Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin", um die berufliche Handlungsfähigkeit für den Aufstieg in diesem Bereich nachzuweisen. Sie legt fest, welche Qualifikationen für die Beratung von Heilberufen über Arzneimittel und die Dokumentation von Arzneimittelrisiken erforderlich sind.
Was es regelt
- Die Durchführung der Prüfung zum "Geprüften Pharmareferenten/Geprüfte Pharmareferentin".
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an dieser Prüfung.
- Die Qualifikationsbereiche, die in der Prüfung abgefragt werden.
- Die Bewertung der Prüfungsleistungen und das Bestehen der Prüfung.
Wen es betrifft
- Personen, die den anerkannten Abschluss "Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin" erwerben möchten.
- Zuständige Stellen, die diese beruflichen Fortbildungsprüfungen durchführen.
Eckpunkte
- Die Prüfung umfasst vier Qualifikationsbereiche: Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen, Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder, Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie, sowie Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing.
- Die schriftliche Prüfungsdauer beträgt insgesamt maximal 360 Minuten.
- Zur Prüfung zugelassen wird, wer eine abgeschlossene Ausbildung in einem relevanten Beruf und mindestens zwei Jahre Berufspraxis oder mindestens fünf Jahre Berufspraxis nachweist, sowie an einer Bildungsmaßnahme teilgenommen hat.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und im Fachgespräch jeweils mindestens 50 Punkte erreicht wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte PharmareferentinStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2007 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
EingangsformelAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Qualifikationsbereiche
§ 4Durchführung der Prüfung
§ 5Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Vom Fachgespräch nach § 4 Absatz 4 kann nicht befreit werden. (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 6Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 7Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 8Zeugnisse
§ 9Wiederholung der Prüfung
§ 10Übergangsvorschriften
- Juni 2011 zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum
- Dezember 2009 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom
- Mai 1978 (BGBl. I S. 600) außer Kraft. (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Anlage 1(zu den §§ 6 und 7)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2286 – 2287) PunkteNoteals DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0 (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Anlage 2(zu § 8)Zeugnisinhalte(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2288) Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:1.Bezeichnung der ausstellenden Behörde,2.Name und Geburtsdatum der geprüften Person,3.Datum des Bestehens der Prüfung,4.Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,5.Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,6.Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1.Benennung der schriftlichen Prüfungsleistungen als Überschrift,2.Benennung der drei Qualifikationsbereiche und Bewertung mit Punkten und Note,3.Benennung des Fachgesprächs einschließlich des Qualifikationsbereichs „Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing“ und Bewertung mit Punkten und Note,4.die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,5.die Gesamtnote als Zahl,6.die Gesamtnote in Worten,7.Befreiungen nach § 5. (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Anlage 3(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)Anforderungen an die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1198 - 1201; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Inhaltsübersicht QualifikationsbereicheRichtwertUnterrichtsstunden I.Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen250 II.Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder420 III.Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie180 IV.Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing150 Insgesamt1 000 QualifikationsbereicheLerninhalteZahl derUnterrichtsstundenI.Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen250 Stunden Es sollen Grundkenntnisse, die zum Verständnis der anderen Lernbereiche erforderlich sind, vermittelt werden. Der Schwerpunkt ist hierbei auf Struktur, Stoffumsetzung und Reaktionsablauf zu legen, insbesondere soweit sie zum Verständnis von Biochemie und Arzneimittelwirkungen erforderlich sind. Physikalische Grundlagen sind nur insoweit zu vermitteln, wie sie für das Verständnis biologischer, pharmazeutischer und pharmakologischer Prozesse erforderlich sind.1Chemie und Physik1.1Aufbau der Materie1.2Chemische Bindungen1.3Chemische Reaktionen1.4Lösungssysteme1.5Grundlagen der organischen Chemie1.6Grundlagen der Physik Es sollen Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Zellen und Zellverbänden vermittelt werden, um Organbau und -funktionen verstehen zu können. Darüber hinausgehende Kenntnisse sollen nur insoweit vermittelt werden, als sie zum Verständnis der Mikrobiologie und Molekularbiologie notwendig sind.2Biologie2.1Bau und Funktion der Zelle2.2Vererbungslehre2.3Gewebelehre2.4Grundzüge der Molekularbiologie2.5Grundzüge der Biotechnologie2.6Grundzüge der Gentechnologie2.7Mikrobiologische Grundlagen In der Biochemie sollen grundlegende biochemische Vorgänge im Organismus vermittelt werden. Dabei soll der Schwerpunkt auf die Aufnahme, Verarbeitung und Ausscheidung von Stoffen sowie Auf- und Abbau von Zellstrukturen gelegt werden, um Metabolismus und Wirkung von Arzneimitteln verstehen zu können.3Biochemie3.1Ernährung und Verdauung3.2Kohlenhydrate3.3Lipide3.4Proteine und Aminosäuren3.5Biologische Oxidation3.6Enzyme3.7Nucleinstoffwechsel3.8Stoffwechselregulation3.9Vitamine3.10Mineralstoffe und Spurenelemente3.11Wasser- und Elektrolythaushalt Es sollen Kenntnisse über Lage, Bau und Funktionen des menschlichen Organismus sowie Störungen von Funktionsabläufen zusammenhängend vermittelt werden. Die medizinische Nomenklatur und anatomischer Feinbau sind hierbei im notwendigen Maße zu vermitteln.4Anatomie, Physiologie4.1Medizinische Terminologie und Lagebezeichnungen4.2Regulation, Koordination und Kontrolle4.3Transportsysteme4.4Stoffwechsel4.5Bewegung und Stabilität: Knochen, Knorpel, Muskel und Gelenke4.6Abwehr- und Überlebensfunktionen: Haut und Immunsystem4.7Fortpflanzung und Sexualität II.Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder420 Stunden Es sollen Kenntnisse und mögliche Gefahren im Umgang mit Arzneimitteln vermittelt werden. Im Mittelpunkt stehen Aufnahme, Umbau und Ausscheidung von Pharmaka. Des Weiteren sind Wirkungsmechanismen zu veranschaulichen und Arzneimittelrisiken aufzuzeigen. Ebenso sind die Wege der Arzneimittelentwicklung, Prüfung und Sicherheit zu vermitteln.1Allgemeine Pharmakologie1.1Grundbegriffe1.2Wirkungen des Organismus auf Pharmaka1.3Wirkungen von Pharmaka auf den Organismus1.4Unerwünschte Arzneimittelwirkungen1.5Wechselwirkungen von Arzneimitteln1.6Pharmakogenetik1.7Gen- und Antisensetherapie1.8Chronopharmakologie1.9Arzneimittelentwicklung und -prüfung1.10Arzneimittelsicherheit und Pharmakovigilanz1.11Phytopharmaka1.12Homöopathika1.13Diagnostika und Laborhilfsmittel Es sind Kenntnisse über die Herstellung von Fertigarzneimitteln zu vermitteln. Dabei ist der Schwerpunkt auf die unterschiedlichen Darreichungsformen und Anforderungen an die Verpackungen zu richten. Begleitend ist die Bedeutung von Qualitätssicherung und -kontrolle sowie Arzneimittelsicherheit zu verdeutlichen.2Pharmazie und pharmazeutische Technologie2.1Definitionen2.2Galenik2.3Herstellung von Fertigarzneimitteln2.4Qualitätssicherung2.5Qualitätskontrolle2.6Arzneimittelsicherheit Es sollen Kenntnisse über krankhafte Veränderungen an Zellen und Geweben, deren Auslöser und pathophysiologischen Manifestationen vermittelt werden.3Allgemeine Pathologie3.1Gesundheit und Krankheit3.2Zell- und Gewerbeaktionen3.3Noxen3.4Reversible Schäden und Degeneration3.5Entzündung3.6Tumorpathologie3.7Allgemeine Begriffserklärungen zur Pathologie der Systeme Hier sind Krankheiten und Krankheitsverläufe mit den dazugehörigen möglichen medikamentösen Therapien, ihren Wirkungen, Interaktionen, unerwünschten Wirkungen und ihre Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu verknüpfen. Dabei stehen die großen Volkskrankheiten im Vordergrund.4Pharmakoprofile und Pharmakotherapie häufiger Krankheiten4.1Nervensystem4.2Endokrines System4.3Blut- und Gerinnungssystem4.4Niere und ableitende Harnwege; Wasser- und Elektrolythaushalt4.5Kardiovaskuläres System4.6Atmungssystem4.7Verdauungssystem4.8Stoffwechsel4.9Bewegungsapparat4.10Haut4.11Eingriffe in das Immunsystem4.12Klinische Grundlagen von Tumorerkrankungen4.13Infektionslehre4.14Antiinfektiva III.Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie180 Stunden Der Pharmareferent soll in die Lage versetzt werden, nationale und europäische rechtliche Rahmenbedingungen beachten zu können, um Patientensicherheit und Produktsicherheit zu gewährleisten. Hierzu gehören auch gesetzlich festgelegte Informationspflichten und Selbstverpflichtungen.1Arzneimittelrecht1.1Zuständige Behörden, relevante Gesetze1.2Gesetzliche Begriffsbestimmungen1.3Anforderungen an Arzneimittel1.4Herstellung1.5Zulassung1.6Klinische Prüfung1.7Abgabe von Arzneimitteln1.8Sicherung und Kontrolle1.9Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken1.10Überwachung der Arzneimittelsicherheit1.11Grenzüberschreitender Arzneimittelverkehr1.12Pflichten des Pharmaberaters1.13Haftung für Arzneimittelschäden 2Europäisches Arzneimittelrecht2.1Bedeutung von EU-Richtlinien, Verordnungen und Leitlinien2.2Zulassungsverfahren2.3Qualitätssicherungsvorschriften 3Heilmittelwerbung3.1Werbung für Publikum und Fachkreise3.2Selbstverpflichtungen Es soll ein Überblick über das nationale Gesundheitswesen sowie die Kranken- und Pflegeversicherung vermittelt werden. Weitere Schwerpunkte sind die Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen sowie die evidenzbasierte Medizin.4Gesundheitsmanagement und -ökonomie4.1Aufgaben und Organisation des Gesundheitswesens4.2Kranken- und Pflegeversicherung4.3Wirtschaftlichkeit von Arzneimittelverordnungen4.4Evidenzbasierte Medizin4.5Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen IV.Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing150 Stunden Pharmareferenten sollen in die Lage versetzt werden, durch die Umsetzung kommunikations- und gesprächspsychologischer Kenntnisse den Beratungsauftrag gemäß des Arzneimittelgesetzes gegenüber Ärzten, Apothekern und anderen Angehörigen der Heilberufe wahrnehmen zu können. Dabei soll der Pharmareferent über Produkteigenschaften informieren und auf die in den anderen Qualifikationsbereichen erworbenen Kenntnisse zurückgreifen können. Daneben sollen dem Pharmareferenten Präsentations- und Moderationstechniken vermittelt werden, die es ermöglichen, weitere Aufgaben wie zum Beispiel Schulungen, Beratungen und Informationsveranstaltungen durchführen zu können.1Kommunikation1.1Kommunikationspsychologie1.2Grundlagen der Gesprächspsychologie1.3Beratungsgespräch1.4Präsentations- und Moderationstechnik1.5Arbeitstechniken und Zeitmanagement Es soll die Fähigkeit erworben werden, anhand von Marktdaten, -teilnehmern und -strukturen relevante Märkte beurteilen zu können.2Pharmamarkt2.1Relevanter Markt2.2Pharmamarktdaten2.3Akteure2.4Marktverhalten2.5Wettbewerb Der Pharmareferent soll die auf dem Pharmamarkt eingesetzten Marketinginstrumente kennen.3Pharmamarketing3.1Projektmanagement3.2Grundzüge des Marketing und der Marktforschung3.3Marketinginstrumente (+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)