Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung von Produkten, die Energie und andere wichtige Ressourcen verbrauchen, um Endverbraucher über deren Verbrauch zu informieren. Sie setzt EU-Richtlinien um, die einheitliche Etiketten und Produktinformationen vorschreiben.

Was es regelt

  • Die Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben zum Energie- und Ressourcenverbrauch.
  • Die Bereitstellung von Etiketten und Datenblättern durch Lieferanten an Händler.
  • Die Anbringung und Darstellung dieser Informationen durch Händler am Verkaufsort und im Online-Handel.
  • Die Erstellung und Bereithaltung technischer Dokumentationen durch Lieferanten.

Wen es betrifft

  • Lieferanten von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
  • Händler, die diese Produkte anbieten oder ausstellen.

Eckpunkte

  • Produkte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zur Miete oder ähnlicher Gebrauchsüberlassung angeboten werden, müssen gekennzeichnet sein.
  • Gebrauchte Produkte, Verkehrsmittel, Reifen und Produkte für militärische Zwecke sind von der Verordnung ausgenommen.
  • Lieferanten sind für die Richtigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern verantwortlich und müssen diese unentgeltlich zur Verfügung stellen.
  • Händler müssen die Etiketten deutlich sichtbar anbringen und Datenblätter für den Endnutzer bereithalten.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (8)§ 4§ 4a§ 4b§ 5§ 6§ 6a§ 6b§ 7

Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen RessourcenStand

(+++ Textnachweis ab: 6.11.1997 +++)

(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:(+++ Umsetzung der EWGRL 75/92 (CELEX Nr: 392L0075) Umsetzung der EGRL 31/2002 (CELEX Nr: 302L0031) EGRL 40/2002 (CELEX Nr: 302L0040) vgl. V v. 6.12.2002 I 4517 Umsetzung der EGRL 66/2003 (CELEX Nr: 303L0066) vgl. V. v. 19.2.2004 I 311 +++)

§ 4

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,2.

§ 4

Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,3.

§ 4

Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt,4.

§ 4

Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,5.

§ 4

Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,6.

§ 4

Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt,7.

§ 4

Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt,8.

§ 4

Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden,9.

§ 4

Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält,10.

§ 4a

Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,11.

§ 4b

Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,12.

§ 5

Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,13.

§ 5

Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,14.

§ 6

Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,15.

§ 6a

Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird,16.

§ 6b

Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder17.

§ 7Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet. En

VKV§ 9(weggefallen) EnVKV§ 10Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. EnVKVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt. EnVKVAnlage 1Kennzeichnungspflicht für Wasch-Trockenautomaten(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1653 — 1654) Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom

  1. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist, nachfolgend RL 96/60/EG.
  2. Zu kennzeichnende Gerätearten Die netzbetriebenen elektrischen Wasch-Trockenautomaten nach der RL 96/60/EG unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach §
  3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle, die aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden.
  4. Beginn der Kennzeichnungspflicht Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zum
  5. Januar
  6. Ermittlung der erforderlichen Angaben Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch – Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln.
  7. Etiketten Die Etiketten müssen den Anforderungen des Anhangs I der RL 96/60/EG entsprechen. Im Text des Etiketts ist die unter dem Wortlaut „Energieverbrauch“ (Randnummer V) stehende Erklärung „(für Waschen und Trockner der vollen Waschkapazität)“ durch die Erläuterung „(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad Celsius)“ zu ersetzen. Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.
  8. Datenblätter Die Datenblätter müssen den Anforderungen nach Anhang II der RL 96/60/EG entsprechen. Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.
  9. Nicht ausgestellte Geräte Bei Geräten nach § 5 müssen die Angaben den Anforderungen nach Anhang III der RL 96/60/EG entsprechen.
  10. Klasseneinteilung Die Klassen für die Energieeffizienz und die Klassen für die Waschwirkung der Gerätemodelle sind nach Anhang IV der RL 96/60/EG zu ermitteln.
  11. Technische Dokumentation Die technische Dokumentation nach § 6 hat die folgenden Angaben zu enthalten: a)Name und Anschrift des Lieferanten,b)eine allgemeine, für eine Identifizierung ausreichende Beschreibung des Gerätemodells,c)Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wesentlichen konstruktiven Merkmalen des Gerätemodells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,d)Berichte über Messungen, die auf Grundlage der europäischen Normen durchgeführt wurden, die nach Maßgabe der Nummer 3 dieser Anlage für die jeweilige Geräteart maßgeblich sind,e)Bedienungsanleitungen, wenn sie zu dem Gerät mitgeliefert werden. EnVKVAnlage 2(Fundstelle: BGBl. I 2021, 311 - 313) Abschnitt 1:Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte

(1)Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Delegierten Verordnungen der Europäischen Union: 1.Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom
  1. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1; L 78 vom 24.3.2011, S. 70), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;2.Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom
  2. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17; L 78 vom 24.3.2011, S. 70), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;3.Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom
  3. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47; L 78 vom 24.3.2011, S. 69; L 297 vom 16.11.2011, S. 72), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;4.Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom
  4. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64; L 78 vom 24.3.2011, S. 69; L 55 vom 2.3.2017, S. 38), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;5.Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom
  5. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;6.Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom
  6. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1; L 124 vom 11.5.2012, S. 56), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;7.Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom
  7. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;8.Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom
  8. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1; L 25 vom 31.1.2017, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;9.Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom
  9. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; L 71 vom 16.3.2017, S. 23; L 71 vom 16.3.2017, S. 25), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/543 (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 63) geändert worden ist;10.Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom
  10. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1; L 61 vom 5.3.2015, S. 26), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;11.Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom
  11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27; L 75 vom 19.3.2018, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;12.Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom
  12. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;13.Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom
  13. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;14.Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom
  14. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;15.Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom
  15. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1; L 50 vom 24.2.2020, S. 18);16.Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom
  16. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29; L 50 vom 24.2.2020, S. 19);17.Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom
  17. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68);18.Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom
  18. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102; L 50 vom 24.2.2020, S. 21);19.Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom
  19. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134; L 50 vom 24.2.2020, S. 22);20.Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom
  20. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155).
(2)Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen der Europäischen Union. Abschnitt 2:Beginn der KennzeichnungspflichtDie Kennzeichnungspflicht nach Abschnitt 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Delegierten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
2

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.