(in %) – FWI431 ]-->____________ 432Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts5– FWI432 ]-->____________ 433Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts5(in %) – FWI433 ]-->____________ 435Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows435 ]-->____________

(4)Weitere Angaben440Nettoergebnis aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten5, 6440 ]-->____________ 450Konditionenbeitrag5450 ]-->____________ 460Aktivgeschäft5460 ]-->____________ 470Passivgeschäft5470 ]-->____________ 480Strukturbeitrag5480 ]-->____________ ____________ 1Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).Die Angaben

den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.2Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.3Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.4Gemäß aktuellem Rundschreiben

m Zinsänderungsrisiko der BaFin: Institute, die von der Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG Gebrauch machen, sind von einer Meldung

Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen dieses Meldeformulars befreit, sofern entsprechende Angaben bei der Meldung des übergeordneten Unternehmens auf

sammengefasster Basis (Meldeformular Sonstige Angaben – QSA) Berücksichtigung finden.5Vorzeichen angeben.6Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten. Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. FinaVFinaRisikoVAnlage 4(

§ 5Absatz 1 Nummer 1)

GVFDI(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4219 - 4220) FinaVFinaRisikoVAnlage 5(

§ 5Absatz 1 Nummer 2)

STFDI(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4221 - 4222) FinaVFinaRisikoVAnlage 6(

§ 6Absatz 2 Nummer 1)

QGV(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4223 - 4224; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) FinaVFinaRisikoVAnlage 7(

§ 4Absatz 6 Satz 1)

QGVP(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4225 - 4226; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) FinaVFinaRisikoVAnlage 8(

§ 6Absatz 2 Nummer 2)

QV 1(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4227 - 4228; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) FinaVFinaRisikoVAnlage 9(

§ 6Absatz 2 Nummer 3)

QV 2(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4229 - 4230; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) FinaVFinaRisikoVAnlage 10(weggefallen) FinaVFinaRisikoVAnlage 11(weggefallen) FinaVFinaRisikoVAnlage 12(weggefallen) FinaVFinaRisikoVAnlage 13(

§ 6Absatz 1)

QSA(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1893) Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG – Sonstige Angaben – (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1Übergeordnetes Unternehmen]--> Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)]--> Institutsnummer:]--> Prüfziffer:]--> Ort:]--> Stand Ende:]--> Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2Sonstige Angaben

(1)Angaben

Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch3378Steuerung der Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers (= 1)378][Text: ][Element: ]-->____________ 380Zinsbuchbarwert380]-->____________ 390Barwertänderung bei Zinserhöhung4 – Standardtest390]-->____________ 400Zinskoeffizient bei Zinserhöhung4 (in %)– Standardtest400]-->____________ 410Barwertänderung bei Zinssenkung4 – Standardtest410]-->____________ 420Zinskoeffizient bei Zinssenkung4 (in %) – Standardtest420]-->____________ 421Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung4 – Frühwarnindikator (FWI)421]-->____________ 422Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung4 (in %) – FWI422]-->____________ 423Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung4 – FWI423]-->____________ 424Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung4 (in %) – FWI424]-->____________ 425Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve4 – FWI425]-->____________ 426Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve4 (in %) – FWI426]-->____________ 427Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve4 – FWI427]-->____________ 428Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve4 (in %) – FWI428]-->____________ 429Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts4 – FWI429]-->____________ 431Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts4 (in %) – FWI431]-->____________ 432Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts4 – FWI432]-->____________ 433Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts4 (in %) – FWI433]-->____________ 435Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows 435]-->____________

(2)Weitere Angaben450Konditionenbeitrag4450]-->____________ 460Aktivgeschäft4460]-->____________ 470Passivgeschäft4470]-->____________ 480Strukturbeitrag4480]-->____________ 490Rechnungslegungsstandard: HGB (= 1), IFRS (= 2)490]-->____________ ____________ 1Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.2Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).Die Angaben

den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.3Gemäß aktuellem Rundschreiben

m Zinsänderungsrisiko der BaFin.4Vorzeichen angeben. Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. FinaVFinaRisikoVAnlage 13a(

§

§ 7Absatz 3)

EKRQU(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1088 – 1089) Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG – Meldung der Eigenmittel –Stand Ende: Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort: Sachbearbeiter: Telefon: Meldebogen

r Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Requirements Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) (Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden

verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln) 1. Ermittlung der EigenmittelBezeichnungBetrag in vollen Euro011.1Hartes Kernkapital0101.1.1(+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)0201.1.1.1(–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals0301.1.1.2(–) Entnahmen der Gesellschafter0401.1.2(+/–) Einbehaltene Gewinne0501.1.3(+) Sonstige Rücklagen0601.1.4(+) Fonds für allgemeine Bankrisiken0701.1.5(–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert0801.1.6(–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a CRR0901.1.7(–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG1001.1.8(+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals21101.2Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR1201.2.1(+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)1301.2.2(–) Abzüge vom Posten des

sätzlichen Kernkapitals1401.2.3(–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG1501.3Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals1601.3.1(+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals21701.0anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160)180 Hinweise

einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.2. Ermittlung der Kosten,,BezeichnungBetrag in vollen Euro012.1.0Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses1902.1.1(–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni2002.1.2(–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind2102.1.3(–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind2202.1.4(–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem

sammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist2302.1.5(–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen

entrichten sind2402.1.6(–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte2502.1.7(–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder2602.1.8(–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind2702.1.9(+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem

stehenden Entgelts2802.0Kosten insgesamt290 Hinweise

einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.3. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-RelationBezeichnungRelation (in %)013.0Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100)300 Hinweise

einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.4. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRRBezeichnungRelation (in %)014.1Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)3104.2Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)3204.3Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)330 Hinweise

einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern. Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen; jeder Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives.Vorzeichen angeben.Die Positionen sind der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten festgestellten Jahresabschlusses

entnehmen. Falls noch kein Jahresabschluss für das erste volle Geschäftsjahr vorliegt, sind die entsprechenden vorgesehenen Positionen dem Geschäftsplan für das laufende Jahr

entnehmen.Sofern der letzte geprüfte Jahresabschluss sich nicht auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezieht, ermitteln die Wertpapierfirmen einen anteiligen jährlichen Betrag, indem sie das berechnete Ergebnis durch die Anzahl der Monate des Berichtszeitraums dividieren und anschließend das Ergebnis mit zwölf multiplizieren.Die Positionen

r Ermittlung der Kosten sind dem EBA Final Draft RTS on own funds requirements for investment firms based on fixed overheads (EBA/RTS/2014/01) entnommen.Berechnung der Quoten auf Basis des Art. 95 Abs. 2 Buchst. b CRR. FinaVFinaRisikoVAnlage 14(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1894) FinaVFinaRisikoVAnlage 15(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1895 – 1896) FinaVFinaRisikoVAnlage 16(

§ 11Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2343) Fina

VFinaRisikoVAnlage 17(

§ 10Absatz 1 und § 11 Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2344) Fina

VFinaRisikoVAnlage 18(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1897 – 1898) FinaVFinaRisikoVAnlage 19(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1899 – 1901) FinaVFinaRisikoVAnlage 20(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1902 – 1904) FinaVFinaRisikoVAnlage 21(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1905 – 1907) FinaVFinaRisikoVAnlage 22(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1908 – 1909) FinaVFinaRisikoVAnlage 23(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1910 – 1917) Anlage 23 Nr. 6 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "identifziert" abweichend vom Bundesgesetzblatt korrekt in "identifiziert" berichtigt FinaVFinaRisikoVAnlage 24(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1918) FinaVFinaRisikoVAnlage 25(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1919 – 1925) FinaVFinaRisikoVAnlage 26(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1926 – 1930)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.