Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindung
Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um und regelt die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) beim Umgang mit Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin. Sie legt Anforderungen an die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen fest, die diese Stoffe lagern oder umfüllen.
Was es regelt
- Die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen.
- Die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von ortsveränderlichen Anlagen für die Beförderung dieser Stoffe.
- Anforderungen an die Lagerung in Tanklagern, einschließlich der Ausstattung von Lagertanks.
- Verfahren zur Erfassung und Behandlung von Dämpfen beim Befüllen und Entleeren von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen, die Ottokraftstoff, Kraftstoffgemische oder Rohbenzin lagern oder umfüllen, wie Tanklager und Tankstellen.
- Betreiber von ortsveränderlichen Anlagen, die diese Stoffe befördern.
Eckpunkte
- Oberirdische Lagertanks müssen Farbanstriche haben, die mindestens 70 Prozent der Strahlungswärme zurückwerfen.
- Schwimmdachtanks und Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke müssen Randabdichtungen haben, die Dämpfe zu mindestens 97 Prozent zurückhalten.
- In Tanklagern mit einem Durchsatz von 25.000 Tonnen oder mehr dürfen Lagertanks nur als Festdachtanks mit angeschlossener Abgasreinigungseinrichtung, als Schwimmdachtanks oder als Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke errichtet und betrieben werden.
- Beim Befüllen von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen müssen verdrängte Dämpfe erfasst und entweder einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt oder mittels eines Gaspendelsystems behandelt werden.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoff
(+++ Textnachweis ab: 4.6.1998 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 63/94 (CELEX Nr: 394L0063) +++)
InhaltsübersichtErster Teil Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenZweiter Teil Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb§ 3Lagerung in Tanklagern§ 4Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern§ 5Bewegliche Behältnisse§ 6Befüllung der Lagertanks von TankstellenDritter Teil Verfahren zur Messung und Überwachung§ 7Meßöffnungen und Meßplätze§ 8Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen§ 9Genehmigungsbedürftige AnlagenVierter Teil Gemeinsame Vorschriften§ 10Andere oder weitergehende Anforderungen§ 11Zulassung von Ausnahmen§ 12Zugänglichkeit der Normen§ 13OrdnungswidrigkeitenFünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften§ 14Übergangsregelung§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten
010Erster TeilAllgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
- September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom
- April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der
- ADR-Änderungsverordnung vom
- Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden sind, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der
- RID-Änderungsverordnung vom
- November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258) geändert worden ist, und der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom
- Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom
- Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der
- ADN-Änderungsverordnung vom
- November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe 1.Abgasreinigungseinrichtung:eine Einrichtung für die Rückgewinnung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin aus Dämpfen (Dämpferückgewinnungsanlage) oder eine Einrichtung für die energetische Verwertung von Dämpfen, insbesondere in einem Gasmotor, jeweils einschließlich etwaiger Puffertanksysteme;2.bewegliches Behältnis:ortsveränderliche Anlage, insbesondere ein Tank oder ein Container, zur Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin von einem Tanklager zu einem anderen oder von einem Tanklager zu einer Tankstelle auf Straßen, Schienen oder schiffbare Binnengewässer;3.Binnenschiff:ein Schiff gemäß der Definition in Teil 1 Kapitel 1 Artikel 1.01 Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist;4.Bioethanol:Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Biomasse oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung in Kraftstoffgemischen bestimmt ist;5.Dämpfe:gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin verdunsten;6.Durchsatz:die größte jährliche Menge an Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin, welche während der letzten drei Jahre von einem Tanklager oder von einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse umgefüllt wurde;7.Emissionen:die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf;8.Fachbetrieb:ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom
- März 2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungsteile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über sachkundige Personen mit den erforderlichen Kenntnissen des Brand- und Explosionsschutzes verfügt;9.Füllstelle:eine Einrichtung in einem Tanklager, mit der bewegliche Behältnisse mit Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder mit Rohbenzin befüllt werden; eine Anlage zum Befüllen von Straßentankfahrzeugen umfasst eine oder mehrere Füllstellen;10.genehmigungsbedürftige Anlage:Anlage, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedarf;11.Gaspendelsystem:eine Einrichtung, mit der die beim Befüllen eines Lagertanks oder eines beweglichen Behältnisses verdrängten Dämpfe erfasst und durch eine dampfdichte Verbindungsleitung dem abfüllenden beweglichen Behältnis, dem abfüllenden Lagertank oder einem Puffertanksystem zugeführt werden;12.Kraftstoffgemische:Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 3475 der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entsprechen;13.Lagertank:ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für die Lagerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in einem Tanklager oder an einer Tankstelle;14.Massenstrom der organischen Stoffe:die während einer Stunde emittierte Masse an organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff abzüglich Methan; der Massenstrom ist die während einer Betriebsstunde bei bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen auftretende Emission der gesamten Anlage;15.nicht genehmigungsbedürftige Anlage:Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf;16.öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom
- Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
- April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger;17.Ottokraftstoffe:Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203 der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entsprechen und die zur Verwendung als Kraftstoff für Ottomotoren bestimmt sind;18.Reinigungsgrad:das Verhältnis der Differenz zwischen der einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführten und in ihrem Abgas emittierten Masse an organischen Stoffen zu der zugeführten Masse an organischen Stoffen, angegeben in Prozent;19.Rohbenzin:aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas gewonnenes unbehandeltes Erdöldestillat, das der UN-Nummer 1268 in der jeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN entspricht;20.Tanklager:eine Einrichtung mit Anlagen für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in oder aus Eisenbahnkesselwagen, in Binnenschiffe oder aus Binnenschiffen oder in Straßentankfahrzeuge einschließlich aller Lagertanks am Ort der Einrichtung;21.Tankstelle:eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff und Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen;22.zugelassene Überwachungsstelle:eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.23.Zwischenlagerung von Dämpfen:die Zwischenlagerung von Dämpfen in einem Festdachtank eines Tanklagers mit dem Ziel, die Dämpfe später zur Rückgewinnung oder energetischen Verwertung in ein anderes Tanklager zu verbringen. Hierzu zählt auch die Dämpfezwischenlagerung im Gasraum eines mit Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder mit Rohbenzin teilweise gefüllten Festdachtanks mit dem gleichen Ziel. Die Beförderung von Dämpfen zwischen Lagertanks innerhalb eines Tanklagers gilt nicht als Zwischenlagerung von Dämpfen.
020Zweiter TeilAnforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
§ 3Lagerung in Tanklagern
§ 4Befüllung und Entleerung von Lagertanks oder beweglichen Behältnissen in Tanklagern
§ 5Bewegliche Behältnisse
§ 6Befüllung der Lagertanks von Tankstellen
030Dritter TeilVerfahren zur Messung und Überwachung
§ 7Meßöffnungen und Meßplätze
Soweit zur Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.
§ 8Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 9Genehmigungsbedürftige Anlagen
Für die Messung und Überwachung der Emissionen an organischen Stoffen gelten die Anforderungen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom
- Juli 2002 (GMBl S. 511) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei gelten mindestens die Anforderungen nach § 8 Absatz 4 und
- § 8 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.
040Vierter TeilGemeinsame Vorschriften
§ 10Andere oder weitergehende Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt, soweit die Vorschriften der Richtlinie 94/63/EG und die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter nicht entgegenstehen.
§ 11Zulassung von Ausnahmen
- Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingetragen ist, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers durch Ausnahme zulassen, dass wiederkehrende Messungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 oder im Sinne der Nummer 5.3.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom
- Juli 2002 (GMBl S. 511) nicht durchgeführt werden, wenn das Umweltmanagementsystem des Betreibers eigene, gleichwertige Messungen sowie Berichte vorsieht.
§ 12Zugänglichkeit der Normen
DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 13Ordnungswidrigkeiten
050Fünfter TeilÜbergangs- und Schlussvorschriften
§ 14Übergangsregelung
Die Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 sind bei Anlagen in Tanklagern ab dem 30. Juni 2015 einzuhalten.
§ 15
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)