Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Juli 2019 gültigen erhöhten Pfändungsfreigrenzen fest, die sicherstellen, dass ein Schuldner einen bestimmten Teil seines Einkommens behalten darf, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Sie aktualisiert die Beträge, die nicht gepfändet werden dürfen, gemäß den Paragraphen 850c und 850f der Zivilprozessordnung.
PfändfreiGrBek 20192019-04-04BGBl I2019, 443Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 11.4.2019 +++) PfändfreiGrBek 2019(XXXX)Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2, der zuletzt durch Artikel 145 Nummer 4 der Verordnung vom
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