Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau, indem sie die staatliche Anerkennung des Berufs, die Dauer der Ausbildung und die Inhalte der Abschlussprüfung festlegt. Sie dient als Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Industriekaufmann und Industriekauffrau.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Struktur und Durchführung der Abschlussprüfung, die in zwei Teile unterteilt ist.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau.
- Ausbildende Betriebe, die Industriekaufleute ausbilden.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Teil 1 der Abschlussprüfung umfasst den Prüfungsbereich „Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung“ mit einer Prüfungszeit von 90 Minuten.
- Teil 2 der Abschlussprüfung umfasst die Prüfungsbereiche „Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“ (150 Minuten), „Fachaufgabe im Einsatzgebiet“ (insgesamt 24 Stunden und 30 Minuten für Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch) und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (60 Minuten).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur IndustriekauffrauSonstErsetzt V 806-21-1-296 v. 23.7.2002 I 2764 (IndKfmAusbV 2002)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2024 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt des Teiles 1§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1§ 9Inhalt des Teiles 2§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 11Prüfungsbereich „Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“§ 12Prüfungsbereich „Fachaufgabe im Einsatzgebiet“§ 13Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 14Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 15Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3Schlussvorschrift§ 16Inkrafttreten, Außerkrafttreten AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Industriekaufmanns und der Industriekauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7
Inhalt des Teiles 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 9Inhalt des Teiles 2
§ 10
Prüfungsbereiche des Teiles 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“,2.„Fachaufgabe im Einsatzgebiet“ und3.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 11Prüfungsbereich „Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“
§ 12Prüfungsbereich „Fachaufgabe im Einsatzgebiet“
§ 13Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 14Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: mit 25 Prozent,]-->„Leistungserstellung, Logistik, Beschaffung und Buchhaltung“mit 25 Prozent,
- ][Text: mit 35 Prozent,]-->„Marketing, Vertrieb, Personalwesen und kaufmännische Steuerung und Kontrolle“mit 35 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent ]-->„Fachaufgabe im Einsatzgebiet“mit 30 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
§ 15Mündliche Ergänzungsprüfung
030Abschnitt 3
Schlussvorschrift
§ 16Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2764), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juli 2007 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 94, S. 8 - 13) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Leistungserstellung planen und koordinieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)wesentliche Produkte und Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes beschreibenb)Prozesse der Leistungserstellung entlang der Wertschöpfungskette erläutern und ihre jeweiligen Schnittstellen benennenc)Leistungserstellung planen und koordinieren und dabei Kunden- und Lieferanteneinflüsse beachtend)Leistungserstellung dokumentieren und unter ökonomischen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten bewerten182Logistik und Lagerprozesse planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Ziele, Aufgaben, Objekte und Abläufe der Logistikketten erläuternb)Logistik- und Lagerkonzepte analysieren und bewerten sowie Vorschläge für Maßnahmen erarbeitenc)produktspezifische Lager- und Transportvorschriften bei der Planung und Steuerung berücksichtigen und anwendend)Transportträger und -mittel unter ökonomischen, ökologischen sowie sozialen Aspekten beurteilen und auswählene)Zusammenarbeit mit nationalen oder internationalen Logistikdienstleistern organisierenf)Bestände erfassen, kontrollieren und bewerten143Beschaffung planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Bedarfe für die Leistungserstellung ermitteln und Dispositionen durchführenb)Bestellmengen und -termine ermittelnc)Lieferantenmanagement nach ökonomischen, ökologischen, rechtlichen und sozialen Gesichtspunkten durchführend)Bestellungen durchführen, die Vertragserfüllung überwachen und Maßnahmen zu deren Sicherstellung einleiten144Marketingmaßnahmen planen und umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Leistungsspektrum des Ausbildungsbetriebes in den Markt einordnen und die Bedeutung für die Branche herausstellenb)unternehmensspezifische Marketingaktivitäten erläuternc)Ergebnisse der Marktbeobachtung und Marktanalyse für die Entwicklung und Planung von Marketingmaßnahmen nutzen und dabei aktuelle Trends beachten12d)Marketingmaßnahmen unter Einhaltung rechtlicher Vorschriften und betrieblicher Vorgaben auswählen und umsetzen und dabei ökonomische, ökologische und soziale Aspekte berücksichtigene)Wirksamkeit von Marketingmaßnahmen überprüfen und beurteilen sowie Vorschläge für künftige Maßnahmen ableiten5Vertriebsprozesse umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Preisermittlung und angebotsspezifische Kalkulationen sowie Angebotserstellung durchführenb)Auftragserfassung und für den Vertrieb relevante Terminkoordination mit internen und externen Schnittstellenpartnern durchführen und dabei Informationsfluss sowie Datenqualität sicherstellenc)Rechnungen erstellen und nachverfolgend)Reklamationen zu Produkt- und Prozessqualität sowie Beschwerden entgegennehmen, erfassen und bearbeitene)Kundenbetreuung und -pflege sowie Maßnahmen zur Kundenzufriedenheit und -bindung durchführenf)Service-, Kundendienst- und Garantieleistungen situations- und kundengerecht organisieren und sicherstellen146Personalprozesse umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)bei der Personalbedarfsermittlung mitwirken und Maßnahmen ableitenb)Konzepte der Arbeitsorganisation unterscheiden und bei der Personaleinsatzplanung mitwirkenc)bei Maßnahmen zur Positionierung der Arbeitgebermarke für die Personalgewinnung mitwirken sowie den Stellenausschreibungs- und Personalauswahlprozess durchführen und dabei mit den betriebsverfassungsrechtlichen Organen zusammenarbeitend)Einführung neuer Mitarbeitender begleiten sowie bei Maßnahmen zur Personalbindung mitwirkene)bei personellen Maßnahmen erforderliche Meldungen veranlassen, Verträge vorbereiten und Dokumente erstellen sowie im Personalverwaltungssystem erfassenf)Entgeltbestandteile unterscheiden, wesentliche Positionen einer Entgeltabrechnung erläutern sowie Entgeltbescheinigungen und weitere entgeltrelevante Dokumente erstelleng)Maßnahmen im Rahmen von Qualifikationsmöglichkeiten, insbesondere der Aus- und Weiterbildung, sowie der betrieblichen Gesundheitsförderung organisierenh)bei der Bearbeitung von personalbezogenen Aufgaben betriebsinterne Schnittstellen berücksichtigen und arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie betriebliche und tarifliche Regelungen einhalten147kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Geschäftsfälle und -vorgänge entsprechend der Grundsätze der Buchführung und der Bilanzierung prüfen und bewerten sowie bei Abweichungen Maßnahmen ableiten5b)betriebliche Kosten- und Leistungsrechnung anwenden, insbesondere Kosten planen, erfassen und überwachen, betriebliche Leistungen bewerten und verrechnen sowie Maßnahmen zur Zielerreichung vorschlagenc)betriebliches Controlling als Informations-, Planungs- und Steuerungsinstrument nutzen, Kennzahlen ermitteln und analysieren sowie Handlungsoptionen ableiten und unternehmerische Entscheidungen vorbereitend)Finanzierungsmöglichkeiten und -kosten für Aufträge, Investitionen und Projekte ermitteln und bewertene)vor- und nachbereitende Tätigkeiten für Geschäftsabschlüsse, insbesondere für den Jahresabschluss, durchführen108einsatzgebietsspezifische Lösungen erarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Informationen für einsatzgebietsspezifische Anforderungen beschaffen, auswerten und nutzenb)Arbeitsmethoden und Verfahren unter Beachtung der betriebsspezifischen Lösungen anwendenc)einsatzgebietsspezifische Aufgaben, Produkte, Dienstleistungen, Funktionen und Prozesse zu den Kernaufgaben des Ausbildungsbetriebes in Beziehung setzen sowie deren Bedeutung, Zusammenhänge und Wechselwirkungen darstellen und bewertend)einsatzgebietsspezifische Aufgaben kennzahlengestützt analysieren, Transfer- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten überprüfen sowie Lösungen erarbeitene)einsatzgebietsspezifische Entscheidungsvorlagen strukturieren, aufbereiten und präsentieren139einsatzgebietsspezifische Aufgaben und Prozesse koordinieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)mit internen und externen Partnern einsatzgebietsübergreifend kooperieren und dabei die betriebliche Prozessorganisation, Terminvorgaben und Zuständigkeiten beachtenb)Ressourceneinsatz und Leistungen unter Beachtung wirtschaftlicher und zeitlicher Vorgaben planen, überwachen und steuernc)Prozesse des Einsatzgebietes analysieren, Teilprozesse verknüpfen und zur nachhaltigen Weiterentwicklung beitragend)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden oder Qualitätssicherungsprozesse umsetzen13 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
- bis
- Monat
- bis
- Monat12345digitale Geschäftsprozesse im Unternehmen gestalten (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)betriebliche Anwendungssysteme nutzen und deren Einsatzmöglichkeiten erläutern sowie Nutzen und Risiken der Digitalisierung von Geschäftsprozessen aufzeigen und bewertenb)Datenquellen nach Kriterien, insbesondere nach Aktualität, Seriosität und Verwendbarkeit, prüfen und bewerten5c)vorhandene Prozesse analysieren sowie Möglichkeiten zur digitalen Weiterentwicklung prüfen und dabei betriebliche Vorgaben, rechtliche Regelungen und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigend)schnittstellenoptimierte, automatisierte Teilprozesse konzipieren und dabei die richtige Abfolge der Prozessschritte beachtene)die Umsetzung von Digitalisierungskonzepten mit internen und externen Schnittstellen gestaltenf)komplexe Informationen, Informationsstrukturen und Datenmengen aus unterschiedlichen Quellen und Systemen zusammenführen und auswertbar machen86Zusammenarbeit, Kommunikation und individuelle Arbeitsorganisation gestalten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Zusammenarbeit mit internen und externen Zielgruppen durch wertschätzende, vertrauensvolle und lösungsorientierte Kommunikation gestalten, auch in einer Fremdspracheb)kulturelle Unterschiede im eigenen beruflichen Kontext identifizieren, mögliche Auswirkungen auf die Kommunikation reflektieren und in der Zusammenarbeit berücksichtigenc)unter Berücksichtigung der Zielgruppe und des Sachverhaltes geeignete analoge oder digitale Kommunikationswege auswählen und zielführend einsetzend)Informationen recherchieren, auswerten, auch in einer Fremdsprache, und daraus Reporte, Präsentationen und Gesprächsunterlagen situations- und adressatengerecht aufbereiten8e)Arbeitsaufgaben strukturieren und priorisieren, die eigene Arbeitsweise reflektieren, Verbesserungspotential identifizieren und zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im Betrieb beitragenf)aufbereitete Informationen zielgruppengerecht präsentieren, Besprechungen moderiereng)Methoden der Projektarbeit unterscheiden und projektorientierte Arbeitsweisen anwendenh)aktiv an einer positiven Unternehmens-, Kommunikations- und Fehlerkultur mitwirken sowie zur Konfliktlösung und Teamentwicklung im eigenen Arbeitsumfeld beitragen8