Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten, einschließlich der Dauer, Inhalte und Prüfungen. Sie legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten während der dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Zwischen- und Abschlussprüfung.
- Die Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten.
- Ausbildende, die diese Berufsausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Es muss ein Ausbildungsplan für jeden Auszubildenden erstellt werden.
- Eine Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt.
- Die Abschlussprüfung umfasst vier Prüfungsbereiche: „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ (35%), „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“ (30%), „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“ (25%) und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (10%).
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis und der Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ mindestens „ausreichend“ sind und mindestens zwei weitere Prüfungsbereiche ebenfalls mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur SteuerfachangestelltenSonstErsetzt V 806-21-1-204 v. 9.5.1996 I 672 (StFachAngAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungso
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2023 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 6Zeitpunkt§ 7Inhalt§ 8Prüfungsbereiche§ 9Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren“§ 10Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten“ Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 11Zeitpunkt§ 12Inhalt§ 13Prüfungsbereich§ 14Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“§ 15Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“§ 16Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“§ 17Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 4Schlussvorschrift§ 20Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Steuerfachangestellten und der Steuerfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6Zeitpunkt
§ 7Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Arbeitsabläufe organisieren“ und2.„Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten“.
§ 9Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren“
§ 10Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten“
030Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 11Zeitpunkt
§ 12Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 13Prüfungsbereich
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“,2.„Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“,3.„Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“ sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 14Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“
§ 15Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“
§ 16Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“
§ 17Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung
040Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten vom
- Mai 1996 (BGBl. I S. 672) außer Kraft.
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1394 - 1399) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Arbeitsprozesse organisieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverantwortlich und ergebnisorientiert planen, steuern und durchführenb)Zuständigkeiten, insbesondere Zeichnungs- und Vertretungsregelungen, sowie Weisungsbefugnisse beachtenc)Posteingang und -ausgang bearbeitend)Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbesondere betriebliches Dokumentenmanagementsystem nutzene)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenf)Korrespondenz selbstständig erfasseng)berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und nutzen, Fachbegriffe, auch in einer Fremdsprache, anwendenh)Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach betrieblichen Vorgaben zur Einhaltung qualitätssichernder Maßnahmen einhalteni)Arbeitsprozesse bewerten und reflektieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagenj)Informations- und Kommunikationstechniken nutzenk)Präsentationstechniken, insbesondere durch den Einsatz digitaler Medien, mandantinnen- und mandantenorientiert einsetzen9l)die Gegenstandswerte für die laufende monatliche Buchhaltung und für Lohnabrechnungen sowie für die jährlichen Abschlussarbeiten und Steuererklärungen ermittelnm)Honorarrechnungen für Mandantinnen und Mandanten vorbereitenn)Honorarrechnungen gegenüber Mandantinnen und Mandanten erläutern22Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und auswerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Buchführungspflichten nach Handels- und Steuerrecht sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einhaltenb)Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht einhalten und von den Buchführungspflichten unterscheidenc)unter Beachtung von Kontenrahmen und Steuertaxonomien Konten eröffnen, Geschäftsvorfälle wirtschaftlich und rechtlich beurteilen und buchen sowie Konten abstimmen und abschließend)Nebenbücher, insbesondere Anlagenverzeichnisse, erstellen und pflegen10e)Übernahme digitaler Daten prüfen, Schnittstellen nutzen sowie Belege digital oder analog verarbeitenf)Daten und Konten auf Plausibilität und Konsistenz prüfen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifeng)Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammenhang mit der Buchführung erstellen und übermittelnh)Auswertungen situations- und mandatsbezogen erstellen153Entgeltabrechnungen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Daten für die Erstellung von Entgeltabrechnungen beschaffen, rechtlich und sachlich prüfen sowie pflegenb)bei der Entgeltabrechnung steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften einhaltenc)bei der Entgeltabrechnung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte beurteilen sowie Möglichkeiten zur Lohnsteuerermäßigung aufzeigend)Entgeltabrechnungen erstellen und prüfen8e)Entgeltabrechnungen in die Buchführung übertragen und verarbeitenf)Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung digital erstellen und übermittelng)Auswertungen aus dem Entgeltabrechnungssystem situations- und mandatsbezogen erstellenh)an der mandatsbezogenen Beratung mitwirken114Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie Einnahmenüberschussrechnungen erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)rechtliche Vorschriften, insbesondere handels- und steuerrechtliche Vorschriften, einhaltenb)Eröffnungsbilanz erstellen, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für den Jahresabschluss aus der Buchführung entwickelnc)die Auswirkungen unterschiedlicher Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz bei der Erstellung der Jahresabschlüsse berücksichtigend)Unterschiede und Auswirkungen der Gesellschaftsformen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen berücksichtigene)Jahresabschlüsse mit ihren jeweiligen Bestandteilen erstellen und digital übermittelnf)Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrechnung prüfen, Gewinn ermitteln und Einnahmenüberschussrechnung erstelleng)Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Jahresabschluss sowie Einnahmenüberschussrechnung der Mandantin oder dem Mandanten gegenüber erläutern255Die Beratung von Mandantinnen und Mandanten in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten und unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)betriebswirtschaftliche Auswertungen mandatsbezogen auswählen, auf Plausibilität prüfen und Positionen gegenüber den Mandantinnen und Mandanten erläuternb)betriebliche Kennzahlen ermitteln und im Rahmen innerer und äußerer Betriebsvergleiche auswerten, Mandantinnen und Mandanten informieren5c)Vermögens- und Kapitalstrukturen ermitteln, Mandantinnen und Mandanten informierend)Möglichkeiten der Finanzierung, insbesondere der Eigen- und Fremdfinanzierung sowie der Außen- und Innenfinanzierung, gegenüber den Mandantinnen und Mandanten erläuterne)Kennzahlen mandatsbezogen überwachen und bei Veränderungen Mandantinnen und Mandanten informieren106Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)steuer- und verfahrensrechtliche Vorschriften einhalten, insbesondere Rechte und Pflichten der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren einordnenb)Mandantinnen und Mandanten über Vorschriften der Entstehung und der Festsetzung der Steuer sowie deren Fälligkeit informieren und auf Gesetzesverstöße hinweisenc)Einspruchsfrist und Festsetzungsverjährungsfrist berechnen und beachtend)Anträge auf Fristverlängerung entwerfene)Anspruchsvoraussetzungen auf Stundung prüfen und Anträge vorbereitenf)Verwaltungsakte prüfen, insbesondere Steuerbescheid mit Steuererklärung abgleicheng)Zulässigkeit und Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens prüfen, Mandantinnen und Mandanten über Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit informierenh)Einsprüche und Anträge bezüglich Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden entwerfeni)Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Erlass entwerfen137Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)steuerrechtliche Vorschriften einhaltenb)steuerrechtliche Sachverhalte und Bemessungsgrundlagen ermitteln, digitale Daten bei Finanzbehörden abrufen und überprüfenc)Steuerpflicht prüfend)Einkommensteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln10e)Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erstellenf)Umsatzsteuererklärungen erstellen und Umsatzsteuerverprobungen durchführeng)Gewerbesteuererklärungen, einschließlich Zerlegungserklärungen, erstellenh)Körperschaftsteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln, Körperschaftsteuertarife anwenden15i)Anträge, insbesondere auf Lohnsteuerermäßigung, vorbereitenj)digitale Übertragung an die Finanzbehörden veranlassen8Mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommunizieren und kooperieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)situations- und adressatengerecht sowie zielorientiert kommunizieren, Wertschätzung, Respekt und Vertrauen, auch im Hinblick auf soziokulturelle Unterschiede, als Grundlage erfolgreichen Handelns berücksichtigenb)Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und zu deren Lösung beitragenc)betriebliche Kommunikationsregeln, insbesondere im Umgang mit Mandantinnen und Mandanten und Finanzbehörden beachten, Kommunikationskanäle auswählen und verwendend)Informationen einholen und Anliegen aufnehmen, auch in einer Fremdsprachee)Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Ergebnisse abstimmen, dokumentieren und auswerten8 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren5Digitale Geschäftsprozesse umsetzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)technische Entwicklungen verfolgen und Auswirkungen auf die steuerliche und wirtschaftliche Beratung sowie die digitalen Arbeitsabläufe ableiten, die damit verbundenen Datenflüsse und Schnittstellen beachten und dabei die Ordnungsmäßigkeit einhaltenb)Störungen im Prozess der Leistungserstellung, insbesondere im Hinblick auf wirtschaftliche und organisatorische Auswirkungen erkennen und Maßnahmen zu ihrer Behebung einleitenc)an der Optimierung von digitalen Geschäftsabläufen mitwirken, Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen86Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)die Stellung des Berufsträgers und der Berufsträgerin als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege bei Arbeitsprozessen beachtenb)Vorschriften des Berufsrechts, insbesondere zu Verschwiegenheitspflichten und Zeugnisverweigerungsrechten einhaltenc)den Berufsträger und die Berufsträgerin bei der Erfüllung der Pflichten zur Geldwäscheprävention unterstützen7