Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Kurz gesagt
Diese Verordnung dient dem Schutz vor der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen und legt Maßnahmen zur Erkennung, Verhinderung der Ausbreitung und Bekämpfung dieser Tierseuche fest.
Was es regelt
- Die Definition der Aujeszkyschen Krankheit und des Verdachts darauf.
- Regeln für die Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche Krankheit.
- Schutzmaßnahmen und Beschränkungen für Schweinebestände, in denen die Krankheit ausgebrochen ist oder vermutet wird.
- Vorschriften für den Transport von Schweinen und die Aufrechterhaltung seuchenfreier Gebiete.
Wen es betrifft
- Besitzer von Schweinen und Schweinebeständen.
- Zuständige Behörden und Tierärzte.
Eckpunkte
- Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sind grundsätzlich verboten, können aber unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde genehmigt oder angeordnet werden.
- Nur Impfstoffe, die bestimmte genetische Merkmale aufweisen (Deletion des Glykoprotein-I-Gens) und keine gI-Antikörper im geimpften Schwein hervorrufen, dürfen verwendet werden.
- Zucht- und Nutzschweine dürfen nur aus Beständen verbracht oder eingestellt werden, die frei von Aujeszkyscher Krankheit sind.
- Bei Ausbruch oder Verdacht der Krankheit müssen Schilder mit der Aufschrift "Aujeszkysche Krankheit - Unbefugter Zutritt verboten" angebracht und Schweine abgesondert werden.
- Nach amtlicher Feststellung der Krankheit kann die Tötung seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Schweine angeordnet werden.
Gesetzestext
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche KrankheitNeufNeugefasst durch Bek. v. 20.12.2005 I 3609;Standgeändert durch Art. 385 V v. 31.8.2015 I 1474 AujeszkKrV010I.Begriffsbestimmungen AujeszkKrV§
(+++ Textnachweis Geltung ab: 30.4.1987 +++)
stehen und vorbehaltlich des Absatzes 4, Ausnahmen genehmigen für 1.wissenschaftliche Versuche; 2.(weggefallen) 3.die Impfung mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern; in Beständen, für die Ansteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit der Maßgabe, dass geimpfte Schweine, ausgenommen zur Schlachtung, frühestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden dürfen; 4.die Impfung mit Impfstoffen aus vermehrungsfähigen (attenuierten) Erregern mit der Maßgabe, dass geimpfte Schweine frühestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden dürfen. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann die Ausnahme zum Zwecke der flächenhaften Durchführung der Impfung von Amts wegen und in allgemeiner Form genehmigt werden.
stehen. AujeszkKrV§ 3bDie zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Schweineställen oder sonstigen Standorten der Schweine nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen. AujeszkKrV§ 4
stehen.
§ 3
Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,2.einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2, § 3a Satz 2, § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz, Nummer 4 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 oder Absatz 5, § 3a Satz 1, § 3b, § 6 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 9, § 7, § 10 oder § 11 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 oder § 15, oder nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,4.
§ 4
ein Schwein verbringt,5.
§ 5
Nummer 1 oder § 6 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,6.
§ 5
Nummer 2 oder § 6 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht rechtzeitig absondert,7.
§ 5
Nummer 3 oder § 6 Nummer 10 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,8.
§ 5
Nummer 4 oder § 6 Nummer 11 oder Nummer 12 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,9.
§ 5
Nummer 5 oder § 6 Nummer 3 zweiter Halbsatz ein Schwein verbringt oder entfernt,10.
§ 5
Nummer 6 ein Schwein, eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,11.
§ 5
Nummer 7 einen dort genannten Gegenstand entfernt,12.ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 3 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz oder Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt oder entfernt,13.ohne Genehmigung nach § 6 Nummer 4 Satz 1 ein Schwein decken lässt,14.
§ 6
Nummer 4 Satz 2 Samen verwendet,15.
§ 6
Nummer 5 Satz 2 eine Frucht, ein Ferkel oder eine Nachgeburt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,16.
§ 6
Nummer 13 einen Hund oder eine Katze nicht fernhält oder17.
§ 12Absatz 3 Dung oder flüssigen Abgang ausbringt. Aujeszk
KrV050V.Schlussvorschriften AujeszkKrV§ 17(Inkrafttreten) AujeszkKrVAnlage 1(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 3) Voraussetzungen, unter denen ein Schweinebestand als frei von Aujeszkyscher Krankheit giltFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3615 - 3616;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Abschnitt I Von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand (Basisuntersuchung) 1.Ein Bestand gilt als frei von Aujeszkyscher Krankheit, wenna)alle Schweine des Bestandes frei sind von klinischen Erscheinungen, die auf Aujeszkysche Krankheit hindeuten und b)eine serologische Untersuchungaa)im Falle von Zuchtbeständen bei allen Sauen, deckfähigen Jungsauen, allen Ebern und allen mindestens fünf Monate alten Jungebern, bb)im Falle gemischter Bestände bei allen Zuchtsauen, deckfähigen Jungsauen, allen Zuchtebern, allen mindestens fünf Monate alten Jungebern sowie bei den Mastschweinen entsprechend dem Stichprobenschlüssel nach Abschnitt II Nr. 4, cc)im Falle von Aufzuchtbeständen bei den Schweinen entsprechend dem Stichprobenschlüssel nach Abschnitt II Nr. 2, dd)im Falle von Mastbeständen bei den Schweinen nach dem Stichprobenschlüssel nach Abschnitt II Nr. 4 mit negativem Ergebnis gegen das Glykoprotein-I-Gen (gl-Glykoprotein) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt worden ist oder c)alle Schweine des Bestandes aus von Aujeszkyscher Krankheit freien Beständen stammen und, je nach der Art der Schweinehaltung, eine Stichprobenuntersuchung entsprechend Abschnitt II Nr. 2, 3 oder 4 mit negativem Ergebnis gegen das Glykoprotein-I-Gen (gl-Glykoprotein) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt worden ist. 2.(weggefallen) 3.Die serologische Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b muss in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; der Untersuchungszeitraum verlängert sich in diesem Falle auf bis zu neun Monate. Während des Untersuchungszeitraumes dürfen nur von der Aujeszkyschen Krankheit freie Schweine in den Bestand eingestellt werden. 4.Die Schweine des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Schweinen außerhalb des Bestandes haben, die nicht frei von der Aujeszkyschen Krankheit sind. Das gilt auch für die Teilnahme der Schweine des Bestandes an Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport. 5.Die Sauen des Bestandes dürfen nur von einem bestandseigenen Eber oder von einem Eber aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand gedeckt werden oder es dürfen einem Eber des Bestandes nur Sauen des eigenen Bestandes oder Sauen aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand zugeführt werden. Soll künstlich besamt werden, darf nur Sperma von Ebern einer Besamungsstation verwendet werden, die frei von Aujeszkyscher Krankheit ist. 6.Bei Schweinebeständen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf Aujeszkysche Krankheit als unverdächtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 als erfüllt. Abschnitt II Aufrechterhaltung des Status eines von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes (Kontrolluntersuchungen) Der Status eines Bestandes als frei von Aujeszkyscher Krankheit wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind: 1.Alle Schweine sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf die Aujeszkysche Krankheit hindeuten. 2.Im Abstand von sechs Monaten müssen bei Zuchtsauen und -ebern blutserologische Kontrolluntersuchungen mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gI-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt worden sein. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den Abstand für die Kontrolluntersuchung auf drei Monate verkürzen oder bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die blutserologische Untersuchung nach Satz 1 muss grundsätzlich in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die Untersuchung ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen: Anzahl der Zuchtsauen und -eber Anzahl der zu untersuchenden Tiere 1 bis 20 Tiere alle Tiere 21 bis 25 Tiere 20 Tiere 26 bis 100 Tiere 25 Tiere 101 und mehr Tiere 30 Tiere Hierbei sind, soweit möglich, jeweils andere Zuchtsauen und -eber aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Kleinbeständen (bis zu 10 Zuchtsauen und -eber) kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt werden. Bei Kontrolluntersuchungen können auf die Zahl zu untersuchender Sauen Untersuchungen von Zuchtsauen und -eber oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. 3.Nummer 2 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen. 4.In gemischten Beständen oder in Mastbeständen sind die Mastschweine nach folgendem Schlüssel serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit zu untersuchen: Anzahl der Mastschweine pro Bestand Anzahl zu untersuchender Mastschweine pro Bestand alle Tiere, jedoch 1 bis 10 Mastschweine maximal 8 Tiere 11 bis 20 Mastschweine 10 Tiere 21 bis 30 Mastschweine 11 Tiere 31 bis 60 Mastschweine 12 Tiere 61 bis 200 Mastschweine 13 Tiere 201 und mehr Mastschweine 14 Tiere Auf die Anzahl zu untersuchender Tiere können Untersuchungen der Mastschweine, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden, angerechnet werden. Die Blutprobenentnahmen können auch am Schlachthof erfolgen. Hinsichtlich des Untersuchungsintervalls gilt Nummer 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 5.Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Nummer 2, 3 oder 4 einzelne Reagenten festgestellt werden, ruht der Status bis zur Beseitigung des Verdachts nach § 14 Abs. 3. 6.In den Bestand dürfen nur Schweine aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand eingestellt werden. 7.Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend. AujeszkKrVAnlage 2(zu § 2) Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status des Gebiets Deutschlands als frei von der Aujeszkyschen KrankheitFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 3617 1.In Zuchtbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,2 vom Hundert befallene Bestände zu erkennen (Kontrolluntersuchungen).Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen: Anzahl der Zuchtsauen pro Bestand Anzahl der zu untersuchenden Zuchtsauen pro Bestand bei jeder Kontrolluntersuchung 1 - 20 Zuchtsauen alle Tiere 21 - 25 Zuchtsauen 20 Tiere 26 - 100 Zuchtsauen 25 Tiere 101 und mehr Zuchtsauen 30 Tiere Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Zuchtsauen aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Zuchtsauen mit gestörtem Allgemeinbefinden, Fruchtbarkeitsstörungen oder Totgeburten zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Beständen bis zu 10 Zuchtsauen kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt werden. Auf die Zahl zu untersuchender Sauen können Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. 2.Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen. 3.In gemischten Beständen oder Mastbeständen werden jährlich Stichprobenuntersuchungen durchgeführt, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,2 vom Hundert befallene Bestände zu erkennen.Die Untersuchung in den der Stichprobenuntersuchung unterfallenden Beständen ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen: Anzahl der Mastschweine pro Bestand Anzahl der zu untersuchenden Mastschweine pro Bestand 1 - 10 Mastschweine alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere 11 - 20 Mastschweine 10 Tiere 21 - 30 Mastschweine 11 Tiere 31 - 60 Mastschweine 12 Tiere 61 - 200 Mastschweine 13 Tiere 201 und mehr Mastschweine 14 Tiere Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Mastschweine aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Mastschweine mit gestörtem Allgemeinbefinden zu untersuchen. Auf die Zahl zu untersuchender Mastschweine können Untersuchungen von Mastschweinen des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. Die Blutprobenentnahmen können auch am Schlachthof erfolgen.Nummer 1 gilt entsprechend für Zuchtschweine in gemischten Beständen.