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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung und zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung, um eine qualifizierte berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Sie legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser staatlich anerkannten Ausbildung fest.

Was es regelt

  • Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
  • Die Dauer der Ausbildung.
  • Die Zielsetzung der Berufsausbildung und die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse.
  • Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.

Wen es betrifft

  • Auszubildende zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung.
  • Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.

Eckpunkte

  • Die Ausbildung dauert **drei Jahre**.
  • Eine **Zwischenprüfung** findet in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert höchstens **180 Minuten**.
  • Die **Abschlussprüfung** umfasst schriftliche Prüfungen in "Leistungserstellung in Spedition und Logistik" (höchstens **180 Minuten**), "Kaufmännische Steuerung und Kontrolle" (höchstens **90 Minuten**) und "Wirtschafts- und Sozialkunde" (höchstens **90 Minuten**), sowie ein mündliches "Fallbezogenes Fachgespräch" (höchstens **30 Minuten**).
  • Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis sowie in mindestens **drei Prüfungsbereichen**, darunter "Leistungserstellung in Spedition und Logistik", ausreichende Leistungen erbracht werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (11)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und LogistikdienstleistungStandGeändert durch Art. 1 V v. 25.5.2009 I 1165 Diese R

(+++ Textnachweis ab: 1.8.2004 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom
  2. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 4Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Berufsbildung, 1.3Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, 1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5Umweltschutz; 2.Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation: 2.1Arbeitsorganisation, 2.2Teamarbeit und Kommunikation, 2.3Informations- und Kommunikationssysteme, 2.4Datenschutz und Datensicherheit; 3.Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben; 4.Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik; 5.Speditionelle und logistische Leistungen: 5.1Güterversendung und Transport, 5.2Lagerlogistik, 5.3Sammelgut- und Systemverkehre, 5.4Internationale Spedition, 5.5Logistische Dienstleistungen; 6.Verträge, Haftung und Versicherungen; 7.Marketing; 8.Gefahrgut, Schutz und Sicherheit; 9.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 9.1Zahlungsverkehr und Buchführung, 9.2Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, 9.3Qualitätsmanagement.

§ 5Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8Zwischenprüfung

(1)Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1.Betriebliche Leistungserstellung, 2.Rechnungswesen, 3.Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 9Abschlussprüfung

(1)Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3)Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.im Prüfungsbereich Leistungserstellung in Spedition und Logistik:In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:a)Transport, Umschlag, Lagerleistungen,b)Logistische Dienstleistungen,c)Marketing.Dabei soll er zeigen, dass er Lösungsvorschläge zu speditionellen und logistischen Aufgabenstellungen verkehrsträgerübergreifend entwickeln und Möglichkeiten des Marketings berücksichtigen kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er Speditionsaufträge verkehrsträgerspezifisch durchführen, dabei rechtliche Vorschriften und Beförderungsbestimmungen anwenden sowie englischsprachige Formulare bearbeiten kann; hierfür kommt einer von zwei Verkehrsträgern in Betracht, die der Prüfling bei der Prüfungsanmeldung aus den folgenden Verkehrsträgern benennt: Straßen-, Schienen-, Luftverkehr, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt; der Prüfungsausschuss legt den zu bearbeitenden Verkehrsträger fest, der dem Prüfling am Tag der Prüfung mit der Aufgabenstellung vorgegeben wird;2.im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:a)Kosten- und Leistungsrechnung,b)Controlling.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Preisangebote erstellen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden und kaufmännische Zusammenhänge berücksichtigen kann;3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung der Speditions- und Logistikbranche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann;4.im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:Der Prüfling soll auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praktischen Aufgaben aus dem Gebiet Speditionelle und logistische Leistungen Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Bei der Aufgabenstellung ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Die Aufgabe ist Ausgangspunkt für ein Fachgespräch. Das Fachgespräch soll einschließlich der Lösungsdarstellung höchstens 30 Minuten dauern. Der Prüfling soll zeigen, dass er betriebspraktische Aufgaben sachgerecht lösen, wirtschaftliche, technische, ökologische und rechtliche Zusammenhänge beachten sowie Gespräche systematisch und situationsbezogen führen kann.Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen.
(4)Sind in den schriftlichen Prüfungsbereichen die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5)Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis sowie in mindestens drei Prüfungsbereichen, darunter dem Prüfungsbereich Leistungserstellung in Spedition und Logistik, ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 10Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Anlage 1(zu § 5) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1905 - 1910 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1 Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1)

  1. a)Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine
  2. b)Stellung am Markt beschreiben Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
  3. c)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften beschreiben
  4. d)Kooperationsformen in der Branche und deren Vor- und Nachteile aufzeigen
  5. e)Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern 1.2 Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2)
  6. a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der an der Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
  7. b)Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen
  8. c)Nutzen beruflicher Weiterbildung für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb darstellen 1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Nr. 1.3)
  9. a)betriebliche Ziele und Grundsätze der Personalplanung, -beschaffung und des Personaleinsatzes beschreiben
  10. b)Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläutern
  11. c)gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen anwenden
  12. d)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe erklären
  13. e)die für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie tarifliche Vorschriften erläutern
  14. f)Nachweise für das Arbeitsverhältnis erläutern und die Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreiben 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.4)
  15. a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  16. b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  17. c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
  18. d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 1.5 Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.5) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
  19. a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
  20. b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  21. c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  22. d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 2 Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 2) 2.1 Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2.1)
  23. a)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
  24. b)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
  25. c)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen 2.2 Teamarbeit und Kommunikation (§ 4 Nr. 2.2)
  26. a)Aufgaben im Team planen und bearbeiten
  27. b)interne und externe Zusammenarbeit im Arbeitsprozess gestalten
  28. c)Gespräche situations- und zielgruppenorientiert führen
  29. d)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
  30. e)zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
  31. f)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeits- und Geschäftserfolg beachten 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 2.3)
  32. a)Bedeutung von Information- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern
  33. b)Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten
  34. c)Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
  35. d)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
  36. e)Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen
  37. f)bei der Erarbeitung von Leistungsanforderungen an Softwarelösungen mitwirken 2.4 Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 2.4)
  38. a)Regelungen des Datenschutzes einhalten
  39. b)Daten sichern, Datensicherung und unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen 3 Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben (§ 4 Nr. 3)
  40. a)englischsprachige Dokumente ausstellen
  41. b)branchenübliche englischsprachige Informationen nutzen
  42. c)in englischer Sprache über Produkte informieren und Angebote erstellen
  43. d)mit ausländischen Geschäftspartnern und Kunden in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren 4 Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik (§ 4 Nr. 4)
  44. a)Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten
  45. b)bei der Ermittlung von logistischen Aufgabenstellungen mitwirken
  46. c)Leistungsanforderungen festlegen und vereinbaren
  47. d)Angebote einholen, vergleichen und bewerten
  48. e)Preisangebote auf der Grundlage betrieblicher Kalkulationsregeln erstellen
  49. f)Angebote über speditionelle Leistungen für Kunden erstellen
  50. g)bei der Gestaltung und Erstellung von Verträgen mitwirken
  51. h)zeitliche und technische Abläufe der Dienstleistungen abstimmen und überwachen
  52. i)Informationen und Daten zur Auftragsabwicklung beschaffen und bearbeiten
  53. k)Begleitpapiere und Dokumente beschaffen, vervollständigen und ausstellen
  54. l)Lieferbedingungen und Frankaturvorschriften anwenden
  55. m)Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten
  56. n)Ausgangsrechnungen erstellen
  57. o)Kundenreklamationen bearbeiten
  58. p)Kunden bei Leistungsstörungen informieren, Lösungsalternativen aufzeigen
  59. q)Schadenfälle abwickeln 5 Speditionelle und logistische Leistungen (§ 4 Nr. 5) 5.1 Güterversendung und Transport (§ 4 Nr. 5.1)
  60. a)Leistungsmerkmale des Straßen-, Schienen- und Luftfrachtverkehrs sowie der Binnen- und Seeschifffahrt vergleichen
  61. b)Eignung der Verkehrsträger für bestimmte Transportgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Bedingungen und Beschränkungen ermitteln
  62. c)Möglichkeiten der Verknüpfung von Leistungen der Verkehrsträger nutzen
  63. d)Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung Verkehrsgeografischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
  64. e)Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr bewerten
  65. f)Organisation der Beförderung als Kernleistung speditioneller Betätigung beschreiben und gegenüber dem Selbsteintritt abgrenzen
  66. g)Dienstleister, insbesondere Frachtführer und Verfrachter, auswählen
  67. h)Beförderungsmittel und technische Geräte unter Beachtung der Be- und Entladefristen disponieren
  68. i)Einsatzbereiche von Umschlagstechniken und -geräten darstellen 5.2 Lagerlogistik (§ 4 Nr. 5.2)
  69. a)Leistungen in der Lagerlogistik erläutern
  70. b)Arten der Lagerorganisation beschreiben, das vom Ausbildungsbetrieb genutzte Lagersystem darstellen
  71. c)Arbeitsabläufe im Lager darstellen und in logistische Abläufe einbinden
  72. d)Eignung von Anlagen, Maschinen und Geräten im Lager für Transport, Förderung und Verpackung beurteilen
  73. e)Güter nach Lagermöglichkeiten unterscheiden
  74. f)Lagerdokumente verwenden
  75. g)Aufzeichnung von Lagerdaten und ihre Weiterleitung innerhalb der Transportkette überwachen 5.3 Sammelgut- und Systemverkehre (§ 4 Nr. 5.3)
  76. a)Marktinformationen erschließen
  77. b)Leistungen von Sammelgut- und Systemverkehren anbieten
  78. c)Kunden organisatorische und zeitliche Abläufe sowie Möglichkeiten der Sendungsverfolgung erläutern
  79. d)Versendungen durchführen
  80. e)Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten darstellen
  81. f)Preisbildung und Abrechnung erläutern 5.4 Internationale Spedition (§ 4 Nr. 5.4)
  82. a)Vorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr berücksichtigen
  83. b)Einsatzmöglichkeiten von Speditionsdokumenten darstellen
  84. c)zoll- und außenwirtschaftliche Rechtsvorschriften berücksichtigen
  85. d)das Akkreditivverfahren erläutern, Bestimmungen von Akkreditiven bei der Auftragsabwicklung beachten 5.5 Logistische Dienstleistungen (§ 4 Nr. 5.5)
  86. a)logistische Bedürfnisse des Kunden sowie Umsetzungsmöglichkeiten ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln
  87. b)bei der Erarbeitung von Logistikkonzepten mitwirken
  88. c)bei der Ermittlung und Bewertung von Angeboten zur Erbringung logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Dritten mitwirken
  89. d)Informationsleistungen des Ausbildungsbetriebes anbieten
  90. e)Abläufe und Aufgabenverteilung bei der Umsetzung logistischer Leistungen darstellen
  91. f)an der Sicherstellung des Daten- und Informationsflusses zwischen den an logistischen Ketten Beteiligten mitwirken
  92. g)vertragliche Leistungsvorgaben umsetzen, Bedürfnisse und Möglichkeiten der Beteiligten berücksichtigen
  93. h)Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragen
  94. i)Vorgänge dokumentieren, Daten analysieren und für Kunden bereitstellen
  95. k)Daten für Leistungsabrechnungen erfassen
  96. l)bei Verbesserungen von logistischen Prozessen mitwirken 6 Verträge, Haftung und Versicherungen (§ 4 Nr. 6)
  97. a)Rechtsgrundlagen des Speditionsvertrages und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner erläutern
  98. b)Rechtsbeziehungen aus Fracht- und Lagerverträgen sowie Verträgen über logistische Dienstleistungen von den Rechtsbeziehungen aus dem Speditionsvertrag abgrenzen
  99. c)Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen von zwei Verkehrsträgern anwenden
  100. d)branchen- und betriebsübliche allgemeine Geschäftsbedingungen anwenden
  101. e)Speditionsverträge abschließen
  102. f)Frachtverträge abschließen
  103. g)Schadenersatzansprüche prüfen, Regressansprüche gegenüber Dritten wahren, Regulierungen veranlassen
  104. h)Verkehrshaftungs- und Warenversicherungen des Ausbildungsbetriebes nutzen, insbesondere für auftragsbezogene Deckung sorgen
  105. i)Kunden über Risiken informieren, Möglichkeiten der Absicherung erläutern, Versicherungsschutz für Kunden besorgen
  106. k)Rechte und Pflichten aus betrieblichen Haftpflicht- und Sachversicherungsverträgen wahrnehmen 7 Marketing (§ 4 Nr. 7)
  107. a)Anforderungen an speditionelle und logistische Dienstleistungen insbesondere im Bereich von Produktion, Beschaffung und Distribution ermitteln und bewerten
  108. b)die Produktpalette des Ausbildungsbetriebes mit den Angeboten der Speditions- und Logistikbranche vergleichen
  109. c)Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessenten situationsgerecht nutzen
  110. d)Kundengespräche vorbereiten und führen
  111. e)bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirken 8 Gefahrgut, Schutz und Sicherheit (§ 4 Nr. 8)
  112. a)Gefahren im Umgang mit Gefahrgut unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen und -Symbole sowie Stoffeinteilungen beachten
  113. b)güterbezogene Sicherheitsvorschriften beachten
  114. c)Maßnahmen zur Schadenverhütung und Schadenminderung treffen und überwachen
  115. d)Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen begründen und beachten 9 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 9) 9.1 Zahlungsverkehr und Buchführung (§ 4 Nr. 9.1)
  116. a)Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung beachten
  117. b)Forderungen und Verbindlichkeiten überwachen
  118. c)Zahlungsvorgänge bearbeiten
  119. d)Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten
  120. e)Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems berücksichtigen
  121. f)vorbereitende Arbeiten für die Buchung durchführen
  122. g)im Ausbildungsbetrieb anfallende Steuern und Abgaben berücksichtigen
  123. h)vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluss durchführen 9.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling (§ 4 Nr. 9.2)
  124. a)Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläutern, Funktion des Controllings erklären
  125. b)Kosten und Erträge von erbrachten Dienstleistungen berechnen und bewerten
  126. c)Daten für die Kalkulation ermitteln
  127. d)an kaufmännischen Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben des Ausbildungsbetriebes mitwirken
  128. e)Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, Statistiken erstellen und präsentieren
  129. f)an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens im Ausbildungsbetrieb mitwirken 9.3 Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 9.3)
  130. a)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
  131. b)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
  132. c)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit erklären und die Auswirkung auf das Betriebsergebnis darstellen

Anlage 2(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung - Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1911 - 1913) 1. Ausbildungsjahr

(1)In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildungspositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,1.2Berufsbildung,1.3Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis f,1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.5Umweltschutzzu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele a, f, g und m,5.3Sammelgut- und Systemverkehre,6.Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele a und c,im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation,2.3Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,2.4Datenschutz und Datensicherheit,3.Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.1Güterversendung und Transport, Lernziele a bis d,8.Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a,zu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen 1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.5Umweltschutz,2.1Arbeitsorganisation,2.3Informations- und Kommunikationssysteme, Lernzeile b, d und e,zu vertiefen. 2. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernzeile c, d, h, i, k, l,5.1Güterversendung und Transport, Lernziele e bis i,5.5Logistische Dienstleistungen, Lernziel a,6.Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziel d,7.Marketing, Lernziele c bis e,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,5.1Güterversendung und Transport, Lernzeile a bis d,5.3Sammelgut- und Systemverkehrezu vertiefen.
(2)In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.2Lagerlogistikin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.3Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,2.2Teamarbeit und Kommunikation,8.Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziele b bis d,9.3Qualitätsmanagementzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel e,2.1Arbeitsorganisationzu vertiefen.
(3)In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.5Logistische Dienstleistungen, Lernziel k,9.1Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele a, c, e und f9.2Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele a bis c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,5.1Güterversendung und Transportzu vertiefen. 3. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,4.Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele b und e, n bis p,5.4Internationale Spedition,6.Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele b, e bis k,9.1Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele b, d, g und h,9.2Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele d bis f,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3Informations- und Kommunikationssysteme,2.4Datenschutz und Datensicherheit,5.3Sammelgut- und Systemverkehre,7.Marketing, Lernziele c bis e,8.Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a,9.3Qualitätsmanagementfortzuführen.
(2)In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel f,5.5Logistische Dienstleistungen, Lernziele b bis i und l,7.Marketing, Lernziele a und b,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,2.4Datenschutz und Datensicherheit,3.Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,4.Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik,6.Verträge, Haftung und Versicherungen,7.Marketing, Lernziele c bis e,9.3Qualitätsmanagementfortzuführen.
(3)In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse einer der Berufsbildpositionen 5.1Güterversendung und Transport,5.2Lagerlogistik5.3Sammelgut- und Systemverkehre,5.4Internationale Spedition oder5.5Logistische Dienstleistungenin Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 4.Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik6.Verträge, Haftung und Versicherungenzu vertiefen. Dabei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.