Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin *)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin in Deutschland. Sie legt fest, wie lange die Ausbildung dauert, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Keramiker/in.
- Die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Struktur und Inhalte der Berufsausbildung, einschließlich Pflicht- und Wahlqualifikationen.
- Die Durchführung von Zwischen- und Gesellenprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Keramiker und zur Keramikerin.
- Ausbildende Betriebe im Keramikgewerbe.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in Pflichtqualifikationen und zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen.
- Eine Zwischenprüfung findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert insgesamt sieben Stunden.
- Die Gesellenprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: „Herstellen eines keramischen Produkts“ (24 Stunden), „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen“ (fünf Stunden), „Keramische Technologie und Gestaltung“ (210 Minuten) und „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin StandGeändert durch Art. 1 V v. 15.11.2010 I 1540, 2011 I 363Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in 1.Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,2.eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3 und3.eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6.
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
§ 6Zwischenprüfung
§ 7Gesellenprüfung
- Prüfungsbereich „Herstellen eines keramischen Produkts“15 Prozent,
- Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen“45 Prozent,
- Prüfungsbereich „Keramische Technologie und Gestaltung“30 Prozent,
- Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“10 Prozent.
§ 8Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Anlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1181 -1186)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
- –
- Monat
- –
- Monat12341Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Skizzen und Werkzeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung technologischer Berechnungen, anfertigen und anwendenb)Modelle und Muster anfertigen22Aufbereiten von keramischen Massen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Rohstoffe und Massen auswählen, Rohstoff- und Massenberechnungen durchführenb)Masserohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischenc)Masserücklauf aufarbeitend)keramische Massen lagern23Herstellen und Fertigstellen vonRohlingen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Massen homogenisieren und einteilenb)Rohlinge formen und anfertigenc)Rohlinge zur Weiterverarbeitung lagernd)Rohlinge nacharbeiten8e)Rohlinge zuschneiden, anpassen, verbinden und verputzen74Herstellen von Suspensionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Rohstoffe auswählen und Versätze berechnenb)Rohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischenc)Glasuren, Engoben und Farben aufbereiten25Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Techniken der Oberflächenbearbeitung anwenden7b)Oberflächen gestalten, Glasuren und Dekore entwickeln und ausführen86Trocknen und Brennen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Rohlinge bis zum gewünschten Feuchtigkeitsgrad trocknen und lagernb)Trocknungsvorgänge überwachen4c)Brennöfen bedienen und Brennvorgänge überwachen47Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Material-, Aufbereitungs-, Formgebungs- und Trocknungsfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen2b)Brenn- und Oberflächenfehler erkennen, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen 2 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den WahlqualifikationenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
- –
- Monat
- –
- Monat12341Freidrehen und Abdrehen von Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Masse vorbereiten, insbesondere durch Schlagen und Walkenb)Masse portionierenc)Drehmasse zentrieren, aufbrechen, bodenlegen und hochziehend)Grundformen maßgenau in gleichmäßiger Wanddicke drehene)lederharte Formlinge auf der Scheibe zentrieren, fixieren und abdrehen24f)Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigeng)große Formen drehenh)komplexe Formen dreheni)Deckelformen drehen und anpassenj)Ränder und Tüllen formen242Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Masseblätter mittels Blätterstock, Plattenwalze und Strangpresse herstellenb)Formteile mit Masseblatt unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Funktionalität formen und ausformenc)Profile aus Massestrang mit Schablonen ziehen, zuschneiden und weiterverarbeiten24d)Formteile mit Masseblatt aufbauen und überschlagene)Schablonen herstellenf)Formteile, insbesondere Schüsselkacheln, freidreheng)freigedrehte Formteile entsprechend dem Verwendungszweck weiterverarbeiten und zu Baukeramiken montierenh)Entwurfs- und Arbeitszeichnungen nach eigenen Ideen und Kundenwünschen sowie unter Berücksichtigung gestalterischer und technischer Möglichkeiten anfertigeni)Anschauungsmodelle anfertigenj)geometrische Formteile aufbauenk)figürliche Formteile und Reliefs modellieren243Entwerfen und Umsetzen von Dekoren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware übertragenb)Engoben, Glasuren und Farben unter Verwendung von Klebe- und Malmitteln einstellenc)Roh- und Schrühware, insbesondere durch Tauchen, Begießen und Spritzen, engobieren und glasierend)Farben, Engoben und Glasuren in unterschiedlichen Techniken, insbesondere mit Pinsel und Malhorn, auftragene)Roh- und Schrühware bemalenf)Pausen und Schablonen herstellen und zur Dekoration einsetzeng)Abdecktechniken anwenden24h)Dekorentwürfe nach eigenen Ideen und nach Kundenwunsch unter Beachtung gestalterischer und dekortechnischer Möglichkeiten anfertigeni)Dekorwerkzeuge, insbesondere Stempel, anfertigenj)plastische Dekore frei modellieren, auflegen und garnierenk)Dekorationen eindrücken, stempeln und ritzenl)Rohlinge, insbesondere durch Schneiden und Ausstechen, dekorieren244Halbmaschinelle Formgebungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Formgebungsverfahren produktorientiert unterscheiden und auswählenb)Massen unter Berücksichtigung des Formgebungsverfahrens vorbereitenc)Rohlinge formen durch Ein- und Überdrehen oder Hohl- und Vollguss oder Pressen12d)Werkzeuge auswählen, Maschinen, Formen und Schablonen unter Berücksichtigung der geforderten Scherbendicke einrichtene)Rohlinge nachbearbeiten125Henkeln und Garnieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Masse durch Kneten, Walken und Rollen vorbereitenb)Masse einteilenc)Henkel für Grundformen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzen12d)Henkel für große und komplexe Formen unter Beachtung von Funktion und Ästhetik ziehen und ansetzene)Henkel und Formteile frei formen und angarnierenf)Henkel und Formteile nacharbeiten126Herstellen von Modellen und Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Modelle aus unterschiedlichen Materialien, insbesondere Ton und Gips, unter Berücksichtigung von Schwindungen herstellenb)Hilfsmittel zur Oberflächenbehandlung auswählen und handhaben12c)ein- und mehrteilige Arbeitsformen entsprechend den Formgebungsverfahren herstellend)Funktionsfähigkeit von Einrichtungen und Arbeitsformen überprüfen12 Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
- –
- Monat
- –
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernb)Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellenc)Materialien und Hilfsstoffe ermitteln, zusammenstellen, auswählen, bereitstellen und lagern2d)Material- und Zeitbedarf ermittelne)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenf)Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen26Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)Werkzeuge handhaben, pflegen und instand haltenb)Werkzeuge und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählenc)Maschinen und Einrichtungen bedienen und pflegen2d)Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen27Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)a)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führenb)Informations- und Kommunikationssysteme nutzenc)Informationen beschaffen und bewerten, insbesondere für den eigenen Qualifikationsbereich2d)betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutz beachtene)Richtlinien und Normen anwendenf)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwendeng)Sachverhalte darstellen; englische Fachbegriffe anwenden48Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8)a)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenc)Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren3d)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen59Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9)a)Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigenb)Erzeugnisse präsentieren, Verkaufsgespräche führen und Produkte verkaufenc)Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwendend)Formen der Rechnungslegung anwenden6e)Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierung und Gestaltung beratenf)Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführeng)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informierenh)betriebliche Werbekonzepte entwickeln und umsetzeni)Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestaltenj)Angebote nach betrieblichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf erstellen, Angebote unterbreiten8k)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigenl)rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden