Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin in Deutschland. Sie legt die Dauer, Inhalte und Prüfungen dieser Ausbildung fest.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Landwirt/Landwirtin.
- Die Dauer und Struktur der Ausbildung, einschließlich einer möglichen Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres.
- Die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Pflanzen- und Tierproduktion sowie betrieblichen Zusammenhängen.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Landwirt/zur Landwirtin.
- Ausbildende Betriebe in der Landwirtschaft.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung und befähigt zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit, die selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
- Es müssen mindestens zwei Betriebszweige der Pflanzen- und Tierproduktion zugrunde gelegt werden, zum Beispiel Getreidebau und Milchviehhaltung.
- Es gibt eine Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres und eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung, die jeweils betriebliche und schriftliche Teile umfassen.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1995 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Landwirt/Landwirtin wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, 1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1.2Berufsbildung, 1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes, 1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, 1.5Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung; 2.Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung, 2.1Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen, 2.2Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, 2.3Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten, 2.4Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge; 3.Pflanzenproduktion, 3.1Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit, 3.2Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen, 3.3Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte; 4.Tierproduktion, 4.1Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten, 4.2Nutzen von Tieren; 5.betriebliche Ergebnisse.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
§ 6Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlußprüfung
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Anlage I(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin - sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 1995, S. 171 - 176)Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1) 1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1)a)Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen beschreibend)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen1.2Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen innerhalb und außerhalb des Betriebes (§ 4 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit mitwirkenc)Aufgaben der landwirtschaftlichen und kommunalen Verwaltung beschreibend)bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirkene)für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennenf)Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und landwirtschaftlicher Veranstaltungen begründen1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennend)Gefahren und Gefahrstoffe beschreibene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennenf)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwendeng)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenh)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen1.5Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes bei der Landbewirtschaftung beschreibenc)Einfluß der Landbewirtschaftung auf die Landschaft und Umwelt aufzeigend)bei Maßnahmen der Landschaftspflege mitwirkene)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer rationellen Verwendung aufzeigenf)rationellen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben2.Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung (§ 4 Nr. 2) 2.1Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.1)a)Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit haltenb)Maschinen, Geräte und bauliche Anlagen pflegen und bei ihrer Instandhaltung mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklärend)Kraftübertragungselemente beschreiben und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion erhaltene)beim Umgang mit Anlagen, Maschinen und Geräten Arbeitssicherheit beachtenf)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalteng)elektrische Anlagen, Schutzmaßnahmen und Sicherungen erklären2.2Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.2)a)Witterungsabläufe beobachten und dokumentierenb)Vorgänge im landwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere bei Pflanzen, Tieren und technischen Prozessen, unter Einsatz der Sinne wahrnehmen, Veränderungen feststellen und Schlußfolgerungen ziehenc)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen, Fachzeitschriften sowie Fachbüchern und -broschüren, auswählen und sammelnd)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten2.3Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.3)a)Arbeiten in Arbeitsschritte gliedernb)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenc)Daten für die Produktion feststellen, insbesondere Aufwandsmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnd)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhaltene)Arbeitsergebnisse kontrollieren2.4Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.4)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Preisangebote vergleichenc)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassend)Tierbestände erfassen und Bestandsverzeichnis führene)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen3.Pflanzenproduktion (§ 4 Nr. 3) 3.1Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1)a)Geländeformen als Standortfaktor beschreibenb)Bodenbestandteile und Bodenart bestimmen sowie Bodenzustand und -fruchtbarkeit beschreibenc)Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläuternd)Bodenproben entnehmene)bei der Bodenbearbeitung mitwirken3.2Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen (§ 4 Nr. 3.2)a)Saat- und Pflanzgut beurteilenb)bei der Vorbereitung und Durchführung von Aussaat und Pflanzung mitwirkenc)Dünger und deren Einsatzmöglichkeiten beschreiben und bei ihrer Ausbringung mitwirkend)landwirtschaftliche Nutzpflanzen und deren Pflanzenteile bestimmen sowie den Verwendungszweck erläuterne)bei der landwirtschaftlichen Produktion vorkommende Wildpflanzen nennenf)Bestandsentwicklung beobachten und aufzeichneng)bei Pflegearbeiten mitwirkenh)Schäden an Pflanzen wahrnehmen und bei der Feststellung der Ursachen mitwirkeni)bei notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirkenk)bei der Pflanzenproduktion den Umweltschutz berücksichtigen3.3Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte (§ 4 Nr. 3.3)a)bei der Ernte mitwirkenb)Erträge feststellen und vergleichenc)Produkte nach Verwertbarkeit beurteilend)beim Transport und Einlagern von Erntegut mitwirken4.Tierproduktion (§ 4 Nr. 4) 4.1Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten (§ 4 Nr. 4.1)a)landwirtschaftliche Nutztierarten und -rassen sowie ihre Nutzung beschreibenb)Körperteile von Tieren bestimmenc)mit Tieren umgehen, insbesondere Tiere ansprechen, führen und bewegend)Vorgänge bei Brunst, Trächtigkeit und Geburt beschreibene)Grundfuttermittel bestimmen, ihre Qualität und Einsatzmöglichkeiten in der Fütterung beschreibenf)Futtermittel und Zusatzstoffe sachgerecht lagerng)Anforderungen an die tiergerechte Haltung beschreibenh)Tiere tränken, füttern und pflegeni)Stallungen und deren Einrichtungen reinigen und beim Desinfizieren mitwirkenk)Verhalten gesunder Tiere beschreiben, Verhaltensänderungen und typische Merkmale kranker Tiere feststellenl)bei der Behandlung kranker Tiere mitwirkenm)bei der tierischen Produktion den Umwelt- und Tierschutz berücksichtigen4.2Nutzen von Tieren (§ 4 Nr. 4.2)a)bei der Nutzung von Tieren mitwirkenb)Leistungen von Tieren feststellen und vergleichenc)bei der Vorbereitung von Tieren oder tierischer Produkte für die Vermarktung mitwirkend)Anforderungen an den tiergerechten Transport beschreibenAbschnitt II: Berufliche Fachbildung - Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1) 1.1die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse1.2Umweltschutz und Landschaftspflege; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5)a)berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere zum Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden- und Naturschutzrecht, anwendenb)Landschaft als Lebensgrundlage, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken, erhalten; Landschaftspflegemaßnahmen durchführenc)mit Energiearten und Materialien umweltschonend und kostensparend umgehen2.Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung (§ 4 Nr. 2) 2.1Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.1)a)Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von Schlepper, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfenb)Vorschriften über das Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge im Straßenverkehr beachtenc)Sicherheitsrisiken bei den Arbeiten beachten und vorbeugende Maßnahmen treffend)Schlepper und Transportmittel, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen bedienene)Stalleinrichtungen überwachen und wartenf)Ver- und Entsorgungsleitungen verlegeng)Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagernh)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und nach Plan durchführeni)Rückstände von Produktions- und Betriebsmitteln umweltgerecht entsorgenk)vorbeugende Instandhaltung, insbesondere durch Auswechseln von Verschleißteilen, durchführenl)Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden, Einfriedungen und Drainagen durchführen2.2Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.2)a)Wetter beurteilen und Beobachtungen bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigenb)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und umsetzen2.3Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten (§ 4 Nr. 2.3)a)Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilenb)Pläne, insbesondere für die Fruchtfolge, Düngung und für den Pflanzenschutz sowie für die Fütterung und Stallbelegung, erstellenc)wirtschaftliche Faktoren, insbesondere Einsatz von Betriebsmitteln, Materialien, Zeit und Geld, bei der Organisation von Arbeitsabläufen berücksichtigend)Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produktionsschwerpunkten aufstellene)Planung und Vorbereitung von Produktions- und Arbeitsabläufen veränderten Bedingungen anpassenf)Arbeitsergebnisse bewerten2.4Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge (§ 4 Nr. 2.4)a)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenb)Marktberichte auswertenc)an Beispielen kaufmännische Kalkulationen erstellend)Betriebsmittel bestellen und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirkene)Formen des Bezuges miteinander vergleichenf)bei Ein- und Verkaufsgesprächen mit Geschäftspartnern mitwirkeng)schriftlichen Geschäftsverkehr führenh)Vermarktungsformen für den Betrieb einschätzen und Alternativen aufzeigeni)Produkte für die Vermarktung, einschließlich Direktvermarktung, vorbereiten und Angebote einholenk)Verkaufsabrechnungen prüfenl)Marktpreisentwicklung beobachten und bewerten3.Pflanzenproduktion (§ 4 Nr. 3) 3.1Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1)a)Böden des Betriebes beurteilen und mit den Ergebnissen der Bodenschätzung vergleichenb)anhand der Eigenschaften des Bodens Folgerungen für die Nutzungsmöglichkeiten ziehenc)anhand der Bodenarten und des Bodenzustandes Folgerungen für die Bodenbearbeitung ziehend)Bodenschäden feststellen und behebene)boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen, insbesondere Stoppel-, Primär- und Sekundärbearbeitung3.2Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen (§ 4 Nr. 3.2)a)Saat- und Pflanzgut ausbringenb)Pflanzenbestände im Ackerbau und in der Grünlandwirtschaft für die Bestandesführung und -verbesserung beurteilenc)Pflanzenbestände umweltschonend durch bedarfs- und zeitgerechte Pflege-, Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen führend)Materialien für die Bestandesführung umweltgerecht lagern3.3Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte (§ 4 Nr. 3.3)a)Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung des Reifezustandes, Verwendungszweckes und der Qualitätsanforderungen festlegenb)Erntemaschinen und -geräte bedienenc)Erntegut bergen und transportierend)Ernteerträge und deren Qualität beurteilene)Erntegut erfassen und lagernf)bei der Vermarktung des Erntegutes mitwirken4.Tierproduktion (§ 4 Nr. 4) 4.1Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten (§ 4 Nr. 4.1)a)Tiere aufstallen, Stallklima überwachenb)Futter nach Inhaltsstoffen, Aussehen, Geruch und Konsistenz beurteilenc)Futterrationen berechnen und zusammenstellen sowie Futteraufwand feststellend)Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen bedienen und überwachene)Tiere pflegen und Hygienemaßnahmen durchführenf)Gesundheitszustand der Tiere überwachen und Maßnahmen bei Krankheitsanzeichen einleiteng)Zuchtziele und -verfahren beschreibenh)Geburtshilfe durchführeni)Jungtiere aufziehenk)Einfluß von Fütterung, Haltung und Erbanlagen auf die Leistung beurteilenl)Bestimmungen des Tierschutzes, insbesondere zur Tierhaltung, anwendenm)spezielle Vorschriften bei der Tierproduktion, insbesondere das Futtermittel-, Arzneimittel- und Tierseuchengesetz sowie die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten, beachtenn)Umweltschutz bei der tierischen Produktion beachten, insbesondere organische Rückstände der tierischen Produktion wirtschaftlich und umweltgerecht verwerten sowie Abfälle und Abwässer umweltgerecht entsorgen4.2Nutzen von Tieren (§ 4 Nr. 4.2)a)Nutzungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verwertungszweckes und der Qualitätsanforderungen festlegenb)Maschinen und Geräte zur Gewinnung tierischer Produkte bedienenc)tierische Produkte lagern oder transportierend)Qualität tierischer Erzeugnisse beurteilene)bei der Vermarktung mitwirken5.betriebliche Ergebnisse (§ 4 Nr. 5)a)Marktwert der Verkaufsprodukte und des innerbetrieblichen Verbrauchs ermittelnb)Leistungen und Kosten in den Betriebszweigen ermittelnc)Arbeitsaufwand in den Betriebszweigen erfassend)Leistungen und Kosten in den Betriebszweigen vergleichen und bewertene)Arbeitsaufwand in den Betriebszweigen vergleichen und bewertenf)Möglichkeiten von Leistungs- und Kostenveränderungen aufzeigen und Auswirkungen begründen
Anlage II(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin - zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 1995, 177 u. 178) Erstes Ausbildungsjahr1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2.4Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,lfd. Nr. 3Pflanzenproduktion,lfd. Nr. 4Tierproduktionzu vermitteln.2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Pflanzenproduktionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2.1Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,lfd. Nr. 2.2Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 2.3Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeitenzu vermitteln.3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Tierproduktionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2.1Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,lfd. Nr. 2.2Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,lfd. Nr. 2.3Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeitenzu vermitteln.Zweites Ausbildungsjahr1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Pflanzenproduktionzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktungfortzuführen.2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Tierproduktionzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktungfortzuführen.3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5betriebliche Ergebnisseunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 3Pflanzenproduktion,lfd. Nr. 4Tierproduktionzu vermitteln.Drittes Ausbildungsjahr1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Pflanzenproduktionim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktungweiter zu vermitteln und zu vertiefen.2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Tierproduktionim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktungweiter zu vermitteln und zu vertiefen.3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5betriebliche Ergebnisseweiter anzuwenden und zu vertiefen.