Verordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt von Deckungsregistern fest, die von Pfandbriefbanken geführt werden müssen, sowie an die Verfahren und die Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders. Sie stellt sicher, dass diese Register ordnungsgemäß geführt und geschützt werden, um die Deckung von Pfandbriefen zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Anforderungen an Form und Inhalt der Deckungsregister.
- Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders.
- Den Schutz der Deckungsregister vor unberechtigtem Zugriff, Beschädigung oder Zerstörung.
- Die Führung von Haupt- und Unterregistern für verschiedene Pfandbriefgattungen und Deckungswerte.
Wen es betrifft
- Pfandbriefbanken, die Deckungsregister führen.
- Treuhänder, die Zustimmungen zu Eintragungen und Löschungen erteilen.
Eckpunkte
- Deckungsregister können in Papierform oder als elektronisches Register geführt werden.
- Eintragungen dürfen nur von besonders ermächtigten Personen vorgenommen werden, deren Ermächtigung mindestens fünf Jahre nach Widerruf aufzubewahren ist.
- Deckungsregister müssen vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung besonders geschützt werden.
- Jeder Deckungswert ist mit einer innerhalb des Deckungsregisters fortlaufenden Nummer einzutragen, die nach Löschung nicht erneut vergeben werden darf.
Gesetzestext
Verordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der EintragungenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2006 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 3 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 5 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes vom
- Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) in Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
- Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), § 1 Nr. 4 zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft:
010Teil 1Anwendungsbereich; allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 2Form der Deckungsregister; Eintragungen
§ 3Schutz der Deckungsregister
Deckungsregister sind vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu schützen.
§ 4Haupt- und Unterregister
§ 5Vollständigkeit des Deckungsregisters
020Teil 2Zusätzliche Anforderungen bei elektronischer Registerführung
§ 6Allgemeine Anforderungen
§ 7Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit
030Teil 3Inhalt der Eintragungen
§ 8Allgemeine Anforderungen
§ 9Eintragung im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden
Eintragungen im Inland belegener Hypotheken und Grundschulden sind entsprechend des in Anlage 1 dargestellten Formulars DR 1 in folgender Weise vorzunehmen: 1.Die Spalten 1 bis 4 sind mit "Bezeichnung des Deckungswerts" zu überschreiben. In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb des Deckungsregisters, unter Buchstabe b das von der Pfandbriefbank vergebene Aktenzeichen und unter Buchstabe c das Eintragungsdatum anzugeben.2.In Spalte 2a ist das belastete Grundstück oder grundstücksgleiche Recht einzutragen. Es kann entweder die Bezeichnung aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (Gemarkung, Flur, Flurstück) übernommen oder auf das Grundbuchblatt verwiesen werden. In letzterem Falle sind hierzu das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblatts sowie zusätzlich die Postadresse oder eine sonstige ortsübliche Lagebezeichnung des Grundstücks anzugeben. In Spalte 2b ist der bei der Indeckungnahme angenommene Beleihungswert einzutragen.3.In Spalte 3 ist das Grundpfandrecht einzutragen. Anzugeben sind die laufende Nummer, unter der das Grundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen ist, die Währung und der im Grundbuch eingetragene Nennbetrag.4.Sofern es sich nicht um eine Hypothek handelt, ist in Spalte 4 zusätzlich die gesicherte persönliche Forderung einzutragen. Anzugeben sind der Schuldner, die Währung, der Nominalbetrag und, sofern abweichend vom Aktenzeichen in Spalte 1 Buchstabe b, die Darlehensnummer.5.Löschungsvermerke sind in Spalte 5 einzutragen. Anzugeben sind die Spaltennummer und gegebenenfalls der Betrag der zu löschenden Eintragung sowie das Datum der Löschung. Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 5 die Angaben des zu löschenden Deckungswerts in Spalte 1 zu wiederholen. Die Unterschrift des Treuhänders nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Pfandbriefgesetzes muss dem jeweiligen Löschungsvermerk der Pfandbriefbank eindeutig zugeordnet sein. Bei eindeutiger Bezeichnung des zu löschenden Deckungswerts kann die Zustimmung des Treuhänders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen. Im Falle eines elektronisch geführten Deckungsregisters kann die Zustimmung zur Löschung auch mittels geeigneten Authentifizierungsinstruments nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes erteilt werden. Ein geeignetes Authentifizierungsinstrument ist ein Verfahren, das den Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des Artikels 4 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) genügt, wobei die Freigabe der elektronischen Zustimmungserklärung durch den Treuhänder stets mindestens eines Authentifizierungselements bedarf. Die elektronische Löschungszustimmung muss beweissicher dokumentiert werden.6.Ist der Deckungswert zugunsten der Pfandbriefbank in ein Refinanzierungsregister nach § 22a oder § 22b des Kreditwesengesetzes eingetragen, ist dies in Spalte 6 zu vermerken. Das registerführende Unternehmen und der Zeitpunkt (Datum, Uhrzeit) der Eintragung in das Refinanzierungsregister sowie in den Fällen des § 22b des Kreditwesengesetzes der zur Übertragung Verpflichtete sind anzugeben.7.Sind eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 1 des Pfandbriefgesetzes nur teilweise zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt, sind genaue Angaben über den Umfang des zur Deckung bestimmten Teils und seines Rangs gegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten Teil in Spalte 6 zu vermerken.8.Werden eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 4 des Pfandbriefgesetzes ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank als Treuhänder verwaltet, sind genaue Angaben über den Gläubiger des Übertragungsanspruchs in Spalte 6 zu vermerken; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung gilt Nummer 7 entsprechend.
§ 10Eintragung ausländischer Sicherungsrechte
§ 11Eintragung von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes
Eintragungen von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes sind entsprechend des in Anlage 2 dargestellten Formulars DR 2 in folgender Weise vorzunehmen: 1.Die Spalten 1 bis 3 sind mit "Bezeichnung des Deckungswerts" zu überschreiben. In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer der Eintragung im Deckungsregister, unter Buchstabe b das institutsinterne Aktenzeichen und unter Buchstabe c das Eintragungsdatum einzutragen.2.In Spalte 2 ist der Schuldner unter Angabe der Darlehensnummer, im Fall von Wertpapieren der Wertpapierkennnummer, einzutragen.3.In Spalte 3 sind die Währung und der Nennbetrag der Forderung sowie in Fällen der Gewährleistung die Stelle, welche die Gewährleistung ausgesprochen hat, anzugeben.4.Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums in Spalte 4 einzutragen. Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 4 die Angaben des zu löschenden Werts in Spalte 1 zu wiederholen. § 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.5.Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 3 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei der betreffenden Forderung unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen.
§ 12Eintragung von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes
§ 12aEintragung von Deckungswerten nach den §§ 26a und § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes
§ 13Eintragung von Derivategeschäften
Die Eintragung von Derivategeschäften in das jeweilige Unterregister ist entsprechend des in Anlage 3 dargestellten Formulars DR 3 durch Eintragung der einbezogenen Derivate in folgender Weise vorzunehmen: 1.Die Spalten 1 bis 8 sind mit "Bezeichnung des Deckungswerts" zu überschreiben. Spalte 1 enthält unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb des Deckungsregisters und unter Buchstabe b das Eintragungsdatum, Spalte 2 die bankinterne Registrierungsnummer bei der Pfandbriefbank.2.In Spalte 3 sind Name und Anschrift des Vertragspartners einzutragen.3.Spalte 4 enthält die Bezeichnung des Produktes sowie produktspezifische Angaben wie die Beträge und Währungen des Kapitaltausches, die vereinbarten Zinssätze oder Referenzzinssätze nebst Auf- oder Abschlägen sowie gegebenenfalls weitere Angaben, die zur eindeutigen Identifizierung des Vertrages erforderlich sind.4.In Spalte 5 wird die interne Registrierungsnummer beim Vertragspartner der Pfandbriefbank eingetragen.5.Spalte 6 enthält unter Buchstabe a das Abschlussdatum des Rahmenvertrags, der das Derivategeschäft regelt, unter Buchstabe b das Abschlussdatum des Einzelabschlusses, unter Buchstabe c die Ursprungslaufzeit des Einzelabschlusses und unter Buchstabe d das Fälligkeitsdatum des Einzelabschlusses.6.In Spalte 7 sind die Vermögenswerte einzutragen, die der Pfandbriefbank vom Vertragspartner als Sicherheit für Ansprüche aus dem Derivategeschäft gestellt worden sind.7.In Spalte 8 kann der Treuhänder bei einem in Papierform geführten Deckungsregister seine nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes erforderliche Zustimmung durch Namensunterschrift erteilen. Bei eindeutiger Bezeichnung des Derivats kann die Zustimmung des Treuhänders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen. § 8 Absatz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes und § 9 Nummer 5 Satz 6 bis 8 gelten entsprechend.8.Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums in Spalte 9 einzutragen. Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 9 die Angaben des zu löschenden Werts in Spalte 1 zu wiederholen. § 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.9.Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 3 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei dem betreffenden Derivategeschäft unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 10 einzutragen.
§ 14Eintragung von Deckungswerten der barwertigen sichernden Überdeckung sowie anderer weiterer Deckungswerte
Eintragungen von Deckungswerten nach § 4 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und der Nummer 4 des Pfandbriefgesetzes sind grundsätzlich entsprechend § 11 vorzunehmen, soweit nicht die eindeutige Identifizierung der Deckungswerte anderweitige oder zusätzliche Angaben erfordert. Im Fall von Deckungswerten nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes ist zusätzlich die besondere Schuldform kenntlich zu machen. Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2a und 3 des Pfandbriefgesetzes sind in Spalte 2 die kontoführende Stelle und die IBAN im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend, soweit es sich bei anderen zur Deckung verwendeten Geldforderungen ebenfalls um Guthaben handelt. Handelt es sich bei den Geldforderungen um jeweilige Guthaben aus Kontoverbindungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, sowie nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 des Pfandbriefgesetzes, so kann in Spalte 3 die Betragsangabe unterbleiben. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 3 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei der betreffenden Forderung unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen.
040Teil 4(weggefallen)
(XXXX) §§ 15 bis 17(weggefallen)
050Teil 5Schlussbestimmungen
§ 18Übergangsbestimmungen
- Juli 2023 vorgenommene Eintragungen finden die §§ 9 bis 12a und § 14 in ihrer am
- Oktober 2022 geltenden Fassung Anwendung. § 4 Absatz 1 Satz 5 gilt nur für Seiten eines Hauptregisters oder Unterregisters, auf denen nach dem
- Juni 2023 Eintragungen vorgenommen werden.
- März 2026 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingegangene Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes in der bis zum
- März 2026 geltenden Fassung sind die §§ 17 und 18 Absatz 3 in der bis zum
- März 2026 geltenden Fassung bis zum
- März 2027 anzuwenden.
§ 19Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.
Anlage 1(zu § 9)(Fundstelle: BGBl. I 2006, 2078 Bezeichnung des DeckungswertsLöschungen12a2b3456a)lfd. Nr.b)AZc)DatumBezeichnung des belasteten Grundstücks oder des grundstücksgleichen RechtsBeleihungswert bei IndeckungnahmeDingliche Sicherheit (Grundpfandrecht)Gesicherte persönliche Forderung(
- en)(entbehrlich bei Hypothek) a),
- b)etc.Spaltennummer der zu löschenden EintragungBetragDatum Unterschrift des TreuhändersBemerkungenlfd. Nr. in Abt. IIIWährungNennbetragSchuldnerWährungBetragggf. Darl. Nr.
Anlage 2(zu § 11)(Fundstelle: BGBl. I 2006, 2078) Bezeichnung des DeckungswertsLöschungen12345a)lfd. Nr.b)AZc)DatumSchuldner und Darlehensnummer bzw. WertpapierkennnummerWährung und Nennbetrag des Darlehensggf. Gewährleistung durcha)gelöscht amb)Unterschrift des TreuhändersBemerkungenWährungBetrag
Anlage 3(zu § 13)Formular DR 3Unterregister zum Deckungsregister (Hypotheken)/(Kommunal)/(Schiffshypotheken)/(Flugzeughypotheken) Unterregister für Ansprüche aus Derivategeschäften(Fundstelle: BGBl. I 2006, 2078; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Bezeichnung der DerivateLöschungen12345678910a)lfd. Nr.b)Datumbankinterne Registrierungsnummer bei der PfandbriefbankName und Anschrift des VertragspartnersBezeichnung des Produktes Produktspezifische Angabeninterne Registrierungsnummer beim Vertragspartner der Pfandbriefbanka)Rahmenvertrag vomb)Einzelabschluss vomc)Ursprungslaufzeit Einzelabschlussd)Fälligkeitsdatum EinzelabschlussSicherheitenUnterschrift des TreuhändersDatum Unterschrift des TreuhändersBemerkungen*Beträge und Währungen des Kapitaltausches*Höhe der Zinssätze*ggf. weitere Angaben