Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen und ähnlichen Abfällen, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden. Sie legt spezifische Anforderungen und Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen fest.
Was es regelt
- Anforderungen an die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von biologischen Abfallbehandlungsanlagen.
- Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung, Lagerung und Transport von Abfällen.
- Emissionsbezogene Anforderungen für die biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate.
- Messung und Überwachung von Emissionen sowie die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und ähnliche Abfälle biologisch oder biologisch-physikalisch behandelt werden.
- Anlagen, die biologisch stabilisierte Abfälle, heizwertreiche Fraktionen, Ersatzbrennstoffe oder Biogase erzeugen und genehmigungsbedürftig sind.
Eckpunkte
- Biologische Abfallbehandlungsanlagen sollen einen Mindestabstand von 300 Metern zur nächsten Wohnbebauung einhalten.
- Entladestellen und Lagereinrichtungen müssen in geschlossenen Räumen mit Unterdruck gehalten werden, und die abgesaugten Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen.
- Einrichtungen zur biologischen Behandlung müssen gekapselt oder in geschlossenen Räumen mit Unterdruck betrieben werden, und Abgase sind einer Abgasreinigung zuzuführen.
- Es gibt Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub (z.B. 5 mg/cbm Tagesmittelwert), organische Stoffe (z.B. 20 mg/cbm Tagesmittelwert), Distickstoffoxid (100 g/Mg Monatsmittelwert) und Geruchsstoffe (500 GE/cbm pro Messwert).
Gesetzestext
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von AbfällenDreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesStand
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2001 +++)
Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb § 3 Mindestabstand § 4 Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung, Lagerung und Transport § 5 Emissionsbezogene Anforderungen für biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate § 6 Emissionsgrenzwerte § 7 Ableitbedingungen für Abgase Dritter Teil Messung und Überwachung § 8 Messverfahren und Messeinrichtungen § 9 Kontinuierliche Messungen § 10 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen § 11 Einzelmessungen § 12 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen § 13 Störungen des Betriebes Vierter Teil Anforderungen an Altanlagen § 14 Übergangsregelungen Fünfter Teil Gemeinsame Vorschriften § 15 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 16 Zulassung von Ausnahmen § 17 Weitergehende Anforderungen § 18 Ordnungswidrigkeiten
010Erster TeilAllgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
- September 1998 (BGBl. I S. 2955) oder aus Erzeugnissen oder Nebenerzeugnissen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Klärschlamm nach § 2 Absatz 2, Klärschlammgemisch nach § 2 Absatz 7 oder Klärschlammkompost nach § 2 Absatz 8 der Klärschlammverordnung vom
- September 2017 (BGBl. I S. 3465), in der jeweils geltenden Fassung, sowie aus einem Gemisch der vorgenannten Stoffe in Kofermentationsanlagen oder2.für die Ausfaulung von Klärschlammbestimmt sind.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Abgasedie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen; 2.AbgasreinigungseinrichtungEinrichtungen zur Emissionsminderung von emissionsrelevanten Luftverunreinigungen im Abgas der biologischen Abfallbehandlungsanlage, insbesondere zur Emissionsbegrenzung für Geruchsstoffe, klimarelevante Gase, organische Stoffe und Stäube und zur Reduzierung lebens- und vermehrungsfähiger Mikroorganismen; 3.Altanlagenbiologische Abfallbehandlungsanlagen, für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnunga)eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 oder 7 oder § 67a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung erfolgen musste, b)der Planfeststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom
- August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501) zur Errichtung und zum Betrieb ergangen ist, c)der Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 oder die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2705) zur Errichtung und zum Betrieb ergangen ist, d)in einem Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der Beginn der Ausführung nach § 33 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vor Feststellung des Planes zugelassen worden ist, e)die Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder f)eine Teilgenehmigung nach § 8, eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt ist, soweit darin Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind; 4.Anfallende Abfällealle festen oder flüssigen Abfälle, die in der biologischen Abfallbehandlungsanlage anfallen; 5.Abfälle mit biologisch abbaubaren AnteilenAbfälle mit hohem organischen Anteil im Sinne der in Anhang 1 Nr. 1 der Bioabfallverordnung genannten Abfälle sowie andere Abfälle mit hohem biologisch abbaubaren Anteil, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung wie Siedlungsabfälle entsorgt werden, insbesondere Klärschlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung, Fäkalien, Fäkalschlamm, Rückstände aus Abwasseranlagen, Wasserreinigungsschlämme, Bauabfälle und produktionsspezifische Abfälle. Hierunter fallen auch Abfälle aus der Behandlung von Siedlungsabfällen und von Abfällen nach Satz 1; 6.Biologische AbfallbehandlungsanlageAbfallbehandlungsanlage, in der Siedlungsabfälle oder andere Abfälle mit biologisch abbaubaren Anteilen mit biologischen oder einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt werden, soweit biologisch stabilisierte Abfälle, heizwertreiche Fraktionen, Ersatzbrennstoffe oder Biogase erzeugt werden. Zur biologischen Abfallbehandlungsanlage gehören insbesondere-die Einrichtungen zur biologischen Behandlung der Einsatzstoffe oder der anfallenden Abfälle unter aeroben Bedingungen (Verrottung) oder unter anaeroben Bedingungen (Vergärung) mit ihren Austrags-, Eintrags-, Luft- und Abgasführungs- und Umsetzsystemen und -die Einrichtungen zur mechanischen Aufbereitung oder zur physikalischen Trennung der Einsatzstoffe oder der anfallenden Abfälle als Vorbehandlungs- und Nachbehandlungseinrichtungen vor und nach der biologischen Behandlung (wie zum Abscheiden oder Aussortieren von Metallen, Folien oder anderen Stör- oder Wertstoffen, zum Entwässern, zum Homogenisieren oder Mischen, zum Klassieren oder Sortieren durch Sieben, Windsichten oder hydraulisches Trennen, zum Pelletieren, zum Trocknen, zum Verpressen oder zum Zerkleinern), -die Einrichtungen zur Anlieferung, Eingangskontrolle und Entladung der Einsatzstoffe, zur Lagerung der Einsatzstoffe und der anfallenden Abfälle sowie zu ihrem Transport, ihrem Umschlag und ihrer Dosierung, -die Einrichtungen für die Abgaserfassung, -die Einrichtungen für die Abgasreinigung und für die Behandlung von Prozesswässern und Brüdenkondensaten, -die Einrichtungen für die Abgasableitungen in die Atmosphäre, -die Einrichtungen zur Betriebskontrolle der Behandlungsvorgänge und der Zwischenlagerung sowie zur Überwachung der Behandlungs- und Lagerungsbedingungen und -die Einrichtungen zur Überwachung der Emissionen; 7.Einsatzstoffealle einer biologischen Abfallbehandlungsanlage zugeführten Siedlungsabfälle oder anderen Abfälle mit biologisch abbaubaren Anteilen; 8.Emissionendie von einer biologischen Abfallbehandlungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als:a)Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter (mg/cbm), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, b)Massenverhältnis in der Einheit Gramm je Megagramm (g/Mg) als Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe zu der Masse der zugeführten Einsatzstoffe im Anlieferungszustand, c)Geruchsstoffkonzentration in der Einheit Geruchseinheit je Kubikmeter (GE/cbm) als olfaktometrisch gemessenes Verhältnis der Volumenströme bei Verdünnung einer Abgasprobe mit Neutralluft bis zur Geruchsschwelle, angegeben als Vielfaches der Geruchsschwelle; 9.Emissionsgrenzwertezulässige Emissionen im Abgas, die nach den in § 10 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 festgelegten Kriterien beurteilt werden; 10.SiedlungsabfälleAbfälle aus Haushaltungen sowie Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind, insbesondere Hausmüll, Sperrmüll, hausmüllartige Gewerbeabfälle, Garten- und Parkabfälle, Marktabfälle und Straßenreinigungsabfälle.
020Zweiter TeilAnforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
§ 3Mindestabstand
Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.
§ 4Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung und Lagerung und Transport
§ 5Emissionsbezogene Anforderungen für biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate
§ 6Emissionsgrenzwerte
Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 1.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:a)Gesamtstaub5 mg/cbmb)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,20 mg/cbm 2.kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:a)Gesamtstaub30 mg/cbmb)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,40 mg/cbm 3.kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:a)Distickstoffoxid100 g/Mgb)organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,55 g/Mg 4.kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:Geruchsstoffe500 GE/cbmund 5.kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV,0,1 ng/cbm.
§ 7Ableitbedingungen für Abgase
Der Betreiber hat die Abgasströme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung erfolgt; eine Ableitung über Schornsteine ist erforderlich.
030Dritter TeilMessung und Überwachung
§ 8Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 9Kontinuierliche Messungen
Der Betreiber hat 1.die Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 6 Nr. 1 und 2, 2.die Massenkonzentrationen der Emissionen an Distickstoffoxid und 3.die zur Auswertung und Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebes erforderlichen Bezugsgrößen, insbesondere Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Druck, Feuchtegehalt an Wasserdampf sowie Masse der zugeführten Einsatzstoffe im Anlieferungszustand kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und gemäß § 10 Abs. 1 und 2 auszuwerten. Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt an Wasserdampf sind nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet wird.
§ 10Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
§ 11Einzelmessungen
§ 12Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
§ 13Störungen des Betriebes
040Vierter TeilAnforderungen an Altanlagen
§ 14Übergangsregelungen
050Fünfter TeilGemeinsame Vorschriften
§ 15Unterrichtung der Öffentlichkeit
Der Betreiber der biologischen Abfallbehandlungsanlage hat die Öffentlichkeit nach erstmaliger Kalibrierung der Messeinrichtung zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen nach § 8 Abs. 4 und erstmaligen Einzelmessungen nach § 11 Abs. 1 einmal jährlich sowie nach Messungen nach § 11 Abs. 3 über die Beurteilung der Messungen von Emissionen zu unterrichten. Die zuständige Behörde kann Art und Form der Öffentlichkeitsunterrichtung festlegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Betreiber von Unternehmen, die in das Verzeichnis der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) eingetragen sind, die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Dokumente ersetzen, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erarbeitet wurden, sofern die erforderlichen Angaben enthalten sind.
§ 16Zulassung von Ausnahmen
Abweichend von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Kapselung von Einrichtungen zur biologischen Behandlung oder ihrer Ausführung in geschlossenen Räumen mit Schleusen und der in § 5 Abs. 2 festgelegten vollständigen Zuführung des beim Rottevorgang entstehenden Abgases zu einer Abgasreinigung kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers bei einer mehrstufigen biologischen Behandlung eine Nachbehandlung unter aeroben Bedingungen (Nachrotte) in nicht gekapselten Einrichtungen oder in nicht geschlossenen Räumen ohne Abgaserfassung und Abgasreinigung zulassen, wenn der zur Nachrotte vorgesehene Abfall den Wert von 20 mg 02/g Trockenmasse, bestimmt als Atmungsaktivität gemäß Anhang 4 Nummer 3.3.1 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), unterschreitet und durch sonstige betriebliche Maßnahmen sichergestellt wird, dass der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen auf andere Weise Genüge getan ist.
§ 17Weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu treffen, bleibt unberührt.
§ 18Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 6 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2.entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt, 3.entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4.entgegen § 9 Satz 1 die Massenkonzentrationen der Emissionen oder eine dort genannte Bezugsgröße nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auswertet, 5.entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 6.entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 7.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 8.entgegen § 15 Satz 1 die Öffentlichkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.