Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management, einschließlich der Inhalte, Dauer und der Abschlussprüfung. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung und die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte und die Struktur der Berufsausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung und die Anforderungen der Abschlussprüfung, die in zwei Teile unterteilt ist.
- Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche und die Bedingungen für das Bestehen der Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management.
- Ausbildungsbetriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist, das Ergebnis von Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist, in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mindestens „ausreichend“ erreicht wurde und kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet wurde.
- Die Gewichtung der Prüfungsbereiche ist wie folgt: Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes 20 Prozent, Abwicklung eines Kundenauftrages 50 Prozent, Einführen einer IT-Systemlösung 10 Prozent, Kaufmännische Unterstützungsprozesse 10 Prozent und Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-ManagementDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildun
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2020 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt von Teil 1§ 8Prüfungsbereich von Teil 1§ 9Inhalt von Teil 2§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2§ 11Prüfungsbereich Abwicklung eines Kundenauftrages§ 12Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung§ 13Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 18Inkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns für IT-System-Management und der Kauffrau für IT-System-Management wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- Februar 2020 (BGBl. I S. 250),2.in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom
- Februar 2020 (BGBl. I S. 268) und3.in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom
- Februar 2020 (BGBl. I S. 290).
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereich von Teil 1
§ 9Inhalt von Teil 2
§ 10
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Abwicklung eines Kundenauftrages,2.Einführen einer IT-Systemlösung,3.Kaufmännische Unterstützungsprozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 11Prüfungsbereich Abwicklung eines Kundenauftrages
§ 12Prüfungsbereich Einführen einer IT-Systemlösung
§ 13Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: platzes mit][Element: ][Text: 20 Prozent,]-->Einrichten eines IT-gestützten Arbeits- platzes mit20 Prozent,
- ][Text: 50 Prozent,]-->Abwicklung eines Kundenauftrages mit50 Prozent,
- ][Text: 10 Prozent,]-->Einführen einer IT-Systemlösung mit10 Prozent,
- ][Text: prozesse mit][Element: ][Text: 10 Prozent sowie]-->Kaufmännische Unterstützungs- prozesse mit10 Prozent sowie
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
030Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/zur Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 18Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management(Fundstelle: BGBl. I 2020, 284 - 289) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwendenb)Auftragsunterlagen und Durchführbarkeit des Auftrags prüfen, insbesondere in Hinblick auf rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben, und den Auftrag mit den betrieblichen Prozessen und Möglichkeiten abstimmenc)Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegend)Termine planen und abstimmen sowie Terminüberwachung durchführene)Probleme analysieren und als Aufgabe definieren sowie Lösungsalternativen entwickeln und beurteilenf)Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und der Budgetvorgaben einsetzeng)Aufgaben im Team sowie mit internen und externen Kunden und Kundinnen planen und abstimmenh)betriebswirtschaftlich relevante Daten erheben und bewerten und dabei Geschäfts- und Leistungsprozesse berücksichtigeni)eigene Vorgehensweise sowie die Aufgabendurchführung im Team reflektieren und bei der Verbesserung der Arbeitsprozesse mitwirken122Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichenb)Bedarfe von Kunden und Kundinnen feststellen sowie Zielgruppen unterscheidenc)Kunden und Kundinnen unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und Sachverhalte präsentieren und dabei deutsche und englische Fachbegriffe anwendend)Maßnahmen für Marketing und Vertrieb unterstützene)Informationsquellen auch in englischer Sprache aufgabenbezogen auswerten und für die Kundeninformation nutzen3f)Gespräche situationsgerecht führen und Kunden und Kundinnen unter Berücksichtigung der Kundeninteressen berateng)Kundenbeziehungen unter Beachtung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Grundsätze gestaltenh)Daten und Sachverhalte interpretieren, multimedial aufbereiten und situationsgerecht unter Nutzung digitaler Werkzeuge und unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben präsentieren23Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Einsatzbereiche hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Barrierefreiheit beurteilenb)Angebote zu IT-Komponenten, IT-Produkten und IT-Dienstleistungen einholen und bewerten sowie Spezifikationen und Konditionen vergleichen10c)technologische Entwicklungstrends von IT-Systemen feststellen sowie ihre wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Auswirkungen aufzeigend)Veränderungen von Einsatzfeldern für IT-Systeme aufgrund technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen feststellen54Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben analysieren sowie unter Beachtung insbesondere von Lizenzmodellen, Urheberrechten und Barrierefreiheit konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentierenb)Programmiersprachen, insbesondere prozedurale und objektorientierte Programmiersprachen, unterscheiden5c)systematisch Fehler erkennen, analysieren und behebend)Algorithmen formulieren und Anwendungen in einer Programmiersprache erstellene)Datenbankmodelle unterscheiden, Daten organisieren und speichern sowie Abfragen erstellen75Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren4b)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentierenc)im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen86Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz einhaltenb)Sicherheitsanforderungen von IT-Systemen analysieren und Maßnahmen zur IT-Sicherheit ableiten, abstimmen, umsetzen und evaluieren6c)Bedrohungsszenarien erkennen und Schadenspotenziale unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Kriterien einschätzend)Kunden und Kundinnen im Hinblick auf Anforderungen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz beratene)Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz prüfen67Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vorgaben dokumentierenb)Leistungserbringung unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kontrollierenc)Veränderungsprozesse begleiten und unterstützend)Kunden und Kundinnen in die Nutzung von Produkten und Dienstleistungen einweisene)Leistungen und Dokumentationen an Kunden und Kundinnen übergeben sowie Abnahmeprotokolle anfertigenf)Kosten für erbrachte Leistungen erfassen sowie im Zeitvergleich und im Soll-Ist-Vergleich bewerten78Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Geschäftsprozesse von Kunden und Kundinnen im Hinblick auf die Anforderungen an IT-Systeme analysierenb)Organisationsstruktur, Informationswege und -verarbeitung sowie Schnittstellen zwischen verschiedenen Funktionsbereichen des Kundenunternehmens auftragsbezogen analysieren6c)IT-Systeme erfassen und nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit der IT-Systeme bewertend)Schnittstellen und Datenbestände analysieren sowie Hilfsmittel zur Datenanalyse bereitstellene)Realisierungsmöglichkeiten der Kundenanforderungen in Absprache mit den beteiligten Organisationseinheiten abschätzen und dabei Kapazitäten, Ressourcen und Termine berücksichtigen129Entwickeln und Umsetzen von Beratungsstrategien (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Kundenpotenzial analysieren und Kundenbeziehungen gestaltenb)Kundenwünsche und -erwartungen mit dem eigenen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten8c)Produkte und Dienstleistungen aus technischer und kaufmännischer Sicht präsentieren sowie Kunden und Kundinnen bei der Auswahl beratend)Strategien der Konfliktvermeidung und im Bedarfsfall des Konfliktmanagements anwendene)Kundenreklamationen im Bedarfsfall bearbeitenf)Kunden und Kundinnen nach Leistungserbringung beraten und unterstützen1010Entwickeln von Konzepten für IT-Lösungen und Koordinieren von deren Umsetzung (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Lösungsvarianten unter Berücksichtigung fachlicher, wirtschaftlicher, arbeitsorganisatorischer, IT-sicherheitsrelevanter und rechtlicher Aspekte entwickeln und bewerten4b)Kosten-Nutzen-Analyse für Kunden und Kundinnen erstellenc)Kunden und Kundinnen hinsichtlich Lösungsmöglichkeiten unter Aspekten der Wirtschaftlichkeit, Erweiterbarkeit und des Wartungsaufwandes beraten10d)Abstimmungsprozesse gestaltene)Umsetzung der Lösung veranlassen und koordinieren oder selbständig realisierenf)Systeme und Serviceleistungen bereitstelleng)Produktschulungen planen und durchführen11Erstellen von Angeboten und Abschließen von Verträgen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Vertragsarten und ihre rechtliche und kaufmännische Bedeutung erläuternb)Kosten für Eigen- und Fremdleistungen sowie Angebotspreis ermittelnc)Serviceleistungen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und kalkulieren2d)Angebote gemäß Kundenanforderung unter Berücksichtigung von technischen Spezifikationen, Leistungsbeschreibung und interner Vorgaben erstellene)rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz und zu allgemeinen Geschäftsbedingungen, einhaltenf)Finanzierungsarten unterscheiden und Kunden und Kundinnen über Finanzierungsmöglichkeiten berateng)Vertragsverhandlungen führen und Verträge unterschriftsreif vorbereitenh)Ergebnisse für die nachhaltige Gestaltung der Kundenbeziehungen aufbereiten612Anwenden von Instrumenten aus dem Absatzmarketing und aus dem Vertrieb (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Mitbewerber sowie Marktentwicklungen beobachten und dabei Instrumente der Marktanalyse nutzenb)an der Entwicklung und Durchführung von Absatzmarketingmaßnahmen mitwirkenc)Vertriebswege für unterschiedliche Produkt- und Zielgruppen sowie die damit verbundenen Kosten ermitteln und beurteilend)Kundendaten systematisch auswerten und für die Durchführung von vertrieblichen Maßnahmen nutzen613Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Informationen des externen Rechnungswesens für Steuerungs- und Kontrollprozesse nutzenb)Ergebnisse der Kosten-und-Leistungs-Rechnung unter Nutzung von branchenüblichen Kennzahlen analysieren und Schlussfolgerungen ableitenc)Daten für das Rechnungswesen beschaffen und aufbereiten sowie betriebliche Kennzahlen ermittelnd)Kosten für Eigen- und Fremdleistungen kalkulierene)Instrumente des Forderungs- und Verbindlichkeits-Managements anwenden614Beschaffen von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)a)Bedarf an IT-Produkten und an Dienstleistungen ermittelnb)Produktinformationen einholen und unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertenc)Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen, vergleichen und bewerten2d)Vertragsarten, insbesondere Lizenzmodelle, unterscheiden und auswählene)Vertragsverhandlungen unter Berücksichtigung von Vollmachten führenf)Bestellvorgänge planen und durchführen sowie Lieferungen und Leistungen kontrolliereng)Maßnahmen bei Vertragsstörungen unter Einhaltung der rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben ergreifen6 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbildungsvertrages darstellen, Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachtend)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklärene)Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickelnf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und beruflich relevante Informationsquellen nutzeng)berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Zusammenhänge zwischen den Geschäftsprozessen erläuternb)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenc)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt bei betrieblichen Abläufen praktizierenb)Strategien zum verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien anwenden und im virtuellen Raum unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter zusammenarbeitenc)insbesondere bei der Speicherung, Darstellung und Weitergabe digitaler Inhalte die Auswirkungen des eigenen Kommunikations- und Informationsverhaltens berücksichtigend)bei der Beurteilung, Entwicklung, Umsetzung und Betreuung von IT-Lösungen ethische Aspekte reflektieren3