Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin in Deutschland. Sie legt fest, wie die Ausbildung abläuft und welche Prüfungen abgelegt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Orthopädieschuhmacher/in.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung der Gesellenprüfung, die in zwei Teile gegliedert ist.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin.
- Ausbildende Betriebe, die Orthopädieschuhmacher/innen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
- Die Gesellenprüfung ist in zwei Teile aufgeteilt: Teil 1 am Ende des zweiten Ausbildungsjahres und Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
- Teil 1 der Gesellenprüfung umfasst den Prüfungsbereich "Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen" mit einer Prüfungszeit von insgesamt 8 Stunden und 30 Minuten.
- Teil 2 der Gesellenprüfung umfasst die Prüfungsbereiche "Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln", "Beratung", "Orthopädieschuhtechnik" sowie "Wirtschafts- und Sozialkunde".
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur OrthopädieschuhmacherinSonstErsetzt V 7110-6-72 v. 21.4.1999 I 789 (OrthSchAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnu
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Gesellenprüfung§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt von Teil 1§ 9Prüfungsbereich von Teil 1§ 10Inhalt von Teil 2§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2§ 12Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln§ 13Prüfungsbereich Beratung§ 14Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Orthopädieschuhmachers und der Orthopädieschuhmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 36 Orthopädieschuhmacher der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Gesellenprüfung
§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich von Teil 1
§ 10Inhalt von Teil 2
§ 11
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln,2.Beratung,3.Orthopädieschuhtechnik sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln
§ 13Prüfungsbereich Beratung
§ 14Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- ][Text: orthopädischen Schuhzurichtungen ][Element: ][Text: mit 25 Prozent,]-->Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungenmit 25 Prozent,
- ][Text: technischen Hilfsmitteln ][Element: ][Text: mit 30 Prozent,]-->Anfertigung von orthopädieschuh- technischen Hilfsmittelnmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent,]-->Beratungmit 10 Prozent,
- ][Text: mit 25 Prozent,]-->Orthopädieschuhtechnikmit 25 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
030Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädieschuhmacherin vom
- April 1999 (BGBl. I S. 789) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1302 - 1307) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungsorganen den orthopädischen Versorgungen zuordnenb)biomechanische Vorgänge unter Beachtung der ganzheitlichen Statik und Dynamik beurteilen, insbesondere in der Schrittabwicklungc)orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehlbildungen, Fehlstellungen, Beinlängendifferenzen, Lähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, im Hinblick auf die damit verbundenen funktionellen Beeinträchtigungen beurteilen6d)Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maßnahmen und dem menschlichen Organismus beurteilen und berücksichtigene)traumatische Krankheitsbilder, insbesondere Frakturen und Rupturen, beurteilen und postoperative Versorgungen vornehmenf)pathologische Beeinträchtigungen, insbesondere beim Stehen und Gehen, beurteilen und Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen sowie Anforderungen an orthopädische Hilfsmittel feststelleng)Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbesondere Diabetes, Neuropathien, rheumatischen und lymphatischen Erkrankungen sowie Allergien und Durchblutungsstörungen, bei Versorgungsmaßnahmen berücksichtigenh)Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe bei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung beurteilen62Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und instand haltenb)Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Schärfen, Fräsen, Walken, Schäumen und Formenc)Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer funktionalen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen10d)Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unterschiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere durch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten43Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)körperliche Untersuchungen, insbesondere Fuß- und Beinuntersuchungen, vornehmen und Messpunkte festlegenb)Trittspuren abnehmen sowie Profilzeichnungen von Fuß und Bein anfertigen4c)manuelle und digitale Messverfahren unterscheiden, manuelle Messungen durchführen und Ergebnisse dokumentierend)Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswertene)Analyseverfahren, insbesondere Fußdruckmesssysteme, anwenden und Ergebnisse auswerten64Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen sowie von Patienten und Patientinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen empfangen und betreuen und Gespräche situationsgerecht führenb)Wirkungen orthopädieschuhtechnischer Maßnahmen erklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hinweisenc)Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen zur funktionsgerechten Handhabung und zum sachgerechten Umgang von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln anleiten4d)Auffälligkeiten feststellen, ärztliche Verordnungen berücksichtigen und Möglichkeiten von orthopädieschuhtechnischen Versorgungen vorschlagene)Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen über vorbeugende und gesundheitsverbessernde Maßnahmen, insbesondere zur Förderung der Steh- und Gehfähigkeit, beraten45Entwickeln und Vorbereiten von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Modelle, insbesondere für orthopädieschuhtechnische Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln4b)orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen, Lotstellung beachtenc)Positivmodelle unter Berücksichtigung der festgelegten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme herstellen und bearbeitend)Schaftmodelle nach funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten auswählen und herstellen106Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen Maßschuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von Indikation und Verwendungszweck auswählen und Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen und Kappenb)Schäfte vorbereiten und aufzwickenc)Funktionsteile und Schuhteilelemente korrigieren, austauschen und erneuern14d)verschiedene Oberleder und deren Ersatzstoffe zuschneiden, stanzen und vorrichten, insbesondere durch Schärfen, Buggen und Unterfüttern, sowie Schäfte steppene)Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch Beschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile verbinden und ästhetische Gesichtspunkte berücksichtigenf)Abschlussarbeiten ausführeng)Herstellungsprozess dokumentierenh)Ursachen für den Verschleiß ermitteln und beurteilen147Anfertigen von orthopädischen Elementen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)orthopädieschuhtechnische Einbauelemente nach vorgegebenen Modellen herstellenb)stützende, bettende, korrigierende und kompensierende Teilelemente herstellen, bearbeiten, formen und einarbeitenc)Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungsausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen und technische Umsetzung festlegend)Versteifungselemente, insbesondere Knöchelkappen und Arthrodesenkappen, herstellen8e)Verkürzungsausgleiche lotgerecht aufbauenf)Einbauelemente in Stellung bringen und Biomechanik beachteng)Passform und Funktion bei Anprobe überprüfen und Einbauelemente anpassen68Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an Konfektionsschuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorbereiten und Materialien auswählenb)Materialien von Konfektionsschuhen für die Bearbeitung beurteilenc)orthopädische Zurichtungen unter Berücksichtigung biomechanischer Wirkungsweisen anfertigend)kosmetische Gestaltung vornehmene)Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach dem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes Schuhwerk auswählen109Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unterschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothesen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren6b)Sondereinlagen nach Positivmodell und Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimierenc)Innenschuhe konstruieren und aufbauen, insbesondere laminieren, sowie Wirkungsweise überprüfen und optimierend)Unterschenkelorthesen und Zwei-Schalen-Orthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimierene)Knöchel- und Kleinorthesen konstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimierenf)Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimieren1210Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Regelungen des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung, des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung und des Podologengesetzes vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung anwendenb)Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel einsetzen und Fußpflegemaßnahmen durchführenc)krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Gewebe feststellen und Maßnahmen ergreifend)Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, insbesondere am diabetischen Fuß411Anmessen und Anpassen von konfektionierten Bandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompressionsversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funktionsgerechten Sitz und Passform kontrollierenb)Unterschenkel-, Knie- und Fußorthesen, insbesondere fixierende und korrigierende Schienen, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfenc)Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren Extremitäten anmessen, auswählen und auf Sitz und Passform überprüfen812Anmessen und Anpassen von konfektionierten Schuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)teilkonfektionierte Schuhe im Hinblick auf Indikation und Einsatzbereiche sowie Wirkungsweise auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfenb)Verband- und Entlastungsschuhe auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfenc)konfektionierte Therapieschuhe, insbesondere Diabetikerschutzschuhe, auswählen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung und Passform überprüfen10 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen und Auftragsunterlagen bearbeitenb)Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtend)Arbeitsschritte planen und dokumentieren und Werkzeichnungen anfertigen und technische Unterlagen anwenden4e)Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren, festlegen und dokumentierenf)Zeitaufwand abschätzen und Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Maßnahmen ermitteln66Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)fachärztliche Verordnungen auswerten und Krankheitsbilder erfassenb)Kunden- und Patientendaten dokumentieren und Bestimmungen des Datenschutzes anwendenc)fachbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Regelungen über Medizinprodukte, Regelungen der Sozialgesetzgebung sowie Regelungen über Hilfsmittelverzeichnisse und über Berufsgenossenschaftend)Hygienemaßnahmen anwenden, insbesondere Verfahren zur Reinigung und zur Desinfektion47Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produkten (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)die Außendarstellung des Betriebes und seine Wettbewerbssituation einschätzenb)an Werbeaktionen und an deren Erfolgskontrolle mitwirkenc)Kunden und Kundinnen über Dienstleistungen und Produkte des Betriebes informierend)Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen48Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenb)kulturelle Identitäten berücksichtigenc)Schweigepflicht und Diskretion, insbesondere hinsichtlich Kunden- und Patientendaten, beachten2d)Produktinformationen von Anbietern beurteilen und insbesondere Angebote vergleichene)auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentierenf)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen, berufsspezifische Fachtermini und fremdsprachliche Fachbegriffe anwendeng)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten und branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen69Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentieren2c)Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform und Haltbarkeitd)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierene)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen4