Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 1
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen fest, um Menschen mit Behinderungen den Zugang und die Nutzung zu erleichtern. Sie dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zu Barrierefreiheitsanforderungen.
Was es regelt
- Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte.
- Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen.
- Anforderungen an die Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten.
- Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen für verschiedene Produkte und Dienstleistungen, wie Selbstbedienungsterminals, E-Book-Lesegeräte und Telekommunikationsdienste.
Wen es betrifft
- Hersteller von Produkten im Sinne des § 1 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.
- Anbieter von Dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.
Eckpunkte
- Bei der Erfüllung der Anforderungen ist der Stand der Technik zu beachten.
- Informationen zur Nutzung von Produkten müssen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt, verständlich dargestellt und wahrnehmbar sein, sowie eine angemessene Schriftart, Größe, Kontrast und Abstände aufweisen.
- Produkte müssen Bestandteile, Funktionen und Merkmale enthalten, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzunehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu steuern.
- Selbstbedienungsterminals müssen unter anderem mit Sprachausgabe ausgestattet sein, die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen und die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung gestellten Zeit ermöglichen.
Gesetzestext
Verordnung zum BarrierefreiheitsstärkungsgesetzVerordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem BarrierefreiheitsstärkungsgesetzStandGeändert durch Art. 23
(+++ Textnachweis ab: 28.6.2025 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2019/882 (CELEX Nr: 32019L0882) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 2.12.2025 I Nr. 301 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom
- Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Inhaltsübersicht§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Stand der Technik§ 4Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte§ 5Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen§ 6Anforderungen an Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten§ 7Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals§ 8Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an E-Book-Lesegeräte§ 9Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden§ 10Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden§ 11Unterstützungsdienste§ 12Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen§ 13Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen§ 14Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste§ 15Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste§ 16Zusätzliche Anforderungen an Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste§ 17Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher§ 18Zusätzliche Anforderungen an E-Books§ 19Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr§ 20Anwendung von funktionalen Leistungskriterien§ 21Funktionale Leistungskriterien§ 22Inkrafttreten
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und Dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes anzuwenden.
§ 2Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des § 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.Gesamtgesprächsdienst: ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36);2.Identifizierungsmethode: jede Methode zum Erheben von Angaben zum Zweck der Identifizierung und zur Überprüfung dieser Angaben zum Zweck der Identifizierung;3.Sicherheitsfunktion: jede Funktion zum Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Nummer 39 des BSI-Gesetzes vom
- Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2);4.Intelligente Ticketsysteme: Systeme im Sinne des § 2 Nummer 40 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sowie Systeme, in denen Reservierungen und Buchungen mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang unter anderem online vorgenommen und dem Verbraucher elektronisch übermittelt werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang während der Fahrt angezeigt werden können.
§ 3Stand der Technik
§ 4Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte
§ 5Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen
Die Verpackungen und Anleitungen der Produkte, mit Ausnahme von Selbstbedienungsterminals im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1.die Informationen zur Produktverpackung, wie etwa zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung oder zur Entsorgung, und, sofern bereitgestellt, die Informationen über die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts, müssen die Anforderungen des § 4 Absatz 1 erfüllen, wobei all diese Informationen auf der Verpackung angebracht werden müssen, soweit dies aufgrund der Größe oder der Art der Verpackung möglich ist und2.die Anleitungen zur Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt werden, müssen bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich zugänglich sein und folgenden Anforderungen genügen: a)sie werden über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt,b)sie sind für den Verbraucher auffindbar,c)sie werden in verständlicher Weise dargestellt,d)sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,e)sie werden in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbaren Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,f)der Inhalt der Anleitungen wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können undg)es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind.
§ 6Anforderungen an Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität von Produkten
§ 7Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals
§ 8Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an E-Book-Lesegeräte
E-Book-Lesegeräte müssen mit Sprachausgabe ausgestattet sein.
§ 9
Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werdenVerbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden, müssen 1.die Verarbeitung von Text in Echtzeit unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwenden,2.eine hohe Audioqualität unterstützen,3.die Abwicklung von Gesamtgesprächsdiensten unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache oder in Kombination damit auch Video verwenden; dies schließt synchronisierte Sprache, Text in Echtzeit und Video mit einer Bildauflösung, die die Verständigung über Gebärdensprache ermöglicht, ein,4.eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnologie sicherstellen und5.so gestaltet sein, dass keine Interferenzen mit Hilfsmitteln auftreten.
§ 10
Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werdenVerbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, müssen Menschen mit Behinderungen diejenigen Barrierefreiheitskomponenten bereitstellen, die der Anbieter audiovisueller Mediendienste für den Benutzerzugang, die Auswahl von Optionen, die Steuerung, die Personalisierung und die Übertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt.
§ 11Unterstützungsdienste
Wenn Unterstützungsdienste wie Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Schulungsdienste verfügbar sind, müssen sie Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mittels barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen.
§ 12Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen
Damit Dienstleistungen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfüllen, müssen 1.Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, die zur Erbringung der Dienstleistung verwendet werden, die Anforderungen der §§ 4 und 6 bis 11 und, soweit anwendbar, die Anforderungen des § 5 erfüllen,2.die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung sowie für den Fall, dass für die Erbringung der Dienstleistung Produkte verwendet werden, die Bereitstellung von Informationen über die Verbindung der Dienstleistung zu diesen Produkten sowie über die Barrierefreiheitsmerkmale und die Interoperabilität dieser Produkte mit assistiven Technologien folgende Anforderungen erfüllen: a)die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt,b)sie sind für den Verbraucher auffindbar,c)sie werden in verständlicher Weise dargestellt,d)sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,e)der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,f)sie werden in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,g)es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen Inhalts enthalten sind,h)die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen digitalen Informationen werden auf konsistente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden,3.Webseiten, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden und4.im Fall der Verfügbarkeit von Unterstützungsdiensten wie Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Schulungsdienste diese die Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität der Dienstleistung mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen.
§ 13Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistungen
Damit Menschen mit Behinderungen die Dienstleistungen der §§ 14 bis 19 in größtmöglichem Umfang nutzen können, müssen diese Dienstleistungen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.
§ 14Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste
Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.
§ 15Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste
Bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, ausgenommen Stadt-, Vorort- sowie Regionalverkehrsdienste, muss die Bereitstellung gewährleistet werden von: 1.Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrsmittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude sowie die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen;2.Informationen zu intelligenten Ticketsystemen, wie der elektronischen Reservierung und Buchung von Fahrausweisen;3.Reiseinformationen in Echtzeit wie Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse und die Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln;4.zusätzlichen Serviceinformationen, wie am Bahnhof im Dienst befindliches Servicepersonal, defekte Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen.
§ 16Zusätzliche Anforderungen an Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste
Selbstbedienungsterminals im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe d des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, die zur Erbringung der Dienstleistung im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienst verwendet werden, müssen die Anforderungen der §§ 4, 6, 7 und 11 erfüllen.
§ 17Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher
§ 18Zusätzliche Anforderungen an E-Books
E-Books müssen 1.die synchronisierte Bereitstellung von Text- und Audioinhalten gewährleisten, sofern sie neben Text- auch Audioinhalte enthalten,2.gewährleisten, dass die Dateien des E-Books die ordnungsgemäße Funktionsweise assistiver Technologien nicht verhindern,3.den Zugang zu Inhalten gewährleisten,4.die Navigation im Dateiinhalt und im Layout einschließlich dynamischer Layouts gewährleisten,5.eine Struktur bereitstellen,6.Flexibilität und Wahlfreiheit bei der Darstellung der Inhalte bereitstellen,7.alternative Wiedergabearten für den Inhalt in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise ermöglichen,8.die Interoperabilität des Inhalts mit assistiven Technologien in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise ermöglichen,9.die Auffindbarkeit der Barrierefreiheitsmerkmale durch Bereitstellung von Informationen in Form von Metadaten gewährleisten und10.nach Maßgabe der §§ 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes gewährleisten, dass Barrierefreiheitsfunktionen nicht durch technische Maßnahmen zum Schutz von Werken und sonstigen Schutzgegenständen blockiert werden.
§ 19Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr müssen 1.Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden,2.Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden und3.Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
§ 20Anwendung von funktionalen Leistungskriterien
§ 21Funktionale Leistungskriterien
§ 22Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.