Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zum Schutz vor der Vesikulären Schweinekrankheit, einer Tierseuche, und setzt dabei EU-Richtlinien um. Sie legt fest, wie bei Ausbruch oder Verdacht dieser Krankheit vorgegangen werden muss, um ihre Verbreitung zu verhindern.
Was es regelt
- Definitionen für den Ausbruch und Verdacht der Vesikulären Schweinekrankheit.
- Verbote und Ausnahmen bezüglich Impfungen und Heilversuchen bei Schweinen.
- Schutzmaßnahmen bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche in Betrieben und Gebieten.
- Regelungen für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Schweinen im Seuchenfall.
Wen es betrifft
- Besitzer von Schweinen und Schweine haltende Betriebe.
- Zuständige Behörden, insbesondere Amtstierärzte.
Eckpunkte
- Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit und Heilversuche sind verboten, Ausnahmen sind nur für wissenschaftliche Versuche möglich.
- Bei Ausbruch oder Verdacht müssen Schweine in ihren Ställen abgesondert werden, und es gelten strenge Hygiene- und Verbringungsverbote.
- Bei amtlich festgestelltem Ausbruch der Seuche muss die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung aller Schweine anordnen.
- Um den befallenen Betrieb wird ein Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens drei Kilometern eingerichtet, in dem besondere Verbringungsverbote und -auflagen für Schweine und Fleisch gelten.
Gesetzestext
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre SchweinekrankheitNeufNeugefasst durch Bek. v. 11.4.2001 I 604;Stand
(+++ Textnachweis ab: 13.3.1994 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 119/92 (CELEX Nr: 31992L0119) +++)
§ 2
Absatz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,2.einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3, § 8, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 5 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 2 oder Absatz 2, § 7, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 4, § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,4.
§ 4
Absatz 1 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwein nicht oder nicht richtig absondert,5.
§ 4
Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 oder Satz 3 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,6.
§ 4
Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,7.
§ 4
Absatz 1 Nummer 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 Einwegschutzkleidung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,8.
§ 4
Absatz 1 Nummer 3, § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 oder Satz 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Nummer 3 ein Schwein verbringt,9.
§ 4
Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt,10.ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 5, § 6 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 Satz 1 oder Satz 3 oder § 9 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 ein Tier oder einen Gegenstand verbringt,11.
§ 6
Absatz 1 Nummer 1 ein Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,12.
§ 6
Absatz 1 Nummer 4 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,13.
§ 9
Absatz 2 Nummer 5 Satz 1 ein Schwein verbringt,14.
§ 9
Absatz 2 Nummer 6 ein Schwein transportiert,15.
§ 9
Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder16.
§ 12
Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt.