Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen“. Sie soll den Nachweis erbringen, dass eine Person für beruflichen Aufstieg und die Übernahme von Fach- und Führungsfunktionen in der Versicherungswirtschaft qualifiziert ist.
Was es regelt
- Die Ziele der Prüfung und die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses.
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung.
- Den Inhalt und die Gliederung der Prüfung in zwei Hauptteile.
- Die spezifischen Qualifikationsinhalte der einzelnen Prüfungsbereiche.
Wen es betrifft
- Personen, die einen beruflichen Aufstieg in der Versicherungs- und Finanzanlagenbranche anstreben.
- Personen, die Fach- und Führungsfunktionen in Organisationen übernehmen möchten.
Eckpunkte
- Die Prüfung weist eine erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach.
- Der Fortbildungsabschluss heißt „Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen“.
- Der Lernumfang für den Erwerb der Fähigkeiten beträgt in der Regel mindestens 1.200 Stunden.
- Zur Prüfung zugelassen wird unter anderem, wer eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen oder eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)
EingangsformelAuf Grund –des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a des Gesetzes vom
- Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) und § 53 c durch Artikel 1 Nummer 35 des Gesetzes vom
- Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie–des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 920)verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Inhalt und Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile: 1.Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ nach § 4,2.Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ nach § 5.
§ 4Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“
§ 5
Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“Der Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.Prüfungsbereich „Kernprozesse gestalten“ nach § 8,2.Prüfungsbereich „Steuerung, Zusammenarbeit und Leadership“ nach § 9.
§ 6
Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge“Im Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Kundenbedarfe zu ermitteln und für diese kundenzentrierte Lösungen vor dem Hintergrund durchzuführender Risikoanalysen im Kundenbedarfsfeld zu entwickeln. In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft: 1.Analysieren von Risiken der Kunden, Ermitteln der Kundenbedarfe und Erstellen kundenzentrierter, privater und betrieblicher Versicherungslösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge in den Bereichen Kranken-, Pflege-, Unfall- sowie Alters- und Arbeitskraftvorsorge unter Einbeziehung von Finanzanlagen unter Berücksichtigung von rechtlichen Rahmenbedingungen, ökonomischen Anforderungen, Nachhaltigkeit, digitalen und technologischen Entwicklungen,2.Beurteilen von komplexen Schaden- und Leistungsfällen und Unterstützen von Kunden bei der Abwicklung.
§ 7
Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz“Im Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Kundenbedarfe zu ermitteln und für diese kundenzentrierte Lösungen vor dem Hintergrund durchzuführender Risikoanalysen im Kundenbedarfsfeld zu entwickeln. In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft: 1.Analysieren von Risiken der Kunden, Ermitteln der Kundenbedarfe und Erstellen kundenzentrierter Versicherungslösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz unter Berücksichtigung von Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitsaspekten,2.Beurteilen von komplexen Schaden- und Leistungsfällen und Unterstützen von Gewerbekunden bei der Abwicklung.
§ 8
Prüfungsbereich „Kernprozesse gestalten“Im Prüfungsbereich „Kernprozesse gestalten“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Aufgaben in den betrieblichen Kernprozessen Produktmanagement, Kundenmanagement sowie Schaden- und Leistungsmanagement eigenständig zu übernehmen, die Zusammenhänge zwischen den Kernprozessen zu verstehen und diese bei Entscheidungen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Kernprozess Kundenmanagement: a)kundenorientiertes Entwickeln, Planen und Steuern von Prozessen und Schnittstellen im Zusammenhang mit der Neukundenakquise und der Bestandskundenbetreuung,b)Berücksichtigen von rechtlichen Rahmenbedingungen, ökonomischen Anforderungen, Nachhaltigkeitsaspekten sowie digitalen und technologischen Entwicklungen im Kundenmanagement,2.Kernprozess Produktmanagement: a)Entwickeln, Planen und Steuern von Prozessen der Produktentwicklung auf der Grundlage von Kundenbedürfnissen und Marktforschungsergebnissen sowie von versicherungstechnischen Grundlagen,b)Berücksichtigen von Marktgegebenheiten, gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitsaspekten bei der Gestaltung des Produktentwicklungsprozesses,c)Bewerten von Produktentwicklungen im Hinblick auf Auswirkungen auf die Kernprozesse und Mitgestalten der Annahmerichtlinien,d)Umsetzen der Markteinführung von Produkten zur Neukundenakquise und Kundenbindung unter Berücksichtigung der Vertriebswege,3.Kernprozess Schaden- und Leistungsmanagement: a)Entwickeln, Planen und Steuern von Prozessen im Schaden- und Leistungsmanagement unter Berücksichtigung von rechtlichen Rahmenbedingungen, ökonomischen Anforderungen, Nachhaltigkeitsaspekten sowie digitalen und technologischen Entwicklungen,b)Konzipieren von Service- und Unterstützungsleistungen in Schaden- und Leistungsfällen unter Berücksichtigung rechtlicher und vertraglicher Rahmenbedingungen,c)Evaluieren der Prozesse im Schaden- und Leistungsmanagement sowie Bewerten der Ergebnisse auch im Hinblick auf Auswirkungen auf das Unternehmen, Vertriebswege und Kernprozesse.
§ 9
Prüfungsbereich „Steuerung, Zusammenarbeit und Leadership“Im Prüfungsbereich „Steuerung, Zusammenarbeit und Leadership“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prozesse in Versicherungsunternehmen und Vertriebseinheiten hinsichtlich möglichen Transformationspotenzials zu analysieren und die Arbeit in der Versicherungswirtschaft nachhaltig, kundenorientiert und digital zu gestalten. Dies umfasst die Fähigkeit, die Entwicklung von innovativen Produkt- und Vertriebsstrategien einzuschätzen, anzustoßen und umzusetzen. Dabei sind rechtliche Rahmenbedingungen, ökonomische Anforderungen, Nachhaltigkeitsaspekte sowie digitale und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen. Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungs- und Personalentwicklungsaufgaben eigenständig unter Anwendung von Führungsgrundsätzen zu planen und umzusetzen. Darüber hinaus sind Projekte zu konzipieren, zu initiieren, zu organisieren und zu präsentieren unter systematischer und zielorientierter Anwendung von Projektmanagementmethoden und Kommunikationsmodellen. In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Steuerung: a)Bewerten der Elemente der Unternehmenssteuerung und Analysieren von Prozessen hinsichtlich möglichen Veränderungspotenzials,b)Planen von Vertriebsmanagementprozessen unter Einsatz von geeigneten Maßnahmen der Vertriebssteuerung, Marketingmaßnahmen und des Controllings,c)Auswählen und Mitgestalten von technischen Anwendungen unter Reflektion von ethischen Grundsätzen und Berücksichtigung von Haftungsfragen,d)Darstellen der Anwendungsfelder, Aktivitäten und Prozesse im Bereich der Nachhaltigkeit sowie deren Einfluss auf Steuerungsentscheidungen,2.Zusammenarbeit, Leadership und Personalentwicklung: a)Erkennen von Trends in der Arbeitswelt und Gestalten des strukturellen Wandels im Arbeitsumfeld der Versicherungswirtschaft, dabei situationsgerechtes Einsetzen von Führungsmodellen und -rollen sowie Unterstützen des Kompetenztransfers,b)Gestalten einer situations- und aufgabenbezogenen sowie projektförmigen Arbeitsorganisation,c)Erkennen von physischen und psychischen Auswirkungen von veränderten Arbeitsprozessen auf die Mitarbeitenden und Initiieren präventiver Maßnahmen,d)Erstellen der Personalbedarfsplanung,e)Einsetzen von Methoden für das Personalmarketing, für die Personalbeschaffung, zur Personalauswahl und für einen systematischen Eintritt in das Unternehmen sowie für einen Wechsel oder Austritt aus dem Unternehmen,f)Ermitteln unternehmensbezogener und individueller Personalentwicklungsbedarfe, Ableiten kompetenzbasierter interner und externer Weiterbildungsmaßnahmen sowie Durchführen von Evaluationen und Bildungscontrolling,3.Projektmanagement: a)Konzipieren und Initiieren von Projekten nach ermitteltem Bedarf, Darstellen von deren strategischer Bedeutung, Erkennen kritischer Entwicklungen im Projektumfeld sowie Planen eines zweckmäßigen Einsatzes von Projektmanagementmethoden, auch in der Personal- und Kostenplanung, unter Berücksichtigung von Kundenzentrierung, Digitalisierungsmöglichkeiten und Nachhaltigkeitsaspekten,b)Gestalten der Kommunikation während Projektdurchführungen und nach Projektabschlüssen,4.Berufsausbildung: a)Planen und Organisieren der Berufsausbildung, wobei Strukturen, Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche des dualen Systems der Berufsausbildung berücksichtigt werden, sowie Koordinieren und Abstimmen von Aufgaben und Verantwortungsbereichen für die Durchführung der Ausbildung,b)Erstellen eines betrieblichen Ausbildungsplans und Sicherstellen der Lernortkooperation zwischen Betrieb und Bildungseinrichtung und Umsetzen dazu notwendiger administrativer Maßnahmen,c)Ableiten von Lern- und Arbeitsaufgaben aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und methodisches Gestalten von Ausbildungssituationen mit dem Ziel, die fachliche, persönliche und soziale Entwicklung von Auszubildenden zu fördern,d)Schaffen von lernförderlichen Bedingungen und Einholen und Berücksichtigen von Feedback,e)Unterstützen von Auszubildenden bei der Vorbereitung auf Prüfungen.
§ 10Form und Ablauf der Prüfung
§ 11Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“
§ 12Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“
§ 13Praxisbezogene Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“
§ 14Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15Bestehen der Prüfung, Gewichtung, Gesamtnote
§ 16Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 2, Absatz 3 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
§ 17Zeugnisse
§ 18Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 19Ausbildereignung
Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wurden auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen. Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.
§ 20Übergangsvorschriften
- August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung bis zum
- Dezember 2028 zu Ende zu führen.
§ 21Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom
- August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 1(zu den §§ 14 und 15)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 378, S. 9 - 10) PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0
Anlage 2(zu § 17)Zeugnisinhalte(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 378, S. 11) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,3.Datum des Bestehens der Prüfung,4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich 1.Benennung der Prüfungsteile,2.Bewertung des Prüfungsteils „Kundenbedarfsfelder“,3.Bewertung des Prüfungsteils „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“,4.Bewertung der im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ erbrachten Prüfungsleistungen nach § 11,5.Bewertung der im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ erbrachten Prüfungsleistungen nach § 12,6.Benennung des Themas der schriftlichen Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2,7.Bewertungen der im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ erbrachten Prüfungsleistungen nach § 13,8.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,9.die Gesamtnote als Dezimalzahl,10.die Gesamtnote in Worten und11.Befreiungen nach § 16