Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien *
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien. Sie legt fest, wie diese dreijährige Ausbildung strukturiert ist und welche Inhalte vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Zwischen- und Abschlussprüfungen.
- Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien.
- Ausbildende, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Im vierten Ausbildungshalbjahr findet eine Zwischenprüfung statt.
- Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt und umfasst vier Prüfungsbereiche.
- Immersive Medien sind Medien, die virtuelle Umgebungen und digitale Elemente erlebbar und als real wahrnehmbar machen.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive MedienDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsge
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2023 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 6Ausbildungsplan Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereiche§ 10Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“§ 11Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“ Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 12Zeitpunkt§ 13Inhalt§ 14Prüfungsbereiche§ 15Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“§ 16Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“§ 17Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 20Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 4Schlussvorschrift§ 21Inkrafttreten AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Gestalters für immersive Medien und der Gestalterin für immersive Medien wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1.immersive MedienMedien, deren Nutzung virtuelle Umgebungen und digitale Elemente erlebbar und als real wahrnehmbar machen,2.UV-KoordinatensystemeKoordinatensysteme, in denen die Koordinaten x, y und z die Position im dreidimensionalen Raum und die Koordinaten u und v die Texturierung von Polygonobjekten in diesem Raum beschreiben,3.EntwicklungsumgebungenSoftware, mit der die zu erstellenden Anwendungen ohne tiefergehende Programmierkenntnisse grafisch bearbeitet werden können,4.AutorenwerkzeugeSoftware, mithilfe derer verschiedene Arten von Steuerungs- und Interaktionsmöglichkeiten sowie 2D- und 3D-Daten und 2D- und 3D-Medien zusammengeführt und diese für verschiedene Endgeräte ausgegeben werden können,5.SkripteProgrammcodes, die zur Umsetzung von Funktionen der Anwendungen benötigt werden,6.StreamingDatenübertragungsverfahren, bei denen Daten bereits während der Übertragung genutzt werden können,7.Cloud-LösungenIT-Infrastrukturen, die über ein Netzwerk Computerressourcen bereitstellen.
§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7Zeitpunkt
§ 8Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“ und2.„3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“.
§ 10Prüfungsbereich „Immersive Medienprodukte in Entwicklungsumgebungen vorbereiten und erstellen“
§ 11Prüfungsbereich „3D-Modelle und Medienprodukte erstellen“
030Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 12Zeitpunkt
§ 13Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 14Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Immersive Medien produzieren“,2.„Immersive Medien konzipieren und gestalten“,3.„Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 15Prüfungsbereich „Immersive Medien produzieren“
§ 16Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“
§ 17Prüfungsbereich „Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“
§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: mit 50 Prozent,]-->„Immersive Medien produzieren“mit 50 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->„Immersive Medien konzipieren und gestalten“mit 20 Prozent,
- ][Text: mit 20 Prozent ]-->„Produktion von immersiven Medien organisieren und umsetzen“mit 20 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
§ 20Mündliche Ergänzungsprüfung
040Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 21Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.
Anlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gestalter für immersive Medien und zur Gestalterin für immersive Medien(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 99, S. 9 - 14) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Gestalten von immersiven Medien mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1)a)Entwicklungsumgebungen entsprechend den technischen und gestalterischen Vorgaben festlegen und einrichtenb)Daten, insbesondere Bild-, Ton-, Animations- und 3D-Modell-Daten, mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen nach konzeptionellen Vorgaben zusammenführenc)virtuelle Umgebung entsprechend dem ausgewählten immersiven Medium nach konzeptionellen Vorgaben gestaltend)Audioverhalten und -positionen festlegen und einbindene)Elemente der Benutzeroberfläche erstellen und einbindenf)virtuelle Kameras auswählen und einbindeng)Beleuchtungskonzepte und visuelle Effekte mithilfe von Lichtobjekten und Schattierungsmethoden umsetzenh)Interaktionen und Interaktions-Feedback mithilfe von visuellen Skripten erstellen und einbinden18i)Simulationen physikalischer Einflüsse mithilfe der Entwicklungsumgebungen anwendenj)Skripte anpassen und anwendenk)immersive Anwendungen entsprechend dem Evaluationskonzept prüfen und optimierenl)Benutzerführung, Anleitungen und Aufgaben für Nutzerinnen und Nutzer erstellenm)immersive Anwendungen ausgeben und Qualitätssicherung durchführen122iteratives Entwickeln von Prototypen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2)a)Konzeption und Gestaltung in elementaren Prototypen umsetzenb)Prototypen nach Vorgaben für das Benutzererlebnis gestaltenc)Interaktionsdesigns in Prototypen umsetzen6d)Evaluationskonzepte im Team entwickelne)Benutzeroberflächen gestalten und Inhalte nach Strukturvorgaben einfügenf)Tests von Prototypen durchführen und Testergebnisse in die Weiterentwicklung einbringeng)funktionale Prototypen in die Produktionsphase überführen und iterativ weiterentwickeln103Erfassen, Modellieren und Aufbereiten von 3D-Daten (§ 5 Absatz 2 Nummer 3)a)Daten übernehmen, konvertieren und für die Weiterbearbeitung vorbereitenb)3D-Daten und -Hintergründe aus Objektdatenbanken beziehen und nach konzeptionellen Vorgaben aufbereitenc)statische und bewegte reale Objekte sowie 2D- und 3D-Umgebungen mit verschiedenen Techniken erfassend)grundlegende 3D-Modellierung und 3D-Skulpturierung von Körpern vornehmen, 3D-Daten und Dateiformate anwendungsbezogen evaluieren und anpassen12e)Modelle auf das UV-Koordinatensystem projizierenf)Texturen aus Texturdatenbanken beziehen, fotografisch generieren und manuell erstelleng)Texturen für unterschiedliche Materialeigenschaften erstellen, 3D-Strukturen mithilfe von Texturen optimierenh)3D-Daten und Texturen für die Wiederverwendung optimieren sowie dokumentieren und archivieren104Gestalten und Umsetzen von Animationen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4)a)Objekte für die Animation vorbereitenb)Animationstechniken nach konzeptionellen und technischen Vorgaben auswählen, Animationen erstellen und visuelle Effekte ergänzenc)digitale Skelette erstellen und an 3D-Modelle bindend)Animationsdaten auf die zu animierenden Objekte anwendene)Animationen für die Wiederverwendung optimieren sowie dokumentieren und archivieren105Durchführen von Bild- und Tonaufnahmen in realen und virtuellen Produktionen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5)a)Bild- und Tonaufnahmegeräte auswählen und einsetzenb)Perspektiven, Bewegungen und Einstellungsgrößen für Bild, Ton und Szene auswählen und einsetzenc)Unterschiede von konventionellen und immersiven Formaten berücksichtigend)konventionelle und immersive Formate aneinander angleichen und Übergänge schaffene)Bild und Ton aufzeichnen, live übertragen und anpassen126Gestalten von immersiven Klangwelten (§ 5 Absatz 2 Nummer 6)a)Audio-Direkt- und -Diffus-Signale aufnehmenb)Audiodaten unter Berücksichtigung von dramaturgischen Anforderungen übernehmen und für die Weiterbearbeitung vorbereitenc)Audiomaterial anlegen, arrangieren und eine Mischung unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption erstellen und nach klangästhetischen Gesichtspunkten beurteilen und anpassend)Audiodaten unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen für den weiteren Erstellungsprozess zur Verfügung stellen107Einrichten von Netzwerktechnik und Publikation für Betrieb und Distribution (§ 5 Absatz 2 Nummer 7)a)Streaming-, Distributions- und Cloud-Lösungen produktionsbezogen konfigurieren und anwendenb)Projekte für Online- und Offline-Plattformen exportieren und publizierenc)Streaming- und Metadaten in Echtzeit aufzeichnen und archivieren88Entwickeln von Konzeption und Gestaltung im Team (§ 5 Absatz 2 Nummer 8)a)zu erstellende Produktion unter inhaltlichen, gestalterischen, technischen und distributiven Gesichtspunkten bewertenb)inhaltliche Konzeptionen für Projekte, insbesondere Zielformulierungen und Interaktions- und Kollaborationskonzepte, im Team entwickelnc)lineare und nichtlineare Planungselemente unter Berücksichtigung technischer, gestalterischer und wirtschaftlicher Vorgaben entwickelnd)Stimmungsbilder, insbesondere durch Charaktere und virtuelle Umgebungen, entwickelne)immersive Dramaturgie mithilfe von 3D-Darstellungen sowie von Bild-, Ton- und Interaktionsebenen optimierenf)technische Konzepte erstellen, dabei Anforderungen festlegen und einzusetzende Werkzeuge auswählen129Beraten von Kundinnen und Kunden (§ 5 Absatz 2 Nummer 9)a)Kundengespräche vorbereiten, insbesondere Motivation und Anwendungsszenarien recherchierenb)Präsentationen von Anwendungsszenarien entwickelnc)Kundengespräche durchführen, dabei Anwendungsszenarien demonstrieren und präsentierend)Ergebnisse der Gespräche dokumentieren, mit Kundinnen und Kunden abstimmen und reflektieren, Angebotserstellung und Konzeption vorbereiten1210Validieren und Abschließen von Aufträgen (§ 5 Absatz 2 Nummer 10)a)Prototypen und finale Anwendungen mit verschiedenen Endgeräten und Eingabemethoden testenb)finale Anwendungen durch Auftraggeber abnehmen lassenc)finale Anwendungen entsprechend den Auftragsvorgaben bereitstellen und veröffentlichen6 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12345Planen und Organisieren von Projekten durch iterative Prozesse (§ 5 Absatz 3 Nummer 5)a)Methoden des Projektmanagements auswählen und anwenden, digitale und analoge Unterstützungswerkzeuge auswählen und einsetzenb)Zeit-, Qualitäts- und Budgetvorgaben prüfen und berücksichtigenc)Zielvorgaben festlegen, Projektanforderungen und Verantwortlichkeiten definierend)Meilensteine, Teilaufgaben sowie Termine planen und überwachene)Abstimmungs- und Präsentationstermine planen und organisierenf)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentiereng)Projektergebnisse fortlaufend und abschließend dokumentieren66Kooperieren, Kommunizieren und Präsentieren (§ 5 Absatz 3 Nummer 6)a)Respekt, Vertrauen und transparentes Handeln als Grundlage kunden- und teamorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit praktizieren sowie kulturelle Identitäten berücksichtigenb)Gespräche lösungsorientiert, situations- und adressatengerecht führen sowie Ergebnisse dokumentierenc)Arbeitsdurchführung im Team reflektieren und bewerten, Verbesserungsvorschläge kommunizierend)Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen und auswerten sowie Auskünfte erteilene)Entwürfe, Zwischen- und Endergebnisse von Projekten adressatengerecht präsentierenf)Kundinnen und Kunden lösungsorientiert berateng)in einer fremden Sprache Informationen einholen, auswerten und kommunizieren, insbesondere in Englisch67Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion (§ 5 Absatz 3 Nummer 7)a)rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere im Hinblick auf aa)Persönlichkeitsrechtebb)Urheberrechte und verwandte Schutzrechtecc)Nutzungs- und Verwertungsrechtedd)Datenschutz und Datensicherheitee)Verpflichtungen aus Verträgenff)Bestimmungen bei mobilen Produktionen, insbesondere im Hinblick auf die Versammlungsstättenverordnungb)Genehmigungen für Medienproduktionen einholen und dokumentierenc)Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Medien beachtend)Prinzipien für die ethisch vertretbare Gestaltung von Medien berücksichtigen6