Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Details zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes, insbesondere welche Daten in der Visa-Warndatei gespeichert werden dürfen, wie sie übermittelt werden und wer Auskunft darüber erhalten kann. Sie stellt sicher, dass die Daten korrekt und sicher gehandhabt werden.
Was es regelt
- Den Inhalt der Datensätze in der Visa-Warndatei.
- Die Vergabe und Verwendung der Visa-Warndateinummer.
- Die Berichtigung von Datensätzen bei Unrichtigkeiten oder Mehrfachspeicherungen.
- Die Art und Weise der Datenübermittlung an und durch das Bundesverwaltungsamt.
Wen es betrifft
- Personen und Organisationen, deren Daten in der Visa-Warndatei gespeichert werden.
- Öffentliche Stellen, die Daten an die Visa-Warndatei übermitteln oder daraus abrufen.
Eckpunkte
- Die speicherbaren Daten ergeben sich aus Spalte A der Anlage zur Verordnung.
- Das Bundesverwaltungsamt vergibt eine Visa-Warndateinummer, die keine Rückschlüsse auf die Person oder Organisation zulassen darf.
- Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt müssen unverzüglich nach einem bestimmten Anlass erfolgen, schriftlich oder elektronisch und verschlüsselt.
- Betroffene Personen können jederzeit Auskunft über ihre gespeicherten Daten beantragen, wobei ihre Identität nachzuweisen ist.
Gesetzestext
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Visa-WarndateigesetzesStand
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2013 +++)
dem Aufenthaltsgesetzaa)
§ 95Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
(1)aaa)Erstes Urteil am
(1)bbb)Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)bb)
§ 95Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
(1)aaa)Erstes Urteil am
(1)bbb)Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)cc)
§ 95Abs. 1a AufenthG
(1)aaa)Erstes Urteil am
(1)bbb)Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)dd)
§ 96AufenthG
(1)aaa)Erstes Urteil am
(1)bbb)Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)ee)
§ 97AufenthG
(1)aaa)Erstes Urteil am
(1)bbb)Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)b)
SchwarzArbGaa)
§ 10SchwarzArbG
(1)aaa)Erstes Urteil am
(1)bbb)Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)bb)
§ 11SchwarzArbG
(1)aaa)Erstes Urteil am
(1)bbb)Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)c)
StGBaa)
§ 232StGB
(1)aaa)Erstes Urteil am
(1)bbb)Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)bb)
§ 232aStGB
(1)aaa)Erstes Urteil am
(1)bbb)Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)cc)
§ 232bStGB
(1)aaa)Erstes Urteil am
(1)bbb)Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)dd)
§ 233StGB
(1)aaa)Erstes Urteil am
(1)bbb)Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)ee)
§ 233aStGB
(1)aaa)Erstes Urteil am
(1)bbb)Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)ff)
§ 236Abs. 2 Satz 3 StGB
(1)aaa)Erstes Urteil am
(1)bbb)Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)d)
BtMGaa)
§ 30aAbs. 1 BtMG wegen der Ein- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln
(1)aaa)Erstes Urteil am
(1)bbb)Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)bb)
§ 30aAbs. 2 BtMG wegen der Ein- oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln
(1)aaa)Erstes Urteil am
(1)bbb)Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)ABCD6Bezeichnung der Daten (§ 3 VWDG)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende Stellen (§ 4 VWDG)Übermittlung an folgende Stellen (§§ 6 und 7 VWDG)§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2– Auslandsvertretungen oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – Ausländerbehörden– Auswärtiges Amt – deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden – AusländerbehördenGe- oder verfälschte Dokumente/falsche Angabena)Als Visumantragsteller ge- oder verfälschte Dokumente im Visumverfahren vorgelegt, beschafft oder hergestellt
(1)b)Als Visumantragsteller authentische Dokumente durch falsche Angaben erschlichen
(1)c)Als Visumantragsteller falsche Angaben gemacht
(1)d)Als Visumantragsteller durch Verschweigen erheblicher Tatsachen Visum erschlichen
(1)ABCD7Bezeichnung der Daten (§ 3 VWDG)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende Stellen (§ 4 VWDG)Übermittlung an folgende Stellen (§§ 6 und 7 VWDG)§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3– deutsche Auslandsvertretungen oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zu
- a)und
- c)– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu
- a)und
- c)– Ausländerbehörden zu
- a)bis c)– Auswärtiges Amt – deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden– AusländerbehördenEinlader, Verpflichtungsgeber und sonstige Referenzpersonen; Organisationa)Einladeraa)Als Einlader falsche Angaben gemacht
(1)bb)Als Einlader für eine Organisation falsche Angaben gemacht
(1)b)Verpflichtungsgeberaa)Als Verpflichtungsgeber falsche Angaben gemacht
(1)bb)Als Verpflichtungsgeber für eine Organisation falsche Angaben gemacht
(1)cc)Als Verpflichtungsgeber die Verpflichtung, die Kosten für den Lebensunterhalt des Antragstellers zu tragen/für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen, bei Inanspruchnahme nicht erfüllt
(1)c)Sonstige Referenzpersonaa)Als sonstige Referenzperson falsche Angaben gemacht
(1)bb)Als sonstige Referenzperson für eine Organisation falsche Angaben gemacht
(1)ABCD8Bezeichnung der Daten (§ 3 VWDG)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende Stellen (§ 4 VWDG)Übermittlung an folgende Stellen (§§ 6 und 7 VWDG)§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3– deutsche Auslandsvertretungen oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden, soweit sie als Visumbehörden tätig werden – Ausländerbehörden– Auswärtiges Amt – deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden – AusländerbehördenSpeicherung mit Einwilligunga)Einwilligung zur Speicherung erteilt am
(2)b)Einwilligung liegt vor bei
(2)c)Unbefugte Erklärungen
(2)Einladeraa)Für gespeicherte Person wurde als Einlader unbefugt eine Erklärung abgegeben/zusätzliche Angaben
(2)bb)Für gespeicherte Organisation wurde als Einlader unbefugt eine Erklärung abgegeben/zusätzliche Angaben
(2)cc)Gespeicherte Person befürchtet, dass unter ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Einlader abgegeben werden könnten/zusätzliche Angaben
(2)dd)Gespeicherte Organisation befürchtet, dass in ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Einlader abgegeben werden könnten/zusätzliche Angaben
(2)Verpflichtungsgeberee)Für gespeicherte Person wurde als Verpflichtungsgeber unbefugt eine Erklärung abgegeben/zusätzliche Angaben
(2)ff)Für gespeicherte Organisation wurde als Verpflichtungsgeber unbefugt eine Erklärung abgegeben/zusätzliche Angaben
(2)gg)Gespeicherte Person befürchtet, dass unter ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Verpflichtungsgeber abgegeben werden könnten/zusätzliche Angaben
(2)hh)Gespeicherte Organisation befürchtet, dass in ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Verpflichtungsgeber abgegeben werden könnten/zusätzliche Angaben
(2)Referenzpersonii)Für gespeicherte Person wurde als Referenzperson unbefugt eine Erklärung abgegeben/zusätzliche Angaben
(2)jj)Für gespeicherte Organisation wurde als Referenz unbefugt eine Erklärung abgegeben/zusätzliche Angaben
(2)kk)Gespeicherte Person befürchtet, dass unter ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Referenzperson abgegeben werden könnten/zusätzliche Angaben
(2)ll)Gespeicherte Organisation befürchtet, dass in ihrem Namen unbefugt Erklärungen als Referenz abgegeben werden könnten/zusätzliche Angaben
(2)d)Widerruf von Erklärungenaa)Erklärung als Einlader widerrufen/zusätzliche Angaben
(2)bb)Erklärung als Verpflichtungsgeber widerrufen/zusätzliche Angaben
(2)cc)Erklärung als sonstige Referenzperson widerrufen/zusätzliche Angaben
(2)dd)Erklärung für Organisation widerrufen/zusätzliche Angaben
(2)ABCD9Bezeichnung der Daten (§ 14 Abs. 1 VWDG)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende Stellen (§ 14 Abs. 1 VWDG)Übermittlung an folgende Stellen (§§ 6 und 7 VWDG i. V. m. § 14 Abs. 1 VWDG)§ 14 Abs. 1 Satz 2– Zuspeicherung durch das Bundesverwaltungsamt– Auswärtiges Amt – deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden – Ausländerbehörden– Sperre bei Nichtlöschung
(2)ABCD10Bezeichnung der Daten (§ 14 Abs. 2 VWDG)Zeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung durch folgende Stellen (§ 14 Abs. 2 VWDG)Übermittlung an folgende Stellen (§§ 6 und 7 VWDG i. V. m. § 14 Abs. 2 VWDG i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 3 VWDG-DV)§ 14 Abs. 2 Satz 2– Zuspeicherung durch das Bundesverwaltungsamt– Auswärtiges Amt – deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten – mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden – Ausländerbehörden– Sperrvermerk bei Bestreiten der Richtigkeit
(2)Es bedeuten: 1)= wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist.2)= wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.3)= wenn ein Anlass nach
(1)bis
(2)die Datenübermittlung notwendig macht.