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Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten, einschließlich der Dauer, Inhalte und Prüfungen. Sie legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten während der dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV2022-08-03BGBl I2022, 1390Steuerfachangestellten-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur SteuerfachangestelltenSonstErsetzt V 806-21-1-204 v. 9.5.1996 I 672 (StFachAngAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2023 +++) StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan Abschnitt 2Zwischenprüfung§  6Zeitpunkt§  7Inhalt§  8Prüfungsbereiche§  9Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren“§ 10Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten“ Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 11Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereich§ 14Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“§ 15Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“§ 16Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“§ 17Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 4Schlussvorschrift§ 20Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Steuerfachangestellten und der Steuerfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Arbeitsprozesse organisieren,2.Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und auswerten,3.Entgeltabrechnungen durchführen,4.Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie Einnahmenüberschussrechnungen erstellen,5.die Beratung von Mandantinnen und Mandaten in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten und unterstützen,6.Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten,7.Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln und8.mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommunizieren und kooperieren. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,4.digitalisierte Arbeitswelt,5.digitale Geschäftsprozesse umsetzen und6.Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV020Abschnitt 2Zwischenprüfung StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 6Zeitpunkt(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. (2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 7InhaltDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 8PrüfungsbereicheDie Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Arbeitsabläufe organisieren“ und2.„Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten“. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 9Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren“(1) Im Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,2.rechtliche Regelungen zur Verschwiegenheit, zum Datenschutz und zur Datensicherheit einzuhalten,3.Wege der Informationsbeschaffung und den Umgang mit Informationen darzustellen,4.Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungs- und Weisungsbefugnissen zu bearbeiten,5.Fristen zu überwachen und6.Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu deren Verbesserung unter Berücksichtigung digitaler Möglichkeiten vorzuschlagen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 10Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten“(1) Im Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Belege, auch digital, zu beschaffen, zu sichten und zu beurteilen,2.Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zur Abgabe von Steuererklärungen an das Finanzamt zu ermitteln,3.laufende monatliche Buchhaltungen zu bearbeiten und4.betriebliche Kennzahlen für die betriebswirtschaftliche Beratung von Mandantinnen und Mandanten zu ermitteln und auszuwerten. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV030Abschnitt 3Abschlussprüfung StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 11Zeitpunkt(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. (2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 12InhaltDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 13PrüfungsbereichDie Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“,2.„Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“,3.„Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 14Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“(1) Im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Anliegen von Mandantinnen und Mandanten aufzunehmen,2.Sachverhalte unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Regelungen einzuordnen,3.steuerliche Grunddaten von Mandantinnen und Mandanten zu erfassen und zu verarbeiten,4.die eingereichten Unterlagen den Steuerarten zuzuordnen,5.den Gewinn einer Einkunftsart durch eine Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln,6.Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und Steuern einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen zu berechnen,7.Steuererklärungen vorzubereiten und8.steuer- und verfahrensrechtliche Regelungen unter Berücksichtigung von Fristen einzuhalten. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 130 Minuten. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 15Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“(1) Im Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.die für die Finanzbuchhaltung und Jahresabschlusserstellung erforderlichen Stammdaten von Mandantinnen und Mandanten zu erheben, einzuordnen und zu erfassen,2.Entgeltabrechnungen durchzuführen und die Ergebnisse in die Finanzbuchhaltung zu integrieren,3.laufende Geschäftsvorfälle handels- und steuerrechtlich zu beurteilen und zu buchen,4.das Anlage- und Umlaufvermögen abzugrenzen und zu bewerten,5.Berechnungen und Jahresabschlussbuchungen durchzuführen und handels- und steuerrechtliche Jahresabschlüsse zu erstellen und6.Auswertungen zu erstellen und mandats- und anlassbezogen betriebswirtschaftlich zu analysieren. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 110 Minuten. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 16Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“(1) Im Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Beratungsgespräche systematisch, situationsgerecht und zielorientiert zu unterstützen,2.sich mandantinnen- und mandantenorientiert zu verhalten,3.fachliche Hintergründe sowie Zusammenhänge zu berücksichtigen,4.Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,5.Mandantinnen und Mandanten über steuerrechtliche Regelungen zu informieren sowie rechtliche Regelungen einzuhalten,6.einen Lösungsweg auch unter Berücksichtigung von digitalen Geschäftsprozessen zu entwickeln,7.auf Mandantinnen- und Mandantenfragen und -einwände fachgerecht einzugehen,8.analoge oder digitale beratungsunterstützende Hilfsmittel einzusetzen und9.über den Gesprächsanlass hinausgehende Mandantinnen- und Mandantenbedarfe zu erkennen und anzusprechen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Buchführungen anfertigen,2.Entgeltabrechnungen durchführen,3.Jahresabschlusserstellung vorbereiten,4.betriebswirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten unterstützen und5.Steuererklärungen erstellen. (3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt. (4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 zur Auswahl. Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung. (5) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 30 Minuten. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 17Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ mit 35 Prozent,2.„Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen“ bearbeiten mit 30 Prozent,3.„Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“ mit 25 Prozent sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“,b)„Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“ oderc)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschrift StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbV§ 20Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I S. 672) außer Kraft. StFachAngAusbV 2023StFachAngAusbVAnlage 1(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1394 - 1399) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 15. Monat16. bis 36. Monat12341Arbeitsprozesse organisieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverantwortlich und ergebnisorientiert planen, steuern und durchführenb)Zuständigkeiten, insbesondere Zeichnungs- und Vertretungsregelungen, sowie Weisungsbefugnisse beachtenc)Posteingang und -ausgang bearbeitend)Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbesondere betriebliches Dokumentenmanagementsystem nutzene)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenf)Korrespondenz selbstständig erfasseng)berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und nutzen, Fachbegriffe, auch in einer Fremdsprache, anwendenh)Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach betrieblichen Vorgaben zur Einhaltung qualitätssichernder Maßnahmen einhalteni)Arbeitsprozesse bewerten und reflektieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagenj)Informations- und Kommunikationstechniken nutzenk)Präsentationstechniken, insbesondere durch den Einsatz digitaler Medien, mandantinnen- und mandantenorientiert einsetzen9l)die Gegenstandswerte für die laufende monatliche Buchhaltung und für Lohnabrechnungen sowie für die jährlichen Abschlussarbeiten und Steuererklärungen ermittelnm)Honorarrechnungen für Mandantinnen und Mandanten vorbereitenn)Honorarrechnungen gegenüber Mandantinnen und Mandanten erläutern22Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und auswerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Buchführungspflichten nach Handels- und Steuerrecht sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einhaltenb)Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht einhalten und von den Buchführungspflichten unterscheidenc)unter Beachtung von Kontenrahmen und Steuertaxonomien Konten eröffnen, Geschäftsvorfälle wirtschaftlich und rechtlich beurteilen und buchen sowie Konten abstimmen und abschließend)Nebenbücher, insbesondere Anlagenverzeichnisse, erstellen und pflegen10e)Übernahme digitaler Daten prüfen, Schnittstellen nutzen sowie Belege digital oder analog verarbeitenf)Daten und Konten auf Plausibilität und Konsistenz prüfen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifeng)Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammenhang mit der Buchführung erstellen und übermittelnh)Auswertungen situations- und mandatsbezogen erstellen153Entgeltabrechnungen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Daten für die Erstellung von Entgeltabrechnungen beschaffen, rechtlich und sachlich prüfen sowie pflegenb)bei der Entgeltabrechnung steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften einhaltenc)bei der Entgeltabrechnung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte beurteilen sowie Möglichkeiten zur Lohnsteuerermäßigung aufzeigend)Entgeltabrechnungen erstellen und prüfen8e)Entgeltabrechnungen in die Buchführung übertragen und verarbeitenf)Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung digital erstellen und übermittelng)Auswertungen aus dem Entgeltabrechnungssystem situations- und mandatsbezogen erstellenh)an der mandatsbezogenen Beratung mitwirken114Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie Einnahmenüberschussrechnungen erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)rechtliche Vorschriften, insbesondere handels- und steuerrechtliche Vorschriften, einhaltenb)Eröffnungsbilanz erstellen, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für den Jahresabschluss aus der Buchführung entwickelnc)die Auswirkungen unterschiedlicher Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz bei der Erstellung der Jahresabschlüsse berücksichtigend)Unterschiede und Auswirkungen der Gesellschaftsformen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen berücksichtigene)Jahresabschlüsse mit ihren jeweiligen Bestandteilen erstellen und digital übermittelnf)Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrechnung prüfen, Gewinn ermitteln und Einnahmenüberschussrechnung erstelleng)Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Jahresabschluss sowie Einnahmenüberschussrechnung der Mandantin oder dem Mandanten gegenüber erläutern255Die Beratung von Mandantinnen und Mandanten in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten und unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)betriebswirtschaftliche Auswertungen mandatsbezogen auswählen, auf Plausibilität prüfen und Positionen gegenüber den Mandantinnen und Mandanten erläuternb)betriebliche Kennzahlen ermitteln und im Rahmen innerer und äußerer Betriebsvergleiche auswerten, Mandantinnen und Mandanten informieren5c)Vermögens- und Kapitalstrukturen ermitteln, Mandantinnen und Mandanten informierend)Möglichkeiten der Finanzierung, insbesondere der Eigen- und Fremdfinanzierung sowie der Außen- und Innenfinanzierung, gegenüber den Mandantinnen und Mandanten erläuterne)Kennzahlen mandatsbezogen überwachen und bei Veränderungen Mandantinnen und Mandanten informieren106Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)steuer- und verfahrensrechtliche Vorschriften einhalten, insbesondere Rechte und Pflichten der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren einordnenb)Mandantinnen und Mandanten über Vorschriften der Entstehung und der Festsetzung der Steuer sowie deren Fälligkeit informieren und auf Gesetzesverstöße hinweisenc)Einspruchsfrist und Festsetzungsverjährungsfrist berechnen und beachtend)Anträge auf Fristverlängerung entwerfene)Anspruchsvoraussetzungen auf Stundung prüfen und Anträge vorbereitenf)Verwaltungsakte prüfen, insbesondere Steuerbescheid mit Steuererklärung abgleicheng)Zulässigkeit und Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens prüfen, Mandantinnen und Mandanten über Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit informierenh)Einsprüche und Anträge bezüglich Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden entwerfeni)Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Erlass entwerfen137Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)steuerrechtliche Vorschriften einhaltenb)steuerrechtliche Sachverhalte und Bemessungsgrundlagen ermitteln, digitale Daten bei Finanzbehörden abrufen und überprüfenc)Steuerpflicht prüfend)Einkommensteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln10e)Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erstellenf)Umsatzsteuererklärungen erstellen und Umsatzsteuerverprobungen durchführeng)Gewerbesteuererklärungen, einschließlich Zerlegungserklärungen, erstellenh)Körperschaftsteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln, Körperschaftsteuertarife anwenden15i)Anträge, insbesondere auf Lohnsteuerermäßigung, vorbereitenj)digitale Übertragung an die Finanzbehörden veranlassen8Mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommunizieren und kooperieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)situations- und adressatengerecht sowie zielorientiert kommunizieren, Wertschätzung, Respekt und Vertrauen, auch im Hinblick auf soziokulturelle Unterschiede, als Grundlage erfolgreichen Handelns berücksichtigenb)Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und zu deren Lösung beitragenc)betriebliche Kommunikationsregeln, insbesondere im Umgang mit Mandantinnen und Mandanten und Finanzbehörden beachten, Kommunikationskanäle auswählen und verwendend)Informationen einholen und Anliegen aufnehmen, auch in einer Fremdsprachee)Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Ergebnisse abstimmen, dokumentieren und auswerten8 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 15. Monat16. bis 36. Monat12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren5Digitale Geschäftsprozesse umsetzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)technische Entwicklungen verfolgen und Auswirkungen auf die steuerliche und wirtschaftliche Beratung sowie die digitalen Arbeitsabläufe ableiten, die damit verbundenen Datenflüsse und Schnittstellen beachten und dabei die Ordnungsmäßigkeit einhaltenb)Störungen im Prozess der Leistungserstellung, insbesondere im Hinblick auf wirtschaftliche und organisatorische Auswirkungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Behebung einleitenc)an der Optimierung von digitalen Geschäftsabläufen mitwirken, Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen86Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)die Stellung des Berufsträgers und der Berufsträgerin als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege bei Arbeitsprozessen beachtenb)Vorschriften des Berufsrechts, insbesondere zu Verschwiegenheitspflichten und Zeugnisverweigerungsrechten einhaltenc)den Berufsträger und die Berufsträgerin bei der Erfüllung der Pflichten zur Geldwäscheprävention unterstützen7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.