Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die gesundheitliche Eignung von Seelotsen und Seelotsenanwärtern sowie die Zulassung von Ärzten für entsprechende Untersuchungen. Sie legt fest, welche gesundheitlichen Anforderungen für den Seelotsberuf erfüllt sein müssen und wie diese überprüft werden.
Was es regelt
- Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsen, Seelotsenanwärtern und Bewerbern.
- Die Anforderungen an die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seelotseignungsuntersuchungen und deren Qualitätssicherung.
- Die Details zur Führung des Seelotseignungsverzeichnisses.
- Die Kosten der Seelotseignungsuntersuchungen und deren Übernahme.
Wen es betrifft
- Seelotsinnen und Seelotsen auf Seelotsrevieren und Seeschifffahrtsstraßen.
- Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter sowie Bewerberinnen und Bewerber für diese Positionen.
- Ärztinnen und Ärzte, die Seelotseignungsuntersuchungen durchführen möchten.
Eckpunkte
- Seelotsen müssen die Anforderungen an die Seediensttauglichkeit eines Besatzungsmitgliedes des Decksdienstes erfüllen und dürfen keine Sprach- oder Sprechstörungen haben.
- Zusätzlich ist ein ausreichendes Dämmerungskontrast-Sehvermögen (mesopische Sehschärfe mindestens 1:5 ohne und mit Blendung) und eine ausreichende Herz-Kreislauf-Leistungsfähigkeit erforderlich.
- Seelotsenbewerber müssen einen psychologischen Eignungstest bestehen, bei dem ein Zielerreichungsgrad von mindestens 55 erreicht werden muss.
- Das Seelotseignungszeugnis ist drei Jahre gültig, kann aber bei Bedarf kürzer festgesetzt werden.
- Ärzte, die Seelotseignungsuntersuchungen durchführen wollen, müssen unter anderem mindestens 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt und an einem Seminar des Seeärztlichen Dienstes teilgenommen haben.
Gesetzestext
Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und SeelotsenSonstBek. v. 21.11.2022 I 2097 ist berücksichtigt Die V wurde als Artikel 1 der V v. 12.5.2022 I 777 vom Bun
(+++ Textnachweis ab: 28.5.2022 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 3 vgl. § 11 Abs. 1 +++)
§ 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2Anforderungen an die Eignung der Seelotsinnen und Seelotsen
§ 3Anforderungen an die Eignung der Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber
- September des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr des Beginns einer Berufungsperiode vorausgeht, die Zahl der Sitzungen der Eignungskommission für jedes Kalenderjahr der Berufungsperiode und2.zum Zwecke des Satzes 4 bis zum Ablauf des
- Novembers eines Kalenderjahres die Termine der Sitzungen der Eignungskommission des folgenden Kalenderjahresmitzuteilen. Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr zusätzliche Sitzungen erforderlich werden, hat die Bundeslotsenkammer auf Anforderung des Seeärztlichen Dienstes jeweils ein Mitglied nach Satz 1 Nummer 2 aus dem Kreis der berufenen Personen zu benennen; die Reihenfolge der Benennung bestimmt sich nach der alphabetischen Reihenfolge der berufenen Personen.
§ 4Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung
§ 5Seelotseignungszeugnis
§ 6Ablehnung der Seelotseignung, Widerspruch
§ 7Zugelassene Ärztinnen und Ärzte
Nach § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassene Ärztinnen und Ärzte müssen, um Seelotseignungsuntersuchungen nach § 13 Absatz 1 des Seelotsgesetzes durchführen zu können, durch die Berufsgenossenschaft zur Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung zugelassen sein. Für diese Zulassung müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 5 der Maritime-Medizin-Verordnung vor der erstmaligen Durchführung von Seelotseignungsuntersuchungen 1.mindestens 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes durchgeführt haben,2.dem Seeärztlichen Dienst eine Bescheinigung einer Lotsenbrüderschaft über die Begleitung von mindestens drei Lotsberatungen von Seeschiffen in deutschen Seegewässern, von denen eine Lotsberatung nachts erfolgen muss, vorlegen,3.dem Seeärztlichen Dienst ein für den Zeitraum der Lotsbegleitungen nach Nummer 2 geltendes Seediensttauglichkeitszeugnis für den Dienstzweig Übriger Schiffsdienst sowie eine Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes über das Erfüllen der Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorlegen,4.an einem Seminar des Seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seelotseignungsuntersuchungen teilgenommen haben.
§ 8Dokumentationspflichten, Zugang zum Seelotseignungsverzeichnis
§ 9Kostentragung
Die Kosten der Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung durch eine zugelassene Ärztin oder einen zugelassenen Arzt trägt die untersuchte Person. Dabei gilt für die zugelassenen Ärztinnen und die zugelassenen Ärzte die Gebührenordnung für Ärzte unmittelbar. Die Kosten ergänzend erforderlicher fachärztlicher Untersuchungen oder medizinischer oder psychologischer Gutachten trägt ebenfalls die untersuchte Person.
§ 10Muster
Die Berufsgenossenschaft kann Muster für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Bescheinigungen und Vordrucke im Verkehrsblatt bekannt machen.
§ 11Anwendungs- und Übergangsbestimmungen
- März 1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Anlage 1(zu § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 2 Satz 2)Umfang der Seelotseignungsuntersuchung(Fundstelle: BGBl. I 2022, 781) Der Umfang der Seelotseignungsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: I. Grundsätzlicher Untersuchungsumfang (wie bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes)Ärztliche LeistungInhaltGOÄ-ZifferSteigerungs- faktorAnamneseerhebungAusführliche Anamneseerhebung einschließlich Fragebogen13,5GanzkörperuntersuchungKörperliche Untersuchung einschließlich RR-, Herzfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichtsmessung, Bestimmung des Body-Mass-Index82,3SehtestÜberprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung des Visus nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren; Überprüfung des Nahsehens durch Tafeln nach Nieden oder einem äquivalenten Verfahren12002,3UrinuntersuchungUntersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und Blut35111,15ErgebnismitteilungBelehrung der untersuchten Person über den Inhalt des ZeugnissesIn Nummer 1 enthaltenentfälltZeugnisausstellungErfassung der Untersuchungsergebnisse im Seelotseignungsverzeichnis, Erteilung des Seelotseignungszeugnisses752,3FarbsinnprüfungÜberprüfung des Farbsehvermögens durch Farbtafeln zweier anerkannter SystemeIn Nummer 8 enthaltenentfälltII. Seelotsbezogene zusätzliche UntersuchungenEKGElektrokardiographische Untersuchung mit Belastung6522,3DämmerungssehenUntersuchung des Dämmerungssehens, ohne Blendung12342,3Untersuchung des Dämmerungssehens, mit Blendung12352,3BlutentnahmeBlutentnahme mittels Kanüle oder Katheter aus der Vene2501,8BlutbildKleines Blutbild35501,15Substrate, Metabolite, EnzymeGamma-GT3592.H11,15GPT3595.H11,15GOT3594.H11,15HbA135611,15Kreatinin3585.H11,15LaboruntersuchungenZusätzliche Blutlaboruntersuchungen auf Anordnung des Seeärztlichen DienstesGemäß GOÄ-Ziffern Abschnitt Laboratoriums-untersuchungen1,15
Anlage 2(zu § 3 Absatz 2)Psychologischer Eignungstest für Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber(Fundstelle: BGBl. I 2022, 782 - 783)
- Allgemeines1.1Mit einem erfolgreich durchgeführten psychologischen Eignungstest nach § 3 Absatz 2 weist eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber ihre oder seine den besonderen Anforderungen für den Seelotsdienst genügende psychologische Eignung nach.1.2Die Grundlage für die vom Seeärztlichen Dienst entwickelten und anzuwendenden Testverfahren ist eine zuvor nach den Inhalten der DIN 33430 2016-07 von Juli 2016 (Anforderungen an berufsbezogene Eignungsdiagnostik) durchgeführte Berufsanforderungsanalyse und dem daraus abgeleiteten Anforderungsprofil.1.3Der Eignungstest umfasst psychologische Untersuchungsverfahren, mit denen Leistungs- und Verhaltensmerkmale einer Seelotsenbewerberin oder eines Seelotsenbewerbers überprüft werden, die sich nach der von der für das Seelotswesen zuständigen Aufsichtsbehörde in Auftrag gegebenen Berufsanforderungsanalyse als berufsrelevant für den Seelotsdienst erwiesen haben.
- Feststellung der Eignung2.1Die zu untersuchenden Leistungsmerkmale sind Fähigkeiten oder Fertigkeiten: 1.der Raumorientierung sowie der Geschwindigkeit und Flexibilität der Prägnanzbildung,2.des Merkens,3.der Wahrnehmungsgeschwindigkeit,4.der Daueraufmerksamkeit,5.der selektiven Aufmerksamkeit und der simultanen Informationsverarbeitung,6.des deduktiven Schlussfolgerns und der Problemwahrnehmung,7.des mündlichen Verständnisses und Ausdrucks,8.des Umgangs mit Zahlen.Der Eignungstest ist in deutscher Sprache durchzuführen. Geeignete einzelne Teile des Tests sind auch in englischer Sprache durchzuführen, um als Leistungsmerkmal Fähigkeiten oder Fertigkeiten der für den Seelotsdienst erforderlichen englischen Sprache feststellen zu können.2.2Die zu untersuchenden Verhaltensmerkmale sind Einstellungen, präferierte Verhaltensweisen sowie Facetten der Persönlichkeit. Hierzu gehören: 1.Zuverlässigkeit,2.Stressresistenz, insbesondere emotionale Kontrolle, mentale Ausdauer, Frustrationstoleranz,3.Selbstsicherheit, insbesondere sicheres Auftreten, aktives Vertreten der eigenen Meinung,4.Entscheidungsfindung, insbesondere Vermeiden vorschneller Entscheidungen, Verhaltensflexibilität,5.soziale Kompetenz, insbesondere Freundlichkeit, soziales Feingefühl, soziale Konformität,6.Leistungsmotivation,7.Selbstständigkeit,8.Koordination.2.3Die Bewertung der festgestellten Leistungs- und Verhaltensmerkmale erfolgt durch einen Vergleich mit den Leistungen und Verhaltensausprägungen einer repräsentativen Referenzgruppe.Die Referenzgruppe setzt sich aus dem Kreis der Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber zusammen, die den psychologischen Eignungstest bereits absolviert haben. Die Referenzgruppe muss eine Stichprobengröße nach dem Stand der Wissenschaft ausweisen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann sich die Referenzgruppe auch aus dem Kreis aktiver Seelotsinnen und Seelotsen zusammensetzen, solange noch keine nach dem Stand der Wissenschaft ausreichende Stichprobengröße von Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerbern erreicht worden ist.
- Testmethoden und -ablauf3.1Der psychologische Eignungstest ist in drei Testphasen unterteilt. In der Testphase 1 kommen computerisierte Testverfahren und arbeitsprobenähnliche Verfahren zur Überprüfung von Leistungs- und Verhaltensmerkmalen zum Einsatz. In den Testphasen 2 und 3 werden Verhaltensmerkmale in Verhaltensproben und einem Interview überprüft.3.2Alle Mitglieder der Eignungskommission nach § 3 Absatz 2 müssen persönliche und vollständige Kenntnis der Beurteilungsmaßstäbe und der Teilergebnisse der standardisierten Testphase 1 (computerisierte Testverfahren und arbeitsprobenähnliche Verfahren) erhalten. An den Testphasen 2 und 3 (Verhaltensproben und Interview) müssen sie unmittelbar teilnehmen.3.3Der Eignungstest ist je nach Anzahl der untersuchungswilligen Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber entweder an mehreren Tagen hintereinander in einem Block (Komplettuntersuchung) oder in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Testphasen an mehreren Tagen durchzuführen.3.4Der Eignungstest ist nicht öffentlich in Räumlichkeiten des Seeärztlichen Dienstes in Hamburg durchzuführen.
- Bewertung der Ergebnisse, Zielerreichungsgrad4.1Nach der letzten Testphase haben die Mitglieder der Eignungskommission abschließend das Gesamtergebnis des Eignungstests für jede getestete Seelotsenbewerberin oder jeden getesteten Seelotsenbewerber zu bewerten und den jeweils erreichten Zielerreichungsgrad festzustellen. Die Feststellung des Zielerreichungsgrades durch die Mitglieder der Eignungskommission hat einstimmig zu erfolgen.4.2Der Zielerreichungsgrad fasst alle bei einer Seelotsenbewerberin oder einem Seelotsenbewerber getesteten Leistungs- und Verhaltensmerkmale in einem Zahlenwert von 1 bis 100 zusammen. Der Zahlenwert wird ermittelt aus dem Vergleich der im Eignungstest erfassten individuellen Leistungs- und Verhaltensmerkmale (Punkte 2.1 und 2.2) der jeweiligen Seelotsenbewerberin oder des jeweiligen Seelotsenbewerbers mit der Referenzgruppe (Punkt 2.3).Je größer der Zahlenwert ist, desto größer ist die psychologische Eignung der jeweiligen Seelotsenbewerberin oder des jeweiligen Seelotsenbewerbers. Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber erzielt in der Summe einen umso größeren Zielerreichungsgrad, 1.je höher die erzielten Leistungen in den Leistungsmerkmalen im Vergleich zur Referenzgruppe liegen,2.je geringer die Verhaltensausprägungen in den Verhaltensmerkmalen von der Referenzgruppe abweichen.4.3Der Seeärztliche Dienst erstellt eine interne Dokumentation über jeden durchgeführten Eignungstest. Die Dokumentation enthält für jede getestete Seelotsenbewerberin oder jeden getesteten Seelotsenbewerber ihre oder seine Testwerte der verschiedenen Testphasen und die abschließende Bewertung des Gesamtergebnisses des Eignungstests.4.4Die Beratungen und Feststellungen der Eignungskommission sind vertraulich zu behandeln. Die Kostenerstattung für die Lotsen der Eignungskommission bestimmen sich nach anderen Vorschriften.
Anlage 3(zu § 11 Absatz 5)Vergleichbarkeit der Ergebnisse der psychologischen Eignungstests nach bisherigem und neuem Recht(Fundstelle: BGBl. I 2022, 784) Die Aufsichtsbehörde für das Seelotswesen hat bei der Zulassung der Seelotsenanwärterinnen und oder Seelotsenanwärter nach § 9 des Seelotsgesetzes die untenstehenden Maßstäbe zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse der bisherigen psychologischen Untersuchungen nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung vom
- März 1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, mit den psychologischen Eignungstests nach § 3 dieser Verordnung zugrunde zu legen. Nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung (bisheriges Recht) fließt das Ergebnis der psychologischen Untersuchung in die Gesamtbewertung des Seeärztlichen Dienstes durch eine gesonderte Bescheinigung ein. Diese Bescheinigung enthält die Bewertung der psychologischen Untersuchung nach den Bewertungsstufen „gut geeignet“, „befriedigend geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsverordnung (neues Recht) fasst der Zielerreichungsgrad des psychologischen Eignungstests alle bei einer Seelotsenbewerberin oder einem Seelotsenbewerber getesteten Leistungs- und Verhaltensmerkmale in einem Zahlenwert von 1 bis 100 zusammen. Die Ergebnisse einer psychologischen Untersuchung nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung entsprechen den folgenden Zielerreichungsgraden nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsverordnung: Bewertungsstufen nach § 3 Absatz 2der Seelotsenuntersuchungsverordnung (bisheriges Recht)Zielerreichungsgrad nach § 3 Absatz 3in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsverordnung (neues Recht)nicht geeignet0 bis 54geeignet55 bis 77befriedigend geeignet78 bis 96gut geeignet97 bis 100